Inhalt

VG München, Beschluss v. 17.11.2022 – M 22 S 22.2954
Titel:

Kostenentscheidung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2
Leitsatz:
Bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten des Antrags abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung, Übereinstimmende Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung, Einstellungsbeschluss, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, Hundehaltung, sicherheitsrechtliche Anordnung, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Kostenentscheidung, billiges Ermessen

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

1
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 nach Abänderung des angefochtenen Bescheides die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei auf die Erfolgsaussichten des Antrags abzustellen, wie sie sich ohne die Erledigung dargestellt hätten (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Ergänzungslieferung Juni 2017, § 161 Rn. 23).
2
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antrag wäre nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos geblieben, da sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erwiesen hätte (allgemein zu Einzelfallanordnungen zur Hundehaltung vgl. Fundstelle Bayern, 2016 Nr. 162).
3
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert).