Inhalt

LG Traunstein, Endurteil v. 25.01.2022 – 1 O 1609/21
Titel:

Kein Unfallversicherungsschutz bei Hausfriedensbruch

Normenketten:
VVG § 178
AUB 2014 Ziff. 5.1
Leitsatz:
Unfälle, die eine versicherte Person auf einem Gelände erleidet, das sie im Rahmen eines von ihr begangenen Hausfriedensbruchs betreten hat, sind nicht versichert. (Rn. 28 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unfallversicherung, Klettern, Sturz, Risikoausschluss, Hausfriedensbruch, Einwilligung, Verbotsirrtum
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.05.2022 – 25 U 875/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33310

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 6.251,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 09.08.2021 zu zahlen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert wird für den Zeitraum 01.07.2021 bis 08.08.2021 auf 80.000,- Euro, für den Zeitraum vom 09.08.2021 bis 29.08.2021 auf 86.251,30 Euro, für den Zeitraum 30.08.2021 bis 11.01.2022 (Zustimmung teilweise Klagerücknahme) auf 136.567,30 Euro und dann auf 128.748,34 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt Leistung aus einer Unfallversicherung.
2
Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungsscheinnummer … eine Unfallversicherung für Selbstständige. In dieser Unfallversicherung war am 21.04.2018 auch der Sohn des Klägers mitversichert. Vereinbart zwischen den Parteien waren zudem die …. In Ziffer … ist geregelt, in welchen Fällen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. … regelt hierbei: „Unfälle die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt, oder versucht.“
3
Ziffer … regelt die Obliegenheiten. Unter Ziffer Q heißt es hierbei: „Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssten in gleicher Weise erteilt werden.“
4
Gemäß … der … besteht zudem ein Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei einem bedingungsgemäßen Unfall. Vereinbart war eine Invaliditätssumme für … (Sohn des Klägers) in Höhe von 130.316,00 €, weiterhin wurde auch ein Krankenhaustagegeld vereinbart.
5
Am 21.04.2018 ereignete sich auf dem Gelände der … ein Unfall. Es befindet sich auf diesem Gelände ein ca. 10 m hohes Spänesilo, an dessen Außenwand Griffe geschraubt sind zum Klettern. Das Gelände ist umzäunt, es gibt dort ein Tor.
6
An dem fraglichen Tag betrat der Sohn des Klägers das Gelände. Er kletterte am Turm ohne Sicherung hoch. Der vorletzte Griff drehte sich und der Sohn des Klägers stürzte mehrere Meter zu Boden.
7
In der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle R., Az. 470 Js 35890/18 ist angegeben, dass das dort befindliche Tor versperrt gewesen sei. Der Geschäftsführer der … verzichte wegen der Verletzungen auf die Stellung eines Strafantrages.
8
In der Unfallanzeige des Klägers vom 22.06.2018 wurde die Frage nach einer polizeilichen Aufnahme ausdrücklich verneint, es gab auch noch die Möglichkeit ja und unbekannt anzukreuzen. Ausweislich der vorliegenden Ermittlungsakte gab es eine polizeiliche Aufnahme, am 12.10.2018 wurde … als Beschuldigter von der Polizei vernommen.
9
Außergerichtlich leistete die Beklagte an den Kläger 6.251,30 €.
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Der Kläger trägt vor, es habe sich nicht um ein widerrechtliches Betreten seines Sohnes gehandelt, insofern läge auch kein Hausfriedensbruch vor. Die Kletterwand sei auch für Dritte zugänglich gewesen, der Eigentümer habe eine Nutzung geduldet. Zudem mag das Grundstück zwar eingezäunt gewesen sein, aber der Sohn des Klägers habe nicht den Vorsatz gehabt befriedetes Eigentum zu stören; er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Kletterbereich gehandelt habe und sei daher einem Verbotsirrtum unterlegen, da sich die Kletterwand direkt zur Straße hin und unmittelbar neben Zaun und Zugangstüre befunden habe. Zudem werde bestritten, dass das Tor verschlossen gewesen sei. Eine Vernehmung sei erst 4 Monate nach der Unfallanzeige erfolgt, davor sei der Sohn des Klägers im Krankenhaus gewesen.
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Aber selbst wenn man von einem Hausfriedensbruch ausgehen solle, fehle es am notwendigen adäquaten gefahrentypischen Kausalzusammenhang.
12
Der Kläger habe durch den Unfall nachfolgende Verletzungen erlitten:
-
Hochgradige Funktionsstörung beider Sprunggelenke nach operativ behandelten Fersenbeintrümmerfrakturen beidseits und Fraktur des Karnbeins rechts
-
Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule nach operativ versorgter BWK12-Fraktur
-
Elektrophysiologischer Hinweis auf leichtgradige Läsion des Nervus Tibialis links, keine funktionelle Auswirkung
-
Elektrophysiologischer Hinweis auf leichtgradige Läsion des Nervus Peronaeus rechts, keine funktionelle Auswirkung
-
Neuropathisches Schmerzsyndrom beider Füße.
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Die Erstoperation sei noch am Unfalltag mit Stabilisierung der Wirbelsäule sowie beider Füße im Fixateur erfolgt, am rechten Fuß sei eine Teilverrenkung des unteren Sprunggelenkes mittels Drähten versorgt worden. Am 30.05.2018 seien zudem der 11. und 12. Brustwirbelkörper operativ versteift worden. Am 07.06.2018 sei endgültige Versorgung des linken Fersenbeines mittels Platte erfolgt, am 11.06.2018 die primäre Versteifung des unteren Sprunggelenkes rechts. Die Mobilisierung im Rollstuhl habe ca. ein halbes Jahr gedauert, die Krücken habe er Anfang 2019 weglassen können. Im Februar 2019 seien Schrauben am Rücken wieder entfernt worden. Beidseitig seien die Krallenzehen ebenfalls im Februar 2019 operativ korrigiert worden.
14
Zunächst hat der Kläger auf Feststellung der Einstandspflicht geklagt, dann führte er aus, dass die Invaliditätssumme 130.316,00 € betrage. Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 führt der Kläger aus, dass sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf 48 % belaufe; unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression seien 94 % der Invaliditätssumme, somit 122.497,04 Euro zu bezahlen.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Der Beklagte wird verurteilt 122.497,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zur Leistung aus der Unfallversicherung mit der … für den Unfall vom 21.05.2018 der versicherten Person … vollumfänglich verpflichtet ist.
III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.480,44 € zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Weiterhin wird im Wege der Widerklage geltend gemacht:
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 6.251,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
18
Der Kläger beantragt
Abweisung der Widerklage.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass nach Ziffer kein Versicherugsschutz bestehe, denn der Unfall sei dadurch zugestoßen, dass der Sohn des Klägers eine vorsätzliche Straftat, nämlich einen Hausfriedensbruch begangen hätte. Es sei auch von einem adäquaten gefahrtypischen Ursachenzusammenhang auszugehen. Durch die Straftat habe eine erhöhte Gefahrenlage bestanden, bei dem Hausfriedensbruch handelte es sich um ein Dauerdelikt und zudem von einer Verkehrssicherungssicherungspflicht des Eigentümers auszugehen. Insofern bestehe Leistungsfreiheit. Zudem habe der Kläger arglistig bei seiner Unfallanzeige gehandelt, als er die Angabe nach einer polizeilichen Aufnahme verneint habe. Lediglich hilfsweise werde ausgeführt, dass auch nicht klar sei, wie sich die begehrte Invaliditätssumme berechne. Der Feststellungsantrag sei unzulässig.
20
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen …. Auf die Sitzungsprotokoll vom 12.10.2021 und 11.01.2021 wird zudem Bezug genommen. Weiterhin wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle R., Az. 470 Js 35890/18 beigezogen.
21
Zur Ergänzung des Tatbestandes, sowie zur Vermeidung von Wiederholungen wird um Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Der Zahlungsantrag ist zulässig, jedoch im Übrigen unbegründet. Die Widerklage ist begründet.
23
Dem Kläger steht kein Anspruch aus der Unfallversicherung zu.
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I. Das Landgericht Traunstein ist sachlich und örtlich zuständig.
25
Der Feststellungsantrag in Ziffer 2. ist mangels Feststellungsinteresse jedoch unzulässig. Es ist dem Gericht nicht ersichtlich, was mit diesem Feststellungsantrag begehrt wird, was nicht bereits mit Ziffer 1. bzw. einer Leistungsklage begehrt werden kann bzw. mögliche Rückzahlungsansprüche mit der Widerklage abgearbeitet werden. Ein Feststellungsinteresse hierfür ist nicht erkennbar.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig, ebenso die Widerklage.
27
II. Der Zahlungsantrag ist jedoch unbegründet.
28
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beklagte auf Leistungsfreiheit berufen kann mit der Folge, dass auch die Widerklage geltend gemachten Positionen zurückzuzahlen sind.
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1. Dabei geht das Gericht entgegen der Annahme des Beklagten nicht von einer Obliegenheitspflichtverletzung entsprechend Ziffer … aus. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte war die Polizei erst vor Ort, als der Sohn des Klägers bereits mit einem Krankenwagen abtransportiert worden war. Die Anzeige stammt aus dem Juni, erst im Oktober 2018 wurde jedoch der Sohn des Klägers als Beschuldigter informiert. Zum Zeitpunkt der Unfallanzeige hat der Sohn des Klägers somit keine Kenntnis von der polizeilichen Ermittlung.
30
2. Der Sohn des Klägers hat eine Straftat begangen, als er das Gelände betreten hat, nämlich einen Hausfriedensbruch. Dabei ist es unerheblich, dass seitens der berechtigten Person kein Strafantrag gestellt wurde. Im Zusammenhang mit dem Lichtbild 2 der Ermittlungsakte ist zu entnehmen, dass das Tor sehr wohl versperrt war. Der Zeuge … bestätigte dies auch nochmals im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme. Es befand sich somit dort ein Zaun und ein versperrtes Tor. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenn ein Gebäude mittels eines Zaunes und eines Tores geschützt ist, der Berechtigte keinen ungehinderten Zugang schaffen möchte. Auch dies wurde von dem Zeugen … nochmals ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge führte aus, dass den Turm außer ihm nur seine Kinder nutzen dürften. Anderen habe er die Erlaubnis nicht erteilt und würde sie auch nicht erteilen. Auch eine Nutzung durch andere würde er nicht dulden und er sei nicht einverstanden, dass eine Person einfach über seinen Zaun klettere. Ebenfalls ist der Ermittlungsakte zu entnehmen, dass … aufgrund der Verletzungen des Sohnes des Klägers auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet. Auch dies bestätigte der Zeuge … nochmals ausdrücklich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme. Dadurch ist eindeutig erkennbar, dass eben gerade nicht gewollt war, dass die Kletterwand ohne Weiteres für Dritte zugänglich sei. Dies würde nebenbei bemerkt auch eine Verkehrssicherungspflicht seitens der … nach sich ziehen. Ebenso ist der Ermittlungsakte zu entnehmen, dass der Sohn des Klägers angegeben hat, ihm sei bewusst gewesen, dass die Kletterwand nicht für freie Solokletterei geeignet gewesen sei.
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Ebenfalls unerheblich ist die Behauptung, der Sohn des Klägers habe keinen Vorsatz gehabt und sich in einem Verbotsirrtum befunden, da er keine Störung befriedeten Eigentums habe begehen wollen. Der Sohn des Klägers ist bei verschlossener Tür (I) über einen Zaun geklettert. Eine Einwilligung des Grundstückseigentümers lag nicht vor, auch keine Duldung. Was soll es sonst sein außer Störung von Hauseigentum? Die Tatsache, dass die Kletterwand sichtbar ist zur Straße gewandt würde also bedeuten, dass man - wenn sichtbar - über jeden Zaun klettern dürfe und z.B. die Terrasse eines Hauses nutzen könne. Ein etwaiger Verbotsirrtum ist jedenfalls vermeidbar.
32
Bei einem Hausfriedensbruch handelt es sich um ein Dauerdelikt. Und gerade darin liegt auch die erhöhte Gefahrenlage. Eine Umzäunung dient auch dazu, seiner Verkehrsslcherungspflicht nachzukommen bzw. den Verkehr erst gar nicht zu eröffnen. Überwindet jemand entsprechende Barrieren ohne ausdrücklichem Einverständnis des Eigentümers, bestätigt dies die Gefahrenlage. Aus der polizeilichen Ermittlungsakte ist eindeutig zu erkennen, dass an und für sich ein Klettern in einer Seilschaft und mit Kletterausrüstung beabsichtigt ist. Ausweislich der Ermittlungsakte hat der Sohn des Klägers auch angegeben, dass ihm dies bewusst gewesen sei. Dennoch hat der Sohn des Klägers entsprechende Absperrungen überwunden und hat ohne entsprechende Sicherung die Kletterwand erklommen. Dadurch hat sich diese erhöhte Gefahrenlage ausdrücklich realisiert. Insofern folgt das Gericht der Rechtsansicht der beklagten Partei, dass damit ein adäquater gefahrtypischer Ursachenzusammenhang zu bejahen ist.
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Dementsprechend war die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO bzw § 269 Abs. 3 ZPO, soweit die Klage zurück genommen wurde. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.