Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212
Titel:

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren gegen die Rücknahme eines Bescheides zur Gewährung von Corona-Wirtschaftshilfe

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5
GG Art. 3 Abs. 1
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1
Leitsatz:
Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie zur Dezemberhilfe verwendeten Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oder im Verständnis des Klägers haben, sondern allein darauf, ob die Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Corona-Wirtschaftshilfe, Dezemberhilfe COVID-19, Billigkeitsleistung, Rücknahme Förderbescheid, fehlende Nachweise für Umsätze im Vergleichszeitraum, direkte oder spezifisch bzw. qualifiziert indirekte Betroffenheit vom Lockdown
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 29.11.2021 – W 8 K 21.982
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31594

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.174,36 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage betreffend eine Zuwendung im Rahmen der Corona-Hilfen („Dezemberhilfe“) fort. Er begehrt eine solche Zuwendung und wendet sich zugleich gegen die Rückforderung der ihm zunächst gewährten Abschlagszahlung.
2
Am 15. Januar 2021 beantragte der Kläger vertreten durch seine Steuerberaterin bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach den Richtlinien für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 21. Dezember 2020 (im Folgenden: Richtlinie zur Dezemberhilfe).
3
Im elektronischen Antragsprogramm gab der Kläger als Art des Unternehmens „Sonstige“ und als Rechtsform Einzelunternehmen an; zur u.a. abgefragten Branchenzugehörigkeit wurde „Reisebüros“ eingetragen. Zur Begründung der Antragstellung (Antragsberechtigung) heißt es, der Kläger (Antragsteller) sei direkt betroffen und habe aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen müssen.
4
Daraufhin erging durch die Beklagte am 16. Januar 2021 ein „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“. Demnach erhalte Kläger als Einzelunternehmen eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 1.587,18 € (Nr. 1 des Bescheids). Die Bewilligung der Höhe der Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe und die Auszahlung eines ersten Abschlags der Dezemberhilfe ergehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid. Der Betrag verringere sich u.a. dann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe nicht in der in Ziff. 1 gewährten Höhe vorliegen würden (Nr. 2). Die Abschlagszahlung werde in Form einer Einmalzahlung als sog. Kleinbeihilfe gewährt (Nr. 3) und sei zweckgebunden (Nr. 4). Die Abschlagshöhe basiere auf dem im Antrag angegebenen Vergleichsumsatz und der voraussichtlichen Dauer des Lockdowns, vom welcher der Kläger direkt oder indirekt betroffen sei (Nr. 5).
5
Die Beklagte bat die Steuerberaterin anlässlich der im Februar 2021 durchgeführten Plausibilitätsprüfung um ergänzende Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit des Klägers und hörte den Kläger (vertreten durch die Steuerberaterin) am 29. April 2021 zur Rücknahme des Abschlagsbescheids vom 16. Januar 2021 und dem Erlass eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids an.
6
Mit Bescheid vom 7. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag vom 15. Januar 2021 auf Gewährung der Dezemberhilfe ab (Nr. 1). Der „unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung“ ergangene Bescheid vom 16. Januar 2021 wurde „zurückgenommen und damit aufgehoben“ (Nr. 2). Der bis 7. August 2021 zu erstattende Betrag wurde auf 1.587,18 € festgesetzt (Nr. 3).
7
Die gegen den Bescheid am 23. Juli 2021 erhobene, auf seine Aufhebung sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der Dezemberhilfe in Höhe von weiteren 1.587,18 € (insgesamt 3.174,36 €) gerichtete Klage (W 8 K 21.982) wies das Verwaltungsgericht mit den Klägerbevollmächtigten am 22. Dezember 2021 zugestelltem Urteil vom 29. November 2021 ab.
8
Am 21. Januar 2022 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Zulassung der Berufung. Zur Begründung wurden mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler geltend gemacht.
9
Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten verwiesen.
II.
11
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
12
1. Der Antrag ist zulässig und insbesondere fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet, weil es jedenfalls vorliegend für eine wirksame Zustellung des Urteils als fristauslösendes Ereignis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 ZPO auf das vom Klägerbevollmächtigten übersandte elektronische Empfangsbekenntnis und nicht auf die Daten aus dem EGVP-Versandprotokoll (Empfangsbekenntnis) ankommt (vorliegend nur Divergenz von einem Tag; vgl. dazu auch OVG Saarl, B.v. 10.3.2022 - 1 A 267/20 - juris Rn. 10 zu § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F.).
13
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.
14
2.1 Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber nicht bestehen.
15
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.).
16
Nach Ansicht des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel am Urteil, soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass er nichts vorgebracht habe, was für eine andere, also von der Richtlinie zur Dezemberhilfe abweichende Verwaltungspraxis sprechen würde. Konkrete Förderfälle, so das Verwaltungsgericht, seien nicht benannt worden und auch sonst nicht bekannt. Damit verletze das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht und verstoße gegen den Grundsatz der Amtsermittlung. Auch soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass neuer Tatsachenvortrag und die Vorlage im Klageverfahren irrelevant seien, verkenne bzw. beachte es nicht die für die Ermessensentscheidung notwendigen Grundlagen bei der Antragstellung. Die für die Förderfähigkeit notwendigen Angaben seien vom Kläger bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemacht und nicht erst im Klageverfahren vorgetragen worden, etwa indem seine Steuerberaterin am 8. Februar 2021 darauf hingewiesen habe (Anm.: eigentlich im Verwaltungsverfahren zur ebenfalls beantragten Novemberhilfe; eine ähnliche Äußerung zur Dezemberhilfe erfolgte am 23.2.2021), dass der Kläger individuell zusammengestellte Reisen für seine Kunden durchführe, die er persönlich begleite. Auch begegne es ernsthaften Zweifeln, wenn das Verwaltungsgericht feststelle, dass es an einer Plausibilisierung durch Nachweis entsprechender Umsatzanteile fehle. Wenn klägerseits keine Umsätze gemacht worden seien, könne dazu auch nichts vorgelegt werden.
17
Soweit der Kläger mit diesem Vortrag ernstliche Zweifel begründen will (zur auch in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge s.u. Nr. 1.4), ist ihm nicht zu folgen.
18
Der Kläger setzt sich im Rahmen seiner Zulassungsbegründung insoweit bereits nicht konkret und substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwaltungspraxis der Beklagten und etwaigen zu berücksichtigenden atypischen Fällen in Bezug auf den Fördergegenstand der Dezemberhilfe auseinander (vgl. UA S. 11 ff., 20 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf Reisebüros und vergleichbare Gewerbe die Verwaltungspraxis, die dieser (u.a.) zugrundeliegenden Voraussetzungen einer direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte sowie deren Anwendung durch die Beklagte überprüft. Abschließend hält es in diesem Kontext (mehrfach) fest, dass der Kläger nichts vorgebracht hat, was für eine andere Verwaltungspraxis sprechen würde, und andererseits auch dem Gericht keine anderen, mit der Situation des Klägers vergleichbaren Fälle bekannt sind, in denen die Beklagte ein Förderung gewährt habe Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen bzw. des daraus abgeleiteten Ergebnisses bestehen nicht, zumal der Kläger auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für eine anderweitige Verwaltungspraxis darlegt, die Anlass zu Zweifeln geben würde.
19
Soweit der klägerische Vortrag auch dahingehend zu verstehen sein soll, dass er sich gegen den vom Verwaltungsgericht als (strikt) maßgeblich angenommenen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung wendet (vgl. UA S. 14 f.), so dass neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren irrelevant sei, führt dies ebenfalls bereits deshalb nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht das spätere Vorbringen des Klägers im Rahmen einer selbstständig tragenden Begründung gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit fest (vgl. UA S. 16 f.), dass es keine andere Beurteilung rechtfertige, wenn der Kläger ein „touristischer Dienstleister sui generis“ sei, der die Reisen umfangreich vorbereite, nachbereite und alle persönlich begleite. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte kann bei einer auf mehrere Gründe gestützten gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder die Entscheidung selbstständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.11.2016 - 1 B 113.16 - juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 26.1.2022 - 22 ZB 21.3024 - juris Rn. 9). Daran fehlt es hier.
20
Mit seinem Hinweis, dass es mangels Umsätzen auch keine Nachweise geben könne, setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass das erstinstanzliche Gericht insoweit nicht nur auf Umsatzausfälle bzw. deren Aufschlüsselung nach inländischen und ausländischen Reisezielen, sondern darüber hinaus auch auf fehlende Nachweise für Umsätze im Vergleichszeitraum - also für Dezember 2019, noch vor Ausbruch der Corona-Pandemie - abstellt.
21
Ebenso vermag der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung keine direkte, indirekte oder Betroffenheit über Dritte des Klägers und auch kein atypischer Ausnahmefall vorliege, nicht in ernstliche Zweifel zu ziehen.
22
Der Kläger trägt insoweit vor, dass der Sachverhalt Umstände aufweise, die von der Richtlinie zur Dezemberhilfe und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst würden. Der Kläger habe keine Reisen durchführen (begleiten) können und zudem, aufgrund der Hotelschließungen, auch keine Kalkulationsgrundlagen für den Verkauf von Reisen in Folgemonaten/-jahren gehabt. Er sei vom Verbot von Gruppenreisen, Busfahrten, Schließungen von Gaststätten und Hotels genauso belastet gewesen wie ein Gaststättenbetreiber. Auch Kulturschaffenden seien die Dezemberhilfen gewährt worden; bei wertender Betrachtung sei auch er Kulturschaffender, weil er religiöse und spirituelle Reisen ins „heilige Land“ und zu hiesigen Adventsmärkten persönlich führe. Dieser Ausnahmefall rechtfertige es, den Kläger als individuellen Reisebegleiter und nicht als Reisebüro zu behandeln. Realitätsfern sei die Argumentation des Erstgerichts, der Kläger habe für die Zeit nach Dezember 2020 Reise verkaufen und Anzahlungen erhalten dürfen; dies möge für ein Reisebüro gelten, aber nicht für den Kläger als Reisebegleiter bzw. Solo-Selbstständigen. Es seien auch Vertrauensschutzaspekte betroffen, weil dem Kläger trotz der Verwendung des Worts „Reisebüro“ im Antrag die Förderung gewährt worden sei. Das Gericht habe verkannt, dass der Kläger als „Solo-Selbstständiger“ tätig sei und so gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. GG verstoßen.
23
Einen aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbaren Anspruch auf Gewährung der Dezemberhilfe vermag der Kläger mit diesen Ausführungen nicht darzulegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festzustellt (UA S. 18 m.V.a. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris 20), kommt es zunächst nicht darauf an, welche Bedeutung die in der Richtlinie zur Dezemberhilfe verwendeten Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch oder im Verständnis des Klägers haben, sondern allein darauf, ob die Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht. Die Richtlinie zur Dezemberhilfe verwendet ohnehin den Begriff „Reisebüro“ nicht (und erhält dazu auch keine spezifischen Regelungen), so dass es schon insoweit, d.h. rein begrifflich, keinen Unterscheid macht, ob der Kläger nun als „Reisebüro“(inhaber) oder als selbstständiger Reisebegleiter (sui generis) bezeichnet wird. Auch auf einen „Vertrauensschutz“ aufgrund dessen, dass dem Kläger trotz Bezeichnung seines Gewerbes als „Reisebüro“ zunächst ein Abschlag gewährt wurde. kann sich der Kläger daher bereits deshalb (mangelnde Relevanz der Begrifflichkeiten) insoweit nicht berufen. Der (den erstinstanzlichen Vortrag letztendlich nur wiederholende) Einwand des Klägerbevollmächtigten, das Erstgericht habe den Kläger fälschlicherweise nicht als Solo-Selbstständigen im Sinne der Richtlinien bezeichnet (obwohl er ein solcher sei), führt im Übrigen auch deshalb nicht weiter, weil für alle Arten von Antragsberechtigten (sei es Unternehmen, Solo-Selbstständige usw.) gleichermaßen Voraussetzung ist, dass sie direkt, indirekt oder über Dritte vom Lockdown betroffen sind bzw. waren (vgl. Nr. 2.1 Buchst. b der Richtlinie zur Dezemberhilfe), worauf das Verwaltungsgericht auch zutreffend abstellt.
24
Diese Voraussetzung einer direkten oder spezifisch bzw. qualifiziert indirekten Betroffenheit (ggf. über Dritte) vom damaligen Lockdown ist in der Richtlinie als wesentlich für die Gewährung der Dezemberhilfe angelegt und wird laut Verwaltungsgericht so auch in der Verwaltungspraxis der Beklagten umgesetzt. Der Norm- bzw. vorliegend der Richtliniengeber ist bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis anhand welcher sachbezogenen Gesichtspunkte durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Solange die Subventionsgewährung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. dazu weitergehend BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1.17 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dass das vorliegende Anknüpfen an eine solche qualifizierte Betroffenheit der Begünstigten (generell) gemeinwohlwidrig oder gar willkürlich sei, behauptet letztendlich auch der Kläger nicht. Sein - wohl so zu verstehender - Vortrag, er sei zumindest indirekt bzw. über Dritte betroffen, jedenfalls liege bei ihm aber ein atypischer Fall (Ausnahmefall) vor, dem ohne sachlichen Grund und damit gleichheitswidrig eine Förderung verwehrt werde, setzt sich allerdings nicht hinreichend substantiiert mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 17 ff.) und begründet daher keine ernstlichen Zweifel. Die Voraussetzungen für eine indirekte Betroffenheit oder Betroffenheit über Dritte i.S.v. Nr. 2.1 Buchst. b) aa) und bb) der Richtlinie zur Dezemberhilfe hat der Kläger weder im erstinstanzlichen noch im Zulassungsverfahrenverfahren (unabhängig von der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts) dargelegt bzw. nachgewiesen. Im Gegenteil trägt er (insoweit auch plausibel) vor, dass seine Kunden die jeweiligen Reisebuchungen storniert hätten; diese Privatpersonen sind aber keine direkt (i.S.d. Richtlinie zur Dezemberhilfe) vom Lockdown Betroffene (Buchstabe b) aa) oder gar Unternehmen, in dessen Auftrag der Kläger tätig war (Buchst b) bb). Auch für einen atypischen, im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigenden Fall, also eine Konstellation, die zwar mit der der Dezemberhilfe zugrundeliegenden und in der Verwaltungspraxis aus so umgesetzten Zwecksetzung vergleichbar ist, bei der aber die Beklagte ohne sachlichen Grund und entgegen Art. 3 Abs. 1 GG die Gewährung der Dezemberhilfe gleichheitswidrig verweigert, trägt der Kläger nichts Substantiiertes vor. Der - ohnehin zu pauschale - Vergleich mit einer (direkt betroffenen) Gastwirtschaft setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Kläger sein Gewerbe grundsätzlich weiterführen hätte können. Dass es „nicht möglich gewesen bzw. realitätsfern“ sei, dass der Kläger, anders als ein Reisebüro, für die Zeit nach Dezember 2020 Reisen verkaufen habe können, erschließt sich mangels substantiierter Argumentation ebenso nicht. Denn auch der Kläger plant seine Reiseangebote laut eigenem Vortrag weit im Voraus, um Zimmerkontingente etc. zu sichern. Selbst wenn - was beispielsweise für Hotels ohnehin nicht der Fall war (nur touristische Übernachtungsangebote waren ausgeschlossen) - der Betrieb eines Geschäftspartners des Klägers von einem vollständigen Lockdown betroffen gewesen sein sollte (etwa Schließung von Gastronomie, aber auch hier schon mit Ausnahme von Mitnahmeangeboten), hatte das nicht zur Folge, dass der Kläger nicht mit diesem über künftige Konditionen oder Buchungen verhandeln hätte können, um weiter Reisen anzubieten. Ebenso wenig führt der pauschale Hinweis auf „Kulturschaffende“ weiter. Abgesehen davon, dass die Einordnung des Klägers als Kulturschaffender fernliegend ist, stellt die Richtlinie nicht auf einzelne Branchen (sei es Reiseveranstalter/-büros o.ä., sei es Kulturschaffende) ab, sondern - wie eben dargelegt - auf die qualifizierte Betroffenheit des jeweiligen Gewerbetreibenden. Es ist zwar plausibel, dass dem Kläger durch die damaligen Maßnahmen Umsatzeinbußen entstanden sind. Dies - eine schlichte „mittelbare“ Betroffenheit - gilt aber wohl für einen erheblichen Teil der Gewerbebetreibenden. Eine qualifizierte Betroffenheit in Form einer Stellung als direkter oder jedenfalls wirtschaftlich eng mit diesem verschränkten „Adressaten“ einer Lockdownmaßnahme, deren „besondere Härte“ der Richtliniengeber durch die Gewährung einer Dezemberhilfe abzufedern versucht hat, hat der Kläger eben nicht nachgewiesen.
25
Gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, etwa zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und die Anwendung von Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG im Kontext einer gewährten Abschlagszahlung, aber auch die Feststellung, dass dem Kläger aufgrund seiner (unzutreffenden) Angabe einer direkten Betroffenheit infolge einer Schließungsanordnung keinen Vertrauensschutz genieße (Art. 48 Abs. 3 Nr. 2 BayVwVfG), wendet der Kläger sich nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert (zum Vertrauensschutz im Kontext zu seiner Angabe „Reisebüro“ s.o.), weshalb diese vorliegend nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung durch den Senat waren.
26
2.2 Aus dem nicht dem Darlegungsgebot genügenden Vortrag des Klägers ergeben sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwGO).
27
Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige (entscheidungserhebliche) Rechtsfrage aufwirft. Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie sich auch nicht auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt, die Rechtssache an die zur Entscheidung berufenen Richter also wesentlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - juris Rn. 7, Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 124 Rn. 28e; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
28
Die vom Klägerbevollmächtigten angeführte „besondere Einordnungsproblematik“, ob der Kläger Soloselbstständiger sei, und der daraus ableitbare Aspekt, dass ihm in Vergleich zu anderen Soloselbstständigen keine Leistungen gewährt würden, lässt sich ohne weiteres anhand der Richtlinien bzw. der auf dieser basierenden Verwaltungspraxis (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) lösen. Welche (laut Kläger) anzuwendenden Rechtsvorschriften völlig neu gestaltet, ohne jegliche historische Erfahrung und verfassungsmäßige Überprüfung erlassen und „durch den Bundestag durchgepeitscht“ worden seien, erschließt sich nicht, weil die dem Urteil zugrundeliegenden Rechtsvorschriften (u.a. Art. 3 GG und Vorschriften des BayVwVfG) schon lange bestehen und die Richtlinie zur Dezemberhilfe - also keine Rechtsvorschrift - von der Bayerischen Staatsregierung auf Basis eines gemeinsamen Beschlusses der Bundesregierung und der Bundesländer bekannt gemacht wurde. Mit vergleichbaren Förderrichtlinien beschäftigt sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ohnehin seit Jahrzehnten.
29
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn.33). Allein der Vortrag, der Kläger sei Solo-Selbstständiger und kein Reisebüro(inhaber), was weiter aufzuklären gewesen wäre, vermag dies nicht (ansatzweise) darzulegen; abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht ohnehin nicht dergestalt geäußert.
30
2.3 Eine Zulassung wegen § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt auf Grundlage des klägerischen Vortrags ebenfalls nicht in Betracht.
31
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und deren Beantwortung daher über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2019 - 15 ZB 17.1831 - juris Rn. 30 m.w.N., BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
32
Soweit der Klägerbevollmächtigte bruchstückhaft, ohne Ausformulierung einer konkreten Frage und versehen mit dem Stichwort „grundsätzliche Bedeutung“ erwähnt, dass es eine fehlerhafte Rechtsmeinung sei, wenn dargelegt werde, dass eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Wege genüge, genügt er diesen Anforderungen nicht, zumal schon nicht klar wird, inwieweit dies angesichts der einschlägigen Regelungen und der Rechtsprechung etwa zu Art. 24 BayVwVfG in Zusammenhang mit Subventionen grundsätzlich bedeutsam sein soll.
33
2.4. Soweit der Kläger in der Sache einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) infolge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend machen wollte, genügt dies ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
34
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8; B.v. 30.6.2021 - 9 B 46.20 juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 21 ZB 15.1783 - juris Rn. 43).
35
Dem genügt das Zulassungsvorbringen in keiner Weise. Stattdessen weist der Klägerbevollmächtigte in seiner Zulassungsbegründung an verschiedenen Stellen, meist in Zusammenhang mit Ausführungen zur materiellen Rechtslage und oft nur stichwortartig, auf seiner Ansicht nach gegebene Verfahrensfehler hin, ohne diese anhand der o.g. Anforderungen näher zu spezifizieren.
36
Ein Aufklärungsmangel kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten im Übrigen ohnehin nur dann angenommen werden, wenn das Gericht einem förmlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist oder sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.12.2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8 m.w.N.). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Klägerbevollmächtigte aber nicht gestellt. Ebenso wenig hat sich eine weitere Aufklärung im Hinblick auf die vom Kläger angeführten Aspekte aufgedrängt, zumal es sich ohnehin in erster Linie um Rechtsfragen handelt und - wie ausgeführt - das Verwaltungsgericht die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend gemachten Angaben in seinem Urteil berücksichtigt und (alternativ) gewürdigt hat.
37
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).
38
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).