Titel:
Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines
Normenketten:
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Billigem Ermessen iSd § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn er ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit iSd § 5 WaffG führt zur Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigungsbeschluss, Sog. „Reichsbürger“ (hier bejaht), Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines, billigem Ermessen, Reichsbürger, Zuverlässigkeit, Ungültigkeitserklärung, Jagdschein, Waffenrecht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 02.04.2019 – RO 4 K 17.2190
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31595
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2019 ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Nachdem der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren nach § 125 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog einzustellen. Das angegriffene Urteil ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
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2. Über die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zuständig für die Entscheidung ist der Spruchkörper, denn § 87a Abs. 1 und 3 VwGO begründet nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung „im vorbereitenden Verfahren” ergeht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper (Senat) stattgefunden hat. Das gilt auch dann, wenn die Verfahrensbeendigung nicht auf einer Sachentscheidung beruht, sondern durch Abschluss eines Vergleichs erfolgt; denn auch dann fällt das Verfahren (anders als etwa bei einer Vertagung) nicht wieder in das Stadium des vorbereitenden Verfahrens zurück (BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3). Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird.
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Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.
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Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit seinem Urteil vom 2. April 2019 den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2017 zu Unrecht aufgehoben, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der erkennende Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass im konkreten Fall die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zuzuordnen war bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.
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Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 13. November 2017 ist § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz i. d. F. der Bek. vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) - BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz i. d. F. der Bek. vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) - WaffG. Danach ist der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG.
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Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 24 ZB 20.3011 verwiesen.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Anhang). Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).