Titel:
Vorrücken auf Probe, Berechnung der Jahresfortgangsnote, Notenschutz, Nachteilsausgleich
Normenketten:
BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 1 i.V.m. RSO § 26 Abs. 1
RSO § 23 Abs. 2
BayEUG Art. 52 Abs. 5 i.V.m. BaySchO § 34 Abs. 7 Nr. 2
BayEUG Art. 52 Abs. 3
RSO § 24 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Vorrücken auf Probe, Berechnung der Jahresfortgangsnote, Notenschutz, Nachteilsausgleich
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.11.2022 – 7 CE 22.2056
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31613
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der … geborene Antragssteller war im Schuljahr 2021/22 Schüler der …-Realschule … und besuchte die 7. Jahrgangsstufe. Das Jahreszeugnis weist für die Fächer Deutsch, Englisch und Geschichte die Note „mangelhaft“ aus. Die Erlaubnis zum Vorrücken wurde ihm deshalb im Jahreszeugnis versagt.
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Der Antragssteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erlaubnis zum Vorrücken, um im Schuljahr 2022/23 die 8. Klasse zu besuchen.
3
In der Klassenkonferenz am 19.07.2022 wurde festgestellt, dass der Antragssteller das Klassenziel nicht erreicht hat und die Empfehlung ausgesprochen, die Jahrgangsstufe zu wiederholen. Die Lehrerkonferenz vom gleichen Tag folgte der Empfehlung der Klassenkonferenz. Mit Schreiben vom 20.07.2022 wurde der Mutter des Antragsstellers diese Empfehlung mitgeteilt. Bereits mit Schreiben vom 16.02.2022 wurde mitgeteilt, dass das Vorrücken des Antragsstellers sehr gefährdet sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass am 18.02.2022 Notenauszüge an alle Schüler verteilt werden. Mit Unterschrift vom 18.02.2022 bestätigte die Mutter des Antragsstellers die Kenntnisnahme dieses Schreibens.
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Mit Bescheid vom 12.05.2022 wurden dem Antragssteller Maßnahmen aufgrund einer Lese-Rechtschreib-Störung bewilligt. Die Schulpsychologin bescheinigte eine kombinierte Störung beider Fertigkeiten. Neben individuellen Unterstützungsmaßnahmen nach § 32 BaySchO wurde eine Verlängerung der Arbeitszeit um max. 25% bei schriftlichen Leistungsnachweisen nach § 33 BaySchO bewilligt. Ferner wird nach § 34 BaySchO auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet. In den Fremdsprachen sind abweichend von der Realschulordnung mündliche Leistungen stärker zu gewichten. Dies erfolgt durch zusätzliche mündliche Leistungsnachweise.
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Der Antragssteller suchte durch seine Eltern am 29.08.2021 um Eilrechtsschutz nach und stellte die Anträge:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller … das Vorrücken in die 8. Klasse zu ermöglichen, ggf. auf Probe.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet die rechtswidrigen Noten in Geschichte 6 (Lap-Book), 5 (03.02.2022) und 5 (10.03.2022) als ungültig zu werten und damit die Jahresabgangsnote auf 4 (ausreichend) festzusetzen, da … die Möglichkeit genommen wurde, durch die „Heimarbeit“ Lap-Book seine Note entscheidend zu verbessern!
3. Da der Antragssteller somit dann nur 2 mal die Note 5 hat, wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragssteller (* …*) die Erlaubnis zum Vorrücken in die 8. Klasse auf Probe zu erteilen.
4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller sofort ein neues, geändertes Zeugnis auszustellen.
5. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, umgehend die Rechtmäßigkeit der weiteren angezweifelten Leistungsbeurteilungen neutral prüfen zu lassen.
6. Sollte sich nach neutraler Prüfung ergeben, dass entweder in Englisch und/oder in Deutsch rechtswidrige Noten vergeben wurden, sind diese und die Jahresnoten umgehend zu korrigieren.
7. Sollten sich auch hier andere Noten ergeben, müssen diese auch umgehend korrigiert werden. Auch hier wäre ggf. ein neues Zeugnis auszustellen.
8. Der Antragsgegnerin wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.
9. Die Antragsgegnerin trägt alle Kosten des Verfahrens.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragssteller aufgrund falscher und rechtswidrig vergebener Noten nicht die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten habe. Sollten sich die Noten als falsch erweisen, würde dem Antragssteller ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen. Eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren würde zu lange dauern. Eine Überprüfung durch die Lehrerkonferenz sei erst wieder am 12.09.2022 möglich. Es müsse das Recht des Antragsstellers auf Gleichbehandlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden. Auch bei einem möglichen Schulwechsel sei es nötig, dass der Antragssteller von Beginn an die 8. Klasse besuchen könne.
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Der Antragssteller leide an einer Lese-Rechtschreib-Schwäche. Diese sei mehrfach in Test überprüft worden und es sei deswegen Notenschutz und Nachteilsausgleich gewährt worden, dies sei jedoch nicht durchgängig berücksichtigt worden. Insbesondere sei der Nachteilsausgleich erst im Mai verlängert worden, weshalb der Antragssteller in Fächern, die durch seine Lese-Rechtschreib-Schwäche betroffen seien, extrem schlecht bewertet worden sei. Eine Rückmeldung und Betreuung seitens der Schule habe es vorher nicht gegeben. Weiter sei der Antragssteller im Schuljahr 2021/22 vom 11.12.2022 bis 07.01.2022 schwer an Corona bzw. mittlerweile auch an Long-Covid erkrankt. Er wirke oft abgeschlagen und müde. Es sei falsch, wenn dies von Lehrkräften als langes „Daddeln“ oder „Internet-Surfen“ gedeutet werde. Im Gegenteil habe sich der Antragssteller nach der Erkrankung selbst um alles kümmern müssen. Kein Lehrer sei auf ihn zugekommen. Es habe keinen Nachteilsausgleich gegeben und die Schule sei ihren Verpflichtungen gegenüber dem Antragssteller nicht nachgekommen. Kurz vor dem Jahreszeugnis hätten die Eltern des Antragsstellers einen Notenausdruck erhalten, worüber man schockiert gewesen sei. Die schlechten Noten seien vorher in dieser Form nicht bekannt gewesen. Wegen des Nachteilsausgleichs hätten die Eltern jedoch genau über Noten informiert werden sollen. Da die schlechten Noten den Eltern nicht erklärlich seien, habe man das Gespräch mit dem Leiter der Schule gesucht und bereits entsprechende Noten benannt, die fehlerhaft zu Stande gekommen seien. Die daraufhin abgegebenen Stellungnahmen der verantwortlichen Lehrkräfte enthielten gleichfalls viele Ungereimtheiten. Im Wesentlichen werden zur Begründung des Antrags die Rügen wiederholt, die der Antragssteller bereits mit Anlage zum Schreiben vom 12.08.2022 gegenüber der Schule geltend gemacht hat. Hierauf wird im Antragsschriftsatz an das Gericht auch Bezug genommen.
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Demnach sei zunächst darauf hinzuweisen, dass Krankheitstage keine Homeoffice- oder Homeschooling-Tage seien. Auch seien sie keine Rekonvaleszenz-Tage. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass sich Schüler auf den nächsten oder ersten Schultag nach der Krankheit vorbereiteten. Man sei schließlich auch am letzten Tag der Krankheit krank und nicht ein „bisschen“ gesund. Aus der Erkrankung dürfe nicht noch eine zusätzliche Benachteiligung und Ungleichbehandlung entstehen. Auch könne man an Sonn- und Feiertagen krank sein. Dies erscheine naturgemäß nicht in der Statistik der Fehltage.
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Besonders auffällig sei demnach die Notengebung im Fach Geschichte. Das Lap-Book hätte in den Geschichtsstunden am 16.11.2022 und 23.11.2022 fertiggestellt werden sollen. Dies sei jedoch nicht zu schaffen gewesen, weshalb über den sog. Schulmanager mitgeteilt worden sei, dass das Lap-Book zu Hause fertigzustellen sei. Dies sei dem Antragssteller jedoch nicht bekannt gewesen, da er krank gewesen sei. Zudem habe der Antragssteller wochenlang keinen Zugriff auf den Schulmanager gehabt. Plötzlich sei das Lap-Book dem Antragssteller entzogen worden und man habe erst anhand des Notenausdrucks feststellen können, dass die Arbeit mit der Note 6 bewertet worden sei, was dem Antragssteller jedoch nicht mitgeteilt worden sei. Auch seien im Fach Geschichte mündliche Noten gemacht worden, als der Antragssteller unmittelbar vorher - teils auch länger - erkrankt gewesen sei. Im Einzelnen lässt der Antragssteller durch seine Eltern die Note vom 03.02.2022 (mündliche Abfrage, Note 5), die Note vom 10.03.2022 (Stegreifaufgabe, Note 5), vom 02.06.2022 (Mitarbeitsnote, Note 4) und vom 28.04.2022 (Mitarbeitsnote, Note 4) rügen. Der Antragssteller sei vom 29.01.2022 bis 01.02.2022 krank gewesen, weshalb eine Vorbereitung nicht auf alle Fächer möglich gewesen sei. Im Übrigen sei nicht mitgeteilt worden, dass eine Note gemacht worden sei und es gebe keine Belege für die Note, womit auch jede Kontrollmöglichkeit genommen worden sei. Auch sei der Antragssteller vom „25.03.2022 bis 09.03.2022“ krank gewesen. Er habe sich deswegen nicht ausreichend auf den Unterricht am 10.03.2022 vorbereiten können. Deshalb sei auch die Note der Stegreifaufgabe von diesem Tag nicht zu werten. Kranke Schüler würden so zusätzlich zu ihrer Erkrankung benachteiligt werden. Auch sei der Antragssteller am 01.06.2022 erkrankt gewesen, weshalb am 02.06.2022 keine Mitarbeitsnote habe gemacht werden dürfen. Die Note vom 28.04.2022 basiere auf einer Gruppenarbeit. Hier sei in der Stellungnahme der Fachlehrkraft vermerkt, dass die Gruppe Anfangs gut gearbeitet habe. Ohne Belege sei die Behauptung, dass sich der Antragssteller aus der Gruppe ausgeklinkt und den Anderen das Arbeiten überlassen habe. Es sei eine bloße Behauptung, dass das Ergebnis der Gruppenarbeit nicht auch auf der Mitarbeit des Antragsstellers basiere. Im Übrigen widerspreche sich die Note mit der Anmerkung, die Gruppe habe anfangs gut gearbeitet.
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Im Fach Deutsch sei die Note vom 23.11.2021 (Probeaufsatz, Note 5) zu rügen. Hier habe der Antragssteller nicht gewusst, dass er den Probeaufsatz zu Hause habe fertigstellen können. Weiter sei die Note vom 04.02.2022 (Schulaufgabe, Note 5) nicht zu werten. Aus den Anmerkungen auf dem Bewertungsbogen sei nicht erkennbar, dass die Note 5 gerechtfertigt sei. Ein Schema für eine Vergleichbarkeit sei nicht gegeben. Dies sei bei einer schlechten Note jedoch besonders notwendig. Weiter sei am 07.03.2022 eine mündliche Note gemacht worden. An diesem Tag sei der Antragssteller jedoch ausweislich der Liste mit den Fehltagen krank gewesen. Auch sei die mündliche Note (Note 5), die auf der Beobachtung der Unterrichtsbeteiligung vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 sowie vom 16.05.2022 bis 20.05.2022 basiere, aufzuheben. Der Beobachtungszeitraum sei viel zu lange. Insbesondere sei der Abstand von 3 Wochen zwischen den Beobachtungszeiträumen derart lang, dass eine überprüfbare Bewertung nicht mehr zustande kommen könne. Die Fachlehrkraft habe hier wohl aus dem Bauch heraus entschieden. Auch sei die Bewertung nicht mitgeteilt worden, trotz Notenschutz. Belastbare Belege gebe es nicht. Die Note vom 15.07.2022 (Präsentation, Note 6) könne nicht gewertet werden, da die Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Immerhin habe der Antragssteller eine Präsentation gemacht, auch wenn er nur zwei von sechs Aufgaben erledigt habe. Auch könne die Note vom 18.07.2022 (Schulaufgabe, Note 5) nicht gewertet werden. Diese sei unter Umständen zu Stande gekommen, die die Leistungserhebung rechtswidrig machten. Dem Antragssteller sei erst auf eigene Nachfrage am 16.07.2022 mitgeteilt worden, welchen Umfang die Nacharbeit hätte. Dies sei zu spät gewesen. Auch habe die Fachlehrkraft persönlich bei den Eltern des Antragsstellers angerufen, um Druck auszuüben, dass der Nachholtermin auch eingehalten werde. Der Fachlehrkraft sei mitgeteilt worden, dass sich der Antragssteller nicht wohl fühle, er jedoch aufgrund des Drucks kommen werde. Der Antragssteller habe an dem Tag über schwere Bauchschmerzen geklagt. Er habe die Schulaufgabe nachmittags unter großer Hitze schreiben müssen. Es sei ihm auch explizit nicht geholfen worden, wie in der Bewilligung garantiert werde, sonst hätte der Antragssteller weitere Aufgaben lösen können. Auch sei die Bewertung an sich fehlerhaft. Im Übrigen habe sich der Antragssteller wegen verschiedener Nachholtermine und deren Verschiebung immer wieder neu auf andere Fächer vorbereiten müssen. Das Verhalten der Fachlehrkraft sei extrem nachteilig und einseitig gegenüber dem Antragssteller. Es würde jede Art von Belegen und Dokumentationen fehlen. Die Fachlehrkraft habe einen Belastungseifer und setze den Antragssteller laufend unter Druck. Es wäre stattdessen die Aufgabe gewesen, den Antragssteller zu fördern und zu unterstützen. Der Antragssteller werde unfair und nicht vergleichbar bewertet.
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Im Fach Englisch könne die Note vom 02.02.2022 (Schulaufgabe, Note 5) nicht gewertet werden. Der Antragssteller sei vom 29.01.2022 bis 01.02.2022 krank gewesen. Eine ausreichende Vorbereitung sei nicht möglich gewesen, da der Antragssteller unmittelbar vor der Leistungserhebung erkrankt gewesen sei. Dies sei nicht fair oder chancengleich. Auch dürfe aus den gleichen Gründen die Note vom 16.05.2022 (Schulaufgabe, Note 5) nicht gewertet werden. Der Antragssteller sei am 14.05.2022 und 15.05.2022 erkrankt gewesen. Im Übrigen habe sich gezeigt, dass der Antragssteller bei der Prüfung noch nicht gesund gewesen sei. Er sei am 18.05.2022 und 19.05.2022 erneut krank gewesen. Prüfungsinhalte seien zu spät mitgeteilt worden. Auch könne die angeblich am 16.05.2022 erhobene Leistung (mündliche Note, Minipräsentation, Note 5) nicht gewertet werden. An diesem Tag sei ja gerade die Schulaufgabe geschrieben worden. Die Minipräsentation, die der Note zugrunde liegen solle, sei an einem anderen Tag gehalten worden. Für die Note gebe es wiederum keinerlei Belege. Auch könne die mündliche Note, die auf der Beobachtung im Unterricht am 27.04.2022, 04.05.2022 und 06.07.2022 (Note 5) nicht gewertet werden. Dieser Zeitraum überschneide sich mit dem Termin der Schulaufgabe. Am 27.04.2022 hätten die Präsentationen gestartet. Hier habe wohl kaum eine Note vom Antragssteller erhoben werden können, da er sich wohl kaum an den Präsentationen anderer Schüler beteiligt habe.
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Zuletzt äußerte sich der Antragssteller erneut mit Schriftsatz vom 11.09.2022, wobei er durch seine Eltern einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Strafantrag stellen ließ. Inhaltlich wurde erneut darauf hingewiesen, dass man die rechtswidrige Notenvergabe belegt habe, was der Antragsgegner nicht habe entkräften können. Auch habe es keinen Förderunterricht in den Fächern Deutsch und Englisch gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass … die angegebenen Lücken nicht schließen könne, wenn er gesund sei.
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Mit Schriftsatz vom 01.09.2022, dem Gericht zugegangen am gleichen Tag, beantragte der Antragsgegner,
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Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragssteller könne keinen Anspruch auf Vorrücken oder Vorrücken auf Probe geltend machen. Der Antrag sei bereits größtenteils unzulässig, soweit dieser in Ziffer 2 darauf gerichtet ist, Einzelnoten als ungültig zu bewerten und die Jahresabgangsnote auf eine höhere Note festzusetzen, in Ziffer 1 und 3 darauf gerichtet ist, ein Vorrücken zu erlauben und in Ziffer 4 er darauf gerichtet ist sofort ein geändertes Zeugnis auszustellen.
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Die dem Antragssteller erteilten Noten seien in pädagogischer Verantwortung von der jeweiligen Lehrkraft korrekt festgesetzt worden, wobei die gesamten Leistungen des Antragsstellers - auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung - hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Vorwürfe der Eltern des Antragsstellers, dass bei der Notengebung teils gravierende Fehler unterlaufen seien und der Antragssteller materiell benachteiligt worden sei, entbehrten jeder Grundlage und seien nicht nachvollziehbar. Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die Aufhebung einer Note durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Lehrkraft oder durch die Lehrerkonferenz nicht zur Aufhebung der Zeugnisnote führe. Selbst wenn einzelne Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch oder Geschichte nicht berücksichtigt werden könnten, so seien doch genügend Noten gebildet worden, sodass sich jeweils eine valide Zeugnisnote bilden lasse. Auch führe nicht alleine die Korrektur der Geschichtsnote zum Vorrücken. Es verblieben weiterhin zwei Fächer mit der Note mangelhaft, weshalb ein Vorrücken auch dann nicht möglich wäre. Weiter sei auch ein Vorrücken auf Probe nicht möglich, da in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach maximal einmal die Note mangelhaft erteilt worden sein dürfe. Ein Vorrücken auf Probe könne sich auch nicht aus Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG ergeben, da bis zum Ende des Schuljahres bereits kein Nachweis über eine leistungsbeeinträchtigende Krankheit erbracht worden sei. Insoweit stelle sich die Frage, weshalb die Eltern erst nach Ende des Schuljahres auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragsstellers hingewiesen hätten. Insbesondere sei erstmals mit Schreiben vom 12.08.2022 an den Antragsgegner herangetragen worden, der Antragssteller leide an „Long-Covid“. Insbesondere habe die Fachlehrkraft im Fach Deutsch darauf hingewiesen, dass der Antragssteller oft müde wirke. Dabei habe die Lehrerin niemals dem Antragssteller unterstellt, er würde „zu lange daddeln“.
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Die Eltern des Antragsstellers seien jeweils durch Schreiben vom 10.12.2021 und 01.04.2022 über die Einzelnoten informiert worden. Diese Termine hätten jeweils vor den Elternsprechtagen gelegen, an denen die Eltern des Antragsstellers jedoch nicht teilgenommen hätten. Zusätzlich seien die Eltern mit Schreiben vom 16.02.2022 über die schwachen Leistungen in den Fächern Deutsch, Biologie und Geschichte informiert worden, wobei auch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das Bestehen der Jahrgangsstufe sehr gefährdet sei. Die Kenntnisnahme der Eltern hätten diese mit ihrer Unterschrift bestätigt.
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Weiter sei am 18.02.2022 den Schülern - auch dem Antragssteller - ein aktueller Notenauszug übergeben worden. Die Eltern hätten damit dreimal die Gesamtauflistung der Einzelnoten erhalten. Im Übrigen nutze die Schule des Antragsstellers zur Kommunikation den sog. „Schulmanager“, um auch mit den Eltern direkt in Kontakt treten zu können. Aus der Schülerverwaltung sei ersichtlich, dass auch der Antragssteller und dessen Eltern im Schulmanager angemeldet sind.
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Auch könne dem Vorbringen des Antragsstellers, die Lese-Rechtschreib-Störung sei unzureichend berücksichtigt worden, nicht gefolgt werden. Die Eltern seien von der staatlichen Schulpsychologin auf das Auslaufen des ersten Bescheides vom 13.11.2019 mit E-Mail vom 24.04.2021 hingewiesen worden. Eine Reaktion der Eltern sei nicht erfolgt. Erst am 18.02.2022 sei um eine Verlängerung des Nachteils-Ausgleichs von Seiten der Eltern gebeten worden. Erst am 01.05.2022 sei dann der notwendige Antrag gestellt worden. Der neuerliche Bescheid sei dann am 12.05.2022 erlassen worden, mit Wirkung zum 01.05.2022. Es könne keine Rede davon sein, dass die Schule den Antragssteller benachteiligen würde. In den Fächern Deutsch und Englisch würde der Nachteilsausgleich berücksichtigt. Oftmals habe der Antragssteller die ihm zum Nachteilsausgleich gewährte Möglichkeit der Zeitverlängerung nicht in Anspruch genommen und dies auch auf den Arbeiten vermerkt. Auch finde sich ein entsprechender Vermerk im Jahreszeugnis. Auch sei auf die zahlreichen Förderangebote im Schuljahr 2021/22 an die Schüler der 7. Jahrgangsstufe zu verweisen.
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Zudem habe der Antragssteller ausreichend Zeit gehabt, das Lapbook im Fach Geschichte anzufertigen. Im Unterricht sei an dem Lapbook am 16.11.2021 und am 23.11.2021 gearbeitet worden. Die Abgabe des Lapbooks sei für den 07.12.2021 vorgesehen gewesen. Hierzu habe es eine Mitteilung im Schulmanager am 23.07.2021 gegeben. Zwischen dem 16.11.2021 und 08.12.2021 sei der Antragssteller lediglich an zwei Tagen, den 18.11.2021 und 29.11.2021 erkrankt gewesen. Überwiegend habe die Arbeit am Lapbook im Unterricht stattgefunden und die Abgabe sei vom 30.11.2021 sogar noch auf den 07.12.2021 verschoben worden, da viele Schüler erkrankt gewesen seien.
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Hinsichtlich der vorgetragenen Krankheit des Antragsstellers sei weiter anzumerken, dass der Antragssteller im Schuljahr 2021/22 an mehr als 60 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Zudem habe sich der Antragssteller an mehr als 30 Tagen morgens verspätet. Allerdings sei aus Sicht der Schule nicht erkennbar, dass der Antragssteller an einer längerfristigen Erkrankung leide. Zu keinem Zeitpunkt sei ein ärztliches Zeugnis vorgelegt worden. In einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern am 01.08.2022 hätten diese auch verneint, dass der Antragssteller unter einer Schulangst leide.
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Aus Sicht des Antragsgegners seien die Fehlzeiten des Antragsstellers bei der Benotung auch ausreichend berücksichtigt worden. Ihm seien immer wieder Nachtermine eingeräumt worden, insbesondere auch in Fällen, in denen dies formal betrachtet nicht notwendig gewesen sei. So seien erneute Nachtermine bei Säumnis des eigentlichen Nachtermins gesetzt worden, obgleich hierzu kein ärztliches Attest vorgelegt worden sei. Der Antragssteller habe ausreichend Gelegenheit erhalten, sein Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen.
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Weiter sei der Antragsteller auch nie gezwungen worden, im erkrankten Zustand eine Nachholschulaufgabe zu schreiben. Ihm seien immer wieder Nachtermine gesetzt worden. Auch bei den Anrufen der Fachlehrkraft im Fach Deutsch sei es nur um den Hinweis gegangen, dass eine Nachprüfung angesetzt werden könne, die sich auf den Stoff des gesamten Schuljahres beziehe. Man habe dem Antragssteller aber immer wieder Nachtermine gesetzt und von einer Nachprüfung abgesehen, da sich diese für den Antragssteller voraussichtlich als nur schwierig zu bewerkstelligen erwiesen hätte.
23
Dem Vortrag, der Antragssteller sei vor oder während zu erbringender Leistungsnachweise erkrankt gewesen, sei § 21 RSO entgegen zu halten. Demnach müssten gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Regel vor dem Beginn des Leistungsnachweises geltend gemacht werden. Dass eine Erkrankung vor der Leistungserhebung von Seiten des Antragsstellers geltend gemacht worden sei, sei jedoch nicht bekannt. Im Übrigen würde bei einer eventuellen Leistungsbewertung berücksichtigt, wenn der Schüler geltend mache, er habe sich wegen Krankheit nicht angemessen vorbereiten können. Dies erfordere jedoch selbstredend einen vorherigen Hinweis.
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Soweit die Eltern die Bewertung der dritten Schulaufgabe im Fach Deutsch mit der Begründung rügten, ein entsprechendes Wortgutachten sei nicht vorgelegt, so könne dies nicht aufgeklärt werden, da sich die Schulaufgabe nach wie vor bei den Eltern des Antragsstellers befände. Das Wortgutachten liege jedoch in elektronsicher Form vor, es könne nur nicht überprüft werden, ob dieses der Schulaufgabe beigefügt gewesen sei. Soweit gerügt worden sei, dass … am Tag der Notenerhebung erkrankt gewesen sei, hätten sich zwei Ungereimtheiten ergeben. Im Fach Deutsch sei am 07.03.2022 eine Gedichtabfrage benotet worden. Möglicherweise sei der Antragssteller jedoch erst in der Folgestunde am 11.03.2022 aufgefordert worden, das Gedicht vorzutragen. Dies könne nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb der Lehrerkonferenz am 12.09.2022 vorgeschlagen werde, diese Note aufzuheben. Ohne die Gedichtabfrage stünde der Antragssteller jedoch im Fach Deutsch auf einem Notendurchschnitt von 5,07.
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Soweit gerügt werde, dass bei der Stegreifaufgabe in Geschichte am 10.03.2022 die Vorstunde am 25.02.2022 gewesen sei und der Antragssteller an diesem Tag erkrankt gewesen sei, hätte eine Nachprüfung ergeben, dass die Vorstunde am 24.02.2022 gewesen sei und der Antragssteller an diesem Tag in der Schule gewesen sei.
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Es seien darüber hinaus keine weiteren Noten ersichtlich, die an Krankheitstagen erhoben worden seien oder die sonst formale Mängel aufwiesen. Es gehe auch die Argumentation fehl, der Antragssteller sei jeweils am Vortag erkrankt gewesen. Zahlreiche mündliche Leistungsnachweise gingen auf die Bewertung von Beiträgen während des Unterrichts zurück, § 19 Abs. 4 RSO. Insoweit erscheine auch der Einwand, die Zeiträume für die Erhebung von mündlichen Noten auf Basis von Unterrichtsbeiträgen sei zu groß, als nicht nachvollziehbar. Gerade wegen der häufigen Fehlzeiten des Antragsstellers scheine es gerade geboten, die Beobachtung zum Zweck der Leistungsbewertung über größere Zeiträume auszudehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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1. Der Antrag des Antragsstellers unter Ziff. 1 ist wohlwollend dahin auszulegen, dass mit dem Eilrechtsschutz ein vorläufiges Vorrücken begehrt wird, hilfsweise ein vorläufiges Vorrücken auf Probe, §§ 122, 88 VwGO. Das Gericht hat das wirkliche Antragsbegehren von Amts wegen zu ermitteln. Das Antragsbegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag des Antragsstellers, insbesondere aus der Begründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden. Insbesondere sind die Anträge so auszulegen, dass diese zulässig sind. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann jedoch nur die Erlaubnis zu einem vorläufigen Vorrücken erreicht werden. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO erlaubt lediglich die Regelung eines vorläufigen Zustandes durch das Gericht. Eine endgültige Erlaubnis zum Vorrücken kann nur im Hauptsacheverfahren erstritten werden. Ebenso ist der Antrag unter Ziff. 2 dahingehend auszulegen, dass eine vorläufige Ungültigkeitserklärung ausgesprochen wird und eine vorläufige Festsetzung der Jahresfortgangsnote auf die Note 4.
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2. Die gestellten Anträge erweisen sich nur teilweise als zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er sich nur auf eine richterlich gesetzte Äußerungsfrist bezieht und keine gesetzliche Frist, § 60 Abs. 1 VwGO. Soweit mit der Ziff. 4 die Ausstellung eines neuen Zeugnisses begehrt wird, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Ausstellung eines neuen, vorläufigen Zeugnisses. Die Ausstellung eines endgültigen neuen Zeugnisses kann im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls nicht erreicht werden. Inwieweit die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses dem Antragssteller eine Verbesserung seiner Rechtsposition mit sich brächte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es bedeutet für ihn auch keinen wesentlichen Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn er erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptverfahren ein geändertes Zeugnis ausgestellt bekommen würde. Im Übrigen bestünde auch kein Anordnungsanspruch auf Ausstellung eines neuen Zeugnisses, da sich die Jahresfortgangsnoten als rechtmäßig erweisen (vgl. unten).
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Die Anträge in den Ziff. 5 bis 7, mit denen eine neuerliche Nachprüfung weiterer Leistungsbeurteilungen verlangt wird und entsprechende Konsequenzen hieraus gezogen werden sollen, sind ebenfalls unzulässig. Dieser Antrag ist dahingehend auszulegen, dass eine erneute behördliche Nachprüfung der Noten in den Fächern Deutsch und Englisch verlangt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Welche Vorteile es für den Antragssteller hat bzw. welche unzumutbaren Nachteile hierdurch verhindert werden, dass das Gericht vorläufig den Antragsgegner zu einer erneuten Nachprüfung der Notengebung in den Fächern Deutsch und Englisch verpflichtet, ist nicht ersichtlich, zumal das Gericht inzident bei der Frage des Vorrückens auch die Notengebung in den Fächern Deutsch und Englisch überprüft.
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Kein Raum besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Anordnung eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft, womit sich auch der Antrag unter Ziff. 8 als unzulässig erweist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich Behörden rechtstreu verhalten und den gerichtlichen Anordnungen Folge leisten, ohne dass es hierzu die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen bereits im Verfahren zum Eilrechtsschutz bedürfte. Die Festsetzung entsprechender Zwangsgelder kann erst im Vollstreckungsverfahren erfolgen. In § 172 VwGO hat der Gesetzgeber hierzu eine abschließende Spezialregelung normiert.
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3. Im Übrigen ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Begehrt wird mit der Erlaubnis zum vorläufigen Vorrücken und zur vorläufigen Änderung der Note im Fach Geschichte eine Regelungsanordnung.
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4. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Regelungsanordnung muss glaubhaft gemacht werden, dass die begehrte Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Nachteil muss sich zum einen unmittelbar auf das Rechtsverhältnis beziehen und er muss zum anderen wesentlich sein. Ein wesentlicher Nachteil sind vor allem die Gefahr der Vereitelung von Rechten des Antragstellers sowie ferner sonstige wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht in einem Hauptsacheprozess erstreiten müsste (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 3 CE 15.570 - Rn. 3).
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Bei der Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Nur dann ist sichergestellt, dass lediglich solche Regelungen ergehen, die in der Sache voraussichtlich gerechtfertigt sind.
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Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Es erweist sich nach der gebotenen summarischeren Prüfung weder die Bildung der Einzelnoten noch die Bildung der gesamten Jahresfortgangsnote als rechtsfehlerhaft. Ein Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 der Zivilprozessordnung - ZPO -) gerichtet auf die Erlaubnis zum vorläufigen Vorrücken besteht somit nicht.
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a) Zunächst ist - mit einer Ausnahme - nichts gegen die Einzelnoten zu erinnern, deren Zustandekommen der Antragssteller rügt.
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aa) Der Antragssteller kann nicht mit seiner Rüge durchdringen, er sei jeweils am Tag vor der Erhebung der Note vom 02.02.2022, 10.03.2022 und 02.06.2022 im Fach Geschichte erkrankt gewesen. Bei den erhobenen Leistungen handelt es sich um sog. kleine Leistungsnachweise i.S.d. § 19 Abs. 4 der Realschulordnung - RSO -. Sie dienen der Leistungsbewertung, Art. 52 Abs. 1 Satz 4 des Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG -. Insoweit sind sie auch Prüfungen. Es ist anerkannt, dass die Leistung eines erkrankten Schülers kein reales Bild seines Leistungsvermögens vermitteln kann. Der Schüler ist jedoch gehalten, seine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und zu erklären, an einer Prüfung nicht teilnehmen zu können. Wer es darauf ankommen lässt, ob er trotz seiner Erkrankung hinreichende Leistungen erbringt, kann nicht nach Mitteilung eines schlechten Ergebnisses zurücktreten und sich so ggf. eine zusätzliche Prüfungschance erwirken. Dieser das gesamte Prüfungsrecht durchziehende Gedanke wird in § 21 Abs. 3 RSO sogar ausdrücklich normiert. Dass der Antragssteller die Fachlehrkraft auf seine Erkrankungen am Vortag hingewiesen hat, ist weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.
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Auch kann der Antragssteller nicht die Bewertung des anzufertigenden „Lap-Books“ zum Thema „Ritter“ mit dem Argument angreifen, er habe weniger Zeit gehabt als andere Schüler und habe nichts von der Verlängerung der Abgabefrist auf den 07.12.2022 gewusst. Laut den Einträgen im dem Gericht vorgelegten Klassentagebuch fand die Arbeit am bzw. mit dem Lap-Book am 16.11.2021, 23.11.2021 und am 02.12.2021 im Unterricht statt. An keinem der genannten Tage war der Antragssteller nach der dem Gericht vorgelegten Fehlzeitenliste erkrankt. Es ist daher anzunehmen, dass dem Antragssteller bekannt war, dass eine Abgabe des Lap-Books erst am 07.12.2021 zu erfolgen hatte. Dies wurde auch ausweislich der Stellungnahme der Fachlehrkraft im Fach Geschichte über den Schulmanager mitgeteilt. Entsprechende Bildschirmaufnahmen („Screenshots“) der Mittelung sind in der Stellungnahme abgebildet. Mit der Nutzung des Schulmanagers trifft den Antragssteller die Obliegenheit, entsprechende Nachrichten, die hierüber versendet werden, zur Kenntnis zu nehmen und den Schulmanager auf den Eingang neuer Nachrichten hin zu überprüfen. Bei Eröffnung eines Kommunikationsweges darf der Versender einer Nachricht über diesen Kommunikationsweg damit rechnen, dass derjenige, der diesen Kommunikationsweg eröffnet hat, regelmäßig dort eingehende Nachrichten abruft. Insbesondere im schulischen Bereich, in dem sich elektronische Kommunikationswege seit dem Ausbruch der Sars-CoV-2-Pandemie immer stärker etabliert haben und von nahezu allen Eltern und Schülern genutzt werden, kann den Nutzern ein regelmäßiges Überprüfen des Nachrichteneingangs zugemutet werden. Im schulischen Leben entspricht eine elektronische Kommunikation zwischenzeitlich weitgehend dem Standard und stellt den Normalfall dar, von dem nur in besonderen Fälle Ausnahmen gemacht werden. Die elektronische Kommunikation hat die schriftlichen Mitteilungen an die Eltern mit Rückschein weitgehend ersetzt. Sie stellt eine zulässige Form der Ausgestaltung der Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Erziehungsaufgabe zwischen Erziehungsberechtigten und Schule dar, vgl. Art. 74 Abs. 1 BayEUG. Es erscheint angesichts dessen verwunderlich, dass der Antragssteller vorträgt, er habe mehrere Wochen keinen Zugriff auf den Schulmanager gehabt, er es jedoch gleichzeitig für nicht angezeigt hielt, sich an die Schule zu wenden, um evtl. technische Probleme zu lösen.
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Selbst wenn dem Antragssteller jedoch unbekannt gewesen wäre, dass eine verlängerte Arbeitszeit gilt und die Fertigstellung zu Hause möglich gewesen wäre, so hätte er am 30.11.2021 sein zu bewertendes Arbeitsergebnis präsentieren müssen, da dies der ursprünglich festgesetzte Abgabetermin gewesen war. Spätestens hier hätte dann ein Hinweis erfolgen können, dass eine weitere Bearbeitung zu Hause möglich ist.
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Auch mit seiner Rüge, die Benotung der Gruppenarbeit vom 28.04.2022 und seine Beteiligung daran sei fehlerhaft, vermag der Antragssteller nicht durchzudringen. Insoweit gilt folgender rechtlicher Maßstab: Art. 52 BayEUG normiert einen abstrakt gehaltenen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen eine Leistungsbewertung stattfindet. Innerhalb dieses Rahmens hat die Lehrkraft jeweils in pädagogischer Verantwortung die Leistung zu bewerten. Dieser Bewertungsvorgang ist höchstpersönlicher Natur und entsprechend rechtlich nur schwer zu steuern und zu kontrollieren. Insoweit ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass bei schulischen Leistungsbeurteilungen ein gerichtlich nicht zu kontrollierender Beurteilungsspielraum besteht. Prüfungssituationen sind in der Regel nicht reproduzierbar und dem Gericht würde die Vergleichbarkeit mit anderen Schülern fehlen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 44). Dass der rechtliche Rahmen bei der Leistungsbeurteilung überschritten wurde, ist hier nicht erkennbar. Art. 52 Abs. 2 BayEUG definiert die Note 4 (ausreichend) als Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht. Dass diese Bewertung hier völlig unvertretbar ist oder fehlerhaft zu Stande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Fachlehrkraft von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist. Die Stellungnahme der Fachlehrkraft zur Mitarbeitsnote am 28.04.2022 ist in sich konsistent und logisch. Der Antragssteller hat nichts vorgetragen, das die Glaubhaftigkeit der Stellungnahme in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr behauptet der Antragssteller lediglich, er habe nie ohne Erlaubnis im Unterricht gegessen. Selbst benennt der Antragssteller keine Details zur Gruppenarbeit und seiner Beteiligung hieran. Aus seinem Vortrag wird auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss er auf das Gesamtergebnis der Arbeit gehabt haben soll. Aus der Stellungnahme der Fachlehrkraft ist zu ersehen, dass sich der Antragssteller zusammen in einer Gruppe mit anderen Schülern die Entdeckungsreisen Ferdinand Magellans erarbeiten sollten und anschließend diese vor der Klasse zu präsentieren waren. Es obliegt der Lehrkraft innerhalb ihres Beurteilungsspielraums den Beitrag des Antragsstellers zum gesamten Gruppenergebnis zu beurteilen und zu bewerten. Aufgrund der pädagogischen Verantwortung darf hierbei auch das Verhalten in der Gruppe beurteilt werden. Es ist in sich logisch, dass der Beitrag des Antragsstellers geringer ausfällt, wenn er ab der Hälfe der Arbeitszeit beginnt, sich anderweitig zu beschäftigen. Dem widerspricht es auch nicht, dass die Gruppe anfangs recht gut und koordiniert gearbeitet haben soll. Zur Bewertung wurde offensichtlich die gesamte Gruppenarbeit herangezogen und nicht nur der Beginn der Arbeit.
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bb) Der Antragssteller kann auch bei den Noten im Fach Englisch vom 02.02.2022 und 16.05.2022 nicht mit der Rüge durchdringen, er sei unmittelbar vorher erkrankt gewesen. Der Antragssteller hätte unmittelbar vor der Prüfung geltend machen müssen, erkrankt zu sein. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
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Auch greift die Rüge des Antragsstellers, am 16.05.2022 sei eine Schulaufgabe geschrieben worden und es hätte deshalb keine mündliche Note angefertigt werden können, nicht durch. Ausweislich des Klassentagebucheintrags vom 16.05.2022 wurden in der Doppelstunde Mini-Presentations gehalten und es wurde anschließend das Past Perfect eingeführt. Der reguläre Termin für die 3. Schulaufgabe war der 30.03.2022. An diesem Tag war der Antragssteller erkrankt. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei dem Termin am 16.05.2022 um einen Nachholtermin. Dass die Nachholschulaufgabe während der regulären Unterrichtszeit geschrieben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Fachlehrkraft, die deshalb auch glaubhaft erscheint.
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Nach summarischer Prüfung keinen Bestand hat die mündlichen Note, die nach der Stellungnahme der Fachlehrkraft im Fach Englisch am 27.04.2022, 04.05.2022 und am 06.07.2022 gebildet worden sein soll. Insoweit dringt der Antragssteller zwar mit seiner Rüge durch, allerdings führt dies nicht zur Änderung der Gesamtnote im Fach Englisch. Die Rechtswidrigkeit der Notenerhebung ergibt sich aus zwei Gründen:
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Erstens wurde laut der Stellungnahme bereits aufgrund des Unterrichtsgeschehens am 18.02.2022, 23.02.2022 und am 27.04.2022 sowie einer Rechenschaftsablage eine mündliche Note gebildet. Es bleibt auch nach der Stellungnahme der Fachlehrkraft unklar, wie die Leistungen des Antragsstellers am 27.04.2022 konkret in welche Notenbildung eingeflossen sind. Es wäre rechtswidrig die gleiche Leistungserhebung in zwei unterschiedliche Noten einfließen zu lassen. Dies würde bedeuten, dass die gleiche Leistung im Ergebnis doppeltes Gewicht hätte.
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Zweitens entspricht die mündliche Note vom 27.04.2022, 04.05.2022 und 06.07.2022 nicht den Anforderungen an die Begründung und Dokumentation mündlicher Noten. Auch mündliche Leistungserhebungen sind Prüfungsentscheidungen, die im Beurteilungsspielraum der jeweiligen Lehrkraft liegen. Gerade wegen des nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraums ist die Einhaltung der äußeren Grenzen der Notengebung umso strenger zu prüfen. Die Notengebung darf nicht willkürlich sein, sie muss nachvollziehbar und transparent sein und sie muss auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage erfolgen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass jede mündliche Note mit Datum, Abfragestoff und Einzelheiten der Leistungserhebung dokumentiert werden muss. Das ergibt sich schon daraus, dass auch zusammenfassende mündliche Noten, die die Leistungen eines Schülers über einen längeren Beobachtungszeitraum wiedergeben, rechtlich ohne weiteres zulässig und häufig sogar besonders aussagefähig sind. Keineswegs muss eine Note immer eine konkrete Abfrage, einen einzelnen Unterrichtsbeitrag oder eine andere punktuelle Leistung betreffen. Angesichts der Vielzahl von mündlichen Noten, die eine Lehrkraft in der Regel macht, kann auch nicht gefordert werden, dass sie für jeden Schüler die Einzelnoten stets in Erinnerung hat und auch nach längerer Zeit noch genau sagen kann, welche Leistung diese Note betrifft, was Stoff der Abfrage oder Leistungserhebung war und warum die Leistung nicht mit einer anderen bzw. besseren Note bewertet werden konnte. Die Anforderungen an die Lehrkräfte dürfen insoweit nicht überspannt werden (vgl. VG Ansbach, B. v. 23.10.2008 - AN 2 E 08.01482 - juris, Rn. 27).
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Allerdings weist der Antragssteller hier zurecht darauf hin, dass zwischen den einzelnen Tagen der Leistungserhebung in Form der Beobachtung der Unterrichtsbeteiligung und einer Rechenschaftsablage über Vokabeln ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt. Zwischen dem 27.04.2022 und 06.07.2022 liegen 10 Wochen. In diesem Zeitraum lagen außerdem die zweiwöchigen Pfingstferien. Soweit die Note auf Eindrücke an allen diesen Tagen gestützt werden soll, müsste nachvollziehbar dokumentiert sein, dass der Lehrkraft bei der endgültigen Notenvergabe auch noch die Leistungen vom 27.04.2022 in Erinnerung sind. Nach einem so langen Zeitraum ist dies - auch angesichts der Vielzahl der zu vergebenden Noten an unterschiedliche Schüler - nahezu ausgeschlossen. Entsprechende Unterlagen, die das Gegenteil belegen, sind bisher nicht beigebracht worden.
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Allerdings führt die Rechtswidrigkeit der Notenerhebung nicht zu einer Neubewertung durch das Gericht, was angesichts der Tatsachengrundlage für die Notengebung - Beiträge im Unterricht - auch unmöglich wäre. Die als rechtswidrig erkannte Note ist aufzuheben. Dies führt jedoch nur dazu, dass sich im Fach Englisch eine Durchschnittsnote von [(5+5+6+5)*2+28]/15 = 4,66 ergibt und die Zeugnisnote somit nach wie vor mit mangelhaft festzusetzen ist.
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cc) Soweit der Antragssteller die Notenvergabe im Fach Deutsch am 23.11.2021 rügt, unterliegt er offenbar einem Irrtum. Benotet wurde nicht der Probeaufsatz, dessen Umstände der Antragssteller angreift, sondern die auf den Probeaufsatz folgende Schulaufgabe. Dass diese Note nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann nicht erkannt werden.
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Auch kann der Antragssteller nicht mit seiner Rüge betreffend die Schulaufgabe vom 04.02.2022 durchdringen. Die Bewertung mit der Note 5, also mangelhaft, die nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG als Leistung definiert ist, die nicht den Anforderungen entspricht, jedoch erkennen lässt, dass trotz deutlicher Verständnislücken die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, überschreitet nicht die äußeren Grenzen des Beurteilungsspielraums bei der Notenvergabe. Der Schulaufgabe beigefügt ist ein umfangreicher Bewertungsbogen, aus dem sich jeweils die Kriterien für die Beurteilung der Arbeit und die Leistungen des Antragsstellers geordnet nach den einzelnen Kriterien ergeben. Den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 Satz 2 RSO, dass im Fach Deutsch Erläuterungen und Schlussbemerkungen auf den Arbeiten angebracht werden müssen, ist genüge getan. Dass die Fachlehrkraft im Fach Deutsch insoweit bei der Notenvergabe willkürlich gehandelt hätte, weil sie von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen ist oder sie ein völlig unvertretbares Ergebnis gefunden hat, ist nicht ersichtlich.
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Bereits von sich aus teilte der Antragsgegner mit, dass die mündliche Note vom 07.03.2022 nicht gewertet werde, insoweit kann auf weitere Ausführungen verzichtet werden.
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Nicht durchzudringen vermag der Antragssteller mit der Rüge, die Bildung der mündlichen Note über die Unterrichtsbeteiligung in den Zeiträumen vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 sowie 16.05. bis 20.05 sei nicht gerechtfertigt, da sie sich über einen zu langen Zeitraum hingezogen hätten. Auch hier gelten die oben dargestellten Grundsätze zu den Anforderungen an die Erhebung mündlicher Noten. Es ist hier zu berücksichtigen, dass der gesamte Zeitraum, in dem die Unterrichtsbeobachtungen stattfanden, lediglich vier Wochen betrug und dieser Zeitraum auch nicht durch Ferien unterbrochen war. Zudem ergibt sich aus dem Klassentagebuch, dass die Unterrichtsstunden am 25.04.2022 und am 29.04.2022 „sprachliche Besonderheiten“ zum Gegenstand hatten und dieser Themenkomplex auch beinahe vollständig in diesen Stunden abgehandelt wurde. In den darauffolgenden beiden Wochen lag der Schwerpunkt des Unterrichts im Fach Deutsch ausweislich des Klassentagebuchs auf Vorbereitung und Durchführung der 3. Schulaufgabe, einer textgebundenen Analyse. Die Unterrichtsstunde am 16.05.2022 hatte das Gedicht „Der Erlkönig“ zum Gegenstand, diejenige am 20.05.2022 „Nomen“. Die individuellen Umstände dieser Notenerhebung legen nahe, dass die Fachlehrkraft auch bei der endgültigen Notenvergabe noch die Beiträge des Antragsstellers vom 25.04.2022 und 29.04.2022 zum Unterricht in Erinnerung waren, da es sich insoweit um ein abgeschlossenen Themenkomplex handelte und zwischenzeitlich die Vorbereitung und Durchführung der 3. Schulaufgabe erfolgte, der Fokus also nicht auf der Vergabe mündlicher Noten lag.
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Ebenfalls ist nichts gegen die Notengebung für den Inhalt der Leseportfolios zu erinnern. Die Note 6, ungenügend wird in Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG dergestalt definiert, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht den Anforderungen entspricht und selbst die notwendigen Grundkenntnisse nicht erkennen lässt. Bei der Bearbeitung von lediglich 2 von 6 Aufgaben und diese auch noch nicht den Anforderungen entsprechend, ist nicht erkennbar, dass die Note 6 nicht vertretbar wäre, wie der Antragssteller meint. Auch hier sind lediglich die äußeren Grenzen des Beurteilungsspielraums der Lehrkraft überprüfbar. Diese sind hier jedoch nicht verletzt worden.
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Selbst wenn man jedoch die weiteren mündlichen Noten (Mitarbeit vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 sowie 16.05. bis 20.05 und die Benotung des Leseportfolios vom 15.07.2022) außer Acht lässt, würde der Antragssteller nur einen Notendurchschnitt von ((5+5+5+5)*2+(4+6+6+4)/12 = 5,0 erreichen. Die Änderung der Jahresfortgangsnote im Fach Deutsch ist daher nicht angezeigt.
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Schließlich dringt der Antragssteller auch nicht mit seinen Rügen gegen die Leistungserhebung mit der Schulaufgabe vom 18.07.2022 durch. Insoweit gilt wieder, dass die Umstände einer Prüfung, sei es Krankheit oder äußere Umstände, vor Beginn der Prüfung oder unverzüglich bei Auftreten geltend gemacht werden müssen. Wenn ein Prüfling trotz ihn und sein Leistungsvermögen beeinträchtigende Umstände eine Prüfungsarbeit fertigt und erst nach Bewertung derselben, widrige Umstände geltend macht, würde er sich eine weitere Prüfungsmöglichkeit erwirken.
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b) Auch wurde der dem Antragssteller mit Bescheid vom 12.05.2022 gewährte Nachteilsausgleich hinreichend berücksichtigt. Dieser umfasst insbesondere, die Verpflichtung in den Fremdsprachen - hier Englisch - einen Ausgleich der Lese-Rechtschreib-Störung durch zusätzliche mündliche Leistungsnachweise auszugleichen. Dem wurde Rechnung getragen. § 19 Abs. 6 Satz 2 RSO sieht vor, dass in zwei- und mehrstündigen Fächern - wie das Fach Englisch - mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis im Schulhalbjahr zu erheben ist. Dies ist hier erfolgt. Soweit ersichtlich, wurde dem Antragssteller bei schriftlichen Leistungserhebungen auch eine Verlängerung der Arbeitszeit gewährt, auf die der Antragssteller jedoch regelmäßig verzichtete und dies auch auf den Arbeiten vermerkte. Eine Verlängerung der Arbeitszeit wurde offenbar sogar bereits vor dem 01.05.2022 angeboten. So ist auf der Deutsch-Schulaufgabe vom 23.11.2021 vermerkt, dass keine Verlängerung der Arbeitszeit benötigt wird.
57
Soweit der Antragssteller rügt, es habe keine hinreichende Rückmeldung nach jeder Einzelnote gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit einer Leistungserhebung, weil dem gewährten Nachteilsausgleich nicht Genüge getan wäre. Dieser sieht nur vor, dass individuelle Fortschritte rückgemeldet werden, nicht hingegen einzelne Noten. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Regelung aus Art. 52 Abs. 2 Satz 4 BayEUG. Einzelne Noten sind auf Wunsch der Erziehungsberechtigten oder Schüler zu nennen.
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c) Die Bildung der Jahresfortgangsnoten erfolgt nach Art. 52 Abs. 3 BayEUG, § 23 RSO Demnach werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen erteilt. Es sind die gesamten Leistungen des Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft zu bewerten. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 23 Abs. 2 Satz 3 RSO Schulaufgaben doppeltes Gewicht haben im Vergleich zu kleinen Leistungsnachweisen i.S.d. § 19 RSO. Grundsätzlich ist die Jahresfortgangsnote daher rechnerisch zu bestimmten, um den Leistungen in den Schulaufgaben tatsächlich doppeltes Gewicht zukommen zu lassen. Es ist auch bei einer rechnerischen Nachprüfung nicht erkennbar, dass die Berechnung der Noten in den Fächern Geschichte, Englisch oder Deutsch fehlerhaft gewesen wäre.
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d) Die Folge der Benotung in den Fächern Deutsch, Englisch und Geschichte ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 RSO. Der Antragssteller ist vom Vorrücken ausgeschlossen, da er in drei Vorrückungsfächern nur die Note 5 erreicht hat. Die Vorrückungsfächer ergeben sich aus § 25 Abs. 1 Satz 1 RSO. Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Pflichtwahlfächern. Bei den Fächern Deutsch, Englisch und Geschichte handelt es sich um Pflichtfächer. Die Erziehungsberechtigten wurden auch rechtzeitig und ausreichend über die Leistungen des Antragsstellers informiert. Die vorgelegten mangelhaften und ungenügenden Schulaufgaben sind allesamt von der Mutter des Antragsstellers abgezeichnet. Die Eltern wurden mit Schreiben vom 16.02.2022 auf die Gefährdung des Vorrückens hingewiesen.
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5. Weiter besteht auch kein Anordnungsanspruch auf ein vorläufiges Vorrücken auf Probe. Ein Vorrücken auf Probe könnte sich im entweder auf § 26 RSO oder auf Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG stützen lassen. Es sind allerdings die tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt.
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§ 26 RSO sieht die Möglichkeit zum Vorrücken auf Probe nur vor, sofern in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und dem spezifischen Wahlpflichtfach keine schlechtere Note als einmal die Note 5 im Jahreszeugnis erzielt wurde. Hier hat der Antragssteller jedoch in den Fächern Deutsch und Englisch die Note 5 rechtmäßiger Weise erhalten.
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Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG sieht ein Vorrücken auf Probe im Falle erwiesener längerfristiger Leistungsbeeinträchtigungen vor. Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Der Antragssteller macht zwar zwischenzeitlich geltend, er sei an „Long-Covid“ erkrankt, allerdings fehlen hierzu aussagekräftige ärztliche Zeugnisse.
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6. Wie oben dargelegt, entspricht die Note im Fach Geschichte der festgesetzten. Die Einzelnoten sind im Fach Geschichte rechtmäßig zu Stande gekommen. Ein Anspruch auf Korrektur der Note im Fach Geschichte besteht daher nicht.
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7. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 38.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hier würde die Entscheidung zumindest vorläufig für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache diese vorwegnehmen. Deshalb ist der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.
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8. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht für die Entgegennahme von Strafanträgen zuständig ist. Dem Antragssteller bleibt es unbenommen sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, die dann Akteneinsicht verlangen können.