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AG Würzburg, Endbeschluss v. 13.07.2022 – 7 F 118/22
Titel:

Ehescheidung mit Versorgungsausgleich durch Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten

Normenkette:
VersAusglG § 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 47
Leitsatz:
Bei Ehegatten, die sich scheiden lassen, werden durch den Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anrechte zur Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung ausgeglichen. (Rn. 2 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
ausgleichspflichtige Anrechte, Ehezeitanteil, betriebliche Altersversorgung, Versorgungsausgleich, interne Teilung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2022 – 7 UF 161/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 32412

Tenor

1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3269 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,9856 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2022, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Alten Leipziger Pensionskassen AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.005,29 Euro zuzüglich 215,94 Euro (dies entspricht einer Ausgleichswertquote von 16,28 % bezogen auf das Fondsguthaben zum 31.01.2022) abzüglich 100,00 EUR Kosten übertragen und daraus eine eigene Anwartschaft gebildet. Die Bildung der Anwartschaft erfolgt – unter Berücksichtigung etwaiger Wertschwankungen nach Ehezeitende – nach Maßgabe der Teilungsordnung der ALTE LEIPZIGER Pensionskasse AG (Druck Nr. pk 3600 – 04.2010), bezogen auf den 31.01.2022.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe

1. Scheidung
1
Zum Scheidungsausspruch der am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2. Versorgungsausgleich
2
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.10.2014
Ende der Ehezeit: 31.01.2022
Ausgleichspflichtige Anrechte
3
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
4
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,6538 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3269 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 24.072,07 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
5
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9712 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9856 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.366,98 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
6
3. Bei der Alten Leipziger Pensionskassen AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.010,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.005,29 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

24.072,07 Euro

Ausgleichswert:

3,3269 Entgeltpunkte

Antragsgegnerin

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:

14.366,98 Euro

Ausgleichswert:

1,9856 Entgeltpunkte

Die Alte Leipziger Pensionskasse AG Ausgleichswert (Kapital):

7.005,29 Euro

Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
7
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3269 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
8
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9856 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
9
Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Alten Leipziger Pensionskassen AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.005,29 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.