Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 15.11.2022 – 7 UF 193/22
Titel:

Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags; Prognose für Grenzwert gem. § 97a Abs. 4 SGB VI für die volle Anrechnung.

Normenketten:
SGB VI § 97a Abs. 4
VersAusglG § 2, § 19 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert nichts daran, dass der Grundrentenzuschlag bereits hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). (Rn. 15 – 16)
2. Die Berechnung des Grenzwertes für die volle Anrechnung verändert sich auch dann, wenn - was völlig ungewiss ist - der Antragsgegner wieder heiratet (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI). (Rn. 22)
3. Eine Prognose dahingehend, ob der Antragsgegner in den verbleibenden Erwerbsjahren diesen Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI erreichen wird, ist im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht vorzunehmen. (Rn. 23 – 28)
Schlagworte:
Hinreichende Verfestigung des Grundrentenzuschlags, Prognose für Grenzwert gem. § 97a Abs. 4 SGB VI für die volle Anrechnung, Versorgungsausgleich, Grundrentenzuschlag, Verfestigung, Prognose, Grenzwert, Unwirtschaftlichkeit
Vorinstanz:
AG Würzburg, Endbeschluss vom 26.08.2022 – 2 F 1907/21
Fundstellen:
FamRZ 2023, 514
LSK 2022, 32413
BeckRS 2022, 32413

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Würzburg vom 26.08.2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.080 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Endbeschluss vom 26.08.2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt wie folgt:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.“
2
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.
3
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.
4
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,0485 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.11.2020, übertragen.
5
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 39,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.
6
Gegen den ihr am 02.09.2022 zugestellten Endbeschluss legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.09.2022, beim Familiengericht eingegangen am 26.09.2022, Beschwerde ein und beantragt, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abzuändern, dass ein Ausgleich ihres Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung ... in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG wegen Unwirtschaftlichkeit nicht stattfindet.
7
Nach ihrer Ansicht ist zu erwarten, dass der Antragsgegner als Ausgleichsberechtigter aus dem genannten Anrecht aufgrund der nach § 97a SGB VI vorzunehmenden Einkommensanrechnung keine Rentenleistungen erlangen wird. Der Ausgleich sei damit unwirtschaftlich. Der Antragsgegner ist 1966 geboren und werde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2033 noch rund 12 Jahre Entgeltpunkte hinzuerwerben. Damit werde er aller Voraussicht nach deutlich mehr als 12 weitere Entgeltpunkte erzielen, was einer Rente von mehr als 400 € entspräche. Darüber hinaus verfüge er über eine betriebliche Altersvorsorge. Es zeichne sich damit ab, dass ihm später eine Bruttorente ausbezahlt werde, die deutlich über dem in § 97a SGB VI liegenden Betrag von derzeit 1.250 € liegen wird. Die Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs werde insbesondere immer dann angenommen, wenn sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten auswirken wird, weil aus dem übertragenen Anrecht keine Rentenzahlung zu erwarten ist.
8
Die weiteren Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
9
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
10
Zu Recht hat das Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg (auch) das von der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... erworbene Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragsgegners ausgeglichen.
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Zu den Angriffen der Beschwerde sind folgende Anmerkungen veranlasst: 1) Beim Grundrentenzuschlag handelt es sich um ein gemäß § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht (BR-Drs. 85/20 Seite 36). Dieses ergibt sich bereits aus § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, der Zuschläge für langjährige Versicherung und die weiteren in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als solche gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG und damit als grundsätzlich ausgleichspflichtig einordnet.
12
Zwar ist der Grundrentenzuschlag steuerfinanziert, hängt aber untrennbar mit der Erfüllung von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten zusammen. Dabei werden Erwerbstätigkeiten in der Regel die größte Rolle spielen (so auch ausdrücklich OLG Oldenburg, Beschluss v. 04.08.2022, Az. 11 UF 76/22; a.A. wohl nur der 6. Familiensenat des OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.07.2022, Az. 6 UF 108/22).
13
Ein Ausgleich der Anrechte setzt nach § 2 VersAusglG kein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern lediglich einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen Arbeitsleistung und Rentenanspruch voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 19. 09.2012, Az. XII ZB 649/11). Ob die Renten- oder Pensionsleistungen vollständig über Beiträge der Versicherten finanziert oder durch Steuern bzw. Arbeitgeberbeiträge sichergestellt werden, ist deshalb kein geeignetes Kriterium für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich. Kausal durch ein Beschäftigungsverhältnis geschaffen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sind auch diejenigen Zeiten, die nicht kongruent mit einer aktiven Beschäftigung sind wie beispielsweise Kindererziehungszeiten (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 22). Die vollständige Steuerfinanzierung des Zuschlags für langjährig Versicherte nach § 76g SGB VI ist daher nicht geeignet, den Zurechnungszusammenhang zur Arbeitsleistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu durchbrechen.
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2) Der Ausgleich des Zuschlags für langjährig Versicherte erfolgt, wie vom Amtsgericht vorgenommen, stets gesondert. Es handelt sich bei dem sogenannten Grundrentenzuschlag nicht um ein nach § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht vergleichbar den Entgeltpunkten in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost), wie sich aus § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ergibt (OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.05.2022, Az. 11 UF 283/22; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.05.2022, Az. 2 UF 66/22).
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3) Der Grundrentenzuschlag ist bereits hinreichend verfestigt (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Die eventuelle Einkommensanrechnung im Leistungsbezug ändert daran nichts (a.A. wohl nur OLG Oldenburg, Beschluss v. 04.08.2022, Az. 11 UF 76/22).
16
Anrechte sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG noch verfallbar, wenn der Erwerbsvorgang noch nicht abgeschlossen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann. Ausgleichsreife ist dagegen gegeben, wenn der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und bereits endgültig gesichert ist (BGH, Beschluss v. 21.11.2013, Az. XII ZB 403/12). Ob aus dem Anrecht tatsächlich Leistungen fließen werden, ist insoweit nicht entscheidend. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ruhende Anrechte und zur Sicherung abgetretene oder gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrechte auszugleichen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, Az. XII ZR 28/20; Beschluss v. 21.09.2016, Az. XII ZB 447/14; Beschluss v. 07.08.2013, Az. XII ZB 673/12). Der Bestand des Anrechts aus § 76g SGB VI wird daher durch die jährliche Überprüfung der Einkommensanrechnung in der Leistungsphase (§ 97a Abs. 6 SGB VI) nicht berührt.
17
4) Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde steht dem Ausgleich auch keine fehlende Ausgleichsreife des Anrechts entgegen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Dass der Ausgleich für den Antragsgegner unwirtschaftlich ist, kann nämlich nicht hinreichend sicher festgestellt werden.
18
Für eine Unwirtschaftlichkeit ist anhand eines strengen Maßstabs und unter Abwägung der Interessen beider Ehegatten auf ein durch den Wertausgleich entstehendes Missverhältnis zwischen den Belastungen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen aus dem Verlust des Anrechts und dem beim Ausgleichsberechtigten eintretenden wirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Fehlende Ausgleichsreife wegen Unwirtschaftlichkeit läge somit vor, wenn der Antragsgegner aus der Übertragung von Grundrentenentgeltpunkten aufgrund der Einkommensanrechnung gem. § 97a SGB VI keine Versorgung erhalten könnte (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, a.a.O., § 19 VersAusglG Rn. 20)
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Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich dies vorliegend nicht beurteilen. Weder steht fest, dass der Antragsgegner bereits jetzt über Anwartschaften verfügt, die im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI eine Rentenleistung aus dem Grundrentenzuschlag zwingend in Wegfall kommen lassen, noch lässt sich dies derzeit mit der erforderlichen Sicherheit für die Zukunft prognostizieren.
20
a) Nach der vorliegenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner bis zum 30.11.2021 insgesamt 37,4585 Entgeltpunkte erworben. Infolge des Versorgungsausgleichs verliert er 14,0485 Entgeltpunkte und erhält 6,4754 Entgeltpunkte, so dass ihm 29,8854 Entgeltpunkte verbleiben.
21
Bei einem aktuellen Rentenwert von derzeit 36,02 € ergibt sich daraus ein Rentenanspruch in Höhe von 1.076,47 €, der den in § 97a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI geregelten Betrag für Alleinstehende zur 60%-Anrechnung (36,56 x 36,02 € = 1.316,89 €) auch unter Einbeziehung der außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechts des Antragsgegners aus der Zusatzversorgung unterschreitet. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass der Antragsgegner seit Ehezeitende etwa 1 weiteren Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung und 1 bis 2 weitere Versorgungspunkte bei der BVK erworben hat.
22
Erst recht nicht erreicht wird der in § 97a Abs. 4 SGB VI genannte Grenzwert für die volle Anrechnung (aktuell: 46,78 x 36,02 €). Unabhängig davon verändert sich die Berechnung auch dann, wenn - was völlig ungewiss ist - der Antragsgegner wieder heiratet (§ 97a Abs. 4 Satz 4 SGB VI).
23
b) Eine Prognose dahingehend, ob der Antragsgegner in den verbleibenden Erwerbsjahren diesen Grenzbetrag nach § 97a Abs. 4 SGB VI erreichen wird, ist im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG nicht vorzunehmen.
24
Soweit in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.05.2022, Az. 7 UF 4/22; ebenso OLG Oldenburg, Beschluss v. 04.08.2022, Az. 11 UF 76/22) eine Hochrechnung durch Fortschreibung des bisherigen durchschnittlichen Erwerbs von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum voraussichtlichen Renteneintritt vorgenommen wird, um die Voraussichtlichkeit des Nichterhalts von Rentenzahlungen aus dem übertragenen Anrecht festzustellen, überdehnt dies zu Lasten des ausgleichsberechtigten Antragsgegners die heranzuziehende Prognosebasis (OLG Bamberg, Beschluss v. 10.08.2022, Az. 2 UF 88/22 und Beschluss v. 02.11.2022, Az. 2 UF 136/22).
25
§ 19 Abs. 1, 2 VersAusglG regelt die Anrechte, die wegen fehlender Ausgleichsreife nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Dies bedarf der begründeten Feststellung, dass die hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Eine insoweit erforderliche Prognose muss zuverlässige Grundlagen haben. Wesentlicher Anwendungsfall des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist die Unwirtschaftlichkeit in Fällen der zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr möglichen Erfüllung von Wartezeiten, bspw. nach § 50 Abs. 1 SGB VI oder solche berufsständischer Versorgungswerke, durch den Ausgleichsberechtigten (vgl. insoweit bereits die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10144, Seite 62). Maßgeblich ist daher, ob die zum Entscheidungszeitpunkt feststehenden Tatsachen bereits die sichere Prognose erlauben, dass der Ausgleichsberechtigte keine Rentenzahlung aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Grundrentenentgeltpunkten erhalten würde (vgl. MüKo/BGB-Recknagel, 9. Aufl., § 19 VersAusglG Rn. 22 ff.).
26
Aus diesem Grund steht etwa schon allein die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für Beamte der Annahme der Unwirtschaftlichkeit des Erwerbs gesetzlicher Rentenanrechte bei Unterschreitung der Mindestwartezeit von 60 Monaten auch nach Durchführung des Ausgleichs entgegen (OLG Dresden, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 20 UF 1153/11; BeckOK-Sozialrecht Rolfs/Gießen/Meßling/Udsching, Stand 01.12.2020, § 19 VersAusglG Rn. 9), solange nicht festgestellt werden kann, dass der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz nicht zur Verfügung stehen wird oder diese Möglichkeit der Beitragsentrichtung wegen des bereits begonnenen Vollrentenbezuges (§ 7 Abs. 2 SGB VI) nicht mehr besteht.
27
Auch würde der zum Ausgleich berechtigte Antragsgegner vorliegend beispielsweise bei Eintritt der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente und dem hierdurch bedingten Entfallen der Möglichkeit des Erwerbs weiterer Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung das nach dem maßgeblichen derzeitigen Stand wirtschaftlich werthaltige auszugleichende Anrecht aufgrund der - dann unzutreffenden - Prognoseentscheidung verlieren.
28
Dies zeigt, dass jedenfalls im konkreten Fall die prognostisch erforderliche Sicherheit in Bezug auf die weitere Einkommensentwicklung beim Antragsgegner nicht besteht, um von einer vollständigen Aufzehrung der möglichen Rente aus dem Anrecht aus dem zu übertragenden Grundrentenzuschlag ausgehen zu können.
29
5) Vom Ausgleich ist schließlich auch nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abzusehen. Das Anrecht aus dem Zuschlag für langjährig Versicherte ist nicht geringwertig (18 Abs. 3 VersAusglG), da der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert 6.984,87 € beträgt und damit die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG im Jahr des Ehezeitendes (2021: 3.948,00 €) deutlich übersteigt.
III.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg.
31
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betrug das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung 10.800 Euro. Da in der Beschwerdeinstanz lediglich ein Anrecht zu prüfen war, ergibt sich ein Wert von (10.800 Euro x 0,1 =) 1.080 Euro.
32
Nach § 70 Abs. 2 FamFG war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und zudem im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte hinsichtlich der Behandlung des Grundrentenzuschlags für langjährig Versicherte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.