Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Kostenschlussurteil v. 23.06.2022 – 4 O 2171/18
Titel:

Einheitliches  Kostenschluss-Urteil nach Teil-Anerkenntnisurteil und späterer Rücknahme der restlichen Klage

Normenkette:
ZPO § 92, § 93, § 269 Abs. 3 S. 2
Leitsatz:
Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. (Rn. 19) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einheitliches Kostenschluss-Urteil, Teil-Anerkenntnis, Teil-Anerkenntnisurteil, sofortiges Anerkenntnis, Teilklagerücknahme, Grundsatz der Kosteneinheit
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.10.2022 – 8 U 2010/22

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 34 % und die Beklagte 66 %.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 15.04.2018 auf 6.355,96 € und ab dem 16.04.2018 auf 2.630,70 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten die Zahlung von 6.355,96 € geltend gemacht.
2
Die Klägerin betreibt ein Schwerpunktkrankenhaus mit 19 Fachkliniken und Institutionen sowie einem interdisziplinären Diagnostikum.
3
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Patient und Versicherungsnehmer … (im nachfolgenden: Versicherungsnehmer) privat krankenversichert ist.
4
Der Versicherungsnehmer befand sich vom 01.11.2016 bis 12.11.2016 sowie vom 17.11.2016 bis 09.12.2016 in stationärer Behandlung bei der Klägerin.
5
Für den Aufenthalt vom 01.11.2016 bis 12.11.2016 stellte die Klägerin mit Rechnung vom 18.11.2016 einen Gesamtbetrag in Höhe von 6.341,43 € in Rechnung. Dieser Betrag wurde von der Beklagten vollständig beglichen.
6
Mit Endabrechnung vom 19.12.2016 (Anlago K4) wurde der Beklagten ein Gesamtbetrag in Höhe von 6.355,96 € für den Krankenhausaufenthalt des Versicherungsnehmers vom 17.11.2016 bis zum 09.12.2016 in Rechnung gestellt. Die Endabrechnung ist bei der Beklagten am 20.12.2016 eingegangen.
7
Mit Schreiben vom 20.01.2017 (Anlage K5) forderte die Boklagte die Klägerin unter Vorlage einer Schweigepflichtsentbindungserklärung des Versicherungsnehmers zur Übersendung der Entlassberichte zur Prüfung der Rechnung vom 19.12.2016 auf.
8
Nach Erhalt dieser Unterlagen am 01.02.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.02.2017 (Anlage K6) mit, dass gemäß § 2 Abs. 3 FPV eine Fallzusammenfügung vorzunehmen ist und forderte die Klägerin auf, ihre Rechnung entsprechend zu korrigieren.
9
Mit Schreiben vom 15.06.2017 (Anlage K7) teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass eine Fallzusammenführung vorliegend nicht zu erfolgen hat und setzten der Beklagten eine Frist zur Zahlung des vollständigen Betrages in Höhe von 6.355,96 € bis spätestens 15.07.2017 unter dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Fristablauf Klage erhoben werden muss.
10
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23.06.2017 (Anlage K8) der Klägerin mit, dass eine andere rechtliche Beurteilung weiterhin nicht möglich sei.
11
Die Klägerin erhob sodann am 24.08.2017 Klage beim Landgericht …. Eine vollständige bzw. teilweise Zahlung auf die Rechnung vom 19.12.2016 erfolgte bis zur Klageerhebung nicht.
12
Nach Zustellung der Klageschrift am 13.09.2017 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.09.2017 angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wird, dann aber mit Schriftsatz vom 30.10.2017 den Klageanspruch in Höhe von 3.725,21 € anerkannt. Die Beklagte ist mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.04.2018, zugestellt am 16.04.2018, antragsgemäß verurteilt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.05.2022 die darüber hinausgehende Klage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.06.2022 der Klagerücknahme zugestimmt.
13
Die Klägerin Ist der Ansicht, dass es sich bei dem Teil-Anerkenntnis nicht um ein sofortiges Anerkenntnis handele, da die Klägerin bereits im Vorfeld der Klageerhebung die Beklagte am 15.06.2017 nochmals zur Zahlung aufgefordert habe. Am 23.06.2017 habe die Beklagte die Zahlung jedoch abgelehnt, weshalb die Klage geboten gewesen sei.
14
Die Klägerin beantragt:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 58 % und die Klägerin zu 42 %.
15
Die Beklagte beantragt,
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
16
Die Beklagte Ist der Ansicht, dass die Beklagte hinsichtlich des anerkannten Teils der Hauptforderung keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe, nachdem die Klägerin trotz ausdrücklicher vorgerichtlicher Aufforderung keine Fallzusammenführung und entsprechende Rechnungskorrektur vorgenommen habe.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
18
Das Gericht hat am 07.04.2022 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
1. Nachdem die Beklagte die Klageforderung in Höhe von 3.725,21 € anerkannt hat, hierüber am 10.04.2018 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.05.2022 die weitergehende Klage wirksam zurückgenommen hat, ist im Wege eines Kostenschlussurteils nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 269 ZPO Rn. 19a).
20
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
21
a. Soweit die Beklagte die Klageforderung teilweise in Höhe von 3.725,21 € anerkannt hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vorliegen.
22
Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden oder materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 93 ZPO Rn. 3).
23
Die Beklagte hat vorgerichtlich mit ihrem Verhalten der Klagepartei Anlass dazu gegeben, eine Klage in Höhe der gesamten Rechnung vom 19.12.2016 zu erheben. Die Klägerin hat unstreitig vor Klageerhebung Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Die Klägerin hat die Beklagte insbesondere mit Schreiben vom 15.06.2017 aufgefordert, den Gesamtbetrag in Höhe von 6.355,96 € bis spätestens 15.07.2017 zu begleichen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf Klage erhoben wird. Das Verhalten der Beklagten in Form des Schreibens vom 23.06.2017 und des Verstreichenlassens der von der Klagepartei gesetzten Frist zur Zahlung bis zum 15.06.2017 ohne wenigstens den Teilbetrag zu begleichen, der auch nach der von der Beklagten begehrten Zusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV ohnehin angefallen wäre, durfte bei der Klagepartei vernünftigerweise die Überzeugung hervorrufen, dass die Beklagte den gesamten in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 6.355,96 € in voller Höhe endgültig bestreitet und die Klägerin nicht ohne Erhebung einer Klage zu ihrem Recht kommen wird.
24
Eine Berechnung des Betrages, welcher auch nach der von der Beklagten begehrten Zusammenführung nach § 2 Abs. 3 FPV von der Beklagten zu zahlen gewesen wäre, war der Beklagten ohne weiteres möglich, was sich insbesondere in dem Anerkenntnis nach Klagezustellung zeigt.
25
b. Soweit die Klägerin die Klage nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils im Übrigen insgesamt zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
26
c. Aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit ist einheitlich über die Kosten zu entscheiden und eine Kostenquote zu bilden. Die Kostenquote wird nach herrschender Rechtsprechung dadurch ermittelt, dass die Mehrkosten, die auf den zurückgenommenen Teil entfallen, errechnet und diese in das Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten gesetzt werden (so u.a. OLG Schleswig, Beschluss v. 03.09.2007 - 1 W 37/07).
27
Der Klägerin waren nach der Mehrkostenmethode 34 % der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
28
Auf der Grundlage eines Streitwerts von 6.355,96 € sind vorliegend folgende Gebühren entstanden:

- 3,0 Gebühr GKG KV 1210

=

552,00 €

- 2 × 1,3 Gebühr RVG KV 3100

=

1.053,00 € (2 × 526,50 €)

- 2 × 1,2 Gebühr RVG KV 3104

=

482,40 € (2 × 241,20 €)

2.087,40 €

29
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die 1,2 Terminsgebühr aufgrund des Teil-Anerkenntnisses vor der mündlichen Verhandlung aus dem um den anerkannten Teil reduzierten Streitwert in Höhe von 2.630,70 € entstanden ist.
30
Auf der Grundlage des um den zurückgenommenen Teil reduzierten Streitwertes in Höhe von 3.725,21 € wären folgende Gebühren entstanden;

- 1,0 Gebühr GKG KV 1211

=

127,00 €

- 2 × 1,3 Gebühr RVG KV 3100

=

655,20 € (2 × 327,60 €)

- 2 × 1,2 Gebühr RVG KV 3104

=

604,80 € (2 × 302,40 €)

1.387,00 €

31
Die Mehrkosten in Höhe von 700,40 € hat der Kläger zu tragen.
32
3. Der Streitwert war aufgrund des Teil-Anerkenntnisses gestaffelt festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Veränderung des Streitwerts war die Verkündung des Teil-Anerkenntnisurteils am 16.04.2018 (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 10 WF 2332/04).