Titel:
Versorgungsausgleich – externer Ausgleich des Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung
Normenketten:
FamFG § 38 Abs. 4, Abs. 5, § 150 Abs. 1
VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 3, § 47
Leitsätze:
1. Hat der Ausgleichsberechtigte für den externen Ausgleich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung keine besondere Zielversorgung gewählt, hat der Ausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hierfür ist von dem Träger der betrieblichen Altersversorgung an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag in Höhe des Ausgleichswertes zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszinses zu verzinsen (ebenso BGH BeckRS 2011, 23767). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleichskasse, betriebliche Altersversorgung, externe Teilung, Rechnungszins, Ausgleichswert, Ausgleichsbetrag, auszugleichendes Anrecht
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 15.11.2022 – 16 UF 568/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33139
Tenor
1. Die am 20.01.1989 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Landshut (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,8852 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der …, bezogen auf den …, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25,9262 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der … bezogen auf den …, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 42.651,64 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den …, begründet. … wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,49 % Zinsen seit dem … bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1
Zum Scheidungsausspruch der am 20.01.1989 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Landshut (Heiratsregister Nr. …) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Ausgleichspflichtige Anrechte
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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
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Gesetzliche Rentenversicherung
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1. Bei der … hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,7704 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,8852 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45.472,74 Euro.
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Gesetzliche Rentenversicherung
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2. Bei der … hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 51,8524 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,9262 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 200.322,05 Euro.
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Betriebliche Altersversorgung
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3. Bei der … hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 85.303,28 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internen Durchführungsweg (§ 17 VersAusglG). Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 42.651,64 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 85.200,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.
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4. Bei der … hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.008,90 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.922,20 Euro zu bestimmen.
Ausgleichswert: 5,8852 Entgeltpunkte
Ausgleichswert: 25,9262 Entgeltpunkte
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 42.651,64 Euro
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Ausgleichswert (Kapital): 1.922,20 Euro
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Das Anrecht des Antragsgegners bei der … mit einem Kapitalwert von 1.922,20 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
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Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,8852 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
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Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der … ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 25,9262 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
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Zu 3.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der … keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 42.651,64 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der … an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 42.651,64 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: …) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
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Zu 4.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der … (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 1.922,20 Euro unterbleibt der Ausgleich.
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3. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.