Inhalt

OLG München, Beschluss v. 19.08.2022 – 2 Ws 463/22
Titel:

Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung durch Betreiben und Mitwirken an einer Online-Plattform – Zuständigkeit der Staatsschutzkammer

Normenketten:
StGB § 129
GVG § 74a
Leitsätze:
1. Auch der verantwortliche Betreiber eines sozialen Netzwerks im Internet mit einer hohen Anzahl von Nutzern kann Rädelsführer einer kriminellen Vereinigung sein, wenn auf der Plattform Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien verbreitet werden und die Nutzer zu Straftaten gegen Vertreter staatlicher Stellen und anderer Personen aufgerufen werden. (Rn. 1 und 14 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB ist weder die förmliche Festlegung von Rollen für ihre Mitglieder, noch die Kontinuität der Mitgliederschaft, noch eine bestimmte Ausprägung der Struktur erforderlich. Ausreichend ist eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung sowie die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses, was bei gemeinsamen politischen Überzeugungen und der Verfolgung politischer Ziele regelmäßig vorliegt (vgl. BGH BeckRS 2021, 33674). (Rn. 13, 15 und 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dabei muss die Begehung von Straftaten nicht alleiniger Zweck der Vereinigung sein, sondern kann vielmehr auch als notwendiges Mittel zur Erreichung des übergeordneten Interesses dienen. Auch müssen die Mitglieder die Straftaten nicht im Einzelnen kennen und sie müssen sich auch nicht untereinander persönlich kennen. Es genügt, wenn sie lediglich über die Internet-Plattform kommunizieren (vgl. BGH BeckRS 2021, 3362). (Rn. 16) (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der Strafbarkeit nach § 129 StGB und dem insoweit vorliegenden hinreichenden Tatverdacht ergibt sich die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer. (Rn. 9, 11, 12 und 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
kriminelle Vereinigung, koordiniertes Zusammenwirken, Organisationsstruktur, Internet, Online-Plattform, Reichsbürger, QAnon-Verschwörungstheorien, Staatsschutzkammer
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 KLs 512 Js 518/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31775

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft M. wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.07.2022 aufgehoben.
II. Die Sache wird an das Landgericht München I - 2. Strafkammer als Staatsschutzkammer - zurückverwiesen.
III. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Eine Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Überleitung in das Strafverfahren und Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht veranlasst.

Gründe

I.
1
Die Generalstaatsanwaltschaft M. führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, der Beleidigung, Volksverhetzung, Bedrohung und anderer Delikte. Gegenstand des Verfahrens ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für einen Kanal im sozialen Netzwerk „T.“ mit einer hohen Anzahl von Nutzern, auf der er Reichsbürgerthesen und QAnon-Verschwörungstheorien verbreitete und die Nutzer zu Straftaten gegen Vertreter staatlicher Stellen und anderer Personen aufrief.
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Der Beschuldigte befand sich deswegen und aufgrund einer psychiatrischen Stellungnahme der Sachverständigen Dr. T. vom 12.11.2021 zu den Voraussetzungen des § 126a StPO auf der Grundlage eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts München vom 13.11.2021, eröffnet am selben Tag, seit 13.11.2021 bis zur Aufhebung des Unterbringungsbefehls mit Beschluss des Landgerichts München I vom 20.04.2022 in einstweiliger Unterbringung.
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Mit Antragsschrift vom 04.04.2022 stellte die Generalstaatsanwaltschaft M. am 07.04.2022 Antrag im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO wegen der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe beim Landgericht München I - Staatsschutzkammer. Mit undatierter Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer als Staatsschutzkammer, bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen am 12.04.2022, wurde die Rücknahme der Antragsschrift angeregt, da zum einen Zweifel hinsichtlich der Annahme einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB bestünden, insbesondere aber die Voraussetzungen für ein Sicherungsverfahren nicht vorliegen würden. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt zunächst an ihrem Antrag fest, nach Eingang eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragte sie den Übergang in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO.
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Mit dem Beschluss vom 07.07.2022, der Generalstaatsanwaltschaft M. zugegangen am 13.07.2022, hat das Landgericht München I sich für örtlich unzuständig erklärt. Das unter Zugrundelegung der Antragsschrift einzig gem. § 74a GVG zuständigkeitsbegründende Delikt der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StPO liege nicht vor, da es insbesondere an einem organisatorischen Zusammenschluss fehle. Für die übrigen angeklagten Delikte sei das Landgericht München I nicht örtlich zuständig, da die Tatorte im Bezirk des Landgerichts München II lägen.
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Gegen den Beschluss wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft M. mit ihrer Beschwerde vom 15.07.2022. Mit Verfügung vom 29.07.2022 hat das Landgericht München I der Beschwerde nicht abgeholfen.
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Die Akten wurden dem Oberlandesgericht am 08.08.2022 vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat dabei mit Schreiben vom 03.08.2022 beantragt, den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.07.2022 aufzuheben, vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren gemäß § 416 StPO überzuleiten und das Hauptverfahren vor dem Landgericht München I - Staatsschutzkammer - zu eröffnen.
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Mit Verfügung vom 11.08.2022 hat der Senat der Verteidigung den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 03.08.2022 sowie das Beschwerdeschreiben vom 15.07.2022 übersandt. Eine Stellungnahme ist innerhalb gesetzter Frist nicht zu den Akten gelangt.
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Für die Einzelheiten wird auf die genannten Schriftstücke Bezug genommen.
II.
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1. Gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht München I gem. § 16 StPO seine Unzuständigkeit erklärt hat, ist gem. § 304 Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde statthaft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 16, Rn 8). Die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft M. ist auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO, soweit sie sich gegen die Ablehnung der örtlichen Zuständigkeit richtet.
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Für die darüber hinaus gestellten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft fehlt es jedoch an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Landgerichts, sodass hierüber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden war.
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2. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.07.2022 ist auch begründet. Aus der sachlichen Zuständigkeit nach § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG folgt die örtliche Zuständigkeit beim Landgericht München I, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht München seinen Sitz hat.
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Für die Zuständigkeit entscheidend ist, dass der in der Antragsschrift vom 04.04.2022 geschilderte Sachverhalt (1.) rechtlich den Tatbestand des § 129 StGB erfüllt und (2.) nach dem Ergebnis der Ermittlungen hierfür ein hinreichender Tatverdacht besteht. Zwar obliegt die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts dem erkennenden Gericht im Rahmen der Eröffnungsentscheidung, die noch nicht getroffen ist. Da sich dies - jedenfalls soweit der Tatbestand des § 129 StGB in Rede steht - vorliegend unmittelbar zuständigkeitsbegründend auswirkt, ist diese Prüfung jedoch auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasst.
13
(1.) Die Vorschrift des § 129 StGB wurde durch das 54. Strafrechtsänderungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2440) neu gefasst. Mit der Neufassung sollte der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 25.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität umgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 18/11275). Hintergrund der gesetzlichen Änderung war, dass der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB aF. in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enger als die Definition in Art. 1 des Rahmenbeschlusses war, mithin die gebotene Umsetzung verbindlicher europäischer Normen nicht vollständig erfolgt war. Wesentliche Neuerung ist die Legaldefinition der Vereinigung in Abs. 2 der Vorschrift, die sogar noch über die Definition in Art. 1 des Rahmenbeschlusses hinausgeht und auf das einschränkende Erfordernis des in Aussicht genommenen Handelns um eines materiellen Vorteils wegen verzichtet (BT-Drs. 18/11275, S. 10 u., 11 u.). Nach dem gesetzgeberischen Willen ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mehr als 2 Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses durch die Begehung von Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens 2 Jahren Strafe belegt sind. Für das Vorliegen einer Vereinigung ist weder die förmliche Festlegung von Rollen für ihre Mitglieder, noch die Kontinuität der Mitgliederschaft, noch eine bestimmte Ausprägung der Struktur erforderlich. Gesetzgeberisches Ziel war die Verringerung der Anforderung an die Organisationsstrukturen und an die Willensbildung. Verlangt wird insoweit eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung. Von der Bande unterscheidet sich die Vereinigung durch die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Dieses übergeordnete gemeinsame Interesse liegt bei gemeinsamen politischen Überzeugungen und der Verfolgung politischer Ziele regelmäßig vor (BT-Drs. 18/11275, S. 11), ebenso bei der Verfolgung weltanschaulich-ideologischer oder religiöser Ziele (BGH NStZ 2022,159).
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An diesen Maßstäben gemessen erfüllt die in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2022 geschilderte T.-Gruppe die Definition einer Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB. Auf die zutreffenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung in der Antragsschrift vom 04.04.2022 (S. 79 ff.) und in dem Beschwerdeschreiben vom 15.07.2022 wird zunächst Bezug genommen.
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a) Das übergeordnete gemeinsame Interesse der Gruppe ist es, über die Begehung von Straftaten die Bundesrepublik Deutschland sowie ihre staatlichen Einrichtungen zu destabilisieren und rechtmäßiges staatliches Handeln durch die gemeinsame Vorgehensweise des Beschuldigten und der aktiven Nutzer seines Kanals zur verhindern oder zumindest wesentlich zu erschweren. Geleitet sind der Beschuldigte und seine Nutzer durch die Ideologie der Reichsbürgerbewegung, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und das Handeln der staatlichen Organe als illegitim betrachtet, und sonstiger staatsfeindlicher Verschwörungstheoretiker.
16
Der T.Gruppe fehlt es auch nicht an der gemeinsamen Zielsetzung, Straftaten zu begehen. Anders als eine Bande ist es bei einer Vereinigung gerade nicht geboten, dass die Begehung von Straftaten deren Zweck ist. Vielmehr soll die Begehung von Straftaten der Verfolgung des übergeordneten gemeinsamen Interesses dienen (BT-Drs. 18/11275, S. 11). Die Begehung von Straftaten muss mithin nicht alleiniger Zweck der Vereinigung, kann vielmehr auch notwendiges Mittel zur Erreichung des übergeordneten Interesses sein (MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 129 Rn. 22, 48; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 129, Rn. 17). Hierfür genügt bedingter Vorsatz (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 129, Rn. 48; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in Schönke-Schröder, 30. Aufl. 2019, § 129, Rn 16), d.h. die Mitglieder müssen die Straftaten nicht im Einzelnen kennen. Die Vorverlagerung der Strafbarkeit auch über den § 30 StGB hinaus ist dabei als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen (BT-Drs. 18/11275, S. 8, 10). Vorliegend hat der Beschuldigte durch das Einstellen seiner Handlungen in den T.-Kanal, z.B. die illegalen Mitschnitte seiner Telefonate mit seinen Opfern, den weiteren Nutzern die Straftaten, um die es der Gruppe geht, „vorgemacht“ und die Nutzer ausdrücklich oder durch sein Beispiel zur Nachahmung aufgefordert. Tatsächlich sind die Nutzer vielfach seinem Beispiel gefolgt.
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Die Tätigkeit der Vereinigung war auch auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auf die Antragsschrift (S. 3) wird insoweit Bezug genommen.
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b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts München I weist die T.-Gruppe eine hinreichende Organisationsstruktur auf, um die Merkmale einer Vereinigung im Sinne von § 129 StGB zu erfüllen. Denn hierfür reicht - wie dargestellt - ein geringer Organisationsgrad aus. Die Besonderheit einer Gruppe in sozialen Netzwerken besteht gerade darin, dass sie in gewisser Weise unverbindlich ist und keine besonders ausgestalteten Regeln kennt (BGH NStZ-RR 2021,136). Entscheidend ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Ein solches koordinierendes Zusammenwirken ist nach den Schilderungen in der Antragsschrift (Tatkomplex A.) gegeben. Neben der Veröffentlichung allgemeiner Inhalte der Ideologie diente die Plattform auch zu einem koordinierten Vorgehen gegen Mitarbeiter staatlicher Stellen, um diese an der Ausübung ihres Amtes zu hindern oder dieses erheblich zu erschweren, sowie gegen Personen anderer Stellen, um von der T.-Gruppe missbilligtes Verhalten zu „bestrafen“. In allen in der Antragsschrift unter Ziffer A. II. geschilderten Fällen wurde zunächst durch den Beschuldigten selbst oder Nutzer seines Kanals ein konkretes staatliches Handeln zum Nachteil eines vermeintlichen „Opfers“ oder ein missbilligtes Verhalten anderer Stellen angeprangert und zum koordinierten Vorgehen gegen die Personen aufgerufen. Hierzu veröffentlichte der Beschuldigte im Kanal die Erreichbarkeiten seiner Opfer. Dabei war dem Beschuldigten bewusst und es kam ihm sogar darauf an, dass dies durch die Verwirklichung von Straftaten wie Nachstellung, Beleidigung, Bedrohung etc. geschehen sollte. In allen in der Antragsschrift geschilderten Fällen kam mindestens ein Nutzer - meistens jedoch eine Vielzahl - der Aufforderung nach und kontaktierte die vom Beschuldigten genannten Personen und beging zu deren Nachteil die geschilderten Straftaten.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzer seines Kanals oder die Nutzer sich untereinander persönlich kennen. Vielmehr genügt es, wenn die Mitglieder der Vereinigung lediglich über die Internet-Plattform kommunizieren (so auch im Falle der Goyim Partei Deutschlands, BGH NStZ-RR 2021, 136). Nachdem Rolle und Funktion der Mitglieder der Vereinigung gem. § 129 Abs. 2 StGB nicht für die Annahme einer kriminellen Vereinigung entscheidend sind, ist es auch unerheblich, dass das Aufwiegeln und die Aufforderung zu Straftaten (überwiegend) einseitig vom Beschuldigten ausgingen. Der Gesetzgeber hat diese unterschiedlichen Rollen bei der Strafandrohung berücksichtigt und z.B. zwischen Rädelsführer (Abs. 5), einfachen Mitgliedern (Abs. 1 S. 1), Unterstützern (Abs. 1 S. 2) und Mitläufern (Abs. 6) unterschieden. Erklärtes Ziel der Reform war auch, streng hierarchische Gruppen vom Vereinigungsbegriff zu umfassen (BT-Drs. 18/11275, S. 7), so dass die Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens die Annahme einer Vereinigung ebensowenig hindert wie ein nur einseitiges Aufwiegeln zu Straftaten.
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Eine erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit aufgrund der Absenkung der Anforderungen an den Vereinigungsbegriff war dem Gesetzgeber bewusst (BT-Drs. 18/11275, S. 10) und hindert daher nicht an der Annahme einer kriminellen Vereinigung bei einem Zusammenschluss im Internet. Inwieweit sämtliche Mitglieder der T.-Gruppe - auch rein passive Konsumenten von Inhalten - auch Täter iSd. von § 129 StGB sind, hat der Senat nicht zu entscheiden.
21
(2.) Der Beschuldigte ist der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung nach Aktenlage auch hinreichend verdächtig. Der Beschuldigte spielte auf dem von ihm eingerichteten T.-Kanal eine führende Rolle und hat sich in besonders maßgebender Weise darin betätigt. Er hat den Kanal eingerichtet und war im Wesentlichen für die Inhalte und die Aufforderungen zu Straftaten verantwortlich (BGH NStZ-RR 2021, 136). Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Antragsschrift im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen benannten Beweismitteln (S. 53-64), insbesondere den gesicherten Inhalten der T.-Gruppe.
22
Aus dem Vorliegen des Tatbestands des § 129 StGB folgt die Zuständigkeit des Landgerichts München I gem. § 74a GVG. Die Sache war daher an dieses Gericht für das weitere Verfahren, insbesondere für die Entscheidung über die weiteren Anträge der Generalstaatsanwaltschaft, zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW 1997, 2828 = BGHSt 43, 122; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 16, Rn 8).
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.