Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 20.06.2022 – AN 11 K 20.02224
Titel:

erfolglose Klage gegen Ausweisung

Normenkette:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1 lit. b, § 55
Leitsatz:
Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat; solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung aus spezial- und generalpräventiven Gründen, Betäubungsmittelkriminalität, Maßnahme nach § 64 StGB, Wiederholungsgefahr, Ausweisung, Drogentherapie, Heroinkonsum, Entziehungsanstalt, Gefahrenprognose
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 03.11.2022 – 19 ZB 22.1681
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31582

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nebst Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 7,5 Jahren.
2
Der am … 1982 in … (Iran) geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Nach den Feststellungen des Landgerichts … lernte der Kläger im Iran im Alter von 16 Jahren die Tätigkeit des Teppichflickens und war daran anknüpfend bis 2001 bei verschiedenen Teppichhändlern beschäftigt. Anschließend wurde er zum Militärdienst herangezogen, wo er nach ca. 18 Monaten desertierte und den Iran in Richtung … verließ, um dort bei einem Teppichhändler zu arbeiten. In der Türkei begann der Kläger auch erstmals Opium zu rauchen. Da der Kläger in der Türkei keine legale Arbeitserlaubnis erhielt, verzog er 2006 nach … (Griechenland). Dort arbeite er bei verschiedenen Teppichhändlern und begann ab 2008 mit dem Konsum von Heroin, später kam gelegentlich Crystal hinzu. Aufgrund seines zunehmenden Drogenkonsums entschloss sich der Kläger im Jahr 2014 auf Ratschlag seiner Freunde Griechenland zu verlassen und in … ein neues Leben anzufangen, wo er sich letztlich jedoch nur gut ein halbes Jahr aufhielt.
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Schließlich reiste er nach seinen Angaben am 9. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Auch in der Bundesrepublik setzte der Kläger seinen Heroinkonsum fort. Am 30. September 2015 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Dieser wurde in Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 4. Januar 2017 abgelehnt. Ebenso wurde dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziff. 3). Da auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde (Ziff. 4), wurde dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung, insbesondere in den Iran, angedroht (Ziff. 5). Nachdem das gegen diesen Bescheid angestrengte Klageverfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juni 2019 (AN 1 K 17.30220) eingestellt wurde, da die Klage mangels Betreibens des Klägers als zurückgenommen galt, und eine freiwillige Ausreise des Klägers nicht erfolgte, ist dieser nunmehr vollziehbar ausreisepflichtig. Obwohl der Kläger seitens der Ausländerbehörden mehrfach auf seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung hingewiesen wurde (vgl. u.a. Bl. 191, 351 der Behördenakte), erfolgte durch diesen nach Aktenlage keine aktive Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität, sodass der Kläger derzeit im Besitz einer Duldung nach § 60b AufenthG ist. Aufgrund einer Drogenstraftat (dazu sogleich) befindet sich der Kläger seit 19. November 2018 in staatlichem Gewahrsam und hält sich derzeit (seit 28.2.2020) im Rahmen einer Maßnahme nach § 64 StGB im …klinikum … auf.
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Strafrechtlich ist der Kläger in der Bundesrepublik wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Amtsgericht …, 30. Januar 2018, Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln;
2. Landgericht …, 18. Februar 2020, Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und drei Monaten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen; die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
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Der Verurteilung des Landgerichts … vom 18. Februar 2020 lag im Wesentlichen zu Grunde, dass sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018, spätestens aber Mitte April 2018, eine nicht näher bekannte Anzahl von Tätern zusammenschloss, um im Rahmen einer andauernden, professionellen Geschäftsbeziehung Heroin in erheblichen Mengen von bislang nicht näher bekannten Lieferquellen anzukaufen, dieses nach … zu bringen oder verbringen zu lassen, dort in unterschiedliche verkaufsfertige Einzelmengen abzupacken und in Erdbunkern einzulagern, um die Betäubungsmittel anschließend gewinnbringend im Stadtgebiet … weiterzuverkaufen. Der Verkauf der Betäubungsmittel an die Endabnehmer sollte dem gemeinsamen Plan nach durch eine Vielzahl von Läufern erfolgen. Im Verlauf des Jahres 2018 trat auch der Kläger, zumindest zeitweise, der oben beschriebenen Gruppierung bei, um durch den fortgesetzten Verkauf von Heroin Gewinn zu erzielen, sich hierdurch eine dauerhafte, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen und dadurch den Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Kläger war dabei für die Gruppierung als Läufer tätig und verkaufte das Heroin an Endabnehmer weiter. Die Läufertätigkeit des Klägers begann spätestens ab September 2018. Dabei übernahm der Kläger von einem anderen Bandenmitglied bei neun Gelegenheiten insgesamt 58 Gramm Heroin, die er gewinnbringend im Anschluss zu einem Preis von mindestens 55,00 EUR pro Gramm in den Stadtgebieten … und … weiterverkaufte. Dem Urteil lässt sich ferner entnehmen, dass zu Gunsten des Klägers gewertet wurde, dass dieser selbst betäubungsmittelabhängig sei und die Taten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht begangen habe. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er als Läufer in der Bandenstruktur nur eine eher untergeordnete Rolle eingenommen habe. Zu seinen Lasten wurde indes gewertet, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit vorgelegen habe. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet, da der Kläger einen Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß habe und zwischen diesem Hang und der Tat ein symptomatischer Zusammenhang bestehe. Auch hinreichende Aussicht auf Therapieerfolg wurde (entgegen der Einschätzung des Sachverständigen) angenommen, da der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung seinen Therapiewillen zum Ausdruck gebracht habe und zumindest über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die er parallel zu seiner Therapie verbessern könne. Auch sei der Kläger nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb die weitere Bleibeperspektive unbekannt sei.
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Der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 18. Juni 2020 zum beabsichtigen Erlass der streitgegenständlichen Maßnahme angehört. Eine Äußerung hierauf erfolgte klägerseits nicht.
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Mit Bescheid vom 16. September 2020 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 2), das für die Dauer von 7,5 Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristet wurde (Ziff. 3). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sei der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Demnach sei ein Ausländer auszuweisen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlichdemokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet und wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Durch die abgeurteilten Straftaten habe der Kläger schwerwiegend gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung verstoßen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Der Kläger habe sich einer Bande angeschlossen, welche sich zum Ziel gesetzt habe, das Stadtgebiet der Stadt … mit Heroin zu versorgen. Der Kläger habe sowohl zur Deckung des finanziellen Bedarfs seiner Drogensucht als auch zur Gewinnerzielung gehandelt. Die vom Drogenhandel betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit nähmen in der Hierarchie der grundrechtlichen Werteordnung einen hohen Rang ein. Wenngleich der Kläger sich derzeit in Therapie befinde, müsse gesehen werden, dass sich dieser dort nicht freiwillig aufhalte. Der Kläger sei bereits seit mehr als zehn Jahren betäubungsmittelabhängig. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr könne nur angenommen werden, wenn eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen sei und der Kläger sich in Freiheit hinreichend bewährt habe. Dies sei nicht der Fall. Daneben könne die Ausweisung auch mit generalpräventiven Aspekten begründet werden. Denn es bestehe ein dringendes Bedürfnis der Gesellschaft daran, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Drogendelikten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse wiege im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG besonders schwer, da der Kläger wegen vorsätzlichen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei. Auf gesetzlich normierte Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen. Die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei auch verhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt überwögen. Dabei seien nach § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten habe, zu berücksichtigen. Für den Kläger sei zu sehen, dass dieser sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Diese Zeit habe der Kläger jedoch benutzt, um Straftaten zu begehen. Zudem sei der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger eine besonders schwerwiegende Straftat begangen habe. Angesichts der vom Kläger begangenen Straftaten werde die Wiedereinreisesperre im Ermessen auf die Dauer von 7,5 Jahren befristet. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.
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Der Kläger ließ seine Bevollmächtigte gegen den Bescheid fristgerecht Klage erheben.
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Zu deren Begründung wurde angeführt, dass sich der Kläger derzeit im Maßregelvollzug befinde und ausweislich eines Therapieberichts des …klinikums … vom 15. Oktober 2020 (Bl. 46 f. der Gerichtsakte) gute Fortschritte bei der Therapie mache. Die Sprachkenntnisse hätten sich in diesem Rahmen auch verbessert und es seien aufgrund des positiven Verlaufs Vollzugslockerungen angedacht. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte diesen allein auf die Straffälligkeit des Klägers stütze. Es müsse jedoch stets eine individuelle Gefahrenprognose vorgenommen werden. Dabei müsse das gesamte Verhalten des Klägers - insbesondere auch, dass sich dieser geständig und einsichtsfähig gezeigt habe - berücksichtigt werden. Die Taten hätten zudem aufgrund des Hanges des Klägers zum Suchtmittelkonsum stattgefunden. Dieser werde derzeit jedoch prognostisch erfolgreich behandelt. Das Landgericht … habe zudem einen minderschweren Fall angenommen und seinen Tatbeitrag als „Läufer“ als untergeordnet bewertet. Insgesamt könne unter Würdigung des strafrechtlichen Urteils, des Gutachtens, sowie des bisherigen Therapieverlaufs nach der Therapie von einem straffreien Leben des Klägers ausgegangen werden, sodass dieser keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Zudem habe auch die Abwägung im Bescheid nur rudimentär stattgefunden. Es sei erheblich zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser nur aufgrund seines Suchtverhaltens gehandelt habe und ansonsten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Aus diesem Grund erscheine auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 7,5 Jahren unverhältnismäßig.
10
Der Kläger beantragt,
1.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2020 wird aufgehoben.
2.
Die Sperrfrist für die Ausweisung wird auf max. zwei Jahre begrenzt.
11
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
12
Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten liege bei dem Kläger weiterhin eine Wiederholungsgefahr vor. Dieser habe innerhalb nur eines Monat 58 Gramm Heroin veräußert und sei deswegen zu einer hohen Haftstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden. Die Tatsache, dass sich der Kläger in Therapie befinde genüge nicht, um zum aktuellen Zeitpunkt von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen könnten auch keine Bleibeinteressen entgegengesetzt werden, da der Kläger zudem bereits aus der Entscheidung des Bundesamtes vom 4. Januar 2017 vollziehbar ausreisepflichtig sei.
13
Das mit Klageerhebung angestrengte Eilverfahren wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 9. November 2020 eingestellt, nachdem die Klägerbevollmächtigte ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Schreiben vom selben Tag zurückgenommen hat. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2022 abgelehnt.
14
Die Klägerbevollmächtigte teilte mit am 30. Mai 2022 bei Gericht eingegangenem Schreiben ergänzend mit, dass der Kläger sich weiterhin in Therapie befinde und gute Fortschritte mache. Er sei im Rahmen der Arbeitstherapie in der klinikeigenen Küche beschäftigt worden und habe während der Therapie regelmäßig den Deutschunterricht besucht.
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Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die zum Verfahren beigezogene Behördenakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

16
Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2020 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung der Ausweisungs- und Befristungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zudem hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von 7,5 Jahren oder eine diesbezügliche ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung, § 113 Abs. 5 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. September 2020 und auf den Beschluss der Kammer im Prozesskostenhilfeverfahren vom 23. Mai 2022 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.
17
Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerbevollmächtigten im Nachgang zum ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss und in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend anzumerken, dass dies die von der Kammer getroffene Prognose zur Wiederholungsgefahr im Rahmen der spezialpräventiven Begründung der Ausweisungsentscheidung nicht zu erschüttern vermag. Denn der Kläger hat seine nunmehr länger als zwei Jahre andauernde Drogentherapie noch nicht abgeschlossen, sodass er sich weiterhin im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befindet. Da die Maßnahme trotz eines Überschreitens des eigentlich vorgesehen Zeitrahmens von zwei Jahren noch andauert und dem Kläger seitens der Strafgerichte bislang nicht die Strafaussetzung der Reststrafe zur Bewährung gewährt wurde, ist wohl sogar aus strafrechtlicher Sicht noch von einem Andauern der Wiederholungsgefahr auszugehen. Die grundsätzlich auf einen ausgedehnteren Prognosezeitraum angelegte ausländerrechtliche Prognoseentscheidung wird so jedenfalls nicht erschüttert. Unabhängig von der Frage, ob von dem Kläger noch eine Wiederholungsgefahr ausgeht, wurde die Ausweisung auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Zu diesen wurde klägerseits nicht weiter vorgetragen, sodass insoweit nochmals - unter Verweis auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss - hingewiesen wird, dass alleine diese die Ausweisungsentscheidung des Beklagten zu tragen vermögen.
18
Etwaige gesetzlich normierte oder sonstige Bleibeinteressen des Klägers wurden nicht vorgetragen und auch die im Wege des Ermessens durch den Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von 7,5 Jahren begegnet keinen Bedenken.
19
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.