Titel:
Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung
Normenkette:
BayPVG Art. 44 Abs. 1 S. 1, Art. 46 Abs. 5
Leitsätze:
1. Für eine Tätigkeit iSd Art. 44 Abs. 1 S. 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Die Kostentragungspflicht der Dienststelle setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben notwendig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die Personalvertretung die Ausgaben bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte. Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der Personalrat das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und daher die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Anspruch der Personalvertretung auf Übernahme der Heranziehung der Dienststelle zu außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung ist restriktiv zu behandeln. Eine Freistellung kommt erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie nur unter ganz besonderen Umständen und nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände in Betracht. Jedenfalls muss ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Dienststellenleiter vorangegangen sein. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die im Schreiben des bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 1. März 1999 (AllMBl 1999, 183) bekannt gegebenen Freistellungsrichtwerte für Personalratsmitglieder sind nicht statisch anzuwenden. Die Freistellung richtet sich jeweils nach dem Umfang der regelmäßig anfallenden Arbeiten an der Dienststelle. Besondere räumliche Verhältnisse und das Vorhandensein von Nebenstellen rechtfertigen ein Abweichen von den Richtwerten nach oben. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zwar besteht kein Anspruch auf mitarbeiterbezogene Ausstattung des Personalrats mit entsprechender Kommentarliteratur. Erstreckt sich der Aufgabenbereich des Personalrats auf verschiedene örtliche Standpunkte, so ist es seinen einzelnen Mitgliedern nicht zumutbar, auf den einzigen, in einer von fünf Rettungswachen befindlichen Standardkommentar zum bayerischen Personalvertretungsrecht zurückzugreifen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Schulung über die Grundzüge des Personalvertretungsrechts (Grundschulung) für neu gewählte Mitglieder der Personalvertretung, die bislang eine solche noch nicht besucht haben, ist notwendig, weshalb die Dienststelle die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Vermittlung von Spezialkenntnissen (Kenntnisse auf einem besonderen Gebiet) ist hingegen nur für Personalvertretungen erforderlich, die gegenwärtig mit diesem Spezialgebiet befasst sind, und deshalb idR nur für ein Mitglied der betroffenen Personalvertretung notwendig. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Freistellung von Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung, örtlicher Personalrat, Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes, Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung, Ausschöpfung von Informations- und Beratungsmöglichkeiten, ernsthafter Einigungsversuch, Verweigerungshaltung, Grundschulung, Spezialkenntnisse, mitarbeiterbezogene Ausstattung, Standardkommentar zum bayerischen Personalvertretungsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31769
Tenor
Die Beteiligte wird verpflichtet, den Antragsteller von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.184,05 Euro gemäß Kostenrechnung … der Anwaltskanzlei … vom 25. Januar 2021 freizustellen.
Gründe
1
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Pflicht der Dienststelle zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung.
2
Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat des Kreisverbands … des Bayerischen Roten Kreuzes, der knapp 300 Beschäftigte und fünf Rettungswachen (…) umfasst. Neben dem Antragsteller gibt es im Bereich der Dienststelle für eine Pflegeeinrichtung in … einen weiteren örtlichen Personalrat.
3
1. Seit der Neuwahl im März 2020 war der Vorsitzende des Antragstellers für einen Tag in der Woche für Personalratsaufgaben von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Entsprechend seinem am 16. Juni 2020 gefassten Beschluss beantragte der Antragsteller mit Schreiben an die Beteiligte vom 23. Juni 2020 eine 80%ige Freistellung (30,8 Wochenstunden). Zur Begründung wurde ausgeführt, bei regelmäßigen Norm-Arbeitszeiten von 12 Stunden pro Tag sehe sich der Personalrat außerstande, eine anständige und zielführende Personalratsarbeit zu gewährleisten. Wie diese Zeit auf die Personalratsmitglieder verteilt werden solle, werde dann umgehend mitgeteilt.
4
Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 wies die Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass der Personalratsvorsitzende (im Verhinderungsfall sein Vertreter) derzeit dienstags freigestellt werde, um die regelmäßig anfallenden Arbeiten an der Dienststelle erledigen zu können. Weiterhin würden auf Antrag weitere Freistellungen gewährt werden. Es werde auf das Rundschreiben des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 17. November 1998 verwiesen, das darauf hinweise, dass die Richtwerte für die Freistellung des Personalrats unterhalb der Mindeststaffel des Art. 46 BayPVG nicht „sklavisch“ anzuwenden seien. Die Freistellung richte sich vielmehr nach der tatsächlichen Ausdehnung der Personalratstätigkeit. Eine alleinige Berufung auf die Richtwerte sei nicht ausreichend. Der Umfang der Freistellung sei somit abhängig vom Umfang der regelmäßig anfallenden Arbeiten an der Dienststelle. Anlassbezogene Besprechungen oder die Durchführung von Personalratssitzungen gehörten nicht zu den regelmäßig anfallenden Arbeiten. Auch vorübergehende höhere Belastungen mit Personalratstätigkeit, die sich erfahrungsgemäß nicht ständig wiederholten, seien bei der Bemessung der Freistellung nicht zu berücksichtigen. In dem Schreiben vom 23. Juni 2020 sei in keiner Art und Weise der Umfang und die Art der regelmäßig anfallenden Arbeiten dargestellt, die eine Freistellung über den derzeit gewährten Zeitansatz rechtfertigten.
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Der Antragsteller erwiderte hierauf nach seinem von der Beteiligten nicht bestrittenen Vorbringen mit einem Schreiben vom 7. Juli 2020, in dem er seinen Standpunkt verteidigte. Am 30. Juli 2020 wiederholte die Beteiligte gegenüber dem Antragsteller nochmals ihre Rechtsauffassung und wies darauf hin, dass die erforderlichen Freistellungen und damit die Verwendung der Ressourcenarbeitszeit nicht allein der subjektiven Entscheidung des Personalrats oder seiner Mitglieder überlassen sei. Es sei nicht ausreichend, dass das Personalratsmitglied die konkrete Tätigkeit für erforderlich halte, sondern entscheidend, ob ein vernünftig denkender Dritter unter Berücksichtigung der Interessen der Dienststelle einerseits sowie des Personalrats und der Beschäftigten andererseits die Arbeitsversäumnisse für sachlich geboten habe halten dürfen. Grundsätzlich sei auch der Personalrat den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen. Anträge auf Kostenübernahme für die Konsultierung und Beauftragung von Rechtsanwälten würden abgelehnt werden.
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Der Antragsteller teilte der Beteiligten am 2. August 2020 mit, dass er seinen Bevollmächtigten damit beauftragt habe, die notwendigen Schritte einzuleiten, um die 80%ige Freistellung juristisch durchsetzen zu lassen. Es werde gebeten, die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
7
Mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. September 2020 an die Beteiligte wies dieser darauf hin, dass ein Rechtsanspruch des Personalrats auf Freistellung bestehe, wenn und soweit diese nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsaufgaben erforderlich sei. Das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 17. November 1998 gebe anteilige Richtwerte für Dienststellen vor, bei denen wegen der geringeren Zahl der Beschäftigten keine gesetzliche Mindestfreistellung vorgeschrieben sei. Die Richtwerte gingen von einem durchschnittlichen Anfall der Personalratsaufgaben in der Dienststelle aus. Von diesen müsse laut dem Rundschreiben nach oben oder unten abgewichen werden, wenn besondere Umstände bei der Dienststelle, ihrem Aufgabenbereich und ihren Beschäftigten dies erforderten. Das sei z. B. bei besonderen räumlichen Verhältnissen, Vorhandensein von Nebenstellen, besonders starker Fluktuation der Beschäftigten oder ähnlichen Umständen der Fall. Der Richtwert für den Umfang der Freistellung betrage bei bis 99 regelmäßig in der Dienststelle Beschäftigten 2%, bei 100 bis 199 Beschäftigten 0,4%; bei 200 bis 299 Beschäftigten 0,6% und bei 300 bis 399 Beschäftigten 0,8%. Der Kreisverband … umfasse ein äußerst großes Gebiet, das sich von … bis … und von … bis … erstrecke und insgesamt fünf Rettungswachen umfasse. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Vollfreistellung für ein Personalratsmitglied, wie dies nach den gesetzlichen Vorgaben an sich erst in Dienststellen mit in der Regel zwischen 400 bis 800 Beschäftigten der Fall sei, aufgrund der besonderen Umstände sachgerecht. Dessen ungeachtet habe sich der Personalrat entgegenkommenderweise für eine 80%ige Freistellung entschieden. Komme es zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat zu keiner Einigung, könne letzterer in einem Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Dienststelle beantragen, weitere Freistellungen auszusprechen. Hierzu würde er als beauftragter Rechtsanwalt dem Personalrat raten, hoffe aber, doch noch zu einer Einigung gelangen zu können, wofür eine Frist zur Stellungnahme bis 30. September 2020 gesetzt wurde. Weiter wurde ausgeführt, dass die Weigerung der Übernahme der Anwaltskosten mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Mehrfache und ernsthafte Einigungsversuche des Personalrats seien allesamt fehlgeschlagen. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei vorliegend mit Händen zu greifen.
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Die Beteiligte erwiderte hierauf am 28. September 2020, der Antragsteller sei wiederholt um eine inhaltliche Darstellung der Umstände bei der Dienststelle, ihrem Aufgabenbereich und ihren Beschäftigten gebeten worden, die die Abweichung der von den Richtwerten nach oben rechtfertigen würde. Anders als bei vergleichbaren Kreisverbänden verfüge die Pflegeeinrichtung in … über einen eigenständigen fünfköpfigen örtlichen Personalrat. Die Strukturen hätten sich in den vergangenen Jahren nur marginal verändert. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes werde daher nicht für erforderlich gehalten und die Übernahme der anfallenden Kosten abgelehnt.
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2. Der Antragsteller beschloss am 31. März 2020, fünf Bücher „Der Personalrat“ (Autoren Aufhäuser/Warnagel/Schmitt-Moritz in der neuesten Auflage, Anschaffungskosten 49,99 EUR pro Buch) zu. bestellen. Die Anzahl der Kommentare wurde damit begründet, dass die Dienststelle der Beteiligten aus mehreren Standorten bestehe. In einem sich anschließenden Gespräch mit der Beteiligten reduzierte der Antragsteller die Anzahl der geplanten Bestellung auf drei Bücher und beantragte bei der Beteiligten am 7. April 2020 die Übernahme der Kosten. Nachdem die Beteiligte die Übernahme der Kosten ablehnte, beschloss der Antragsteller, die Beschaffung der drei Bücher juristisch durchsetzen zu lassen und beauftragte den Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Wahrnehmung seiner Interessen, was er der Beteiligten mit Schreiben vom 2. August 2020 mitteilte.
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In einem Schreiben vom 4. August 2020 wies die Beteiligte den Antragsteller darauf hin, dass ihm ein Exemplar des genannten Kommentars übergeben worden sei. Die Beschaffung von mehreren Exemplaren widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch dem des sparsamen Umgangs mit finanziellen Mitteln. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Praxis, dass Nachschlagewerke und Literatur generell nicht mitarbeiterbezogen beschafft würden. Eine Kostenübernahme für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei werde hiermit abgewiesen.
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Nachdem ein Exemplar des gewünschten Basiskommentars zum bayerischen Personalvertretungsgesetz angeschafft worden war, forderte der Antragstellerbevollmächtigte die Beteiligte mit Schreiben vom 16. September 2020 dazu auf, die noch ausstehenden zwei Kommentar-Exemplare dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen bzw. bis zum 30. September 2020 mitzuteilen, ob man diesem Verlangen nachkommen werde.
12
Mit Schreiben vom 28. September 2020 wies die Beteiligte den Antragstellerbevollmächtigten darauf hin, dass der Antragsteller zur Beginn der Wahlperiode 2016 komplett mit den Kommentaren ausgestattet worden sei, einschließlich Abonnements für die Fachzeitschrift „Der Personalrat“ sowie eines online-Abos. Eine aktualisierte Auflage des Kommentars sei 2020 angeschafft worden. Damit lägen für alle Personalratsmitglieder Kommentare zur persönlichen Verwendung vor. Die Anforderung zweier weiterer Basiskommentare sei darüber hinaus obsolet, da diese im Rahmen der Grundlagenschulung angeschafft und mit den Kursgebühren arbeitgeberseitig bezahlt worden seien. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werde daher nicht für erforderlich gehalten und die Übernahme etwaig anfallender Honorare werde abgelehnt.
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3. Am 19. Mai 2020 teilte der Antragsteller der Beteiligten mit, dass aufgrund Beschlusses vom selben Tag alle Mitglieder des Personalrats an einem 5-tägigen Grundlagenseminar teilnehmen würden.
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Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 lehnte die Beteiligte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass bereits ab 1. Mai 2021 Neuwahlen stattfinden würden und damit die aktuelle Amtszeit des amtierenden Personalrats vorerst nur bis zu diesem Zeitpunkt dauern würde. Zudem hätten drei der Personalratsmitglieder, insbesondere auch der Personalratsvorsitzende, langjährige Erfahrung in der Personalratstätigkeit, und könnten eine entsprechende Grundschulung sowie weiterführende Spezialschulung nachweisen. Insbesondere befinde sich die Dienststelle aufgrund der Corona-Krise in einer wirtschaftlich höchst angespannten Situation, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme die Sachlage nicht angemessen würdige und somit die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtige. Selbstverständlich würden nach den Neuwahlen des Personalrats 2021 die dann erforderlichen Schulungen für neue Personalräte durchgeführt werden.
15
Hierauf erwiderte der Antragsteller am 21. Juni 2020, er werde den Antragstellerbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, soweit die Ablehnung der Kostenübernahme nicht bis 23. Juni 2020 zurückgenommen worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag führte der Vorsitzende des Antragstellers aus, der im März neu gewählte neunköpfige Personalrat bestehe aus sieben neuen Mitgliedern. Ein weiteres Mitglied sei schon länger im Personalrat, aber stets nur als „späteres Ersatzmitglied“, das niemals ein Grundlagenseminar besucht habe. Dass er selbst schon seit langer Zeit Personalrat sei, treffe zu, aber er habe schon seit längerer Zeit keine Aktualisierung der Personalratsarbeit erfahren. Hinzu komme, dass die Kosten für ihn nicht ins Gewicht fallen würden, weil sich die Kostenpauschale des Veranstalters preisgleich rechne. Die wirtschaftliche Lage sei in der Tat coronabedingt recht angespannt, dies könne jedoch nicht dazu führen, dass ausgerechnet an der Personalratsarbeit gespart werde.
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Der Bevollmächtigte des Antragstellers wies die Beteiligte mit Schreiben vom 7. Juli 2020 darauf hin, dass die von ihr vorgebrachten Argumente die Ablehnung der Kostenübernahme nicht rechtfertigen würden. Das Personalratsgremium sei erst im März 2020 neu gewählt worden. Ein Großteil der Mitglieder habe keinerlei Kenntnisse vom BayPVG. Die Grundlagenschulung können nicht länger zurückgestellt werden, da anderenfalls eine ordnungsgemäße Personalratsarbeit bis zum Ende der derzeit laufenden Amtsperiode nicht möglich wäre.
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Die Beteiligte erwiderte hierauf unter dem 17. Juli 2020, dass eine Grundlagenschulung für neugewählte Personalratsmitglieder genehmigt werde. Im Weiteren sei dem Antragsteller erläutert worden, dass die Schulung aufgrund der coronabedingten Hygieneauflagen des Anbieters und der hierfür notwendigen infrastrukturellen Ressourcen nicht als Inhouseseminar, sondern nur im Rahmen der Wahrnehmung von entsprechenden externen Angeboten durchgeführt werden könne. Der Antragsteller sei gebeten worden, die entsprechenden Anmeldungen zur Genehmigung und Kostenübernahme vorzulegen. Diese habe man leider noch nicht erhalten, so das eine Genehmigung und Anmeldung noch nicht habe erfolgen können.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass sie die Kosten für ein 5-tägiges Grundlagenseminar im September 2020 für drei Personalratsmitglieder (* …*) übernehmen werde, nicht aber die Kosten der Assistenz von Frau … Der Antragsteller teilte der Beteiligten am 2. August 2020 mit, dass er am 28. Juli 2020 beschlossen habe, die Kollegen … und … auf einen 3-tägigen Lehrgang zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG zu entsenden. Die Beteiligte lehnte hierfür die Kostenübernahme am 4. August 2020 mit der Begründung ab, dass sie eine Teilnahme am Lehrgang für nicht erforderlich halte. Der Antragsteller führte daraufhin mit Schreiben vom 13. August 2020 aus, der Arbeitsschutz sei besonders sensibel und wichtig. Aufgrund der Reaktion der Beteiligten habe er seinen ursprünglichen Beschluss auf eine Person, nämlich Herrn …, reduziert. Er erachte es als unerlässlich, dass zumindest ein Spezialist für dieses Thema im Gremium sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die beantragten Kosten nicht übernommen würden. Bei diesem Seminar handele es sich es sich um eine Spezialschulung zu einem Detailgebiet des Arbeitsschutzes. Die Erforderlichkeit von Grundkenntnissen des Arbeitsschutzes und in der Unfallverhütung würden anerkannt, so dass die Übernahme von Kosten für eine derartige Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsschutzrecht bzw. zur Arbeitssicherheit für ein Personalratsmitglied zugesagt würden. Sie biete diesbezüglich auch ihre Hilfe bei der Anmeldung an. Der Antragsteller wies daraufhin am 18. August 2020 die Beteiligte darauf hin, dass er ihr bei der Frage zur Entsendung zum fraglichen Seminar bereits entgegengekommen sei und aufgrund der angespannten finanziellen Situation nur ein Mitglied des Personalrats, nämlich Herr …, entsenden wolle. Das Angebot, Unterlagen der Berufsgenossenschaft anzufordern, sei als alleinige Fortbildung nicht akzeptabel.
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4. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dieser eine Zwischenabrechnung über das bisher angefallene Honorar in Höhe von 1.184,05 Euro inklusive Mehrwertsteuer mit der Bitte um Weiterleitung an die Beteiligte. Diese lehnte mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17. Februar 2021 die Übernahme der Kosten ab.
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5. Der Antragsteller hat am 23. Dezember 2020 ein Beschlussverfahren bei der Fachkammer des Verwaltungsgerichts Ansbach eingeleitet, das ursprünglich auf die Verpflichtung der Beteiligten gerichtet war, Mitglieder des Antragstellers in Höhe von insgesamt eine 0,8 Vollzeitstelle freizustellen. Am 18. Mai 2021 erweiterte er seinen Antrag auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Übernahme der Kostenrechnung in Höhe von 1.184,05 Euro.
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Zur Begründung führt er aus, aufgrund der Verhärtung der Fronten zwischen der Beteiligten und dem Antragsteller sei die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts unumgänglich gewesen. Vorliegend seien Kosten angefallen für Tätigkeiten des Antragstellers, die innerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs liegen würden. Die Verfahrensgegenstände seien nicht völlig willkürlich. Mehrfach habe der Antragsteller auch in Bezug auf den Umfang der Kostenübernahme zugunsten des Beteiligten nachgegeben. Hieraus ergebe sich, dass er sich den Interessen der Beteiligten nicht versperrt habe. Vorliegend seien die Aufwendungen, deren Ersatz begehrt werde, auch zur Durchführung der dem Antragsteller obliegenden Aufgaben zwingend notwendig. Jedes Mal, wenn der Antragsteller mit einem Anliegen an die Beteiligte herangetreten sei, habe diese pauschal abgelehnt. Hilfe von außen sei daher unumgänglich gewesen. Die Angelegenheiten seien auch dringlich gewesen, da ohne sie die Aufgabenerfüllung nicht denkbar gewesen sei. Mithin habe die Sache keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Vor dem Hintergrund, dass ein Ergebnis erzielt werden müsse, habe sich der Antragsteller unter Abwägung aller Gesichtspunkte dafür entschieden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Kommentare habe sich der Antragsteller vor Beauftragung seines Bevollmächtigten mehrfach zur Klärung der Rechtslage und, um das weitere Vorgehen zu besprechen, mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an den Gesamtpersonalrat des Landesverbandes gewandt, der den Konflikt jedoch auch nicht habe lösen können.
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Die Notwendigkeit der beantragten Schulung ergebe sich aus dem Umstand, dass von den neun ordentlichen Mitgliedern sieben im Mai 2020 neu gewählt worden seien. Ein weiteres Mitglied habe als Ersatzmitglied noch nie eine Grundlagenschulung erhalten. Das weitere Mitglied habe lange Zeit von der Tätigkeit als Personalrat pausiert. Frau … sei eine Rollstuhlfahrerin, die der persönlichen Assistenz bedürfe. Ohne deren Begleitung sei ihr eine Teilnahme am der Schulung nicht möglich, was der Beteiligten bekannt sei. Eine Verweigerung der Kostenübernahme für die persönliche Assistenz käme daher einer Verweigerung der Seminarteilnahme gleich.
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Die Kosten für die Vergütung des Rechtsanwalts seien auch angemessen und würden den Vorgaben des RVG entsprechen. Für jeden Gegenstandswert sei ein Streitwert von 5.000.- Euro anzusetzen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seien für drei Verfahrensgegenstände tätig geworden. Gemäß §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 23 VV RVG ergebe sich eine Geschäftsgebühr von 975,- Euro. Zusätzlich einer Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,- Euro) ergebe sich ein Nettobetrag von 995,- Euro. Unter Hinzurechnung der 19%igen Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG (189,05 Euro) ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.184,05 Euro.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt,
die Beteiligte zu verpflichten, den Antragsteller von den Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.184,05 Euro gemäß Kostenrechnung … der Anwaltskanzlei des Antragstellerbevollmächtigten vom 25. Januar 2021 freizustellen.
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Der Beteiligte beantragt die Zurückweisung des Antrags.
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Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht notwendig gewesen. Hinsichtlich des Freistellungsantrags habe die Beteiligte den Antragsteller wiederholt um eine inhaltliche Darlegung der Umstände bei der Dienststelle, ihrem Aufgabenbereich und ihren Beschäftigten erbeten, die die Abweichung der Richtwerte nach oben rechtfertigen würde. Dies sei bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2020 erfolgt. Damit habe die Beteiligte bereits signalisiert, erforderlichenfalls den Personalrat freizustellen. Es habe daher am Antragsteller gelegen, konkret vorzutragen und darzulegen, welchen Umfang seine diesbezüglichen Tätigkeiten tatsächlich einnehmen würden. Da dies nicht geschehen sei, sei die Ablehnung rechtens gewesen.
27
Auch hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines Kommentars sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch vertretbar gewesen. Der Antragsteller sei zu Beginn der Wahlperiode 2016 komplett mit Kommentaren ausgestattet worden. Zudem stünden ihm Abonnements für die Fachzeitschrift „Der Personalrat“ sowie ein online-Abo zur Verfügung. Die Anschaffung einer aktualisierten Auflage 2020 des Kommentars sei bereits zugesagt gewesen. Zwei weitere Kommentare seien im Rahmen der Grundlagenschulung angeschafft worden, was dem Antragsteller habe bekannt sein müssen, da seine Mitglieder teilweise die Grundlagenschulung bereits absolviert gehabt hätten und dies den üblichen Gepflogenheiten entspreche. Zudem sei dies auch aus der Ausschreibung der Schulung zu erkennen gewesen. Die Teilnahme hieran und die Kostenübernahme seien von der Beteiligten bereits am 30. Juli 2020 erklärt worden. Stattgefunden habe die Schulung vom 14. bis 18. September 2020. Erst mit Schreiben vom 16. September 2020 sei die beauftragte Kanzlei an die Beteiligte herangetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Klärung zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten stattgefunden gehabt.
28
Die Kostenübernahme zum Themenkomplex Grundlagenschulung sei nie ein Streitfall gewesen. Vielmehr habe sie aufgrund der Corona-Pandemie und der damit zusammenhängenden Infektionspräventionsmaßnahmen und der wirtschaftlichen Herausforderungen 2020 sowie der für 2021 bevorstehenden Personalratswahlen einer detaillierteren Erörterung bedurft. Bereits im Monatsgespräch vom 23. Juni 2020 sei die Grundlagenschulung für neugewählte und bisher nicht geschulte und mit der Personalratsarbeit nicht vertraute Personalratsmitglieder genehmigt worden. Für Mitglieder des Personalrats, die nicht erstmals in die Personalvertretung gewählt worden seien, bestehe auch bei erneuter Wahl kein Anspruch hierauf und werde daher seitens der Beteiligten begründet abgelehnt. Da die Angelegenheit zwischen der Beteiligten und dem Antragsteller beim Monatsgespräch am 23. Juni 2020 beendet worden sei, habe es keiner Beauftragung des gegnerischen Rechtsanwalts bedurft. Hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Kosten für die Assistenz der Mitarbeiterin … sowie eines 3-tägigen Lehrgangs zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Mitarbeiter … und … sei ein Tätigwerden des gegnerischen Rechtsanwalts nicht erfolgt, sodass die Ausführungen hierzu völlig irrelevant seien und die Kostenrechnung hierauf nicht gestützt werden könne.
29
Der Antragsteller hat aufgrund des Ablaufs der Amtszeit des ursprünglichen Personalrats den mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beteiligten, Mitglieder des Antragstellers in Höhe von insgesamt 0,8-Vollzeitstellen freizustellen, zurückgenommen. Das Verfahren ist insoweit abgetrennt und mit Beschluss des Gerichts vom 25. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen AN 8 P 22.01370 eingestellt worden.
30
Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer öffentlichen Anhörung verzichtet.
31
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
32
Der zulässige Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat gegenüber der Beteiligten einen Anspruch auf Freistellung von den mit Kostenrechnung vom 25. Januar 2021 (Nr. …) in Höhe von 1.184,05 Euro in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsgebühren.
33
Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gegeben, wenn Rechte des Personalrats wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt werden (stRspr, vgl. schon BVerwG, B.v. 27.4.1979 - 6 P 24.78- juris Rn. 33). Die Kostentragungspflicht der Dienststelle setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen zur Durchführung der der Personalvertretung obliegenden Aufgaben notwendig sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich danach, ob die Personalvertretung die Ausgaben bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Stand Dezember 2021, Art. 44 Rn. 19 m.w.N.). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Abwägung hat der Personalrat als Bestandteil der öffentlichen Verwaltung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten und daher die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 20 f. m.w.N). Unter diesen Voraussetzungen hat die Dienststelle grundsätzlich auch die Kosten eines zur Vertretung hinzugezogenen Rechtsanwalts zur Durchsetzung, Klärung und Wahrung der der Personalvertretung zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte zu tragen; dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese eine anwaltliche Vertretung bei sachgerechter Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde. (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, a.a.O. Rn. 33 m.w.N).
34
Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Kostentragungspflicht der Dienststelle bei Inanspruchnahme einer Vertretung durch eine Rechtsanwaltskanzlei im gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Heranziehung. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch der Personalvertretung auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten dann begründet, wenn die Hinzuziehung auf einer Beschlussfassung der Personalvertretung beruht, diese bei sachgerechter Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für erforderlich halten durfte, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde und ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem/der Dienststellenleiter/in vorangegangen war. Demgegenüber steht die Rechtsprechung dem Anspruch der Personalvertretung auf Übernahme der Heranziehung der Dienststelle zu außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit deutlich restriktiver gegenüber. Danach kommt eine Freistellung erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie nur unter ganz besonderen Umständen und nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände in Betracht. Dies wird in der Kommentarliteratur teilweise kritisch gesehen, wobei Einigkeit insoweit besteht, dass auch insoweit jedenfalls ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem/der Dienststellenleiter/in vorangegangen sein muss (vgl. zum Ganzen Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, BayPVG, Art. 44 Rn. 38, 38a und 39 m.w.N.).
35
Danach sind die durch die Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers entstandenen Kosten von der Dienststelle zu tragen.
36
1. Soweit der Antragsteller seine Prozessbevollmächtigten entsprechend seines Beschlusses vom 28. Juli 2020 beauftragt hat, zunächst außergerichtlich und erforderlichenfalls, wie dann auch erfolgt, durch Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchzuführen, um die Freistellung eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder um insgesamt 80% (30,8 Wochenstunden) freizustellen, liegen die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht der Dienststelle vor.
37
Der Anspruch des Personalrats auf (teilweise) Freistellung eines bzw. seiner Mitglieder von der dienstlichen Tätigkeit beruht auf Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG. Danach sind Mitglieder des Personalrats auf dessen Antrag hin von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Personalratsmitgliedern zu ermöglichen, ihre Personalratsaufgaben ordnungsgemäß wahzunehmen. In Art. 46 Abs. 4 BayPVG sind gestufte zwingende Freistellungen für Dienststellen ab einer bestimmten Größe (ab 400 Beschäftigten) vorgesehen. Die Mindestquoten können nicht unterschritten, bei einem nachgewiesenen regelmäßig anfallenden Mehrbedarf jedoch überschritten werden. Danach ist bei 400 bis 800 Beschäftigten regelmäßig mindestens ein Personalratsmitglied freizustellen. Diesen Tatbestand erfüllt die von der Beteiligten geleitete Dienststelle unstreitig nicht, da sie lediglich knapp 300 Beschäftigte umfasst. Der Umfang der Freistellung richtet sich deshalb gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG nach den konkreten Verhältnissen in der Dienststelle, insbesondere nach Art und Umfang der dort für die Personalvertretung regelmäßig anfallenden Aufgaben. In dem vom Staatsministerium des Inneren am 1. März 1999 bekannt gegebenen Schreiben (AllMBl1999, 183), das dem Rundschreiben des Finanzministeriums vom 17. November 1998 entspricht, wurde eine Regelfreistellung für Dienststellen mit 200 bis 300 Beschäftigten in Höhe von 0,6% und bei 300 bis 399 Beschäftigten in Höhe von 0,8% vorgesehen.
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Der Antragsteller, dessen Vorsitzender einen Tag pro Woche und damit 0,2% seiner wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt war, beantragte mit Schreiben vom 23. Juni 2020 eine insgesamt 80%ige Freistellung eines/seiner Mitglieds/er. Die Beteiligte wies ihn mit Schreiben vom Folgetag darauf hin, dass die im FMS vom 19. November 1999 genannten Richtwerte nicht statisch behandelt werden könnten und der Antragsteller genau vortragen müsse, welchen Umfang seine Tätigkeiten tatsächlich einnehmen würde. Im weiteren schriftlichen Austausch (Schreiben vom 7.7. und ein weiteres, im Schreiben vom 30.7.2020 erwähntes Schreiben sowie Schreiben vom 30.7.2020) wurde zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt, was zur Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers führte, die nach weiterer schriftlicher Einlassung (Schreiben vom 16. und vom 28.9.2020) am 23. Dezember 2020 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren anstrengten, um eine Freistellung in Höhe von 80% zu erreichen. Letztlich erledigte sich dieses Verfahren aufgrund des Ablaufs der Amtszeit des Antragstellers.
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Nach Rechtsauffassung der Fachkammer ist unter den gegebenen Voraussetzungen die Beauftragung der Bevollmächtigten des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der restriktiven Auffassung der Rechtsprechung zur Einschaltung eines Rechtsanwalts im außergerichtlichen Verfahren gerechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Auseinandersetzung mit der Beteiligten zeitlich den im Folgenden noch zu bewertenden Vorgängen (vgl. unter II.2 und II.3) nachgelagert ist. Die Beteiligte hatte sich bereits im Vorfeld sämtlichen Anliegen des Antragstellers verschlossen. Es trifft zwar zu, dass die im vom Staatsministerium des Inneren am 1. März 1999 bekannt gegebenen Schreiben (AllMBl1999, 183) bekannt gegebenen Freistellungsrichtwerte nicht statisch anzuwenden sind und dass sich die Freistellung jeweils nach dem Umfang der regelmäßig anfallenden Arbeiten an der Dienststelle richtet. Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass das Freistellungsbegehren des Antragstellers zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Beschäftigten medizinischer Einrichtungen pandemiebedingt unter extremer Arbeitsbelastung litten. Hierauf hatte der Antragsteller in seinem Antrag vom 23. Juni 2020 auch ausdrücklich hingewiesen. Ein weiteres Nachfragen nach konkreten Gründen für die begehrte erweiterte Freistellung ist danach kaum nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als der vom Bevollmächtigten des Antragstellers schließlich vorgetragene äußerst umfangreiche räumliche Umfang des Kreisverbands mit insgesamt fünf Rettungswachen an unterschiedlichen, nicht nahe beieinanderliegenden Standorten der Beteiligten ebenfalls bekannt war. Auch wenn in einer dieser Rettungswachen ein gesonderter örtlicher Personalrat bestand, war der erst im März 2020 gewählte Antragsteller damit an vier unterschiedlichen Standorten örtlich zuständig. Unter diesen Umständen noch nach weiteren Gründen für die begehrte Freistellung zu fragen, erschließt sich der Kammer nicht, zumal das genannte Ministerialschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass besondere räumliche Verhältnisse und das Vorhandensein von Nebenstellen ein Abweichen von den Richtwerten nach oben rechtfertige. Aus Sicht des Gerichts war der Einlassung der Beteiligten zum Antrag vom 23. Juni 2020 auch in keiner Weise zu entnehmen, dass sie sich dem Antrag nicht verschließe. Vielmehr verhielt sie sich - wie auch gegenüber den weiteren Anträgen des Antragstellers (vergleiche unter II.2 und II.3) - äußerst ablehnend, obwohl dies aus den vorgenannten Gründen nicht nachvollziehbar war. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller mit der begehrten Freistellung im Rahmen der vom StMI vorgegebenen Richtwerte hielt und unter den gegebenen Umständen nicht etwa deren deutliche Überschreitung begehrte. In der Zusammenschau mit den weiteren, zeitlich vorgelagerten Streitpunkten zwischen den Verfahrensbeteiligten, in denen sich der Antragsteller um weitere Beratung durch den Gesamtpersonalrat und um ein „Nachgeben“ bemühte; war es danach aus Sicht der Fachkammer nach Würdigung aller Umstände gerechtfertigt, dass der Antragsteller die Hinzuziehung einer Rechtsanwaltskanzlei für erforderlich hielt, die letztlich dann auch konsequenterweise den Rechtsweg beschritten hat, um den geltend gemachten Freistellungsanspruch durchzusetzen.
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2. Auch der Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die begehrte Übernahme der Kosten für drei Kommentare zum Bayerischen Personalvertretungsrecht ist begründet.
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Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist Art. 44 Abs. 2 BayPVG, wonach die Dienststelle im erforderlichen Umfang den Geschäftsbedarf für die laufende Geschäftsführung des Personalrates zur Verfügung zu stellen hat. Dieser hat Anspruch auf all das, was er zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse benötigt (BVerwG, B.v. 27.10.2009 - 6 P 11.08 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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Der Antrag des Antragstellers, mehrere Kommentare zum Bayerischen Personalvertretungsrecht zu erhalten, war im Hinblick auf den Umstand, dass er an vier verschiedenen Standpunkten tätig war, nicht unberechtigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die ursprünglich fünf geforderten Kommentare gerechtfertigt waren, nachdem in einer Rettungswache ein eigener örtlicher Personalrat bestand. Nachdem der Antragsteller seinen Kostenübernahmeanspruch nach Gesprächen mit der Beteiligten jedoch auf die Übernahme von den Kosten für drei Kommentare beschränkt hat, steht ausschließlich dieses Begehren inmitten. Dieses erachtet die Fachkammer im Hinblick auf die räumliche Entfernung zwischen den verschiedenen Rettungswachen auch nicht als unberechtigt. Zudem macht dieses „Nachgeben“ deutlich, dass sich der Antragsteller - vergeblich - um eine Einigung mit der Beteiligten bemüht hat.
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Die Beteiligte hat dieses Begehren mit Schreiben vom 4. August 2020 ausdrücklich zurückgewiesen. Es trifft zwar zu, dass ein Anspruch auf mitarbeiterbezogene Ausstattung mit entsprechender Kommentarliteratur nicht besteht. Vorliegend hat die Beteiligte jedoch wiederum außer Acht gelassen, dass sich der Aufgabenbereich des Antragstellers auf verschiedene örtliche Standpunkte erstreckt hat und es seinen einzelnen Mitgliedern nicht zumutbar war, auf den einzig vorhandenen, in einer Rettungswache befindlichen Kommentar zurückzugreifen. Ein Großteil der erst im März 2020 gewählten Mitglieder des Antragstellers hatten keinerlei Kenntnisse vom bayerischen Personalvertretungsrecht. Insofern war die Verweigerung zweier weiterer Kommentare (deren Anschaffung auch bei Beachtung des gebotenen sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern relativ überschaubare Kosten verursacht hätte) für die Fachkammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller auch eine Fachzeitschrift und ein online-Abo zur Verfügung stand, nicht nachvollziehbar. Der Verweis auf die Ausstattung von Kommentaren im Jahr 2016 greift schon deshalb nicht durch, weil diese nach vier Jahren nicht mehr aktuell waren. Der Hinweis auf die letztlich in der Grundlagenschulung ausgegebenen zwei weiteren Kommentare steht dem geltend gemachten Anspruch schon deshalb nicht entgegen, weil diese (ebenfalls erst nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, vgl. unter II.3) erst nach der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfolgt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, dass es sich bei den bei derartigen Schulungen ausgegebenen Kommentar-Exemplaren gerichtsbekannterweise nicht um einen Standardkommentar handelt.
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Im Hinblick auf die strikte Verweigerungshaltung der Beteiligten durfte der Antragsteller auch die Einschaltung seine Prozessbevollmächtigten für erforderlich halten. Er hatte unbestritten zuvor versucht, den Gesamtpersonalrat einzuschalten, der den Konflikt nicht hatte lösen können. Nachdem die Einschaltung dieser Beratungsmöglichkeit zu keinem Erfolg geführt hatte und die Beteiligte den Antrag weiterhin ablehnend gegenüberstand, war es auch in dem Wissen, dass bei der mittlerweile für drei Personalratsmitglieder zugesagten Grundlagenschulung eine gewisse Grundlagenausstattung erfolgen würde, gerechtfertigt, die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers einzuschalten, um mit deren Fachwissen den begehrten Anspruch weiterzuverfolgen. Daher durfte der Antragsteller deren Einschaltung auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Anspruch letztlich gerichtlich nicht weiterverfolgt wurde, für erforderlich halten
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3. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Freistellung der Kosten für die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten hinsichtlich seines Antrags vom 19. Mai 2020, mit dem er ein 5-tägiges Grundlagenseminar für seine Mitglieder begehrte.
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Der Antrag beruht auf Art.46 Abs. 5 i.V.m. Art. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, wonach die Mitglieder des Personalrats (und das jeweilige erste Ersatzmitglied) unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter angemessener Berücksichtigung vom Dienst freizustellen und die hierdurch entstehenden notwendigen Kosten zu übernehmen sind, soweit darin Kenntnisse vermittelt werden, die unmittelbar für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. In der Regel umfasst die Freistellung bei erstmals in den Personalrat gewählten Mitgliedern fünf Kalendertage. Zwar besagt die Vorschrift nicht, dass die Dienststelle ungeprüft alle von der Personalvertretung verursachten Aufwendungen zu ersetzen hat. Diese Pflicht besteht vielmehr nur im Hinblick auf solche Aufwendungen, die für die Tätigkeit der Personalvertretung erforderlich sind (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Art. 44 Rn. 42b m.w.N.). Danach muss die Schulung zum einen objektiv erforderlich sein und damit Sachgebiete betreffen, ohne deren Kenntnisse die jeweilige Personalvertretung ihre gesamten Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen kann. Zum anderen muss die Schulung subjektiv erforderlich sein, das zu entsendende Mitglied der Personalvertretung also der Schulung bedürfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Schulung über die Grundzüge des Personalvertretungsrechts (Grundschulung) für neu gewählte Mitglieder der Personalvertretung, die bislang eine solche noch nicht besucht haben, notwendig ist und die Dienststelle daher die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Die Vermittlung von Spezialkenntnissen (Kenntnisse auf einem besonderen Gebiet) ist hingegen nur für Personalvertretungen erforderlich, die gegenwärtig mit diesem Spezialgebiet befasst sind, und i.d.R. nur für ein Mitglied der betroffenen Personalvertretung notwendig (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Hebeler, BayPVG, Art. 44 Rn. 43a f. m.w.N.).
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Vorliegend hat der im März 2020 gewählte Antragsteller am 19. Mai 2020 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen hat die Beteiligte einen Monat später wegen der dadurch entstehenden Kosten im Hinblick auf die Corona-Krise und der angespannten wirtschaftlichen Situation nicht angemessen seien, zumal am 1. Mai 2021 Neuwahlen anstünden.
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Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers war im Hinblick auf die vorangegangenen Streitigkeiten um die Anschaffung von Kommentaren (vgl. unter II.2) und die ergebnislose Einschaltung des Gesamtpersonalrats gerechtfertigt. Der Antragsteller hatte der Beteiligten mit Schreiben vom 21. Juni 2020 erläutert, weshalb er für sämtliche Personalratsmitglieder eine Schulung für erforderlich betrachte, und ihr die Möglichkeit gegeben, die Kostenablehnung zurückzunehmen. Insofern liegt ein ernsthaftes Bemühen um eine Einigung vor. Dem Antragsteller ist weiter zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass Kosten für Grundschulungen bei Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs auch dann von der Dienststelle zu übernehmen sind, wenn Haushaltsmittel fehlen (BVerwG, B.v. 26.2.2003 - 6 P 10.02- juris Rn. 24 f., 26 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Beteiligten war eine Schulung der neuen Personalratsmitglieder auch nicht von vornherein unstrittig. Vielmehr beinhaltet das Schreiben der Beteiligten vom 19. Juni 2020 eine ausdrückliche Gesamtablehnung unter Verweis auf die zum 1. Mai 2021 anstehende Neuwahl. Insoweit konnte der Antragsteller bei Gesamtbetrachtung der Umstände und der vorangegangenen Unstimmigkeiten die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei für erforderlich halten, zumal im Nachhinein auch hinsichtlich der Mitnahme der Assistenzkraft eines Personalratsmitglieds sowie des Arbeitsschutzseminars (bei dem der Antragsteller wiederum der Beteiligten durch Beschränkung von zwei auf lediglich ein Mitglied entgegengekommen war) weitere Auseinandersetzungen mit der Beteiligten folgten, die letztlich offenbar wegen des Ablaufs der Amtszeit des Antragstellers zu keiner gerichtlichen Auseinandersetzung führten. Die Angelegenheit war zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht bereits geklärt, bevor sich die beauftragte Kanzlei mit Schreiben vom 7. Juli 2020 an die Beteiligte wandte, da diese sich im Monatsgespräch am 23. Juni 2020 lediglich zur Kostenübernahme hinsichtlich der neuen, nicht aber der weiteren Personalratsmitglieder, bereiterklärt hatte. Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung war daher bei Betrachtung der Gesamtsituation nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt.
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4. Hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche werden auch von der Beteiligten nicht geltend gemacht. Der Antragsteller hat daher gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayPVG einen Anspruch auf Freistellung von den mit der Kostenrechnung vom 25. Januar 2021 geltend gemachten Gebühren.
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5. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (Art. 81 Abs. 2 BayPVG; § 80 Abs. 1 ArbGG und § 2 Absatz 2 GKG).