Titel:
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung, Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung, Einstellungsbeschluss, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
VwGO § 92 Abs. 3
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung, Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung, Einstellungsbeschluss, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 33064
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO (ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten der Klage abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).
2
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Klage wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht erfolgslos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).