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VGH München, Beschluss v. 04.10.2022 – 22 ZB 22.1664
Titel:

Verfristete elektronische Übermittlung der Begründung des Berufungszulassungsantrags

Normenketten:
VwGO § 55a Abs. 6 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, S. 5
ERVV § 2 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV gibt vor, dass die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht zwingend mit einem Dokument im PDF-Format zu führen ist. Das Gericht kann aber davon absehen, einen Posteingang mit einem anderen Format nach § 55a Abs. 6 S.1 VwGO als unwirksam zurückweisen, wenn es das Dokument dennoch öffnen kann. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antrag auf Zulassung einer Berufung ist unzulässig, wenn innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 S. 4, S. 5 VwGO der elektronische Posteingang wohl wegen der falschen Zuordnung einer Datei durch die Bevollmächtigte nicht die notwendige Begründung des Antrags enthält. (Rn. 7 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
elektronischer Posteingang, ODT-Dokument, DOC-Dokument, PDF-Dokument, beA, Dateianhang
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 29.04.2022 – M 16 K 21.3587
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31590

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Durch Urteil vom 29. April 2022 wies das Verwaltungsgericht München die Klage des Klägers gegen einen Bescheid der Beklagten ab, mit dem gegenüber dem Kläger eine erweiterte Gewerbeuntersagung verfügt wurde. Das Urteil wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 27. Juni 2022 zugestellt.
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Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022, beim Verwaltungsgericht am 21. Juli 2022 eingegangen, beantragte der Kläger durch seine Bevollmächtigte unter Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und unter Übersendung eines Dokuments im DOC-Dateiformat die Zulassung der Berufung. Bis zum 29. August 2022, einem Montag, lag der zuständigen Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs eine Begründung des Zulassungsantrags nicht vor. Auf Nachfrage teilte die Bevollmächtigte am 13. September 2022 mit, sie habe eine Begründung bereits übermittelt, jedoch ohne Angabe des Aktenzeichens; dem Posteingang war eine Begründung des Zulassungsantrags mit Datum 20. August 2022 im ODT-Dateiformat beigefügt.
3
Durch daraufhin durchgeführte Recherchen wurde beim Verwaltungsgerichtshof ein elektronischer Posteingang der Bevollmächtigten des Klägers vom 22. August 2022, 13.38 Uhr, festgestellt, dem der Berufungszulassungsantrag vom 13. Juli 2022 beigefügt war.
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Die Bevollmächtigte erhielt daraufhin Gelegenheit nachzuweisen, dass eine Begründung des Zulassungsantrags beim Verwaltungsgerichtshof fristgerecht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen sei. Sie trug mit am 28. September 2022 eingegangenem Schreiben vor, sie übersende in der Anlage nochmals die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Sie werde kaum einen Schriftsatz verfassen, um ihn dann nicht weiterzuleiten. Der Schriftsatz sei am 22. August 2022 um 13.38 Uhr versandt worden. Vorsorglich beantrage sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil er entgegen § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden ist. Diese Frist endete, da das Urteil mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehen war (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), mit Ablauf des 29. August 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
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1. Es kann dahinstehen, welche Auswirkungen es hat, dass die Bevollmächtigte des Klägers den am 21. Juli 2022 dem Verwaltungsgericht übermittelten Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nicht als PDF-Dokument, sondern als Dokument im DOC-Format übermittelt hat. Zwar handelt es sich insoweit um eine zwingende Vorgabe für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht, deren Nichteinhaltung unabhängig davon, ob das Dokument zur Bearbeitung für das Gericht geeignet ist, dazu führt, dass das Gericht den Posteingang gemäß § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO als unwirksam zurückweisen kann (vgl. hierzu BT-Drs. 19/28399 S. 33 [zu § 130a ZPO], S. 40 [zu § 2 ERVV]; Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 55a Rn. 52, 118; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55a Rn. 8a; s. auch BAG, B.v. 25.4.2022 - 3 AZB 2.22 - juris Rn. 23). Ein solcher Hinweis wurde hier bisher nicht erteilt, war aber ggf. entbehrlich, da das Dokument vom Gericht bearbeitet (d.h. geöffnet) werden konnte (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, VwGO, § 55a Rn. 52, 118). Wegen der unter 2. und 3. folgenden Ausführungen kommt es auf diese Fragen jedoch nicht an.
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2. Bis zum Ablauf des 29. August 2022 ging beim Verwaltungsgerichtshof eine Begründung des Zulassungsantrags nicht ein.
8
Die Bevollmächtigte des Klägers hat dem Verwaltungsgerichtshof entgegen ihrem Vortrag am 22. August 2022 um 13.38 Uhr nicht die Begründung des Zulassungsantrags übermittelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Senat vorliegenden ausgedruckten Posteingang mit diesem Datum und dieser Uhrzeit, dem nicht die Begründung des Zulassungsantrags, sondern der Antrag selbst (vom 13. Juli 2022) beigefügt war, sowie aus der elektronischen Akte, die die Anhänge zum Posteingang ausweist. Die zweifelsfreie Zuordnung der Anhänge zu den elektronischen Posteingängen ergibt sich zudem aus den Dateinamen der angefügten Dokumente. Der Prüfvermerk zu dem Posteingang vom 22. August 2022 weist als beigefügtes Dokument - außer dem Prüfprotokoll bezüglich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und der Signatur der Bevollmächtigten - nur eine beigefügte Datei aus, nämlich die Datei „GülX.doc“. Unter diesem Namen war der Zulassungsantrag auch an das Verwaltungsgericht übermittelt worden. Die Begründung des Zulassungsantrags, die dem Verwaltungsgerichtshof erstmals am 13. September 2022 und nochmals am 28. September 2022 übermittelt wurde, trug demgegenüber den Dateinamen „Gül2.odt“.
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Auch dem Vortrag der Bevollmächtigten vom 27. September 2022 lässt sich Entgegenstehendes nicht entnehmen; sie hat nur behauptet, die Begründung des Zulassungsantrags am 22. August 2022 übermittelt zu haben, aber keinen Beleg dafür erbracht. So wäre es etwa denkbar gewesen, die der Bevollmächtigten übermittelte Bestätigung des Posteingangs beim Verwaltungsgerichtshof vom 22. August 2022 vorzulegen, sofern aus dieser der Eingang der Zulassungsbegründung bei Gericht hervorgegangen wäre.
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Angesichts dessen kann dahinstehen, dass auch die Zulassungsbegründung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nicht im PDF-Format an das Gericht übermittelt wurde (s. schon oben 1.).
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3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Bezug auf die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags entgegen dem Antrag der Bevollmächtigten nicht in Betracht.
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Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
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Vorliegend hat die Bevollmächtigte des Klägers mit ihren Ausführungen vom 28. September 2022 nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die mangelnde Übermittlung der Begründung des Zulassungsantrags durch die wohl falsche Zuordnung einer Datei bei der Versendung am 22. August 2022 nicht durch die Bevollmächtigte verschuldet worden sein sollte. Deren Verschulden wird dem Kläger zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.