Titel:
Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen
Normenketten:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 4
RVG § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 33 Abs. 8 S. 1, Abs. 9
Leitsatz:
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung im Asylverfahren, asylrechtliche Streitigkeit, Gegenstandswert, Festsetzungsantrag, Klägermehrheit, Einzelrichterzuständigkeit
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.
2
Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.
3
Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.
4
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.
5
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.