Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 28.10.2022 – AN 16 S 22.2176, AN 16 S 22.2187
Titel:

Einziehung eines Jagdscheins und Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Verstoßes gegen waffenrechtliche Aufbewahrungspflichten

Normenketten:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 18 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2
AWaffV § 13 Abs. 9
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen gegen die nach § 36 WaffG, § 13 Abs. 9 AWaffV bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung das strafrechtliche Verfahren  gem § 153a StPO eingestellt wurde, bedeutet nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, dh im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gleichermaßen ist es unbeachtlich, dass es sich um einen einmaligen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten handelte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entzug des Jagdscheins und Widerruf von Waffenbesitzkarten, vorläufiger Rechtsschutz, Verstoß gegen die Verwahrungsvorschriften, Zurücklassen einer Waffe und Munition im unverschlossenen Pkw, jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (bejaht), Einstellung des Strafverfahrens, einmaliger Verstoß
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31807

Tenor

1. Die Verfahren AN 16 S 22.02176 und AN 16 S 22.02187 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
4. Der Streitwert wird bis zur Verbindung für das Verfahren AN 16 S 22.02176 auf 3.625,00 EUR und für das Verfahren AN 16 S 22.02187 auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Ab der Verbindung wird ein Gesamtstreitwert in Höhe von 7.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der 1963 geborene Antragsteller ist seit 2004 im Wildbrethandel tätig. Er ist seit 1999 im Besitz eines Jagdscheins und Inhaber eines vom Landratsamt … ausgestellten Jagdscheins (Nr. …), der letztmalig am 25. März 2022 bis zum 31. März 2025 verlängert wurde. Außerdem ist er Inhaber von mehreren Schusswaffen, die in den auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. … und … eingetragen sind. Seit ca. zehn Jahren ist er zusammen mit seiner Ehefrau Mitpächter des Reviers „…“ bei …, das er der TU … (Wildbiologie und Wildtiermanagement) als Lehrjagdrevier zur Verfügung stellt.
2
Am 29. November 2021 parkte der Antragsteller einen auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw auf dem Parkplatz am Bahnhof in … Drei Polizeibeamte der Bundespolizei stellten gegen 12:00 Uhr fest, dass das Auto unverschlossen abgestellt wurde. Der Versuch, die Halterin zu erreichen, blieb ohne Erfolg, weshalb das Fahrzeug in der Hoffnung auf weitere Hinweise auf die Halterin und zur Sicherung etwaiger Wertgegenstände durchsucht wurde. Darin wurde ein auf den Antragsteller adressiertes Paket gefunden. Die Beamten versuchten daraufhin erfolglos, diesen telefonisch zu erreichen. Bei der weiteren Fahrzeugdurchsuchung fanden sie im doppelten Kofferraumboden eine Langwaffe (Marke Blaser, Seriennr. ...), die sich in einem Futteral befand, sowie fünf Schuss Munition der Firma Geco. Aufgrund des im Wagen hinterlegten, bis zum Folgetag um 10:30 Uhr gelösten Parktickets und der Unerreichbarkeit des Antragstellers wurde die Waffe samt Munition durch die Polizei sichergestellt. Das Landratsamt wurde von der Polizei am 17. Januar 2022 über den Vorfall informiert.
3
Wegen des Vorgangs wurde zunächst ein Strafverfahren eingeleitet und der Antragsteller aufgrund des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und Besitzes von Munition in Tateinheit mit vorschriftswidrigem Aufbewahren einer Schusswaffe mittels Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 8. April 2022 mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 70,- EUR belegt. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und brachte vor, dass er die Waffe samt Munition berechtigterweise zum Zwecke der Jagd geführt habe, da er geplant habe, am 29. und 30. November 2021 an Jagden im … Forst teilzunehmen. Das Strafverfahren wurde daraufhin am 6. Juli 2022 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
4
Das Landratsamt … hörte den Antragsteller zur beabsichtigten Einziehung des Jagdscheins und Widerruf der Waffenbesitzkarten an. Dieser wies den Vorwurf der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zurück und gab an, die Waffe nicht ungesichert im Auto zurückgelassen zu haben. Er sei der Meinung gewesen, dass das Auto verschlossen gewesen sei. Da er verschiedene Personen (u.a. Polizeibeamte, Soldaten) kontaktiert habe, habe er nicht vorwerfbar gehandelt.
5
Mit Bescheid vom 26. September 2022 erklärte das Landratsamt den dem Antragsteller ausgestellten Jagdschein für ungültig und eingezogen (Ziffer 1 des Bescheids) und forderte den Antragsteller auf, das Original dieses Jagdscheins an das Landratsamt zu übersenden oder dort abzugeben (Ziffer 2). Weiterhin wurde die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sämtliche in den Waffenbesitzkarten Nrn. … und … eingetragene Waffen widerrufen (Ziffer 3) und der Antragsteller verpflichtet, diese Waffenbesitzkarten an das Landratsamt zu übersenden oder dort abzugeben (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 des Bescheids wurde der Antragsteller verpflichtet, die im Bescheid aufgeführten Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie die Unbrauchbarmachung oder die Überlassung der Waffen dem Landratsamt schriftlich nachzuweisen. Für den Fall des Nichtnachkommens der Nrn. 2,4 und 5a des Bescheids bis zum 17. Oktober 2022 bzw. hinsichtlich der Verpflichtung des schriftlichen Nachweises zu Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen bis 31. Oktober 2022 wurden verschiedene Zwangsgelder angedroht (Ziffer 6) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheides angeordnet (Ziffer 7). Unter Ziffern 8 und 9 wurden Kostenentscheidungen getroffen. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.
6
Mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2022 erhob der Antragsteller hiergegen Klagen und beantragte, hier streitgegenständlich, zudem, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsteller habe selbst das Landratsamt am 3. Januar 2022 über den Sachverhalt informiert. Er sei am 29. November 2021 im … Forst zu einem Abendansitz auf Schwarz- und Rotwild sowie für die am Folgetag ebenfalls dort durchgeführte Drückjagd eingeladen gewesen. Daher habe er am Vormittag des 29. November 2021 im Jagdgeschäft … in … unter anderem Munition erwerben wollen. Er sei gegen 9.00 Uhr in … angekommen und habe das auf seine Frau zugelassene und ihm nicht vertraute Fahrzeug mit der Fernbedienung bzw. dem Funkschlüssel am Bahnhofparkplatz verschließen wollen. Das Fahrzeug werde mit einem Startknopf gestartet und verfüge nicht über ein Zündschloss. Da der Antragsteller bemerkt habe, dass sein Versuch, das Fahrzeug abzusperren, nicht erfolgreich gewesen sei, sei er deshalb ratlos gewesen. Zwei in der Nähe befindliche Soldaten hätten dies bemerkt und ihm daraufhin erklärt, dass sich in derartigen Fernbedienungen ein Notschlüssel befinde. Dieser habe auch gefunden werden können und das Fahrzeug sei mittels des Notschlüssels manuell verriegelt worden; bei einer entsprechenden Nachschau seien alle Türen verschlossen gewesen. Nachdem die Soldaten weggegangen seien, habe der Antragsteller erneut mehrfach, ca. 10-mal, mit dem Notschlüssel und den darauf befindlichen Knöpfen versucht, das Fahrzeug zu öffnen und wieder zu schließen, um die Funktionsfähigkeit der Schließanlage und des Schließmechanismus zu testen. Dies habe auch mehrfach nach einem Zufallsprinzip funktioniert. Nachdem er festgestellt habe, dass das Fahrzeug nicht bei jedem Versuch verriegelt gewesen sei, habe sich der Antragsteller, nachdem er zuvor getestet habe, dass der Pkw verschlossen sei, in das Bahnhofsgebäude zum dortigen Müller-Markt begeben, um eine Batterie für die Fernbedienung zu kaufen. Dort habe er aber keine passende Batterie gefunden. Vor dem Aufsuchen des Geschäfts habe er beim Betreten des Bahnhofsgebäudes zwei Polizisten und eine Polizistin angetroffen und diesen erklärt, dass er Probleme mit seinem Fahrzeug habe. Es stünde auf dem Parkplatz und es befände sich eine Waffe darin, die Fernbedienung des Fahrzeugs würde nicht funktionieren und er wolle sich nunmehr eine Batterie in dem genannten Markt kaufen. Die Polizeibeamten hätten hierauf nicht reagiert. Nach dem gescheiterten Versuch des Einkaufs sei der Antragsteller wieder zurück zum Fahrzeug gegangen und habe festgestellt, dass sich keine Person in der Nähe des Pkw befand. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch kein Parkticket gelöst gehabt. Nach seiner Erinnerung sei er direkt zur am Bahnhofsparkplatz befindlichen Sixt-Autovermietung gegangen und mit der dortigen Beschäftigten Frau … zum Auto gegangen. Am Parkscheinautomat habe er ein Ticket lösen wollen, dort habe er Herrn … getroffen. Da er selbst, aber auch Herr … kein Kleingeld dabeigehabt hätten, habe er mit Karte bezahlen müssen und dabei offensichtlich versehentlich ein Tagesticket gelöst, obwohl er nur eine Stunde habe lösen wollen. Er habe Herrn … seine Probleme mit dem Verschließen des Fahrzeugs geschildert und sowohl Herr … als auch Frau … hätten ihn auf den Notschlüssel hingewiesen. Letztlich, ca. gegen 10.00 Uhr bis 10.15 Uhr sei es, wie Frau … und Herr … bestätigen könnten, gelungen, das Fahrzeug abzusperren. Herr … habe sich daraufhin zum Einkaufen in die Stadt begeben. Danach sei er nochmals zum Fahrzeug des Antragstellers gegangen und habe festgestellt, dass dieses nicht verschlossen gewesen sei. Deshalb habe er die Polizei informiert. Der Antragsteller selbst, der davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug abgesperrt sei, sei zu Fuß in die Stadt, um dort Batterien für die Fernbedienung zu kaufen. Obwohl er verschiedene Geschäfte aufgesucht habe, habe er aber keine passenden Batterien gefunden. Auf dem Rückweg zum Bahnhof gegen 12:30 bis 13:00 Uhr sei er noch essen gegangen und habe dabei einen Anruf von seiner Frau erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass die Polizei das Fahrzeug offen vorgefunden und die im Fahrzeug befindliche Waffe und sonstigen Gegenstände sichergestellt habe. Der Antragsteller habe sodann den ihm von seiner Ehefrau genannten Ansprechpartner bei der Polizei angerufen, um die Situation zu klären. Da dieser ihm mitgeteilt habe, dass er die Waffe erst nach seinem Dienstbeginn am 30. November 2021 gegen 20:00 Uhr abholen könne, sei dem Antragsteller klar gewesen, dass er an den vereinbarten Jagden am 29. und 30. November nicht werde teilnehmen können. Daher habe er sich kurzerhand entschlossen, eine Bekannte in …, die auch die kurzfristige Vereinbarung dieses Termins gegen 13:00 bis 14:00 Uhr an diesem Tag bestätigen könne, zu besuchen.
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Es sei unbestritten, dass das Fahrzeug nicht verschlossen gewesen sei, als die Polizei es vorgefunden habe, und dass sich darin eine Langwaffe der Marke Blaser befunden habe. Diese sei aber in einem Futteral vorschriftsmäßig verstaut und nicht sichtbar im Kofferraum unter der Abdeckplatte abgelegt gewesen. Auch die Schussmunition habe sich verdeckt im doppelten Boden im Kofferraum befunden. Der Antragsteller habe sich in dem Bewusstsein, dass das Fahrzeug verschlossen sei, hiervon entfernt und sei in die Stadt gegangen, um Batterien zu kaufen. Er habe spontan die Soldaten, die Polizei, Frau … und Herrn … kontaktiert. Es sei völlig abwegig, dass eine Person sehenden Auges ein nicht verschlossenes Fahrzeug am Bahnhof abstelle, in dem sich eine Waffe und Munition befinde. Es widerspräche auch der Lebenserfahrung, dass der Antragsteller von Anfang an vorgehabt habe, mit dem Zug nach … zu fahren, weil er dies von … oder … aus hätte tun können. Das Landratsamt unterstelle allein aufgrund des objektiv von der Polizei vorgefunden Fahrzeugs im unverschlossenen Zustand, dass die Unzuverlässigkeit indiziert sei. Dabei habe sich der Antragsteller um das Problem mit dem Verschließen des Fahrzeugs hinreichend gekümmert und sei davon ausgegangen, dass dieses abgesperrt sei. Auch bei einer reflexartigen Bewegung aufgrund eines Stolperns hätte der Eröffnungsbutton der Fernbedienung gedrückt werden können, ohne dass deshalb eine Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre. Gegen die Aufbewahrungsvorschriften werde objektiv auch verstoßen, wenn sich in einer Jagdtasche oder in einem Jagdmantel ein Loch in der Innentasche befinden würde, wodurch Munition ins Zwischenfutter geraten könne. Nach Auskunft des Werkstattinhabers, bei dem der Pkw der Ehefrau des Antragstellers gekauft worden sei, könnten Probleme im Schließmechanismus eintreten, wenn eine Türe nicht vollständig eingerastet sei, was man von außen kaum feststellen könne. Wenn eine Türe nicht richtig verschlossen sei, könne es danach auch vorkommen, dass der Verschließmechanismus zwar auch dann schließe, sich aber dann sofort wieder öffne. Auch bei einer defekten Zentralverriegelung könnten Türen zunächst verschlossen werden, die sich dann wieder öffneten. Daneben sei auch ein Problem beim Wassereindringen an dem Fenster der Fahrertüre bekannt, bei dem Wasser durch die Dichtleiste laufe und zur Zentralverriegelung gelange. Auch andere Gründe technischer Art habe er nicht ausschließen können. ...
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Im Strafverfahren habe der Antragsteller deutlich gemacht, dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei, er sich und seine Ehefrau aber der psychischen Belastung nicht aussetzen wolle, weshalb einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO zugestimmt werde. Man habe das Landratsamt im Juni 2022 um Zusage gebeten, dass der Vorfall keine waffenrechtlichen Konsequenzen habe und zumindest kein Sofortvollzug verhängt werde. Erst im September 2022 sei der Bescheid mit Sofortvollzug erlassen worden. Dabei habe das Landratsamt bereits aufgrund der Mitteilung vom 3. Januar 2022 von allen maßgeblichen Tatsachen Kenntnis gehabt. Hätte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen, hätte es bereits damals reagieren können. Der Antragsteller sei, wie sich aus der beigefügten Bestätigung von Professor … (TU ...) vom 6. Mai 2022 ergebe, sehr zuverlässig und ein fachlich hochqualifizierter Ausbilder, der seit Jahren für die Aus- und Weiterbildung von Studierenden ehrenamtlich tätig sein. Durch die Entziehung des Jagdscheins wäre er ab sofort nicht mehr pachtfähig. Ein Wiedereintritt in den Jagdpachtvertrag trete bei Entziehung des Jagdscheins nicht ein. Er habe am 4. November und 3. Dezember 2022 für ca. 30 bis 60 Jagdteilnehmer eine Lehrjagd auf Reh- und Schwarzwild unter Einbeziehung der Universität … vereinbart. Zwar könne diese Veranstaltung durchgeführt worden, ohne dass der Antragsteller mit der Waffe die Jagd leite. Er sei aber bei dieser Jagd im Revier und würde hier wie auch in den vergangenen Jahren mit der Waffe im Einzelfall bei wehrhaftem eventuell kranken Schwarzwild einen Fangschuss antragen, da er die Örtlichkeiten bestens kenne und keine Hilfsperson beauftragen wolle, um diese nicht einer Gefahr wehrhaften Wildes auszusetzen. Ferner habe er eine Auslandsjagd für den 24. bis 26. November 2022 mit Ansitzjagd am 25. November 2022 in Bulgarien auf Schwarz-, Rot- und Damwild gebucht und vereinbart.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Bescheid des Landratsamts vom 26. September 2022 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt
die Ablehnung der Anträge.
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Der Antrag habe sich hinsichtlich Ziffern 2, 4 und 5 aus Sicht des Landratsamts erledigt, da der Antragsteller den Jagdschein und die Waffenbesitzkarten abgegeben habe und seine Ehefrau die Waffen als Berechtigte übernehme. Laut dienstlicher Stellungnahme der eingesetzten Polizeibeamten sei der Antragsteller sehr wohl von diesen über die rechtliche Situation zum Belassen einer Waffe und Munition in einem Pkw aufgeklärt worden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller den Weg von … über … zur Weiterfahrt in Richtung … gewählt haben will. Dies entspreche einer ungefähren Fahrtstrecke von 250 km, während der einfachste Weg lediglich 80 km betrage. Selbst wenn er noch Munition habe erwerben wollen, hätte er diese in der auf dem Fahrtweg liegenden …-Niederlassung in … kaufen können. Zudem gebe es weitere Waffenhändler im … und … Bereich, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die passende Munition auf Lager gehabt hätten. Die Kritik, dass eine zeitnahe Entscheidung schneller hätte ergehen müssen, werde zurückgewiesen. Insbesondere sei das genannte öffentliche Sicherungsinteresse durch die Entscheidung selbst bedient. Die Entziehung eines Jagdscheins und der Widerruf der Waffenbesitzkarte mit den entsprechenden Nebenentscheidungen sei ein derart umfangreicher und eingreifender Verwaltungsakt, dass intern Prozesse wie Rücksprachen, Vorlagen etc. mit Kollegen und Vorgesetzten hätten getroffen werden müssen, um eine rechtlich fundierte Entscheidung erstellen zu können. Dass zwischen dem Vorfall und dessen verwaltungsrechtlicher Würdigung mehrere Monate lägen, sei korrekt, dies führe aber nicht zu Unrechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Es sei notwendig gewesen abzuwarten, inwieweit sich durch den rechtskräftigen Ausgang des Strafverfahrens gegebenenfalls eine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben könne. Auch sei nach Rechtskraft des Strafverfahrens eine umfassende Würdigung des aus Sicht des Landratsamts zumindest in Teilen unklaren Sachverhalts hinsichtlich unterschiedlicher Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten, Zeugen und Angaben des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten, etwa zum Zweck der Fahrt nach …, notwendig gewesen, um eine rechtssichere Entscheidung zu ermöglichen. Gerade das Strafverfahrens sei eine weitere Erkenntnisquelle für die Entscheidungsbehörde gewesen. Die persönlichen Hintergründe des Antragstellers müssten hinter den Belangen der Allgemeinheit zurückstehen. Die Jagden am 4. November und 3. Dezember 2022 könnten von diesem auch ohne entsprechende jagd- und waffenrechtliche Erlaubnis wahrgenommen und geleitet werden. Eine Gefahr des erneuten unsicheren Aufbewahrens von Waffen und Munition sei bereits mit dem einmaligen Vorfall am 29. November 2021 gegeben.
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Nach den waffenrechtlichen Vorschriften müssten Waffen und Munition selbst bei kurzzeitigem Verlassen im verschlossenen Fahrzeug zurückgelassen werden. Ein Vorsatz hinsichtlich des Nichtabschließens sei nach dem Gesetz nicht erforderlich. Von einem durchschnittlich pflichtbewussten Jagdscheininhaber und Waffenbesitzer könne erwartet werden, dass er die Situation adäquat einordne und entsprechend reagiere. Die Probleme mit dem Schlüssel bzw. mit dem Versperren des Autos hätte der Antragsteller anders lösen können, etwa durch Hinzuziehung einer Fachfirma vor Ort, ohne das Fahrzeug unverschlossen zurückzulassen. Die nachträgliche Hinzuziehung des Werkstattinhabers beweise das Bewusstsein des Antragstellers über einen augenscheinlichen Defekt des Fahrzeuges. Die in … hinzugezogenen Personen seien nicht fachkundig gewesen und hätten nicht weiterhelfen können. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass der Antragsteller einerseits die Soldaten angesprochen haben wolle, andererseits aber angebe, dass diese ihn angesprochen hätten. Zudem wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, sich zuerst zurück nach Hause zu begeben, um die Waffe und Munition ordnungsgemäß in einem Sicherheitsbehältnis aufzubewahren. Danach hätte er seine Reise trotzdem antreten können. Anderenfalls hätte er die Waffe und Munition in die Hände einer berechtigten Person zur vorübergehenden Aufbewahrung geben können. Auch seine Ehefrau hätte diese abholen und sicher verwahren können. Der Antragsteller habe vorwerfbar gehandelt. Es handle sich hier um eine gebundene Entscheidung aufgrund des Aufbewahrungsverstoßes, welcher objektiv und auch subjektiv vom Antragsteller begangen worden sei. Bei der Prognose für die vorliegende Unzuverlässigkeit sei auf eine auf der Lebenserfahrung beruhenden Einschätzung abzustellen. Hierbei genüge ein einmaliger Aufbewahrungsverstoß zur Annahme der Unzuverlässigkeit. Der Antragsteller habe sich eben nicht angemessen verhalten, wie von einem langjährigen Jagdscheininhaber und Waffenbesitzer verlangt werden könne.
13
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
14
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
15
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheids vom 26. September 2022 formell rechtmäßig ist und das (bezüglich Nr. 3 des Bescheids kraft Gesetzes bestehende - vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
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1. Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 1, 2, 4 und 5 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die vom Landratsamt vorgebrachte Begründung - an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.) - genügt formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handelt. Es reicht dabei jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Im Bereich des Sicherheitsrechts sind die Anforderungen an die Begründung der Anordnung eines Sofortvollzugs ohnehin gering, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit geht und deshalb der Sofortvollzug in der Regel bereits aus der Natur der Sache begründet ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 - 19 CS 08.1471 - juris Rn. 3; B.v. 23.3.2006 - 19 CS 06.456 - juris Rn. 12).Vorliegend hat das Landratsamt hinreichend konkret und unter Bezugnahme auf die vorliegende Situation die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufgezeigt und deutlich gemacht, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt.
17
2. Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 3 des Bescheids) und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nrn.1 und 2 des Bescheids) sowie der in den Nrn. 4 und 5 hierzu ergangenen Folgeanordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
18
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
19
Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 26. September 2022 bezüglich der hier streitgegenständlichen Verfügungen rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen dürfte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.
20
Sowohl der in Nr. 3 des Bescheids angeordnete Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG als auch die in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 BJagdG sind voraussichtlich rechtmäßig und dürften den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
21
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Des Weiteren ist die zuständige Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen.
22
Der Antragsteller verfügt nach vorläufiger summarischer Prüfung nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG.
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Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Einlassung des Antragstellers mit den behördlichen Feststellungen sowie den Aussagen und Vermerken der von ihm selbst benannten Zeugen (Polizeibeamte, Mitarbeiterin einer Autovermietung sowie ein Passant) nicht vereinbar und schon die Frage, ob er tatsächlich unmittelbar auf dem Weg zu einer Jagd war, höchst zweifelhaft ist. Denn es ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig, dass er den auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw am 29. November 2021 auf dem Parkplatz am … Hauptbahnhof mit einer darin gelagerten Langwaffe Marke Blaser sowie 5 Schussmunition zurückgelassen hat, welcher von der Polizei vor Ort gegen 12:00 Uhr unverschlossen vorgefunden wurde. Damit hat er gegen die nach § 36 WaffG, § 13 Abs. 9 AWaffV bestehenden gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition verstoßen. Dieser Umstand rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür bietet, seine Waffen und Munition künftig stets ordnungsgemäß aufzubewahren. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen und die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen diese Vorgaben, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 21 ZB 14.2690 - juris Rn.10). Die bei der polizeilichen Kontrolle am 29. November 2021 festgestellte gesetzeswidrige Auffindesituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt.
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Dem steht die Einlassung des Antragstellers, er sei davon ausgegangen, sein Pkw sei verschlossen, nicht entgegen. Diese Aussage ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst vorträgt, mehrfach den Schließmechanismus des Fahrzeugs getestet und festgestellt zu haben, dass dieser lediglich nach dem Zufallsprinzip funktioniert habe. Auch seine weitere, von ihm selbst angegebene Vorgehensweise, im Hinblick darauf Polizeibeamte, eine Mitarbeiterin in der Autovermietung sowie einen Passanten angesprochen zu haben, macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er nicht sicher war, ob das Fahrzeug abgeschlossen war. Dessen ungeachtet sich dann, wie er selbst einräumt, vom Pkw wegbegeben zu haben, ist mit den waffenrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Vielmehr hätte er sich, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, in dem Bewusstsein, dass sich in dem Fahrzeug eine Waffe sowie Munition befindet, von diesem nicht entfernen dürfen, sondern entweder eine Fachfirma oder eine für die Übernahme der Waffe berechtigte Person herbeirufen bzw. wieder nach Hause begeben müssen, um die Waffe ordnungsgemäß zu verwahren. Davon hat Antragsteller abgesehen, obwohl ihm damit klar sein musste, dass er hierdurch gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstößt. Dieser Verstoß wiegt umso schwerer, als er nicht nur eine Waffe, sondern zugleich auch die dazu passende Munition in dem Wagen mit sich führte. Die sich aus dem Verstoß ergebende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dem steht die die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Antragsteller nach § 153a StPO nicht entgegen. Dieser Umstand hindert die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen, da das Gesetz eine Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen nicht vorsieht. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht (BayVGH, B.v. 9.8.2022 - 24 CS 22.1575 - juris Rn. 15). Gleichermaßen ist es unbeachtlich, dass es sich hierbei um einen einmaligen Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten handelte (BayVGH a.a.O. Rn. 16 und 18). Auch wenn der Antragsteller über viele Jahre nicht auffällig geworden ist und sogar erfolgreich und zuverlässig Lehrjagden durchgeführt hat, macht der Verstoß deutlich, dass er - sei es auch in Sondersituationen - nicht mit der Besonnenheit handelt, die von einem Inhaber eines Jagdscheins bzw. einer Waffenbesitzkarte zu erwarten ist. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass der Antragsteller auch in der jagdrechtlichen Ausbildung tätig ist, von besonderer Bedeutung, da gerade deshalb von ihm erwartet werden konnte, dass er sich seine Aufbewahrungspflichten jedenfalls bewusst sein musste.
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Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde rügt, geht er fehl. Weder die Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins noch diejenige für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sehen ein behördliches Ermessen vor. Vielmehr ist die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins bzw. der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend, wenn es dem Betroffenen an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt. Auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Bei Vorliegen des § 5 Abs. 1 WaffG besteht vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung für die Unzuverlässigkeit (BayVGH a.a.O. Rn. 17).
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Danach sind auch die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Nebenentscheidungen voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in Verfahren wegen des Entzugs des Jagdscheins 8.000,- Euro, für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe der Auffangstreitwert (5.000,- EUR) zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe anzusetzen. Die sich daraus ergebenden Streitwerte sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).