Titel:
Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst, hier: Essstörung
Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BeamtStG § 9
BayBG Art. 128
FachV-Pol/VS § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 16 Abs. 3 S. 1
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst richtet sich gem. Art. 33 Abs. 2 GG iVm § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, wobei geeignet in diesem Sinn nur ist, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist; ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (ebenso VGH München BeckRS 2019, 1044). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt; die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit fortschreitendem Verlauf verneint werden. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nach summarischer Prüfung ist es rechtmäßig, einer Bewerberin aufgrund fehlender gesundheitlicher Tauglichkeit für den Polizeivollzugsdienst aufgrund einer fachärztlich nicht therapierten Anorexia nervosa und dazu vorgelegter fachärztlicher Befunde und Gutachten die Einstellung in die 2. Qualifikationsebene des Bayerischen Polizeivollzugsdienstes zu versagen. (Rn. 36 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf einstweilige Einstellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst, Bewerbungsverfahrensanspruch, Polizeidiensttauglichkeit (verneint), nicht-therapierte Anorexia nervosa, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Einstellung, einstweilige Anordnung, Erkrankung, Gesundheitszustand, Polizeivollzugsdienst, Therapie, Anorexia nervosa, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Gesundheitsprognose, Polizeidiensttauglichkeit, Magersucht, Essstörung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31678
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.859,58 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bayerischen Landespolizei.
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Die Antragstellerin bewarb sich am 01.12.2020 online für die Einstellung in die 2. Qualifikationsebene im Bayerischen Polizeivollzugsdienst für den Einstellungstermin März 2022. Die Fragen zu gesundheitlichen Auffälligkeiten wurden von ihr in der Online-Bewerbung vollständig mit „nein“ beantwortet. Nachdem die Antragstellerin den wegen Unterschreitens der Mindestgröße erforderlichen Vortest erfolgreich absolviert hatte, nahm sie am 06.07.2021 und 07.07.2021 an der Einstellungsprüfung teil, die sie mit einer gültigen Gesamtnote von 3,30 abschloss.
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Am 07.07.2021 fand die Einstellungsuntersuchung beim Ärztlichen Dienst in M. statt. Im Rahmen der Untersuchung gab die Antragstellerin an, im Jahr 2016 wegen einer Anorexia nervosa stationär in der Kinderklinik … behandelt worden zu sein. Sie wurde deswegen seitens des Ärztlichen Dienstes um Vorlage entsprechender Befundberichte gebeten. Daraufhin reichte die Antragstellerin einen Teil der angeforderten Unterlagen ein. Aus den dem Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei vorgelegten Befundberichten ergab sich folgender Krankheits- und Behandlungsverlauf:
- Ambulanzbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … vom 22.08.2016 Beginnende Anorexia nervosa, aufgrund der Schwere der Symptomatik wurde eine stationäre Behandlung empfohlen.
- Arztbericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin … über einen Aufenthalt vom 29.08. bis 31.08.2016 Somatische Abklärung eines Untergewichts von BMI 14,2 kg/m2, es wurde keine somatische Ursache für das erhebliche Untergewicht bei anamnestisch restriktiven Essverhalten gefunden, Verlegung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie …
- Konsiliarbericht des Kinder- und Jugendpsychiaters … vom 01.09.2016 Dringende Indikation für stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung bei ausgeprägter Magersuchtsymptomatik sowie ängstlich-depressive Stimmungsschwankungen und -einbrüchen, Mutter-Tochter-Konflikt.
- Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie … über den Aufenthalt vom 31.08. bis 16.09.2016 sowie vom 19.09. bis 29.09.2016 Notfallmäßige Vorstellung in KJP nach Verlegung aus der Kinderklinik, Aufnahme erfolgte in Absprache mit den Sorgeberechtigten gegen den Willen der Patientin, „keine Krankheitseinsicht und Verständnis für die Behandlungsbedürftigkeit“ durch die Patientin, „Verweigerungshaltung“, Nichteinhalten des Essensplanes, weitere Gewichtsabnahme, Entlassung in die ambulante Therapie wegen Erfolglosigkeit der stationären Maßnahmen, Diagnose „schwere Verlaufsform der Anorexia nervosa“, Empfehlung einer weiteren ambulanten kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung.
- Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie … über den Aufenthalt vom 19.09. bis 29.09.2016 (von Antragstellerin gekürzt auf Diagnosen, Entlassbefund und Medikation)
Diagnose: F50.5 Anorexia nervosa, Entlassbefund: regelmäßige Gesprächskontakte in Institutsambulanz empfohlen, Kontrolle des somatischen Zustandes empfohlen, keine Medikation.
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Weil im letzten vorliegenden Arztbrief die Fortsetzung der ambulanten Behandlung empfohlen worden war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 21.09.2021 um Vorlage weiterer Unterlagen zum Krankheits- und Behandlungsverlauf nach September 2016 gebeten. Daraufhin teilte die Antragstellerin unter dem 24.09.2021 mit, dass neben den vorgelegten Behandlungsunterlagen keine weiteren Dokumentationen hätten eingereicht werden können, da nach der stationären Behandlung im Jahr 2016 keine ambulanten/stationären Weiterbehandlungen stattgefunden hätten. Vielmehr habe es die Antragstellerin geschafft, ihre Krankheit zu Hause mit der Hilfe ihrer Familie zu bewältigen.
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Mit Gesundheitszeugnis vom 28.09.2021 wurde die Antragstellerin als polizeidienstuntauglich beurteilt. Daraufhin wurde ihr Bewerbungsverfahren mit Schreiben vom 06.10.2021 eingestellt und die Antragstellerin erhielt eine schriftliche Absage seitens des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei. Unter dem 14.10.2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen ihre Beurteilung als polizeidienstuntauglich. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 26.11.2021 erläuterte der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei sein Gesundheitszeugnis vom 28.09.2021. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2021 legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin Widerspruch gegen das Absageschreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 06.10.2021 ein. Zur Begründung verwies er auf ein Attest der Kinder- und Jugendmedizinerin Frau … vom 05.10.2021. Der Antragsgegner bat daraufhin den Polizeiärztlichen Dienst um eine ergänzende Stellungnahme, die mit E-Mail vom 18.01.2022 erstattet wurde.
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Mit Bescheid vom 31.01.2022 hat das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der Verneinung der Frage „Lagen oder liegen psychische Störungen vor? Waren längerfristige (> 3 Monate) ärztliche Behandlungen bezüglich des Krankheitsbildes erforderlich?“ im Rahmen der Online-Bewerbung bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst. Auch als Laie habe die Antragstellerin erkennen müssen, dass sie diese Frage angesichts ihrer Vorgeschichte und der vorgelegten Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie … mit „Ja“ hätte beantworten müssen. Sie habe bei der Beantwortung der Fragen somit bewusst falsche Angaben gemacht, um den Antragsgegner über ihren Gesundheitszustand zu täuschen und damit widerrechtlich eine Einstellung herbeizuführen. Durch das gezeigte Verhalten der Antragstellerin sei das Vertrauen des potentiell zukünftigen Dienstherrn zu ihr nachhaltig gestört, so dass es nicht möglich sei, ein auf Vertrauen gründendes Verhältnis zu ihr herzustellen. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordere eine besondere, über den Normalbefund hinausgehende körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Der Polizeiberuf verlange vom Polizeibeamten neben einer guten Physis eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit, da emotionale Belastungssituationen und Stress regelmäßige Bestandteile des Polizeialltags seien. Da das Krankheitsbild der Anorexia nervosa ausgeprägt zu Rückfällen neige und eine Ausheilung nicht professionell gewährleistet werden könne, seien gerade die Rahmenbedingungen des Polizeiberufs geeignet, einen erneuten Ausbruch der Erkrankung zu fördern. In der Gesamtschau sei bei der Antragstellerin eine Essstörung mit z.T. dramatischem Untergewicht belegt. Die ärztlich empfohlene Behandlung sei abgebrochen worden. Im Verlauf seien keine weiteren Unterlagen über eine nachhaltige und vollständige Ausheilung des Krankheitsbildes vorgelegt worden. Stattdessen hätten sich Hinweise auf eine weiterhin fehlende Krankheitseinsicht ergeben. Zudem sei es möglich, dass sich durch die ggf. längerfristige Mangelernährung im Wachstum Veränderungen im Knochenaufbau ergeben hätten, welche die Knochenstabilität reduzierten und somit eine erhöhte Verletzungsgefahr gerade beim Kampfsporttraining und körperlichen Auseinandersetzungen bedingten. Somit bestünden weiterhin begründete Zweifel an der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Bayerischen Polizeivollzugsdienst.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.02.2022 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben, die unter dem Az. B 5 K 22.122 anhängig ist.
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Mit weiterem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.02.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen,
beantragt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin in die 2. Qualifikationsebene des Bayerischen Polizeivollzugsdienstes einzustellen und sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin zu ernennen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, über die Bewerbung der Antragstellerin um Einstellung in die 2. Qualifikationsebene des Bayerischen Polizeivollzugsdiensts unverzüglich bis spätestens 28.02.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die begehrte Einstellung in die 2. Qualifikationsebene des Bayerischen Polizeivollzugsdienstes zum 01.03.2022 erfolgen müsse. Der Antragstellerin stehe auch der erforderliche Anordnungsanspruch zur Seite. Es bestünden keinerlei begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe ihre Erkrankung im Zuge des Bewerbungsverfahrens offengelegt und medizinische Befunde vorgelegt. Sämtliche fachärztlichen Behandlungen wegen der seinerzeit festgestellten Magersucht seien bereits im Jahr 2016/2017 abgeschlossen gewesen. Die zurückliegende Erkrankung sei sehr wohl ausgeheilt. Dies ergebe sich bereits aus dem fachärztlichen Bericht der Frau … vom 05.10.2021, die die Antragstellerin explizit als „vollkommen psychisch gesund“ beschreibe. Davon ausgehend sei die Antragstellerin nicht nur als medizinische Laiin, sondern überdies aufgrund der fachärztlichen Einschätzung der sie behandelnden Ärzte - zu Recht - felsenfest davon überzeugt gewesen, dass die zurückliegende Erkrankung ausgeheilt sei. Dies sei auch dem ärztlichen Gesundheitszeugnis des Herrn … vom 03.02.2022 zu entnehmen. Demnach habe die körperliche Untersuchung der Antragstellerin einen unauffälligen internistischen Befund gezeigt. Die Antragstellerin sei altersentsprechend entwickelt; Gewicht und Body-Mass-Index seien normal. In ihrer Krankheitsgeschichte finde sich zwar eine psychopathologische Entwicklungsstörung (Anorexia nervosa), allerdings im Rahmen der Pubertätsentwicklung und einer erheblichen familiären Belastungssituation. Diese Erkrankung sei sowohl jugendpsychiatrisch als auch anschließend ambulant über eine Psychotherapeutin behandelt worden und seit 2017 nicht mehr nachweisbar. Im Rahmen der ambulanten Betreuung hätten sich Essverhalten und Gewicht stabilisiert. In der Zeit von 2017 bis 2022 sei keinerlei psychiatrische Behandlung mehr erforderlich gewesen. Von der damals bestehenden Essstörung habe sich die Antragstellerin seither entschieden distanziert. Rückfälle habe es nicht gegeben. Seit 2016 sei die Antragstellerin beschwerdefrei. Des Weiteren sei zur Beurteilung eines - etwaigen - Rückfallrisikos zu berücksichtigen, welche Umstände während der Pubertät zu dem überwundenen Krankheitsbild geführt hätten. Dies seien neben der ohnehin schwierigen pubertären Entwicklung das Auseinanderfallen der Familie und die Tatsache gewesen, dass die Eltern der Antragstellerin neue Lebenspartner mit weiteren Kindern gefunden hätten. Hinzu sei ein - ausgerechnet - gewichtsbezogenes Mobbing in der Schule getreten. Diese Umstände habe die Antragstellerin seit Jahren erfolgreich überwunden. Überdies ergebe sich aus dem fachärztlichen Gesundheitszeugnis des Herrn …, dass bei der Antragstellerin sehr wohl eine entsprechende und angemessene Krankheitseinsicht bestanden habe. Anderenfalls hätte die Antragstellerin die ambulante Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen und heute kein stabilisiertes Essverhalten und Gewicht erreicht. Dass die ggf. längerfristige Mangelernährung Veränderungen im Knochenaufbau bedingt haben solle, sei eine rein spekulative Vermutung, die durch nichts belegt werde oder gar gesichert sei. Zudem stehe dieser Behauptung das fachärztliche Gesundheitszeugnis des Herrn … entgegen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit langem ausgiebig Sport treibe, ohne dass sich die seitens des Antragsgegners befürchteten Risiken realisiert hätten.
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Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 beantragt das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei bereits unzulässig, da er im Haupt- und Hilfsantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Auch habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die floskelhaft behaupteten unzumutbaren Nachteile bestünden bereits deshalb nicht, weil durch das Verstreichenlassen des Einstellungstermins März 2022 keine endgültige Situation geschaffen werde. Vielmehr wäre es der Antragstellerin möglich zum Einstellungstermin September 2022 oder später die Ausbildung zu beginnen. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin derzeit noch minderjährig sei und sie deshalb sogar noch etliche Jahre lang Zeit hätte, um in ein Beamtenverhältnis beim Antragsgegner berufen zu werden. Zudem sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Bei der Antragstellerin könne die Polizeidiensttauglichkeit weder aktuell festgestellt werden, noch sei zu erwarten, dass sie in Zukunft vorliegen werde. Den vorgelegten ärztlichen Attesten der Frau … vom 05.10.2021 und des Herrn … vom 03.02.2022 fehle bereits die Beweiskraft, da es sich weder bei Frau H1. bei Herrn H2. F. für Kinder- und Jugendpsychiatrie handele, was für die erforderliche Sachkunde jedoch zwingend notwendig gewesen wäre. Zudem überzeugten die Ausführungen in medizinischer Hinsicht nicht. Diesbezüglich verweist der Antragsgegner auf die Ausführungen des Medizinischen Dienstes der Bayerischen Polizei im Rahmen einer Stellungnahme vom 14.02.2022, erstellt von Herrn Ltd MedD …, Facharzt für Arbeitsmedizin, und Frau M. …, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
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In Erwiderung hierauf trägt der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.02.2022 vor, dass es angesichts des nahenden Einstellungszeitpunktes 01.03.2022 und des drohenden Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruches auf der Hand liege, dass eine Entscheidung bis zum 28.02.2022 getroffen werden müsse. Der Eilantrag sei auch begründet. Soweit der Antragsgegner vortrage, dass die Antragstellerin noch minderjährig sei und sie deshalb noch etliche Jahre Zeit habe, in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen zu werden, handele es sich dabei um eine evident sachfremde Erwägung. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin entgegenhalte, dass den vorgelegten fachärztlichen Berichten der … und … die Beweiskraft fehle, da es sich nicht um Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie handele, verhalte er sich offenkundig widersprüchlich. Denn auch dem Polizeiarzt …fehle die fachärztliche Sachkunde auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Für einen über mehrere Jahre (chronischen) Verlauf, eine unzureichende Energiezufuhr durch Nahrungsrestriktion, fortbestehende psychische Auffälligkeiten, Probleme im Bereich sozialer Integration und zwischenmenschlicher Beziehungen, eine erhöhte Sterblichkeitsrate sowie angebliche Suizide und eine häufige Komorbidität mit anderen psychischen Erkrankungen bestünden in Bezug auf die Antragstellerin keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Entgegen der Annahme des Antragsgegners habe die polizeiärztliche Beurteilung vorliegend auch keinen Vorrang gegenüber den privatärztlichen Einschätzungen der … und …, da sie ohne fundierten Einzelfallbezug und einseitig erstattet worden sei. Zudem habe sich die Antragstellerin erfolgreich um Einstellung in den Polizeidienst des … beworben. Gegenstand der polizeiärztlichen Untersuchung dort sei auch die hier streitgegenständliche Erkrankung der Antragstellerin gewesen. In Kenntnis dieser sei sie als polizeidiensttauglich eingestuft worden. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die Beurteilung des Antragsgegners nicht.
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Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der zulässige Antrag hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - ggfs. auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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Vorliegend beantragt die Antragstellerin im Hauptantrag die vorläufige Einstellung als Polizeimeisteranwärterin in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst in der
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2. Qualifikationsebene unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab 01.03.2022. Sie begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn ihr Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383).
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Insoweit ist bereits das Bestehen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft. Denn mit ihrem auf Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst der Bayerischen Landespolizei gerichteten Antrag begehrt die Antragstellerin - wenn auch zeitlich begrenzt bis zu dem Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten des Antragsgegners, da mit der Einstellung und vor allem der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der in der Hauptsache B 5 K 22.122 verfolgte Anspruch schon weitestgehend erfüllt wird. Eine lediglich vorläufige Ernennung ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG -).
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist auch gegeben, soweit die Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag nicht die Einstellung begehrt, sondern - unter Beachtung des gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 BeamtStG, § 5 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019, gegebenen Auswahlermessens des Antragsgegners - lediglich die erneute Verbescheidung ihres Antrags auf Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Denn auch in diesem Fall wären das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und das Hauptsacheverfahren auf das gleiche Ziel gerichtet.
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Dieses auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren im Hauptwie auch im Hilfsantrag könnte indes - soweit realisierbar - auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95, BayVBl 1999, 497 f. = DVBl 1999, 1206 f.; B.v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ff. = BayVBl 1989, 207 ff. = NJW 1989, 827 f.; BVerwG, B.v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99, BVerwGE 109, 258 ff. = DVBl 2000, 487 ff. = NJW 2000, 160 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383; B.v. 4.12.2002 - 3 CE 02.2797; B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287, BayVBl 1993, 185 ff.). Davon kann hier indes keine Rede sein.
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1. Vorliegend erscheint bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zweifelhaft.
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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FachV-Pol/VS kann in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst eingestellt werden, wer (u.a.) mindestens das 17., aber noch nicht das 31. Lebensjahr vollendet hat. Die Antragstellerin wird im Jahr 2022 jedoch erst 18 Jahre alt, ist also von der Altersgrenze noch weit entfernt. Es steht daher gegenwärtig nicht zu befürchten, dass ohne einstweilige Anordnung die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes vereitelt würde (vgl. VG München, B.v. 09.02.2018 - M 5 E 17.4100 - juris, Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 19.03.2019 - AN 1 E 19.00295 - juris, Rn. 79).
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Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Antragstellerin bereits bestandenen Einstellungsprüfung. In den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 FachV-Pol/VS nur eingestellt werden, wer dem Anforderungsprofil für den Polizeivollzugsdienst entspricht und die Einstellungsprüfung bestanden hat. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS gilt die Prüfung für den jeweils maßgeblichen Einstellungstermin sowie den darauffolgenden Einstellungstermin. Zudem kann das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei nach § 16 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS hiervon Ausnahmen zulassen. Angesichts dieser Regelungen kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum der Gültigkeit der bereits bestandenen Einstellungsprüfung eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorliegt, so dass die geltend gemachte Eilbedürftigkeit jedenfalls zweifelhaft erscheint; insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung auf den nachträglichen und nicht vorbeugenden Rechtsschutz bezogen ist.
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2. Darüber hinaus liegen die Anforderungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor.
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Das angestrebte Rechtsschutzziel der Antragstellerin ist in der Teilnahme an der Ausbildung zum Polizeivollzugsdienst in der 2. Qualifikationsebene zu sehen. Dies würde eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, da die Antragstellerin dieses Rechtsschutzziel nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.
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Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass es aufgrund einer verspäteten Einstellung zu Laufbahnnachteilen zu Lasten der Antragstellerin kommen könnte, fehlt es jedoch bei Ablehnung der begehrten Entscheidung an unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin, da das Fortkommen im Dienst nicht nur vom Einstellungszeitpunkt abhängt, sondern auch von vielen anderen Faktoren, nicht zuletzt von der vom Betreffenden im Dienst gezeigten Leistung. Wie sich diese bei der Antragstellerin gestalten würde, ist derzeit nicht prognostizierbar.
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Zum anderen gibt es eine Vielzahl von Ausbildungsmöglichkeiten, bei denen es schon wegen eines Überhangs an Bewerbern zu Wartezeiten kommen kann. Solche sind grundsätzlich zumutbar. Auch im Falle der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zugemutet werden könnte, auf einen späteren Einstellungstermin nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. Es kann hierbei nicht pauschal unterstellt werden, dass sich Gerichtsverfahren stets durch mehrere Instanzen über einen längeren Zeitraum hinziehen. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Wartezeit nicht durch Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sinnvoll nutzen könnte (VG München, B.v. 9.2.2018 - M 5 E 17.4100 - juris Rn. 30 ff.; VG Ansbach, B.v. 19.03.2019 - AN 1 E 19.00295 - juris, Rn. 83).
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3. Ferner hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfügt bei summarischer Prüfung nicht über die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der 2. Qualifikationsebene. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass - im Falle einer Vorwegnahme der Hauptsache - ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 6 CE 16.2303 - juris Rn. 20).
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Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, B.v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140/151). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, B.v. 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 - juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist damit eine Einstellungsvoraussetzung (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 8).
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Für die Einstellung in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst ist diese Einstellungsvoraussetzung ausdrücklich in der FachV-Pol/VS festgelegt. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG müssen Polizeivollzugsbeamte den besonderen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst genügen. Das sind gesundheitliche Anforderungen, die über die allgemeine gesundheitliche Eignung von Beamten hinausgehen. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, Art. 128 BayBG Rn. 10 ff.; VG München, B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726.0A -, Rn. 18).
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Bei der Festlegung der Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, steht dem Dienstherrn ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der jeweiligen Dienstposten zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris Rn. 12). Hinsichtlich der anschließenden Frage, ob der einzelne Bewerber den laufbahnbezogen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, ist dem Dienstherrn hingegen kein Beurteilungsspielraum eröffnet. Darüber haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Bewertungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204/207 f. Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 6 ZB 15.1933 - juris Rn. 8; B.v. 12.12.2016 - 6 CE 16.2250 - juris Rn. 14).
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Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich zum einen auf den gegenwärtigen Stand und zum anderen auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit fortschreitendem Verlauf verneint werden. Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Mit Blick auf den dabei anzuwendenden Prognosemaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich (erst) dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 ff.). Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 10 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - BVerwGE 148, 204 ff.).
33
Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BayVGH, B.v. 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen dies im Bereich des Bayerischen Polizeivollzugsdienstes im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300), die mit Einführungserlass des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2013 (Az. IC3-0432.3-51) für die Polizei in Bayern erlassen worden ist, im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst.
34
Die PDV 300 differenziert zwischen der Polizeidiensttauglichkeit, also der „Gesundheitlichen Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“ und der Polizeidienstfähigkeit, also der „gesundheitlichen Fähigkeit, Polizeivollzugsdienst zu leisten“ (Nr. 1.2. PVD 300) und stellt hierfür unterschiedliche Voraussetzungen auf. Die unterschiedlichen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit sind mit Blick auf die verschiedenen Zielsetzungen gerechtfertigt. Die Feststellung der Polizeidienst(un) fähigkeit ist dafür maßgeblich, ob der Polizeivollzugsbeamte derzeit seinen Dienst ausüben kann, oder ob möglicherweise - wegen gesundheitlicher Einschränkungen - seine Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel einzuleiten ist. Dagegen dient die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit dem Zweck, eine Abschätzung über die Entwicklung der Dienstfähigkeit über die gesamte Dienstzeit bis zur Regelaltersgrenze zu treffen. Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), die den Dienstherrn zur lebenslangen Versorgung der Ruhestandsbeamten verpflichten. Daher verleihen sie dem Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Durch die Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung und der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bringen Gesetz- und Verordnungsgeber zum Ausdruck, welche Lebensdienstzeit angemessen ist, um die Altersversorgung zu erdienen. Dementsprechend kann der Dienstherr unter Berufung auf den gesundheitlichen Zustand des Bewerbers die Begründung eines Beamtenverhältnisses ablehnen, wenn absehbar ist, dass bei diesem das angemessene Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit voraussichtlich spürbar gestört sein wird (BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204).
35
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ein über die aktuelle Polizeidienstfähigkeit hinausgehender Gesundheitszustand verlangt wird. Ebenso ist es sachgerecht, an die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit wegen der sich über viele bzw. regelmäßig sogar mehrere Jahrzehnte erstreckenden Dienstzeit und dem damit ohnehin einhergehenden natürlichen Rückgang der physischen Leistungsfähigkeit abweichende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen: VG München B.v. 21.9.2016 - M 5 E 16.2726 -, juris Rn. 26 mit Hinweis auf OVG NW, B.v. 26.3.2015 - 6 A 1443/14 - ZBR 2016, 66 (Ls.), juris Rn. 7 ff. m.w.N.; VG Berlin, U.v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - ZBR 2014, 263, juris Rn. 22; offen: VG Düsseldorf, U.v. 16.9.2015 - 2 K 83/15 - juris Rn. 53; VG Gießen, U.v. 17.9.2014 - 5 K 1123/13.GI - juris Rn. 18).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Antragsgegners, das Bewerbungsverfahren der Antragstellerin wegen fehlender Polizeidiensttauglichkeit einzustellen, nicht zu beanstanden.
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Ausweislich der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 26.11.2021 habe sich bei der Antragstellerin vor Beginn der Pubertät eine schwere Anorexia nervosa manifestiert, wobei der frühe Erkrankungsbeginn per se mit einer ungünstigeren Prognose verknüpft sei. Unter adäquater (Psycho-)Therapie würden etwa die Hälfte der Betroffenen vollständig genesen, ca. 30% der Patientinnen erführen eine Verbesserung und bei ca. 20% trete ein chronischer Verlauf ein. Bei vielen Betroffenen komme es zu Rückfällen. Als Belastungsfaktoren, die mit dem Krankheitsausbruch in Verbindung gebracht worden seien, würden im Rahmen der vorgelegten privatärztlichen Befunde Schulstress und Notensorgen, die Kritik von Mitschülern am Aussehen der Antragstellerin, ein deutlich belastetes Mutter-Tochter-Verhältnis sowie die elterliche Trennungssituation mit Kontaktabbruch zum Vater genannt. Die aufgrund der erheblichen Krankheitsdynamik zu Beginn ärztlich dringend empfohlene stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Therapie sei seitens der im Rahmen aller vorgelegten Befundberichte als abblockend und uneinsichtig beschriebenen Antragstellerin dauerhaft abgelehnt worden, so dass letztendlich aufgrund der absehbaren Erfolglosigkeit der Maßnahme alternativ ein ambulanter Behandlungsansatz empfohlen worden sei. Der dringenden ärztlichen Empfehlung einer ambulanten Weiterbehandlung sei die Antragstellerin jedoch nicht nachgekommen. Die explizite Frage nach psychotherapeutischen Behandlungen in der Vorgeschichte und/oder stationären Behandlungen sei seitens der Antragstellerin im Vorab-Verfahren verneint worden. Der Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, sei die Antragstellerin nur zögerlich und nach wiederholtem Hinweis nachgekommen. Im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild sei dies von Seiten der Polizeiärzte als dringlicher Hinweis auf eine fortbestehende unzureichende Krankheitseinsicht gewertet worden. Nach polizeiärztlicher Einschätzung habe daher ein Nachweis über die erfolgreiche Auseinandersetzung mit den krankheitsverursachenden Problemen und eine professionelle Beurteilung des Behandlungsverlaufes nicht erbracht werden können. Zwar könne bei adäquater Therapie der Störung davon ausgegangen werden, dass die Hälfte der Betroffenen im weiteren Verlauf genese. Da die Antragstellerin eine entsprechende adäquate Therapie jedoch nicht durchgeführt habe, sei die Wahrscheinlichkeit ihrer vollständigen Genesung unter der der therapierten Patientengruppe und somit deutlich unter 50% anzusetzen. Aufgrund der damals dokumentieren fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin, sich mit dem Krankheitsbild sowie den erforderlichen Maßnahmen zur Genesung auseinanderzusetzen, bestünden aus polizeiärztlicher Sicht erhebliche Zweifel, ob sie bei künftigen mentalen Belastungssituationen die Bereitschaft zeige, aktiv an einer Problemlösung mitzuwirken. Dem gegenüber stehe der Polizeiberuf, der vom Beamten neben einer guten Physis eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit fordere, da emotionale Belastungssituationen und Stress im Polizeialltag regelhafte Bestandteile seien. Da das Krankheitsbild der Anorexie ausgeprägt zu Rückfällen neige und eine Ausheilung vorliegend nicht professionell bestätigt werden könne, seien gerade die Rahmenbedingungen des Polizeidienstes geeignet, einen erneuten Ausbruch der Erkrankung zu fördern. Ausschlaggebend für die polizeiärztliche Beurteilung sei vorliegend die nicht nach ärztlicher Empfehlung behandelte schwere psychische Erkrankung. Die Beendigung der stationären Behandlung habe auf einer fortgesetzten Weigerung der Antragstellerin beruht, an einer leitliniengerechten Behandlung mitzuwirken. Die Einlassung, das Krankheitsbild sei zu Hause mit Hilfe der Familie ausgeheilt, sei nicht durch objektive therapeutische Unterlagen belegt. Zudem könnten sich durch eine ggf. längerfristige Mangelernährung im Wachstum Veränderungen im Knochenaufbau ergeben, welche die Knochenstabilität reduzierten und somit eine erhöhte Verletzungsgefahr gerade beim Kampfsporttraining und körperlichen Auseinandersetzungen bedingten. Die seitens der Antragstellerin im Zusammenhang mit ihren sehr guten Leistungen im Sporttest erforderliche hohe sportliche Trainingsleistung sei aus ärztlicher Sicht sehr gut mit dem Fortbestehen einer Essstörung vereinbar. In der Gesamtschau sei bei der Antragstellerin das Vorliegen einer Essstörung mit zum Teil dramatischem Untergewicht (Body-Mass-Index von 14,2 kg/m2) belegt. Die ärztlich empfohlene Behandlung sei abgebrochen worden. Im Verlauf seien keine Unterlagen über eine nachhaltige und vollständige Ausheilung des Krankheitsbildes vorgelegt worden, stattdessen hätten sich Hinweise auf eine weiterhin unzureichende Krankheitseinsicht ergeben, so dass die Antragstellerin als polizeidienstuntauglich beurteilt habe werden müssen.
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Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter Rekurs auf privatärztliche Kurzatteste jüngeren Datums geltend macht, dass die Erkrankung der Antragstellerin inzwischen ausgeheilt sei, vermag er damit die polizeiärztliche Beurteilung nicht zu erschüttern. Dem ärztlichen Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin … vom 05.10.2021 ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin seit dem Säuglingsalter in der Behandlung der betreffenden Kinderarztpraxis befunden habe und in den Jahren 2016 und 2017 eine kinder- und jugendpsychologische und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Seitdem sei keinerlei psychotherapeutische oder psychologische Behandlung bei ausgeheilter Erkrankung mehr durchgeführt worden. Die Antragstellerin gelte seitdem als vollkommen psychisch gesund. Die Therapie habe als abgeschlossen gegolten. Diesem Kurzattest lässt sich jedoch - wie bereits seitens des Polizeiärztlichen Dienstes überzeugend ausgeführt - nicht ansatzweise entnehmen, wie es der Antragstellerin ohne psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung gelungen sein soll, ihre Krankheit zu überwinden. Dies obgleich die fachärztlichen Befundberichte aus den Jahren 2016 und 2017 einhellig auf eine Verweigerungshaltung der Antragstellerin und einen damit einhergehenden Behandlungsabbruch verwiesen. Die seitens der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach den stationären Aufenthalten vom 31.08. bis 16.09.2016 sowie vom 19.09. bis 29.09.2016 empfohlene weitere ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung angesichts der schweren Verlaufsform der Anorexia nervosa wurde bereits nach den eigenen Einlassungen der Antragstellerin nicht durchgeführt. Aus diesem Grund konnte die Antragstellerin keine fachärztlichen Belege für die geltend gemachte Genesung vorlegen. Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden und widerspruchsfreien ergänzenden polizeiärztlichen Ausführungen in der E-Mail vom 18.01.2022 an, wonach es angesichts der schwerwiegenden und komplexen Vorgeschichte nicht möglich sei, in einem sechszeiligen Kurzattest nachvollziehbar darzulegen, auf welchen erhobenen Befunden die Schlussfolgerung beruhe, dass die Krankheit als sicher ausgeheilt und die psychische Gesundheit als vollkommen wiederhergestellt gelte. Nach den vorlegten Unterlagen und den eigenen Aussagen der Antragstellerin sei die ärztlicherseits dringend geäußerte Empfehlung einer ambulanten Psychotherapie nach Entscheidung der Antragstellerin nicht umgesetzt worden. Eine nach ärztlicher Beurteilung erfolgreich abgeschlossene Psychotherapie und eine vom Patienten entgegen ärztlichem Rat nicht durchgeführte Therapie seien medizinisch komplett unterschiedliche Sachverhalte, die auch eine unterschiedliche prognostische Beurteilung bedingten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das zum Beleg der vorgeblichen Ausheilung vorgelegte Kurzattest nicht von einem Facharzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychiatrie stammt, sondern von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin.
39
Auch dem ärztlichen Gesundheitszeugnis des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin … vom 03.02.2022 lassen sich keine belastbaren Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Therapie der bei der Antragstellerin unstreitig bestandenen Magersucht entnehmen. Zwar habe die körperliche Untersuchung der Antragstellerin seinen Ausführungen zufolge einen unauffälligen internistischen Befund gezeigt. Zudem hätten sich keine ansteckenden Krankheiten gefunden. Die Antragstellerin sei altersentsprechend entwickelt, Gewicht und Body-Mass-Index seien normal. In ihrer Krankheitsgeschichte finde sich zwar eine psychopathologische Entwicklungsstörung (Anorexia nervosa), allerdings im Rahmen der Pubertätsentwicklung und einer erheblichen familiären Belastungssituation. Diese Erkrankung sei sowohl jugendpsychiatrisch als auch anschließend ambulant über eine Psychotherapeutin behandelt worden und seit 2017 nicht mehr nachweisbar. Mitten in der ohnehin schwierigen Pubertätsentwicklung hätten sich die Eltern der Antragstellerin getrennt. Beide hätten neue Lebenspartner mit weiteren Kindern gefunden und die Antragstellerin habe das Gefühl gehabt, nicht mehr geliebt zu werden. Zusätzlich sei sie aufgrund ihres damals hohen Gewichts in der Schule gemobbt worden. Der stationäre Aufenthalt sei nicht erfolgreich gewesen. Allerdings hätten sich in der ambulanten Betreuung Essverhalten und Gewicht stabilisiert. In der Zeit von 2017 bis 2022 sei keinerlei psychiatrische Behandlung mehr erforderlich gewesen. Von der damals bestehenden Essstörung habe sich die Antragstellerin seither entschieden distanziert. Für den Traum einer Polizeikarriere habe die Antragstellerin viel trainiert, um den anspruchsvollen Sporttest zu bestehen. Hier habe sicher kein Rückfall in alte krankhafte Ernährungsmuster noch mangelnde Krankheitseinsicht bestanden, sondern lediglich der nötige Einsatz und Ehrgeiz, die Aufnahmeprüfung zu bestehen. Bei der Antragstellerin lägen nach der kinder- und jugendärztlichen Kenntnis des Unterzeichners derzeit keine schwerwiegenden Entwicklungsstörungen oder Erkrankungen vor. Zwar verweist Herr … in seinem Attest vom 03.02.2022 erstmals auf eine nach der abgebrochenen stationären Behandlung durchgeführte ambulante Psychotherapie der Antragstellerin. Weder wird jedoch der Name der behandelnden Psychotherapeutin genannt, noch finden sich ergänzende Ausführungen zum Therapieverlauf und -ergebnis. Darüber hinaus stehen diese Ausführungen in krassem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Antragstellerin, die im Rahmen einer an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei gerichteten E-Mail vom 24.09.2021 erklärte, dass es eine Weiterbehandlung nach der Entlassung nicht gegeben habe. Daher schließt sich die Kammer auch insoweit den schlüssigen Ausführungen der Polizeiärzte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.02.2022 an, wonach die von der Kinderarztpraxis … vorgelegten Schreiben vom 05.10.2021 und 03.02.2022 vage gehalten seien. Bereits die Polizeiärzte wiesen darauf hin, dass sich aus den beiden kurzen Schreiben der Kinderarztpraxis keine Hinweise zum Krankheitsbild selbst sowie zu den Kriterien ergäben, die als Beleg für eine Ausheilung des Krankheitsbildes und dem Fehlen anderer psychischer Krankheiten herangezogen worden seien. Zudem verfügten weder Frau … noch Herr … über eine fachärztliche Qualifikation als Kinder- und Jugendpsychiater. Die Normalisierung des Körpergewichts belege nicht die Ausheilung einer schwerwiegenden Essstörung - dies gelte umso mehr, da die vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Unterlagen wegen mangelnder Kooperation und Verweigerungshaltung ausdrücklich und explizit eine ambulante Fortsetzung der Behandlung empfohlen hätten. Die erfolgreiche Beendigung einer derartigen kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung sei aber nicht nachgewiesen. Insofern sei nach der ausgeprägten psychischen Vorerkrankung die zum Führen von Waffen notwendige Eignung nicht nachgewiesen. Dies gelte auch, weil das ursprüngliche Krankheitsbild im Verlauf häufig mit selbstschädigendem Verhalten bis zum Suizid einhergehe.
40
Mit seiner Argumentation, dass die privatärztlichen Ausführungen der behandelnden Kinderarztpraxis der polizeiärztlichen Bewertung vorgehen müssten, kann der Bevollmächtigte der Antragstellerin nicht durchdringen. Zum einen stellen sich die Ausführungen der behandelnden Kinder- und Jugendmediziner als äußerst vage und knapp dar. Zum anderen stehen die Aussagen des Herrn … hinsichtlich einer angeblich stattgefundenen ambulanten Psychotherapie nach Abbruch der stationären Behandlung in Widerspruch zu den eigenen Einlassungen der Antragstellerin. Darüber hinaus ist den Gutachten der Polizeiärzte gegenüber privatärztlichen Gutachten ein Vorrang einzuräumen. Polizeiärzte sind mit den Anforderungen des Polizeidienstes bestens vertraut, sodass ihren Gutachten ein besonderer Beweiswert zukommt. Denn insoweit ist hier ein spezieller zusätzlicher Sachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Auch wenn der Polizeiarzt als Mediziner selbst kein Facharzt - hier Psychiater - ist, ist dieser in besonderem Maße zur Beurteilung der ihm vorliegenden Berichte befähigt, weil er mit den Bedingungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes vertraut ist (OVG NW, U.v. 27.11.2006 - 21d A 512/05.O -, juris Rn. 54 f. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 20.1.1976 - 1 DB 16.75 -, ZBR 1976, 163; U.v. 13.7.1999 - 1 DB 81.97 -, DokBer B 2000, 23, OVG NW, B.v. 13.6.2000 - 6 A 5298/98). Hinzu kommt, dass die jedenfalls im gerichtlichen Verfahren (auch) mit der Angelegenheit der Antragstellerin befasste Medizinialdirektorin Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Zudem kann entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass den Stellungnahmen der Polizeiärzte im hier zu entscheidenden Fall der notwendige Einzelfallbezug fehlt. Vielmehr setzen sich die Polizeiärzte dezidiert mit den von Antragstellerseite vorgelegten privatärztlichen Befundberichten und dem bei der Antragstellerin bestehenden Krankheitsbild auseinander.
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Nach summarischer Prüfung durfte daher der Antragsgegner aufgrund fehlender Polizeidiensttauglichkeit das Einstellungsverfahren für den Einstellungstermin März 2022 einstellen. Die für die zu treffende Prognosebeurteilung zur gesundheitlichen Eignung der Bewerberin erforderliche hinreichende Tatsachengrundlage lag mit den vorliegenden fachärztlichen Attesten/Befunden sowie den Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vor. Aus diesen ergab sich eine bei der Antragstellerin bestehende, nicht fachärztlich therapierte Anorexia nervosa. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage wurde eine medizinisch fundierte Aussage zur voraussichtlichen Bedeutung des Befundes für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen getroffen. Insoweit wurden auch die verfügbaren Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf der Anorexia nervosa ausgewertet und zum gesundheitlichen Zustand bzw. den Befundtatsachen der Antragstellerin in Bezug gesetzt. Den ohne weiteres einleuchtenden Ausführungen der Polizeiärzte ist zu entnehmen, dass die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst eine besondere, über den Normalbefund hinausgehende körperliche Belastbarkeit und psychische Stabilität erfordert. Polizeiliche Einsatzsituationen führten demnach regelhaft zu schwierigen Kontakten mit Personen, die sich in psychischen Ausnahmesituationen befänden. Der Umgang mit derartigen Belastungen erfordere ein erhöhtes Maß an Introspektionsfähigkeit und Reflektiertheit, um frühzeitig reagieren zu können, wenn die eigenen Ressourcen überbeansprucht würden. Der Umgang der Antragstellerin mit ihrem Krankheitsbild belege jedoch eindrucksvoll eine unzureichende Reflektiertheit über notwendige und sinnvolle Behandlungsschritte. Die medizinischen Befunde und sachverständigen Schlussfolgerungen der Polizeiärzte wurden seitens des Antragsgegners nachvollzogen und der getroffenen Prognoseentscheidung zugrunde gelegt. Es wurde mithin unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Antragstellerin eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung ihres Leistungsvermögens im Sinne von § 9 BeamtStG und Art. 33 Abs. 2 GG getroffen. Gegen die Annahme des Antragsgegners, dass die Antragstellerin mit im weiteren Verlauf überwiegend wahrscheinlichen Rückfällen ihrer Essstörung angesichts des psychisch belastenden Berufes einer Polizeivollzugsbeamtin und der entgegen ärztlichem Rat nicht durchgeführten ambulanten Psychotherapie nicht den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht wird, ist nichts zu erinnern.
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Zwar geht der Umstand, dass sich trotz Ausschöpfung aller zugänglichen Beweisquellen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einstellung die gesundheitliche Eignung eines aktuell diensttauglichen Bewerbers nicht im Sinne des nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs (vgl. BVerwG, U.v. 25.07.2013 - 2 C 12.11; v. 30.10.2013 - 2 C 16.12) prognostizieren lässt, zu Lasten des Dienstherrn. Dieser Fall eines „non liquet“ ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr wurde eine Anorexia nervosa bei der Antragstellerin unstreitig diagnostiziert. Auch setzte die Erkrankung bereits vor Pubertätsbeginn ein, was nach den seitens der Polizeiärzte zitierten Quellen mit einer ungünstigeren Prognose einhergeht. Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin ausweislich ihrer eigenen Einlassung der ärztlich dringend anempfohlenen ambulanten psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung nicht unterzogen hat. Damit bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für die von Antragstellerseite behauptete Ausheilung der schwerwiegenden psychischen Erkrankung, so dass auch aktuell nicht von einer Diensttauglichkeit der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
43
Mithin ist die seitens des Antragsgegners getroffene Prognoseentscheidung, dass bei der Antragstellerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es fehlt folglich auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin vorgeblich eine Einstellungszusage für den mittleren Polizeivollzugsdienst des … erhalten hat, da die etwaige Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin durch Behörden des … den Antragsgegner nicht bindet.
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Da der Antragsgegner mithin nach summarischer Prüfung zu Recht von der Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin ausgegangen ist, kann die Frage dahinstehen, ob das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei weiterhin zu Recht auf eine charakterliche Ungeeignetheit der Antragstellerin rekurrierte. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Betreffende der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 2 B 18.16 - juris Rn. 26). Lediglich ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die diesbezüglichen Eignungszweifel des Antragsgegners angesichts des Einlassungsverhalten der Antragstellerin zu ihrer Krankengeschichte jedenfalls nicht von der Hand zu weisen sind. So verneinte die Antragstellerin im Rahmen ihrer Onlinebewerbung offensichtlich wahrheitswidrig die Frage nach dem Vorliegen psychischer Störungen und stattgefundenen stationären Krankenhausaufenthalten. Ferner übermittelte sie die Berichte über ihren stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie nur zögerlich an den Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei. Hinzu kommt, dass von Antragstellerseite nunmehr ein privatärztliches Attest eines Kinder- und Jugendmediziners vorgelegt wird, in welchem - in Widerspruch zu den eigenen Einlassungen der Antragstellerin - von einer ambulanten Psychotherapie nach Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung die Rede ist.
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4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Maßgeblich sind die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (BayVGH, B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 -, juris Rn. 7). Bei der vorliegenden Antragstellung am 10.02.2022 ist daher das Kalenderjahr 2022 maßgeblich, woraus sich für die Antragstellerin ein Anwärtergrundbetrag (A 5 bis A 8) von monatlich 1.309,93 Euro ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge belaufen sich somit auf 15.791,16 Euro, wovon die Hälfte 7.859,58 Euro beträgt. Eine weitere Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (Nr. 1.5 Satz 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).