Titel:
Auferlegung der Kosten nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids
Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Es entspricht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten billigem Ermessen, einer Behörde, die ihren Bescheid aufgehoben hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigung, billiges Ermessen, Aufhebung des angefochtenen Bescheids
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 26.03.2021 – AN 17 K 19.50345
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31597
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. März 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Die Beklagte hat die Kosten in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Da das Verwaltungsstreitverfahren von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre oder der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2019 - 1 C 42.18 - juris Rn. 2). Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie durch die Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2019 die Ursache für das erledigende Ereignis gesetzt und sich in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
3
Die Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).