Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 17.01.2022 – 6 U 98/21
Titel:

Mediationsklausel, Unzulässigkeit einer abredewidrig erhobenen Klage

Normenketten:
MediationsG § 1, § 2 Abs. 5 S. 1
BGB § 305c Abs. 2
Leitsätze:
Zur Zulässigkeit und Auslegung einer Mediationsklausel sowie zur Freiwilligkeit, Nachholbarkeit und den Voraussetzungen eines ernsthaften Versuchs der Mediation. (Rn. 28 – 30)
1. Das Leitbild der Freiwilligkeit des Mediationsgesetzes bezieht sich lediglich auf die Ausgestaltung - das „wie“ -, nicht hingegen auf die Einleitung - das „ob“ - der Mediation. Vertraglich vereinbarte Verpflichtungen zur Durchführung von Mediationsverhandlungen verstoßen daher nicht gegen den Freiwilligkeitsgrundsatz. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Prozesshindernis, dass durch die Mediationsabrede geschaffen ist, entfällt erst, wenn die Parteien einen ernsthaften Mediationsversuch unternommen haben. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mediationsklausel, Unzulässigkeit einer abredewidrig erhobenen Klage
Vorinstanz:
LG Schweinfurt, Endurteil vom 27.09.2021 – 5 HK O 32/19
Fundstelle:
BeckRS 2022, 32644

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2021 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 07.02.2022.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten um restliche Vergütungs- und Fahrtkostenersatzansprüche aus einem Kooperationsvertrag vom 14.03.2017 (Anlage K1), mit welchem sie eine Zusammenarbeit bei der Herstellung und dem Vertrieb eines von der Beklagten entwickelten und produzierten Batteriespeichersystems sowie dazugehöriger Serviceleistungen ab 01.01.2017 vereinbart hatten (§§ 1, 2, 11 des Vertrags).
2
§ 9 des Vertrags sah als monatliche, im Voraus fällige Nettovergütung der Klägerin für die Jahre 2017 und 2018 jeweils einen Betrag von € 4.300,00 und für das Jahr 2019 einen Betrag von € 4.800,00 vor, sobald entweder
- eine „Auszahlung der Stiftung bezüglich der Projektfinanzierung der AG“ erfolgen würde oder
- die monatlichen Margen aus der Produktion von Batteriespeichern entweder in drei aufeinanderfolgenden Monaten über € 10.000,00
- oder in einem Monat über 30.000,00 liegen würden.
3
Bis dahin sollte die monatliche Vergütung der Klägerin sich auf netto € 2.000,00 belaufen.
4
Darüber hinaus sollte die Klägerin eine von der Höhe des erzielten Gewinns abhängige Umsatzbeteiligung erhalten.
5
§ 15 des Vertrags lautet: Die Parteien verpflichteten sich, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Beschreiten des Rechtsweges ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen. Das Mediatonsverfahren wird durch die schriftliche Anzeige eines Partners eingeleitet. Der Partner soll dabei einen Mediator vorschlagen. Der Vorschlag ist für den anderen Partner nicht bindend. Können sich die Partner nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige auf einen gemeinsamen Mediator einigen, gilt das Mediationsverfahren als gescheitert.
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In der Folge leistete die Beklagte an die Klägerin Vergütungszahlungen für die Zeit bis einschließlich März 2017.
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Mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage B1) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung des Kooperationsvertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Diese Kündigungserklärung wiederholte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2017 gegenüber dem Klägervertreter (Anlage B3).
8
Mit Schreiben vom 24.07.2017 (Anlage K5) ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Fristsetzung zum 07.08.2017 Auskunftsansprüche und Zahlungsansprüche in Höhe von € 84.000,00 geltend machen.
9
Mit Schreiben vom 30.01.2018 leitete die Klägerin das vertraglich vorgesehene Mediationsverfahren ein und schlug als Mediator einen Dozentenkollegen des Klägervertreters vor, woraufhin die Beklagte ihrerseits mit Schreiben vom 27.02.2018 die Benennung eines Mediators durch eine externe Stelle vorschlug (Anlage B2), was wiederum die Klägerin mit E-Mail vom 23.03.2018 (Anlage B4) ohne Angabe von Gründen zurückwies.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Mediationsklausel stehe der Klage nicht entgegen, weil sie schon keinen dilatorischen Klageverzicht enthalte, da die Parteien danach jederzeit die Möglichkeit haben sollten, die Mediation durch Ablehnung eines Mediators zu beenden.
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Darüber hinaus sei der Mediationsversuch auch erfolglos durchgeführt worden, da sich die Parteien nicht auf einen Mediator geeinigt hätten. Eine einschränkende Vertragsauslegung dahingehend, dass über den Vertragswortlaut hinaus versucht werden müsse, in einem Mediationsverfahren eine Einigung zu erzielen, widerspräche dem Freiwilligkeitserfordernis nach § 1 Abs. 1 MediationsG.
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Vorliegend sei die Klägerin insbesondere nicht gehalten gewesen, auf den Vorschlag der Beklagten einzugehen, denn nach § 5 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Mediations- und Schlichtungszentrums der IHK Heilbronn-Franken wäre der Klägerin von der IHK ein ihr unbekannter Mediator vorgegeben worden, sofern sich die Parteien nicht binnen drei Wochen auf einen Mediator geeinigt hätten. Darauf habe sich die Klägerin nicht einlassen müssen, zumal diese Verfahrensweise der Regelung in § 15 Abs. 3 des Vertrags widersprochen habe, nach welcher die Mediatorenauswahl gerade nicht einer dritten Institution habe überlassen werden sollen.
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Außerdem wäre nach § 13 der vorgenannten Verfahrensordnung bei Antragstellung zumindest die Verfahrenspauschale fällig geworden, und eine Kostenrückerstattung bei Fehlschlagen des Mediationsverfahrens hätte im freien Ermessen der IHK gestanden. Allein aus dieser gesamtschuldnerischen Haftung für Verfahrenskosten hätte sich für die Klägerin der faktische Zwang zur Verfahrensdurchführung mit einem eventuell missliebigen Mediator ergeben, was nicht nur der Klägerin widerstrebt habe, sondern von ihr auch nicht habe hingenommen werden müssen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 42.912,78 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.380,00 seit 01.06.2017, aus € 1.639,06 seit 01.06.2017, aus € 5.117,00 seit 01.07.2017, aus € 5.117,00 seit 01.08.2017, aus € 694,72 seit 15.07.2017, aus € 5.117,00 seit 01.09.2017, aus € 5.117,00 seit 01.10.2017, aus € 5.117,00 seit 01.11.2017, aus € 5.117,00 seit 01.12.2017 und aus € 5.117,00 seit 01.01.2018 sowie außergerichtliche Rechtsbesorgungskosten von € 1.590,91 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.08.2017 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 14.03.2017 geschlossene streitgegenständliche Vertrag über die Regelung der Zusammenarbeit beim Vertrieb und der Herstellung von Batteriespeichersystemen bis zum 31.12.2019 wirksam war.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil nicht von einem Scheitern der vertraglich vorgesehenen Mediation ausgegangen werden könne.
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Auch wenn im Vertrag die Art und Weise der Durchführung des Mediationsverfahrens nicht ausdrücklich vereinbart worden sei, hätten sich die Parteien doch verpflichtet, vor Beschreiten des Zivilrechtswegs das Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen.
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Da die Beklagte nachvollziehbare Bedenken gehegt habe, ob bei dem vom Klägervertreter vorgeschlagenen Mediator aufgrund seiner wie auch des Klägervertreters bestehender Tätigkeit als Dozent tatsächlich Unparteilichkeit bestanden habe, habe die Beklagte zur Vermeidung jeglichen Anscheins von Parteilichkeit mit Schreiben vom 27.02.2018 vorgeschlagen, dass ein Mediator durch eine externe Stelle, nämlich durch die örtlich zuständige IHK, vorgeschlagen werden sollte. Die Klägerin, die durch die getroffene vertragliche Vereinbarung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens verpflichtet sei, könne sich ohne wichtigen Grund, der sie zur Kündigung der Mediationsabrede berechtigen würde, der aber aus der Ablehnung des von der Beklagten vorgeschlagenen Auswahlverfahrens nicht ersichtlich sei, nicht auf ein Scheitern oder auf eine fehlende Einigung zur Durchführung des Mediationsverfahrens berufen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, des Verfahrenshergangs und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 10.03.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage mangels Durchführung eines Mediationsverfahrens unzulässig sei. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
21
3. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung. Sie trägt vor, das Landgericht habe die Mediationsklausel fehlerhaft ausgelegt und dabei den Wortlaut verkannt und den Vortrag zu § 305 c Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt. Es habe den Sinn und Zweck der Mediation falsch verstanden und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von Schieds- und Mediationsklauseln verletzt. Das Erstgericht habe weiter den Sachverhalt zum Scheitern des Mediationsverfahrens fehlerhaft gewürdigt.
22
Die Klägerin beantragt,
1. Das am 27.09.2021 verkündete Endurteil des Landgerichts Schweinfurt wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 42.912,78 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.380,00 seit 01.06.2017, aus € 1.639,06 seit 01.06.2017, aus € 5.117,00 seit 01.07.2017, aus € 5.117,00 seit 01.08.2017, aus € 694,72 seit 15.07.2017, aus € 5.117,00 seit 01.09.2017, aus € 5.117,00 seit 01.10.2017, aus € 5.117,00 seit 01.11.2017, aus € 5.117,00 seit 01.12.2017 und aus € 5.117,00 seit 01.01.2018 sowie außergerichtliche Rechtsbesorgungskosten von € 1.590,91 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.08.2017 zu zahlen.
Hilfsweise, für den Fall, dass Antrag Nr. 2 nicht zulässig oder nicht begründet ist, wird folgender Antrag Nr. 3 gestellt:
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 42.912,78 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 2.380,00 seit 01.06.2017, aus € 1.639,06 seit 01.06.2017, aus € 2.380,00 seit 01.07.2017, aus € 2.380,00 seit 01.08.2017, aus € 694,72 seit 15.07.2017, aus € 2.380,00 seit 01.09.2017, aus € 2.380,00 seit 01.10.2017, aus € 2.380,00 seit 01.11.2017, aus € 2.380,00 seit 01.12.2017, aus € 2.380,00 seit 01.01.2018, aus € 2.380,00 seit 01.02.2019, aus € 2.380,00 seit 01.03.2019, aus € 2.380,00 seit 01.04.2019, aus € 2.380,00 seit 01.05.2019, aus € 2.380,00 seit 01.06.2019, aus € 2.380,00 seit 01.07.2019, aus € 2.380,00 seit 01.08.2019, aus € 2.380,00 seit 01.09.2019, aus € 2.380,00 seit 01.10.2019, aus € 2.380,00 seit 01.11.2019, sowie außergerichtliche Rechtsbesorgungskosten von € 1.590,91 zuzüglich Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.08.2017 zu zahlen.
23
Die Beklagten verteidigen das Ersturteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
24
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderungen jeweils mit Anlagen.
II.
25
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Berufung der Klägerin die Erfolgsaussicht fehlt und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen.
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Zu den Berufungsangriffen ist folgendes auszuführen:
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1. Die Mediationsklausel steht der unmittelbaren gerichtlichen Geltendmachung der klägerischen Ansprüche entgegen. Die abredewidrig erhobene Klage war auf Einrede der Beklagten als unzulässig abzuweisen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom 29. April 20015 - 2 U 31/14 - juris Rn27; BGH, Urteil vom 18.11.1998, VIII ZR 344/97).
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a) Im Ansatz zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich das Mediationsverfahren durch Freiwilligkeit auszeichnet (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG). Zugleich ist aber zu beachten, dass das MediationsG auf der Mediationsrichtlinie (RL 2008/52/EG v 21.5.2008, ABl Nr L 163 v 24.5.2008, S. 3) beruht, welche in Art. 3 lit a auch gerichtlich oder gesetzlich vorgeschriebene Mediationsverfahren erfasst. Dem folgend wurde in der Gesetzesbegründung zum MediationsG klargestellt, dass für die Annahme von Freiwilligkeit die jederzeitige Möglichkeit zur Beendigung der Mediation nach § 2 Abs. 5 S. 1 MediationsG genügt (BT-Drucks 17/5335, 14). Das Leitbild der Freiwilligkeit bezieht sich also lediglich auf die Ausgestaltung - das „wie“ -, nicht hingegen auf die Einleitung - das „ob“ - der Mediation (Staudinger/Rodi (2019), BGB, Anh zu §§ 305-310 Rn M 40a m.w.N.). Vertraglich vereinbarte Verpflichtungen zur Durchführung von Mediationsverhandlungen verstoßen daher nicht gegen den Freiwilligkeitsgrundsatz (BGH NJOZ 2016, 731, Rn. 18). Derartige Klauseln binden die Parteien und können ein wirksames Instrument zur Deeskalation von Streitigkeiten durch die Mediation darstellen (Hufschmidt in: Wieczorek/Schütze, ZPO, § 1 Begriffsbestimmungen).
29
b) Das durch die Mediationsrede geschaffene Prozesshindernis entfällt erst dann, wenn der Kläger den ernsthaften Versuch einer Mediation unternommen hat (vgl. Greger in: Greger/Unberath, MediationsG, Rn. 179 zu § 1). Anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht in diesem Zusammenhang keine Fehlinterpretation „über den Wortlaut hinaus“ (vgl. Berufungsbegründung S. 6 f = Bl. 271) vorgenommen. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Wortlaut der Mediationsklausel, dass „sich die Vertragsparteien verpflichten, bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag vor Beschreiten des Rechtsweges ein Mediationsverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung mithilfe eines gemeinsam beauftragten Mediators durchzuführen.“
30
Die von der Klägerseite vorgenommene Auslegung, wonach Anzeige des Verfahrens, Vorschlag und bloße Nichteinigung für ein Scheitern ausreichen sollen, würde nicht nur den vorgenannten ersten Satz der Mediationsvereinbarung zuwiderlaufen, sondern auch den oben angeführten Zweck einer Mediationsklausel konterkarieren, wenn etwa auf den Einwand des Partners, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf den vorgeschlagenen Mediator und einen ernsthaften Gegenvorschlag keinerlei Antwort der klagewilligen Partei erfolgt (siehe hierzu sogleich lit. d).
31
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 305 c Abs. 2 BGB. Selbst wenn es sich vorliegend nicht um einen Individualabrede, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, ist angesichts des Wortlauts und erkennbaren Zwecks der (gesamten) Klausel bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners (vgl. BGH NJW 2018, 2117) für eine andere Interpretation kein Raum.
32
d) Das Landgericht hat den Sachverhalt zum klägerseits behaupteten Scheitern des Mediationsverfahrens nicht fehlerhaft gewürdigt.
33
Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2018 als Mediator einen Dozentenkollegen des Klägervertreters vor, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.02.2018 mitteilte, sie erachte es „zur Vermeidung jeglichen Anscheines von Parteilichkeit für sinnvoll, den Mediator durch eine externe Stelle benennen zu lassen“ (vgl. Anlage B 2). Daraufhin teilte die Klägerin mit Email vom 23.03.2018 - ohne Gründe - lediglich mit, sie lehne den Vorschlag zur Benennung des Mediators durch die IHK ab (Anlage B 4).
34
Das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.02.2018 geäußerte Anliegen war im Interesse eines ernsthaften Mediationsversuchs in der konkreten Situation und auch im Hinblick auf die im Mediationsverfahren hervorgehobene Bedeutung der Neutralität (vgl. § 1 Abs. 2 MediationsG und Hagel in Klowait/Gläßer, MediationsG, § 1 Rn. 23) sachlich nachvollziehbar. Der Vortrag des Klägervertreters in der Berufungsbegründung (S. 11 = Bl. 276), er habe „den von ihm vorgeschlagenen Anwaltskollegen auf einer Veranstaltung kennengelernt und darüber hinaus keinerlei Kontakt“ gehabt, ändert hieran nichts. Denn die Klägerin hat weder den Versuch unternommen, die Bedenken der Beklagten auszuräumen, noch sachliche Einwände gegen den Vorschlag der Beklagten erhoben, die diese gegebenenfalls hätte ausräumen können, noch einen sonstigen ernsthaften Versuch zur Durchführung einer Mediation unternommen.
35
e) Anders als die Klägerin meint, hat das Landgericht den klägerischen Vortrag zur Ablehnung des Vorschlags der Beklagten (Berufungsbegründung S. 12 = Bl. 277) berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Auf die Ausführungen im Ersturteil (S. 9 f) wird Bezug genommen. Soweit die Klägerin in der „Unterwerfung“ bezüglich der Verfahrensordnung eine „weitere Beschränkung von Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit“ erkennt, greift auch dies nicht durch: Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, räumt die „Verfahrensordnung“ (Anlage K 25) zunächst den Parteien die Möglichkeit ein, einen oder mehrere Mediatoren selbst auszusuchen, § 5 Abs. 2. Wenn die Parteien es wünschen, schlägt das IHK-Mediations- und Schlichtungszentrum geeignete Mediatoren vor, § 5 Abs. 3. Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich innerhalb von drei Wochen ab Beginn des Verfahrens nicht einigen können, erfolgt die Benennung eines Mediators durch das IHK-Mediations- und Schlichtungszentrum unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Parteien, § 5 Abs. 4. Auch die weiteren vom Erstgericht zutreffend gewürdigten Regelungen der „Verfahrensordnung“ (siehe auch § 8 zur Beendigung des Verfahrens) lassen keinen Raum für die Annahme eines „faktischen Zwangs zur Durchführung des Mediationsverfahrens“. Dementsprechend werden von Seiten der Klägerin nach wie vor keine greifbaren, substantiierten Einschränkungen vorgetragen. Im Hinblick auf das klägerseits angeführte Kostenrisiko wird auf die Ausführungen im Ersturteil (S. 10) Bezug genommen.
36
2. Die Beklagte hat sich bereits in der Klageerwiderung auf die Mediationsklausel berufen (Klageerwiderung S. 6 = Bl. 37).
III.
37
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Er beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage der nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht.
38
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 42.912,78 Euro festzusetzen.
39
3. Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen, und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.