Titel:
Widerruf eines Kleinen Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten wegen missbräuchlicher Verwendung
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 4, § 45 Abs. 2 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1
BGB § 228 S. 1
StGB § 34 Abs. 2
Leitsätze:
1. Unter missbräuchlicher Verwendung iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG wird jedes zumindest bedingt vorsätzliche Gebrauchmachen von Waffen verstanden, das von der Rechtsordnung nicht gestattet ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der Prognose der Unzuverlässigkeit genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt die missbräuchliche Verwendung einer Waffe vor, weil unzutreffend die Annahme einer drohenden Gefahr iSd § 228 BGB bzw. einer Gefahr nach § 34 StGB angenommen wurde und ist dadurch von einer fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG auszugehen, sind ein Kleiner Waffenschein und zwei Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG zu widerrufen. (Rn. 20 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf eines Kleinen, Waffenscheins und zweier Waffenbesitzkarten, missbräuchliche Verwendung von Waffen, keine Rechtfertigung der Schussabgabe auf einen Hund, Abgabepflicht, Widerruf, Gefahr, Zuverlässigkeit, Waffenrecht
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 10.10.2022 – 24 ZB 22.1806
VGH München, Beschluss vom 20.12.2022 – 24 ZB 22.1806
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31599
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
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1. Mit Bescheid vom 28. September 2021 widerrief das Landratsamt Main-Spessart (im Folgenden: Landratsamt) die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am …1998, eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt am …1998, sowie den Kleinen Waffenschein Nr. …, ausgestellt am …2018, und hob mit dem Tag der Zustellung des Bescheids die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Revolver, . …, S* … & W* …, Seriennummer …, eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr. … unter lfd. Nr. 1 (Buchst. a) sowie die halbautomatische Pistole, …, P* … O* …, Seriennummer …, eingetragen in der Waffenbesitzkarte Nr. … unter lfd. Nr. 2 (Buchst. b) und sämtliche in seinem Besitz vorhandene erlaubnispflichtige Munition auf (Ziffer 1 des Bescheids). Weiter ordnete es an, dass der Kläger die unter Ziffer 1 genannten Waffen sowie sämtliche in seinem Besitz vorhandene erlaubnispflichtige Munition, umgehend, spätestens jedoch binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen habe oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen habe und hierüber nach Erledigung unverzüglich einen geeigneten Nachweis zu erbringen habe (Ziffer 2). Ebenso wurde angeordnet, dass der Kläger die Waffenbesitzkarten Nr. … und … sowie den Kleinen Waffenschein Nr. … umgehend, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides dem Landratsamt Main-Spessart zurückzugeben habe (Ziffer 3). Bei fruchtlosem Verstreichen der unter Ziffer 2 genannten Frist würden die unter Ziffer 1 genannten Waffen sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche erlaubnispflichtige Munition sichergestellt (Ziffer 4). Bei fruchtlosem Verstreichen der unter Ziffer 3 genannten Frist werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR je Erlaubnisdokument fällig (Ziffer 5). Der Sofortvollzug der Ziffern 2 und 3 wurde angeordnet (Ziffer 6) und dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens - 100,00 EUR Gebühren und 1,55 EUR Auslagen - auferlegt (Ziffer 7).
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Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Polizeiinspektion K* … im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger laut seinen Angaben gegenüber der Polizei am 26. September 2020 einen Hund, welchen er gekannt habe, gesehen habe, der seine beiden Katzen gejagt habe. Der Kläger habe daraufhin seine Pistole P* … O* … … aus dem Keller geholt und den Hund hinter dem Haus in einem Schuppen festgestellt, als dieser dort einer seiner Katzen nachgestellt habe. Der Kläger habe auf den Hund gezielt und einmal in dessen Richtung geschossen und dabei den Hund am Körper getroffen. Danach habe sich der Hund in der Ecke des Schuppens zurückgezogen. Der Kläger habe sofort gemerkt, dass der Schuss ein Fehler gewesen sei und habe fernmündlich den Besitzer des Hundes kontaktiert, der diesen sofort abgeholt habe. Das Tatmittel sowie die Waffenbesitzkarten Nr. … und …, der Revolver S* … & W* …, … M* …, Nr. … und 133 Schuss diverser Munition seien durch die Polizei sichergestellt worden. Mit Schreiben vom 10. November 2020 habe der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass der Kläger den Hund zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht gekannt habe. Erst am Halsband des Hundes sei für den Kläger ersichtlich gewesen, dass der Halter in der Nachbarschaft wohne. Der Kläger habe gesehen, wie der ihm unbekannte Hund in seinem Garten seine beiden Katzen gejagt habe. Ein Versuch, den Hund durch Rufen, Schreien und Klatschen zum Aufgeben zu veranlassen, sei gescheitert, der Hund habe den Kläger angeknurrt. Deshalb habe der Kläger seine Pistole geholt. Er habe zunächst keineswegs beabsichtigt gehabt, damit zu schießen, habe sich allerdings mit der Pistole sicherer gefühlt. Dies beruhe darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit Opfer einer schweren Hundebissattacke geworden sei und aufgrund zweier schwerer Unfälle mit Dauerfolgen an den Beinen in seiner Beweglichkeit und somit in seiner Ausweichmöglichkeit eingeschränkt sei. Der Kläger habe sodann aus seinem Schuppen, der ein Rückzugsraum für die beiden Katzen sei, das Knurren des Hundes gehört. Im Schuppen habe der Kläger gesehen, dass der Hund wiederholt versucht habe, zu den Katzen hochzuspringen. Als der Hund den Kläger bemerkt gehabt habe, habe er seine Zähne gebleckt und den Kläger angeknurrt. In dieser Situation habe der Kläger dann vor dem Hund in den Boden schießen wollen, während der Schussabgabe habe sich der Hund jedoch auf den Kläger zubewegt. Bei der Schussabgabe sei eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen gewesen. Der Hund habe zunächst keine erkennbare Verletzung gehabt, er habe jedoch am Boden gelegen und gewinselt, weswegen der Kläger dann Hilfe herbeigeholt habe.
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Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG seien Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis u.a. dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitze. Die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG Personen nicht, die Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden würden. Entsprechend vorgefasster Absicht habe der Kläger, wie geschildert, außerhalb einer Schießstätte und ohne Erlaubnis geschossen. Wie vom Schützen vorgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, habe ein Schuss den Hund getroffen, sodass dieser habe notoperiert werden müssen. Ein Rechtfertigungsgrund habe nicht bestanden. Insbesondere sei es möglich gewesen, sich in das Haus zurückzuziehen. Auch wenn der Hund Jagd auf die Katzen gemacht habe, sei ein Schuss auf ihn nicht zur Abwehr erforderlich. Die Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG seien erfüllt, die waffenrechtlichen Erlaubnisse daher zwingend nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich der Widerruf neben § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ebenfalls auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG stützen könne. Da die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden sei, sei auch der Tatbestand des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG erfüllt, welcher Rechtsgrundlage für die Anordnung der Überlassung an einen Berechtigten und/oder die Unbrauchbarmachung sei. Die Anordnung verfolge einen legitimen Zweck, sei geeignet, erforderlich und angemessen, ebenso sei die Frist angemessen. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG habe der Inhaber auch alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich zurückzugeben. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG könne die Sicherstellung und Verwertung der Waffen sowie sämtlicher erlaubnispflichtiger Munition angeordnet werden. Dies sei eine gesetzliche Folge des Widerrufs. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.
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Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 29. September 2021 zugestellt.
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2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2021, bei Gericht am 23. Oktober 2021 eingegangen, ließ der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,
den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 28. September 2021, zugestellt am 29. September 2021, aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft Würzburg geführte Ermittlungsverfahren durch das Landgericht Würzburg nunmehr endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden sei. Im Bescheid werde lediglich behauptet, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht bestanden habe. In diesem Kernstück der Begründung lasse der angefochtene Bescheid jegliche Subsumtion und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des Klägers vermissen. Er werde lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Zur Sachverhaltsergänzung werde auf die weitere Stellungnahme des Klägerbevollmächtigten gegenüber der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 20. Januar 2021 verwiesen. Bei der Stellungnahme vom 10. November 2020 habe der Kläger seinerzeit nicht gewusst, wie viele Male er geschossen habe. Er habe zwei Schüsse für möglich gehalten, aber aus seiner Erinnerung heraus dahin tendiert, nur einmal geschossen zu haben, sodass in diesem Schreiben von einem Schuss die Rede sei. Im Zusammenhang mit dem Ermittlungsergebnis gehe der Kläger nunmehr davon aus, dass die flüchtigere Erinnerung an zwei Schüssen doch die Richtige gewesen sei. Der Hund habe den Katzen eine erhebliche Zeit nachgestellt und nicht von der Verfolgung abgelassen, was sich aus der Tatsache ergebe, dass der Kläger zunächst ins Haus habe gehen müssen, um die Waffe zu holen, und er in seiner Gehfähigkeit nach zwei Unfällen eingeschränkt sei. Der Kläger habe sich in den Holzschuppen begeben und den Hund aus dem Schuppen heraus treiben wollen. Er habe den Hund angeschrien und mit dem Fuß aufgestampft. Dies habe den Hund jedoch nicht beeindruckt, er habe sich sodann auch dem Kläger zugewandt. Der Kläger habe dann mittels eines Schusses in das Erdreich den Hund zu vertreiben versucht. Da der Hund nicht abgelassen und den Kläger wiederum anknurrt habe, habe sich der Kläger entschlossen, ein weiteres Mal in den Boden zu schießen. Aufgrund einer Bewegung des Hundes sei dieser jedoch getroffen worden. Eine Schussverletzung habe der Kläger zunächst nicht erkennen können, der Hund sei jedoch in seinen Bewegungen verlangsamt gewesen und habe auch gejault bzw. gewinselt. Der Kläger schätze die Dauer des gesamten Vorgangs auf zehn bis zwölf Minuten. Da die Katzen während der Schussabgabe aus dem Schuppen geflohen seien, habe sich der Kläger zunächst ebenfalls entschlossen, aus dem Schuppen zu gehen und dem Hund die Möglichkeit zu geben, nunmehr selbst aus dem Schuppen herauszulaufen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Kläger erneut in den Schuppen gegangen. Hier habe der Kläger das defekte Halsband des Hundes bemerkt und festgestellt, dass der Hund wohl doch getroffen worden sei, da er sich recht wenig bewegt und immer wieder gewinselt habe. Der Kläger habe versucht, Hilfe herbei zu telefonieren, und den Hundebesitzer verständigt. Der Kläger sei Soldat der Reserve gewesen, zu Wehrübungen eingezogen worden und habe die regelmäßige Schießausbildung stets wahrgenommen. Aus dem gesamten Vortrag ergebe sich, dass sich der Kläger nicht strafbar gemacht habe. Sein Handeln sei gesetzlich gedeckt gewesen. Nachdem mildere Abwehrversuche unternommen worden seien, die nicht geeignet gewesen sein, habe sich der Kläger auch eines Angriffs auf seine Person gegenübergesehen. In dieser Situation habe der Kläger zum Schutz seiner Person und seines Eigentums so handeln dürfen wie er gehandelt habe.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2022 ließ der Kläger weiter im Wesentlichen vortragen, dass das Landratsamt in der Klageerwiderung den Sachverhalt von zwei auf eine Katze verringere und damit den Eindruck mangelhafter Sachverhaltsdurchdringung erwecke. Es sei ausführlich dargestellt worden, dass es sich um ein Turbulenzgeschehen gehandelt habe, das vom Landratsamt auf das statische Bild reduziert werde, dass die Katze in Sicherheit oben gesessen und der Hund nach oben geblickt habe und der Kläger dadurch ausreichend Zeit und Möglichkeiten zu deliberativer Überlegung und Gesetzesinterpretation gehabt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass der Hund sich auch drohend gegen den Kläger gewandt habe, werde nicht angesprochen. Erneut werde die unbelegte Behauptung, der Kläger habe gezielt auf den Hund geschossen, aufgegriffen. Außerdem sei auszuführen, dass das Notwehr- und Nothilferecht nicht dergestalt auszulegen sei, dass erst eine Schädigung erfolgen müsse, sondern dass bereits die Gefährdung des geschützten Rechtsguts ausreiche. Diese sei gegeben gewesen, sowohl was die körperliche Integrität des Klägers anbelange als auch das Erhaltungsinteresse an seinem Eigentum.
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3. Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klage unbegründet sei, da der Kläger durch den Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Die Verwendung der Waffe sei missbräuchlich und leichtfertig gewesen. Vor der Abgabe des Schusses auf den Hund habe es zumindest einer nochmaligen Einschätzung der Gefahrenlage bedurft, um zur Einsicht zu kommen, dass die Katze auf dem Holzstoß in Sicherheit gewesen sei. Diese Überlegungen seien auch zumutbar. Folglich bestünden insoweit hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger in einer ähnlichen Situation auch künftig keine derart einleuchtenden Überlegungen anstellen und in einer objektiv nicht notwendigen Situation von der Waffe Gebrauch machen werde. Ferner lasse dies die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger zukünftig mit Waffen in nicht geduldeter Form und somit missbräuchlich umgehen werde. Auch wenn der Kläger den Vorfall bereue, sei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Waffenrecht ein Restrisiko nicht hingenommen werden dürfe. In jedem Fall sei die Situation falsch eingeschätzt worden und ein Schuss auf den Hund überhaupt nicht notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und der daraus zu folgernden Prognose bleibe festzuhalten, dass der Kläger auch die gebotene Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht besitze. Der Klägervertreter habe zwar zutreffend vorgebracht, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen gewesen sei, allerdings sei Sinn und Zweck der unwiderleglichen Vermutung des § 5 Abs. 1 WaffG, den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen und damit die Allgemeinheit vor den schweren Folgen nicht ordnungsgemäßer Verwendung zu bewahren. Die gejagte Katze sei zum Zeitpunkt des Schusses bereits auf den Holzstoß geflüchtet und ein Schadenseintritt laut Polizeibericht nicht mehr möglich gewesen. Dadurch scheide der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB und § 228 BGB aus.
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4. Mit Urteil des Amtsgerichts G* … a* … vom … … 2021 (Az. * … … … …*) wurde der Kläger wegen des streitgegenständlichen Vorfalls wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt und die Einziehung der Pistole P* … O* … angeordnet. Auf die Berufung des Klägers und der Staatsanwaltschaft Würzburg hin wurde das Verfahren durch Beschluss des Landgerichts W* … vom … … 2021 (Az. * … … … …*) nach § 153a StPO eingestellt.
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Mit Schreiben vom 16. September 2021 übersandte die Staatsanwaltschaft Würzburg die beim Kläger sichergestellten Waffenbesitzkarten Nr. … und Nr. …, die sichergestellten Waffen - eine Pistole, * … P* …, …, P* … O* …, * …, … … und einen Revolver, S* … & W* …, … M* …, …, … … M* … - sowie diverse sichergestellte Munition an das Landratsamt. Am 27. Oktober 2021 gab der Kläger seinen Kleinen Waffenschein Nr. … beim Landratsamt ab.
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5. In der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2022 war der Kläger persönlich mit seinem Bevollmächtigten erschienen. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorliegende Behördenakte sowie die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft W* …, Az. … … …, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Durch die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und der Waffen sowie der Abgabe des Kleinen Waffenscheins ist keine Erledigung eingetreten. Der Kläger ist mit der Abgabe des Kleinen Waffenscheins am 27. Oktober 2021 lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dem Regelungsbefehl der für sofort vollziehbar erklärten Abgabepflicht nachgekommen, weshalb deren für den Kläger nachteilige Regelungswirkung weiter andauert (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 - 4 K 2176/15 - juris Rn. 17).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 28. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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2.1 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG, § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR), Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LKrO sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 wurde der Kläger gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
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2.2 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Das Landratsamt hat die dem Kläger erteilten Erlaubnisse nach dem Waffengesetz - einen Kleinen Waffenschein sowie zwei Waffenbesitzkarten - zu Recht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen, weil sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG. erwiesen hat.
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2.2.1 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, wie die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine Erlaubnis unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers gemäß § 5 WaffG voraus, sodass bei Nicht-Vorliegen dieser Voraussetzung die Erlaubnis zu versagen ist.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dies erfordert, dass Schusswaffen nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend und auch nicht verantwortungsbewusst, nach Prüfung der gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten, verwendet werden. Unter missbräuchlicher Verwendung wird jedes zumindest bedingt vorsätzliche Gebrauchmachen von Waffen verstanden, das von der Rechtsordnung nicht gestattet ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 - 21 CS 15.2465 - juris Rn. 15), während unter einer leichtfertigen Verwendung ein erhöhter Grad von Fahrlässigkeit zu verstehen ist und ein Verhalten erfordert, das sich dadurch auszeichnet, dass der Betreffende grob achtlos handelt und keine einfachsten, jedem einleuchtenden Überlegungen angestellt hat (vgl. VGH BW, U.v. 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris Rn. 51). Eine missbräuchliche, d.h. mindestens bedingt vorsätzliche Verwendung kann u.a. dann zu befürchten sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber mit der (Schuss-)Waffe nicht verantwortungsbewusst und im Rahmen der Rechtsordnung umgeht, etwa weil er „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, indem es zu einem Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzess kommt, eine den Gebrauch einer Schusswaffe rechtfertigende Notsituation also nicht vorliegt (OVG SH, B.v. 16.7.2021 - 4 MB 16/21 - juris Rn. 15 m.w.N.). Bei einer letztlich zu treffenden Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller verwertbaren Umstände ist auch miteinzustellen, ob es sich bei dem Umstand, der zur Überprüfung der Zuverlässigkeit Anlass gegeben hat, um einen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall gehandelt hat. Jedenfalls ist die Annahme missbräuchlicher Verwendung von Waffen oder Munition dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, dass von Schusswaffen und Munition nicht verantwortungsbewusst, nämlich nicht mit der gebotenen Rücksicht auf Leben, Gesundheit und Vermögen anderer, Gebrauch gemacht werden wird (vgl. Brunner in Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, § 5 Rn. 27 m.w.N.).
22
Hinsichtlich der Prognose der Unzuverlässigkeit wird dabei in Anbetracht des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, sondern es reicht eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris Rn. 7; B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14). Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (BayVGH, B.v. 16.9.2008 - 21 ZB 08.655 - juris Rn. 7). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.6.2016 - W 5 K 15.1003 - juris Rn. 51). Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG vorzunehmende zukunftsgerichtete Prognose eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens kann auf alle Tatsachen gestützt werden, die für diese Beurteilung von Bedeutung sind, und nicht nur solche, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben (vgl. Brunner, in: Adolph/Brunner/Bannach, WaffG, § 5 Rn. 24).
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Nach alledem kann in Übereinstimmung mit der durch das Landratsamt angestellten Prognoseentscheidung davon ausgegangen werden, dass beim Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG aufgrund des Vorfalls vom 26. September 2020 nicht mehr gegeben ist. Die vom Kläger abgegebenen Schüsse auf den Jagdterrier seines Nachbarn stellen eine nicht durch Notwehr oder Notstand erlaubte Verwendung einer Waffe dar.
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Notwehr ist nach § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Eine Notwehrsituation im Sinne dieser Vorschrift war nicht gegeben, da bereits kein Angriff vorlag. Ein Angriff ist die von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Momsen/Savic in BeckOK StGB, § 32 Rn. 17). Daraus ergibt sich, dass Tierangriffe nur dann eine Notwehrlage begründen, wenn das Tier als Angriffsmittel benutzt wird, sodass bei Tierangriffen lediglich § 228 BGB gilt (vgl. Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, § 32 Rn. 3 m.w.N.). Somit kann die vom Kläger behauptete Verteidigung im vorliegenden Fall nur über die Notstandsregelungen nach § 228 BGB oder den nachrangigen § 34 StGB (vgl. Neumann, NK-StGB, § 34 Rn. 122 m.w.N.) gerechtfertigt sein.
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Nach § 228 Satz 1 BGB handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
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Letztlich braucht nicht entschieden zu werden, welche Regelung hier überhaupt als Grundlage heranzuziehen wäre, weil nach beiden Vorschriften eine Rechtfertigung ausscheidet.
27
Nach Ansicht des Gerichts lag bereits weder eine drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB noch eine Gefahr i.S.d. § 34 StGB vor. Unter einer drohenden Gefahr gemäß § 228 BGB ist ein Zustand zu verstehen, der aus objektiver Sicht ex ante den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als naheliegend erscheinen lässt (vgl Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 228 Rn. 4 m.w.N.). Eine Gefahr nach § 34 StGB für das Erhaltungsgut liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Risikofaktoren eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht (vgl. MüKo StGB, § 34 Rn. 74 m.w.N.). Von den Beteiligten unbestritten saßen die Katzen des Klägers auf einem mindestens 1,5 m hohen Regal im Schuppen und der Hund, dessen Schulterhöhe 22 cm beträgt, hatte bereits mehrfach erfolglos versucht, zu den Katzen zu gelangen. Eine Gefährdung der Katzen war damit ausgeschlossen. Ebenso lag nach Auffassung des Gerichts eine objektive Gefährdung des Klägers nicht vor. Hierbei sind die Angaben des Klägers bereits nicht glaubhaft. Bei seiner Befragung durch die PI K* … am 26. September 2020 behauptete der Kläger noch nicht, dass der Hund ihn selbst bedroht hatte, sondern räumte vielmehr sogar ein, dass der Schuss auf den Hund ein Fehler gewesen sei. Gegenüber dem Landratsamt ließ der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2020 hingegen mitteilen, der Hund habe ihn vor der Abgabe des einzigen Schusses angeknurrt. Gegenüber dem Amtsgericht hat der Kläger in der Hauptverhandlung am 29. Juni 2021 wiederum erklären lassen, dass sich der Hund erst nach dem ersten Schuss zum Kläger umgedreht und diesen angeknurrt habe. Von einem eine rechtfertigende Gefahr begründenden unmittelbar bevorstehenden Angriff des Hundes auf den Kläger kann mangels Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen daher keine Rede sein.
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Zudem ist sowohl nach § 228 BGB als auch § 34 StGB das mildeste geeignete Mittel zur Abwendung der Gefahr zu wählen. Die Notstandshandlung nach § 228 BGB muss sich aus objektiver Sicht ex ante als zur Abwendung der Gefahr erforderlich erweisen, es darf folglich nur das mildeste der zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel eingesetzt werden, sodass dem Handelnden regelmäßig, soweit möglich, die Flucht oder das Herbeirufen von (staatlichen) Hilfspersonen zugemutet werden können (vgl. Dennhardt in BeckOK BGB, § 228 Rn. 8). Es bestehen bereits Zweifel an der Eignung der Abgabe eines Warnschusses in den Boden, um einen Hund, der sich nach dem Vortrag des Klägers wohl zuvor auch nicht durch Lärm hat verscheuchen lassen, lediglich zu vertreiben. Dies kann letztlich aber dahinstehen. Wie bereits dargestellt, befanden sich die Katzen des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Schüsse nicht in Gefahr, sondern saßen für den Hund unerreichbar erhöht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass sich die Katzen doch in Gefahr befunden haben, so wäre ihm jedoch objektiv zumutbar gewesen, zunächst abzuwarten, ob der Hund von selbst das Weite sucht, und gegebenenfalls Hilfe von Dritten zu suchen, um den Hund zu entfernen. Nichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf die vom Kläger empfundene Gefährdung seiner Person, welche ebenfalls objektiv nicht vorlag. Selbst, wenn man zu Gunsten des Klägers eine nicht lediglich subjektiv gefühlte Gefahr für ihn annehmen würde, so ist hierbei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger bewusst in diese Situation begeben hat, aus der er sich auch wieder hätte zurückziehen können, weil seine Anwesenheit - wie bereits dargestellt - zur Verteidigung der Katzen nicht notwendig war. Hierdurch wäre die vom Kläger empfundene Konfliktsituation und Bedrohungslage unmittelbar entschärft worden. Anhaltspunkte, dass der Hund sodann von den Katzen abgelassen hätte und dem Kläger gefolgt wäre oder überhaupt auf diesen zugegangen ist, bestehen nicht.
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Auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung, bei der sich jeweils ein Tier in einem anderen bereits verbissen hatte, sodass eine Notstandslage angenommen wurde, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der streitgegenständlichen tatsächlichen Situation, bei der schon keine Notstandssituation vorlag, zu führen. Die Abgabe der Schüsse war daher aus keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt gerechtfertigt.
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Nach dem Sachverhalt ergeben sich zudem Hinweise, dass es sich bei dem Vorfall nicht um einen Ausnahmefall gehandelt hat. Aufgrund der Angst, die der Kläger vor Hunden hat, kann auch künftig mit einem vergleichbaren Verhalten gerechnet werden. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger immer noch aus, dass der Hund ihn angegriffen und er sich lediglich verteidigt habe. Danach ist die Prognose gerechtfertigt, beim Kläger von einer fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG auszugehen, da anzunehmen ist, dass er auch in Zukunft mit Schusswaffen und Munition nicht verantwortlich umgehen wird.
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Folglich waren der Kleine Waffenschein und die Waffenbesitzkarten des Klägers zwingend zu widerrufen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG räumt dem Landratsamt kein Ermessen ein.
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2.2.2 Als rechtmäßig erweisen sich auch die an den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfenden Folgeentscheidungen in den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 7 des streitgegenständlichen Bescheids. Die Pflicht zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins und der Waffenbesitzkarten ergibt sich als Folge ihres rechtmäßigen Widerrufs aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Ebenso Konsequenz des Widerrufs ist nach § 46 Abs. 2 WaffG die Pflicht zur Abgabe der erlaubnispflichtigen Waffen bzw. die Zulässigkeit von deren Sicherstellung nach fruchtlosem Fristablauf, § 46 Abs. 2 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 5 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel bestehen an der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung des Bescheids (Ziffer 7). Diesbezüglich wurde auch nichts vorgetragen.
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3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.