Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 25.01.2022 – B 5 E 22.7
Titel:

Zulassung zum Auswahlverfahren für Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Bundespolizei, Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn

Normenketten:
VwGO § 123
BLV § 24
Schlagworte:
Zulassung zum Auswahlverfahren für Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Bundespolizei, Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31680

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst der Bundespolizei.
2
Der Antragsteller befindet sich im Statusamt eines Fachschuloberlehrers - A 13 g BBesO - unter Verwendung bei der Bundespolizeiakademie - Bundespolizeiaus- und - fortbildungszentrum … - im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Verfügung der Bundespolizeiakademie vom 31.07.2017 wurde dem Antragsteller die Laufbahnbefähigung für den gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst anerkannt. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn waren seit dem 15.09.2014 erfüllt. Mit dem Bundeshaushaltsplan hat der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2018/2019 entschieden, insgesamt 60 Planstellen für beamtete Fachschuloberlehrer/-innen vom gehobenen Dienst (A 13 g BBesO) in den höheren Dienst (30 x A 13 h / 30 x A 14 BBesO) zu heben. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der Antragsgegnerin 53 Dienstposten mit Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten besetzt.
3
Im Rahmen des an § 24 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) orientierten Verfahrens „sui generis“ zur Überführung der Fachschuloberlehrer/-innen in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst prüfte die Antragsgegnerin für jede(n) einzelnen der Dienstposteninhaber(innen) die Zulassung zu dieser Laufbahn. Aufgrund dienstrechtlicher Vorgaben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Erlass vom 06.04.2021 - B 1-31003/2#5) wurden zum Auswahlverfahren analog § 24 BLV diejenigen Fachschuloberlehrer/-innen zugelassen, welche neben der erforderlichen Vorbildung die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe (SEK) II besitzen.
4
Mit Bescheid vom 03.12.2021 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass auf Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 06.04.2021 beabsichtigt sei, Fachschuloberlehrerinnen/Fachschuloberlehrer in den höheren Dienst zu überführen. Gemäß § 24 BLV könnten Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besäßen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hätten. Nach der o.g. Erlasslage sei für die Ernennung zum Studienrat und die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlich, dass der betreffende Beamte bzw. die betreffende Beamtin über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II verfüge. Diese Voraussetzung liege beim Antragsteller nicht vor, so dass er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werde.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.12.2021 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.2021.
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Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.01.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, beantragte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller einstweilen am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst der Bundespolizei teilhaben zu lassen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller zwar nicht die Lehramtsbefähigung SEK II besitze, jedoch über die Lehramtsbefähigung SEK I sowie zusätzlich einen universitären Magister- und Diplomabschluss verfüge. Nachdem der Antragsteller erfahren habe, dass das Auswahlverfahren bereits in der dritten und vierten Kalenderwoche 2022 stattfinde und die Überführung in den höheren Dienst bereits im Frühjahr 2022 erfolge, bestehe in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit, die ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zumutbar erscheinen lasse. Der Antragsteller mache eine Verletzung seines grundrechtlich gewährleisteten Rechts auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung geltend. Vorliegend habe die Antragsgegnerin festgelegt, dass im Rahmen des Verfahrens zur Überführung in den höheren Dienst nur Dienstposteninhaber zu berücksichtigen seien, die über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II verfügten. Hiergegen sei jedoch einzuwenden, dass der Deutsche Bundestag im Jahr 2019 mit der Entscheidung zunächst 40 Stellen und im Jahr 2020 mit einer weiteren Entscheidung zusätzliche 20 Stellen im Bereich der Fachschuloberlehrer in den höheren Dienst zu überführen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht nur diejenigen Fachschuloberlehrer in den höheren Dienst überführt werden sollten, die die Befähigung SEK II hätten, sondern alle Bestandsfachschuloberlehrer. Der zugrunde gelegte Erlass des Bundesinnenministeriums vom 06.04.2021 widerspreche daher dem Willen des Parlaments. Auch der Verweis auf eine Praxis der Länder, nur Gymnasiallehrer einer Laufbahn im höheren Dienst gleichzusetzen, sei realitätsfern. Die Bundesländer erteilten die Qualifikation für ein Lehramt nicht mehr ausschließlich mit der sogenannten Lehramtsbefähigung als Staatsprüfung, sondern auch als Magister- oder Diplomabschlüsse, welche die Voraussetzungen für die Einstellung in den höheren Dienst im Bildungsbereich gleichmäßig erfüllten. Weiterhin sei zu beachten, dass es in einzelnen Bundesländern aktuell die Möglichkeit gebe, nach einigen Jahren der Unterrichtsdurchführung bei vorhandener pädagogischer Eignung eine Lehrbefähigungsanerkennung durch das zuständige Kultus- und Bildungsministerium zu erlangen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb Fachschuloberlehrer, welche dieselbe Arbeit leisteten, bei der Zulassung zum Auswahlverfahren unterschiedlich behandelt würden. Zudem sei zu beachten, dass keine Überführung in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst stattfinden könne, sondern eine Überführung in den höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst, weil der höhere Schuldienst dem höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen sei. Im Fall des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BLV erfüllt. Dort heiße es, dass abweichend von § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes ein an einer Hochschule erworbener Master, ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten berücksichtigt werden könne. Zudem sei der Antragsteller als Magister-Historiker und Diplom-Politologe sowohl vom rein stundenmäßigen Studienumfang als auch von der fachlichen Breite des Studiums (zwei fachliche Schwerpunktbereiche im Geschichtsstudium / drei fachliche Schwerpunkte im Politikstudium) jedem Gymnasiallehrer fachlich überlegen. In Bezug auf die Didaktik sei die Ausbildung gerade im Hauptschulbereich vom Studienumfang erheblich umfangreicher als im Gymnasialbereich. Zudem sei es methodisch anspruchsvoller, Hauptschüler für das Fach Politik zu begeistern und diesbezüglich einen didaktisch ansprechenden Unterricht zu gestalten. Zudem habe der Antragsteller als ehemaliger Geschäftsführer eines Berliner Volksbegehrens mehrere Jahre Berufserfahrung im politischen Bereich. Er könne das Fach „Politik“ also nicht nur aus theoretischer Anschauung, sondern auch aus praktischer Erfahrung unterrichten.
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Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 beantragt die Bundespolizeiakademie für die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
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Unstreitig sei, dass der Antragsteller die Vorbildungsvoraussetzungen für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst gemäß § 24 Abs. 1 BLV i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG besitze. Insofern könne dahinstehen, ob der Antragsteller für sich die Sonderregelung des § 23 Abs. 5 Nr. 2 BLV in Anspruch nehmen könne. Abgesehen davon, dass Lehrämter gemäß der aktuellen Fassung der Anlage 2 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BLV, lfd. Nrn. 228 ff, dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet seien, stelle § 23 Abs. 5 BLV nur eine Ausnahme vom Erfordernis der Bildungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG dar, nicht jedoch von den sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 BBG. Entscheidend sei vorliegend allein, ob die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den Kreis derjenigen Fachschuloberlehrerinnen und Fachschuloberlehrer, deren Dienstposten angehoben werden solle, auf Beamtinnen und Beamte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II habe beschränken dürfen. Dies sei zu bejahen. Das Ermessen der Antragsgegnerin werde nicht durch die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zur Anhebung von Planstellen des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst eingeschränkt. Hierdurch seien lediglich die haushälterischen Rahmenbedingungen für eine entsprechende Dienstpostenanhebung geschaffen worden. Die Antragsgegnerin sei im Rahmen ihres Organisationsermessens nicht gehalten und auch nicht ermächtigt, alle zur Verfügung gestellten Planstellen - unabhängig von der Qualifikation der Dienstposteninhaber - zur Anhebung von Dienstposten und für entsprechende Beförderungen auszuschöpfen. Ein Anspruch auf Anhebung eines Dienstpostens infolge der Bereitstellung von Planstellen bestehe somit nicht. Grundsätzlich liege es im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, neben der allgemeinen Laufbahnbefähigung durch Aufstellung eines Anforderungsprofils den Kreis der Bewerber weiter einzuschränken, solange das Anforderungsprofil den Anforderungen der Bestenauslese genüge. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Frage, welche Fachschuloberlehrerinnen und Fachschuloberlehrer in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst überführt werden sollten, an den Maßstäben orientiert, die in der überwiegenden Zahl der Bundesländer angewandt würden. Nach den landesrechtlichen Regelungen werde das Lehramt für Grund-, Haupt-, Real- und Förderschulen (Sekundarstufe I) regelmäßig dem gehobenen Dienst zugeordnet. Die Zuordnung von Lehrkräften zum höheren Dienst erfolge in den meisten Bundesländern, wenn diese einen Masterabschluss und ein abgeschlossenes zweites Staatsexamen besäßen. Demensprechend beabsichtige die Antragsgegnerin die Überführung von Fachschuloberlehrerinnen und Fachschuloberlehrern in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst, soweit sie über einen Masterabschluss oder vergleichbaren Hochschulabschluss und über ein zweites Staatsexamen verfügten, welches die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II bescheinige. Die Antragsgegnerin verfolge damit das Ziel, im Hinblick auf gestiegene Unterrichtsniveaus für den mittleren Polizeivollzugsdienst, die didaktisch-fachliche Qualifikation der Lehrenden auf eine Ebene zu heben, die denen der Lehrkräfte an Gymnasien und Berufsschulen in den Bundesländern entspreche und die in aller Regel nur durch Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungsdienstes erreicht werden könne.
10
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
11
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
12
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
13
§ 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen.
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a) Ein Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst liegt hier vor. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. SächsOVG, B.v. 7.11.2013 - 2 B 457/13 - juris Rn. 16). Die hier streitgegenständliche Aufstiegsmöglichkeit besteht im Rahmen einer einmaligen Sondermaßnahme, mit der Hebungsmöglichkeit für 60 Planstellen für beamtete Fachschuloberlehrer/-innen vom gehobenen Dienst (A 13 g BBesO) in den höheren Dienst (30 x A 13 h / 30 x A 14 BBesO). Zwar dürfte für den Antragsteller auch die Möglichkeit bestehen, sich um eine Zulassung für die höhere Laufbahn gemäß § 24 BLV zu bemühen. Mit einer Beschränkung auf diese Aufstiegsmöglichkeit würde sich allerdings die Chance des Antragstellers, tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, aufgrund des dann für ihn zur Verfügung stehenden geringeren Stellenkontingentes ebenfalls verringern. Der Antragsteller hat damit ein berechtigtes Interesse, auch am Auswahlverfahren für die hier in Rede stehende Sondermaßnahme teilzunehmen. Aufgrund des vorgesehenen zeitlichen Ablaufes dieses Auswahlverfahrens besteht damit eine besondere Dringlichkeit, ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre dem Antragsteller insoweit im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten.
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b) Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft machen können. Der Antragsteller kann insoweit keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194). Dieser Auswahlentscheidung vorgelagert ist aber die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis überhaupt für die Besetzung der fraglichen Stelle in Betracht kommen soll. Es entspricht dem freien, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn, im Rahmen seiner Organisationsfreiheit zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 - juris Rn. 15 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn und soweit es darum geht, vorab den Kreis der Beamten zu bestimmen, die überhaupt für bestimmte Beförderungspositionen als geeignet anzusehen sind (vgl. VG Bayreuth, B.v. 5.10.2016 - B 5 E 16.573 - juris Rn. 18). Derartige Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, fallen unter die Organisationsgewalt des Dienstherrn; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2016 - 1 BvR 2317/15 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 2 C 11.11 - juris Rn. 20; B.v. 27.4.2016 - 2 B 104.15 - juris Rn. 11). In Ausübung seines Organisationsermessens hat er insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, ist ihm überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 13; OVG BB, B.v. 19.1.2015 - OVG 4 S 43.14 - juris Rn. 6). Maßstab dieser im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Anordnungen ist allein das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Diese Maßnahmen erfolgen nicht (auch) in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Dem Bewerber steht weder ein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Stelle noch auf ihre Veränderung nach Maßgaben vor, die seine Aussichten in dem Auswahlverfahren befördern (vgl. OVG BB, U.v. 12.9.2019 - OVG 4 B 17.18 - juris Rn. 17).
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Organisationsgrundentscheidungen wie die Personalbewirtschaftung und Verteilung haushaltsrechtlich bereitgestellter Beförderungsstellen dienen somit allein öffentlichen Interessen an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und berühren Bewerbungsverfahrensansprüche eines nicht zum Zuge kommenden Bewerbers von vornherein nicht. Daher müssen sich derartige vor der eigentlichen Bewerberauswahl vorgenommene Maßnahmen nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. In ihren etwaigen Bezügen zum Bewerberauswahlverfahren unterliegen sie allenfalls einer eng begrenzten gerichtlichen Kontrolle, nämlich darauf hin, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 - 2 A 2/14 - juris Rn. 20; OVG RP, B.v. 4.7.2017 - 2 B 11166/17 - juris Rn. 4; ThürOVG, B.v. 4.12.2015 - 2 EO 94/15 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 26.3.2013 - 1 A 606/11 - juris Rn. 8; B.v. 15.3.2013 - 1 B 133/13 - juris Rn. 56ff.; OVG NS, B.v. 17.9.2012 - 5 ME 121/12 - juris Rn. 13, 15). Engt die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt ein, ist diese im Rahmen einer Organisationsgrundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (vgl. BVerfG, B.v. 11.11.1999 - 2 BvR 1992/99 - juris Rn. 6; B.v. 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 - juris Rn. 11; OVG BB, B.v. 28.3.2019 - OVG 4 S 11.19 - juris Rn. 5; B.v. 17.6.2019 - OVG 4 S 21.19 - juris Rn. 8; OVG NS, B.v. 3.12.2018 - 5 ME 141/18 - juris Rn. 24).
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Nach alledem ist die in Rede stehende Organisationsgrundentscheidung der Bundespolizei gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob für diese ein sachlicher Grund vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich vielmehr auf eine Willkür- und Missbrauchskontrolle zu beschränken. Dieser Willkür- und Missbrauchskontrolle hält die von Seiten des Bundespolizeipräsidiums getroffene Organisationsgrundentscheidung stand. Im vorliegenden Fall hat das Bundespolizeipräsidium festgelegt, dass im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens nur Fachschuloberlehrer-/innen mit einer Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II für eine Hebung vom gehobenen in den höheren Dienst in Betracht kommen. Ausweislich der Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren verfolgte das Bundespolizeipräsidium damit das Ziel, im Hinblick auf gestiegene Unterrichtsniveaus für den mittleren Polizeivollzugsdienst die didaktisch-fachliche Qualifikation der Lehrenden auf eine Ebene zu heben, die denen der Lehrkräfte an Gymnasien und Berufsschulen in den Bundesländern entspricht und die in aller Regel nur durch Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungsdienstes erreicht werden kann. Entsprechende Differenzierungen nimmt auch die überwiegende Zahl der Bundesländer im Rahmen der Besoldung der Lehrer im Landesschuldienst vor. So hat das Land Baden-Württemberg zwar alle Lehramtsstudiengänge zum Wintersemester 2015/2016 auf die Bachelor- und Masterstruktur umgestellt. Eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt und damit eine Zuordnung der Lehrkräfte zum höheren Dienst erfolgt aber nur im Falle der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II (vgl. Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz BW). Auch in Bayern wurde die Lehrerausbildung im Hinblick auf das europaweite Bachelor-/Mastersystem modifiziert; das Staatsexamen bleibt jedoch als Abschluss des Lehramtsstudiums nach wie vor Voraussetzung. Zudem werden Grund- und Mittelschullehrer/-innen in Bayern als Beamte/-innen nach der Besoldungsgruppe A 12 bezahlt; auch insoweit erfolgt also eine Differenzierung nach der Lehramtsbefähigung, da Lehrer/-innen an Gymnasien demgegenüber das Statusamt eines Studienrates - Besoldungsgruppe A 13 als Eingangsamt bekleiden (vgl. Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz). Gleiches gilt u.a. für Niedersachsen (vgl. Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz), Nordrhein-Westfalen (vgl. Landesbeamtengesetz NRW, Laufbahnverordnung NRW, Lehrerausbildungsgesetz), Rheinland-Pfalz (vgl. Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz RP) und das Saarland (vgl. Anlage 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes). Auch die Bundesbesoldungsordnung - Anlage 1 zum BBesG setzt für das Statusamt eines Studienrates im höheren Dienst die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen voraus. Vor diesem Hintergrund ist die Organisationsgrundentscheidung des Bundespolizeipräsidiums, lediglich diejenigen Fachschuloberlehrer vom gehobenen Dienst in den höheren Dienst zu heben, die über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II verfügen, nicht zu beanstanden, da sie auf sachlichen Kriterien beruht. Dies folgt letztlich auch aus der vorgetragenen Zielsetzung des Bundespolizeipräsidiums, die didaktisch-fachliche Qualifikation der Fachschuloberlehrer auf eine Ebene mit Gymnasial- und Berufsschullehrkräften im Landesschuldienst zu heben. Insoweit rekurriert das Bundespolizeipräsidium zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II und solchen, deren Lehrbefähigung sich auf die Sekundarstufe 1 beschränkt, auf laufbahnrechtliche Besonderheiten, die auch zahlreiche Bundesländer bei der Eingruppierung ihrer Lehrkräfte vornehmen. Auf diese Weise sollte ein vergleichbares Vorbildungsniveau mit den Beamten des höheren Schuldienstes der Länder sichergestellt werden.
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Dem Laufbahnprinzip ist es wesenseigen, dass der Beamte vor seiner Ernennung eine Entscheidung für eine bestimmte Laufbahn trifft, innerhalb derer er bis zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis grundsätzlich verbleibt. Mit der Entscheidung für eine Laufbahn steht die Breite an Statusämtern, innerhalb derer sich ein berufliches Fortkommen des Beamten verwirklichen und die er erreichen kann, fest. Der Aufstieg eines Beamten in die nächsthöhere Laufbahn ist im Hinblick auf das Laufbahnprinzip sowie auf die zu stellenden Anforderungen an Eignung und Leistung, die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehen, die Ausnahme (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.1982 - 2 A 1.79 - juris Rn. 20). Der Dienstherr ist grundsätzlich berechtigt, nicht aber von Verfassungs wegen verpflichtet, dem Beamten Gelegenheit zum Aufstieg in eine andere Laufbahn zu geben. Er steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Ihm ist eine gerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine weitere Ermessenermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.2.2017 - 1 WB 2.16 - juris Rn. 45).
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Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller nicht die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzt. Mithin war er im verfahrensgegenständlichen Hebungsverfahren, welches das Bundespolizeipräsidium mit hinreichend sachlichen Argumenten auf den vorgenannten Beamtenkreis beschränkte, nicht zu berücksichtigen, so dass sich der Bescheid vom 03.12.2021 als rechtmäßig erweist.
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Soweit von Antragstellerseite vorgebracht wird, dass der Antragsteller die Vorbildungsvoraussetzungen für den Aufstieg in den höheren Dienst gemäß § 24 Abs. 1 BLV i.V.m. § 17 Abs. 5 BBG erfülle, ist diese Frage bereits nicht streitentscheidend. Denn ausweislich der obigen Ausführungen hat das Bundespolizeipräsidium den Kreis der Beamten, die im Rahmen des streitgegenständlichen Sonderverfahrens für eine Hebung vom gehobenen in den höheren Dienst in Betracht kommen, ermessensfehlerfrei auf diejenigen Fachschuloberlehrer beschränkt, die über die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II verfügen. Dies ist beim Antragsteller unstreitig nicht der Fall, so dass es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BLV i.V.m. § 17 Abs. 5 BBG in seiner Person vorliegen, nicht ankommt. Im Übrigen räumt die Antragsgegnerseite ein, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften infolge seiner universitären (nicht lehramtsbezogenen) Magister- und Diplomabschlüsse sowie einer hauptberuflichen Tätigkeit in diesem Bereich erfüllt. Allerdings hat er „lediglich“ die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen des Freistaates Bayern erfolgreich absolviert und damit keinen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst erfolgreich durchlaufen, an den das Bundespolizeipräsidium die verfahrensgegenständliche Hebung mit der Forderung der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II im Rahmen seines Organisationsermessens gerade knüpfte.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Frage als unerheblich, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BLV, der sich im Übrigen seinem Wortlaut nach lediglich auf im Schulaufsichtsdienst befindliche Beamtinnen und Beamte sowie Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen bezieht, erfüllt. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist allein die Frage, ob das streitgegenständliche Sonderhebungsverfahren auf hinreichend sachlichen Kriterien beruht und einer Willkürkontrolle standhält, nicht hingegen, ob sich der Antragsteller auf den regulären verkürzten Aufstieg nach § 24 oder § 23 Abs. 5 BLV bewerben kann.
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2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).