Titel:
Angemessenheit eines Sachverständigenhonorars
Normenkette:
BGB § 249
Leitsatz:
Das ersatzfähige, weil ortsübliche und angemessene Grundhonorar kann nach der BVSK-Honorarbefragung 2020 ermittelt werden. Der bloße Hinweis darauf, dass andere anders oder günstiger abrechnen, ist nicht geeignet, die Angemessenheit der Werte der BVSK-Honorarbefragung in Frage zu stellen (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Honorar, BVSKHonorarbefragu
Fundstelle:
BeckRS 2022, 32652
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 289,95 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.08.2022 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klageseite 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 654,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
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Die Klagepartei kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 289,95 Euro verlangen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
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Grundsätzlich gehören auch die Kosten der Schadensfeststellung zum nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähigen Unfallschaden. Dies stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie bestreitet den Anspruch der Höhe nach und verweist auf die Zeitschätzung einer von ihr beauftragten Firma und Ansätze für DekraGutachten. Sie bestreitet außerdem die Aktivlegitimation sowie eine wirksame Preisvereinbarung zwischen der Klägerin und der Unfallgeschädigten.
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Aktiv legitimiert ist die Klägerin, wie sich aus der als Anlage K 1 vorgelegten Abtretungserklärung ergibt. Sie ist von der Beklagten gar nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Sie ist ihrem Inhalt nach bestimmt und sowohl von der Klägerin als auch der unfallgeschädigten Zedentin unterzeichnet.
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Der Vortrag der Klageseite trägt die Annahme einer den geltend gemachten Restvergütungsanspruch tragenden Preisvereinbarung nicht. Aus der Anlage K 1 ergibt sich schon gar keine Einigung auf die BVSK - Sätze. Vielmehr scheint es eigene Honorartabellen der Klägerin zu geben, zu welchen aber nicht vorgetragen ist und welche scheinbar der Vereinbarung auch nicht beilagen. Freilich erfolgte die Gutachtenerstattung nicht kostenlos, dass Maß der Dinge wird mangels wirksamer Vereinbarung die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB sein.
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Diese schätzt das Gericht anhand der Werte der BVSKHonorarbefragung aus 2020 und den Werten der von der Beklagten vorgelegten Zeitschätzung auf das rechnerische Mittel, also 1.275,39 Euro. Abzüglich der beklagtenseits geleisteten Teilzahlung von 985,44 Euro ergibt sich der ausgeurteilte, noch zu zahlende Restbetrag.
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Der Geschädigte muss natürlich keine Marktforschung betreiben, so dass es schon ganz grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob einzelne Sachverständige günstiger gearbeitet hätten oder Berechnungen und Zeitschätzungen der Beklagten oder von ihr beauftragter Dritter niedrigere Kosten ausweisen. Es ist in der Instanzrechtsprechung auch anerkannt, das ortsübliche und angemessene Grundhonorar anhand der Höhe des Schadens, hier netto 13.060,35 Euro, zu schätzen und hierfür auch die Werte der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen BVSKHonorarbefragung 2020 zu Grunde zu legen (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 401). Es kann insofern nur auf die Ausführungen der Klageseite Bezug genommen werden, die jedoch verkennt, dass hier nicht der Geschädigte selbst die Forderung einklagt, sondern der beauftragte Sachverständige selbst. Hier auf den Erkenntnishorizont des Geschädigten abzustellen oder auf die Indizwirkung der (selbst gestellten) unbezahlten Rechnung zu verweisen, geht fehl, so dass das Gericht die Rechnung vielmehr nur darauf überprüfen kann, ob sie ein Honorar ausweist, welches entweder der Geschädigte wirksam vereinbarte und vor dem Hintergrund des § 254 Abs. 2 BGB auch hat vereinbaren dürfen, es sich also im Rahmen hält, oder ob der Betrag üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist.
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Üblich kann ein Honorar sein, welches sich an den Werten der BVSK - Honorarbefragung orientiert. Jedoch ist der beklagtenseits erhobene Einwand erheblich und beachtlich, die vom Geschädigten beauftragte Klägerin verfüge über keine vergleichbare Qualifikation. Natürlich kann die BVSK - Honorarbefragung nur sicheren Rückschluss auf Honorare zulassen, die von Sachverständigen erhoben werden, welche den der Befragung zu Grunde liegenden Parametern auch entsprechen, was hier mangels Vortrags der Klageseite offen geblieben ist. Natürlich ist der bloße Hinweis darauf, dass andere (hier: DEKRA) anders oder günstiger (hier: Logicheck) abrechnen würden, andererseits nicht geeignet, die Angemessenheit der Werte der BVSK - Honorarebefragung in Frage zu stellen. Deshalb bildet das Gericht einen Mittelwert zwischen der unbestritten gebliebenen Schätzung des Zeitaufwands durch und der entsprechenden Berechnung der Beklagten und den maßgeblichen Werten der BVSK - Honorarbefragung 2020, welche hier ein Honorar von brutto insgesamt 1.565,33 Euro brutto ausweisen würde, § 287 ZPO. Dabei ist von den Nettoreparaturkosten zuzüglich der ausgewiesenen Wertminderung ausgegangen und ist der Durchschnittswert beim HBV Korridor hergenommen worden. Die Nebenkosten waren unter Zugrundelegung dieser Werte durchweg angemessen.
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Zinsen sind aus Verzugsgesichtspunkten geschuldet.
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Aus den genannten Gründen war die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708, 713 ZPO.