Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 23.06.2022 – 2 K 22.1069
Titel:

Abordnung, Verwaltungsakt, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Arbeitnehmer, Bescheid, Dienstherr, Beamte, Landratsamt, Dienststelle, Verschulden, Ermessen, Regierung, Beamtenrecht, aufschiebende Wirkung, elterliche Sorge, dienstliche Beurteilung

Schlagworte:
Abordnung, Verwaltungsakt, Vollziehung, Ermessensentscheidung, Arbeitnehmer, Bescheid, Dienstherr, Beamte, Landratsamt, Dienststelle, Verschulden, Ermessen, Regierung, Beamtenrecht, aufschiebende Wirkung, elterliche Sorge, dienstliche Beurteilung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31566

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die am ... Antragstellerin steht als Baurätin (3. Qualifikationsebene, Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, Besoldungsgruppe A13) im Dienst des Antragsgegners. Sie verrichtet ihren Dienst seit 1993 am Landratsamt D.
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Mit ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. April 2022 per Empfangsbekenntnis zugestelltem Bescheid der Regierung von ... vom 11. April 2022 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Mai 2022 für die Dauer von zwei Jahren vom Landratsamt D an das Landratsamt B abgeordnet.
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Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Landratsamt D im Herbst 2021 mit der Bitte an die Regierung von ... herangetreten sei, eine andere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin zu prüfen. Als Grund dafür sei genannt worden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen des Landratsamts und der Antragstellerin erheblich gestört sei. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 16. November 2021 und 24. Januar 2022 zu der geplanten Abordnung angehört worden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2021 und 14. März 2022 seien Einwendungen gegen die geplante Abordnung erhoben worden. Nach Art. 47 Abs. 1 BayBG könnten Beamtinnen und Beamte vorübergehend zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis hierfür bestehe. Im vorliegenden Fall liege ein dienstliches Bedürfnis vor, da am Landratsamt B im Bereich des technischen Umweltschutzes wegen zahlreicher überwachungsbedürftiger und komplexer Anlagen ein Bedarf an eingearbeiteten und erfahrenen Umweltingenieurinnen und -ingenieuren bestehe. Von den fünf dort ausgebrachten Stellen (vier in der 3. Qualifikationsebene und eine in der 4. Qualifikationsebene) seien aktuell nur 3,75 (alle 3. Qualifikationsebene) besetzt, wobei eine Vollzeitkraft seit 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 den Vorbereitungsdienst absolviere und deshalb ebenfalls nicht zur Verfügung stehe. Eine weitere Kraft ohne beamtenrechtliche Ausbildung sei mit einem Arbeitszeitanteil von 50 v.H. zum 17. Januar 2022 befristet neu eingestellt worden, befinde sich jedoch noch in der Einarbeitungsphase und könne auch wegen der fehlenden beamtenrechtlichen Ausbildung keine komplexen Verfahren übernehmen. Für die aktuell wegen Elternzeit freie Stelle in der 4. Qualifikationsebene habe man trotz mehrmaliger Ausschreibung keine befristete Ersatzkraft finden können. Inwieweit kommunales Personal des Landkreises in diesem Bereich eingesetzt werde, liege nicht im Einflussbereich des Antragsgegners und könne deshalb für die erforderliche Soll-Besetzung keine maßgebliche Rolle spielen. Die Antragstellerin sei eine erfahrene Umweltingenieurin und könne das Landratsamt B sofort ab dem Abordnungsbeginn gut unterstützen. Eine Abordnung eines anderen Kollegen bzw. einer anderen Kollegin komme nicht in Betracht, da nach Mitteilung des Landratsamts D das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und deren Vorgesetzten sowie den Kolleginnen und Kollegen am Landratsamt nachhaltig gestört erscheine. Dabei gehe es nicht um die Frage, wer dies zu verantworten habe, sondern es sei lediglich festzustellen gewesen, dass eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit bei einem Verbleib der Antragstellerin am Landratsamt D aktuell nicht mehr möglich zu sein scheine. Dies zeige sich auch in den unterschiedlichen Sichtweisen über die Art und Weise der Zusammenarbeit.
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Für die Ausübung des Ermessens sei maßgeblich gewesen, dass ein wohnortnäherer Einsatz der Antragstellerin nicht möglich sei. An den umliegenden Landratsämtern A, C und E bestehe aktuell kein Bedarf. Außerdem wäre die Entfernung von F, dem Wohnort der Antragstellerin, zu diesen Ämtern gegenüber B bis auf das Landratsamt C noch ungünstiger. Die Entfernung von F zum neuen Dienstort B sei zumutbar. Für die Fahrt zur Dienststelle in B stehe ein gutes Nahverkehrsangebot zur Verfügung. Bei Nutzung eines Pkws seien 50 Minuten Fahrzeit in Ansatz zu bringen. Die Antragstellerin sei verheiratet, müsse aber keine elterliche Sorge mehr gegenüber einem minderjährigen Kind wahrnehmen. Die Abordnung biete der Antragstellerin eine Chance zu einem unbelasteten beruflichen Neuanfang, bei dem sie ihre Fähigkeiten unvoreingenommen unter Beweis stellen könne. Der Bezirkspersonalrat bei der Regierung von ... habe am 28. März 2022 der geplanten Maßnahme zugestimmt.
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Am 2. Mai 2022 ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten hiergegen eine beim Verwaltungsgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen Au 2 K 22.1069 geführte Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist.
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Gleichzeitig begehrt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abordnungsentscheidung mit dem Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 2. Mai 2022 gegen den Bescheid der Regierung von ... von 11. April 2022 anzuordnen.
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Zur Begründung ist vorgetragen, dass der Antragstellerin gegen den belastenden Verwaltungsakt der Abordnung vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren sei, da dieser rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Es bestehe kein dienstliches Bedürfnis für deren Abordnung an das Landratsamt B. Die Antragstellerin habe bereits bei vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen Benachteiligungen erfahren und sei nur mit Hilfe gerichtlichen Rechtsschutzes korrekt beurteilt und dann zum 1. März 2022 zur Baurätin befördert worden.
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Da das Landratsamt D mit Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen der dienstlichen Beurteilung an die Regierung von ... herangetreten sei mit der Bitte, eine andere Verwendungsmöglichkeit für die Antragstellerin zu suchen, sei erkennbar, dass es sich dabei um eine „Retourkutsche“ handele. Es sei dem Landratsamt D nur darum gegangen, die Klägerin loszuwerden, weil man ihr das gerichtliche Vorgehen gegen die dienstliche Beurteilung übelgenommen habe. Dazu habe man einen Konflikt erfunden, den es tatsächlich nicht gebe. Zu ihren Kolleginnen und Kollegen habe die Antragstellerin ein völlig normales und zum Teil sehr gutes Verhältnis. Dies belegten die beigefügten Stellungnahmen von Frau V sowie die WhatsApp-Nachricht von Herrn W. Auch weitere Fachkollegen unterstützten den Inhalt dieser Aussagen, befürchteten jedoch Nachteile bei ihrem weiteren beruflichen Fortkommen. Deshalb verwundere es auch nicht, dass zum vermeintlich gestörten Verhältnis der Antragstellerin zu ihren Kolleginnen und Kollegen bislang nichts Konkretes vorgetragen worden sei. Es sei auch nichts ersichtlich dafür, dass das Verhältnis so belastet sein könnte, dass von einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis ausgegangen werden müsse. Ab dem 4. November 2021 hätten die Vorgesetzten, vor allem Herr X als unmittelbarer Vorgesetzter, die Kommunikation mit der Antragstellerin völlig eingestellt. Auch zuvor hätten die Vorgesetzten bereits den Kontakt mit ihr abgelehnt. Dokumentiert sei dies im Gedächtnisprotokoll zum Gespräch vom 4. November 2021. Von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten sei sie sogar von einer Kontaktaufnahme zu Anlagenbetreibern im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit abgehalten worden. Dadurch sei es zu Spannungen gekommen, die jedoch mit dem Verhalten der Antragstellerin nichts zu tun hätten. Diese habe sich zu keinem Zeitpunkt falsch verhalten oder in irgendeiner Weise zu Konflikten beigetragen. Ihre Vorgesetzten hätten keine Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit erkennen lassen. Im Übrigen bestünde beim Landratsamt B der vorgetragene Bedarf nicht. Im Bereich des technischen Umweltschutzes gebe es dort unabhängig vom Einflussbereich der Regierung von ... sieben Stellen. Sogar die Fachbereichsleitung liege in Verantwortung einer Kreisangestellten. Diese habe der Antragstellerin am 19. April 2022 telefonisch mitgeteilt, dass die Inhaberin der Stelle in der 4. Qualifikationsebene ihren Dienst im August 2022 wieder antreten werde. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin für zwei Jahre abgeordnet werden solle. Beim Landratsamt D hingegen seien im Fall der Abordnung lediglich noch zwei Fachkräfte (eine davon in der Einarbeitungsphase) einsatzfähig. Dies sei relevant, da im Landkreis D die größte Dichte an Biogasanlagen in ganz Deutschland vorliege und aufgrund zuletzt stark zunehmender Anfragen ein hoher Beratungsbedarf bestehe.
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Bei der Klärung der Verantwortlichkeit für vorliegende Spannungen und bei der Ermessensausübung für die Abordnung könne nicht unberücksichtigt bleiben, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der angeblichen Spannungen vorliege. Hier sei die Antragstellerin eindeutig in eine Opferrolle gedrängt worden, obwohl sie sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Offenbar solle sie dafür gemaßregelt werden, dass sie sich rechtlich wiederholt gegen offenkundig rechtswidrige dienstliche Beurteilungen zur Wehr gesetzt habe. Bei der Ermessensausübung sei übersehen worden, dass die Umsetzung von Herrn X das weitaus mildere Mittel gewesen wäre um die Spannungen aufzulösen. Die Bereitschaft zum Wechsel habe dieser bereits signalisiert. Die vorgebrachten Gründe für ein dienstliches Bedürfnis seien lediglich vorgeschoben, wie sich aus dem Aktenvermerk von Herrn Y über das Gespräch bei der Regierung von ... vom 3. September 2021 ergebe. Die Abordnung verfolge offensichtlich das Ziel, einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung über Beurteilungsergebnisse aus dem Weg zu gehen. Aus den Kontakten des Landratsamts mit der Regierung von ... werde zudem ersichtlich, dass sachliche Inhalte möglicherweise zu Lasten der Antragstellerin verfälscht werden sollten. Auf die Einwendungen der Antragstellerin gegen die geplante Abordnung im Schriftsatz vom 14. März 2022 sei so gut wie nicht eingegangen worden. So sei offengeblieben, dass es nicht um eine zeitweilige Abordnung gehe, sondern letztlich um eine verkappte Versetzung. Aus den Formulierungen sei erkennbar, dass von vornherein eine unbefristete Maßnahme geplant gewesen sei. Aus den Kontakten mit dem Bezirkspersonalrat habe sich im Übrigen ergeben, dass dieser über den Sachverhalt nicht vollständig informiert gewesen sei.
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Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben der Regierung von ... vom 6. Mai 2022 gegen die begehrte Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz. Für ihn ist beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
13
Der Abordnungsbescheid vom 11. April 2022 sei rechtmäßig. Das notwendige dienstliche Bedürfnis für die Abordnung liege vor. Ein solches bestehe bereits aufgrund der Vakanzen am Landratsamt B (Soll-Besetzung: 5 Stellen, Ist-Besetzung mit Anwärterin: 3,75 Stellen) und der zahlreichen komplexen Anlagen in diesem Landkreis. Die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erfahrung geeignet, die sich dort stellenden dienstlichen Aufgaben zu bewältigen. Ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung bestehe aber auch deshalb, weil aufgrund der Entwicklungen am Landratsamt D gegenwärtig eine weitere Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den Mitarbeitern des Landratsamts nicht möglich erscheine. Das Verhältnis sei insoweit zerrüttet. Dies folge bereits aus der Darstellung der Antragstellerin selbst, insbesondere im Verhältnis zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Dass auch ein Bedarf am Landratsamt D bestehe, hindere den Dienstherrn nicht daran, den Bedarf in B angesichts der Gesamtproblematik durch eine Abordnung der Antragstellerin in den Blick zu nehmen. Es bestehe hier ein weiter Ermessensspielraum. Aus den Ausführungen der Antragstellerin werde auch deutlich, wie schwierig es seitens der Sachgebietsleitung sei, diese aus den Verfahren herauszuhalten, mit denen man sie nicht habe betrauen wollen. Welche Verfahren eine Sachbearbeiterin zur Bearbeitung erhalte, sei allein die Entscheidung des Vorgesetzten. Deutlich werde die Zerrüttung auch aus dem Vermerk des Landratsamts D, der Anlage der E-Mail vom 23. März 2022 gewesen sei, in dem nachvollziehbar dargelegt werde, welches Klima der Angst die Antragstellerin geschaffen habe. Bei den von der Antragstellerin herangezogenen positiven Darstellungen der Zusammenarbeit mit Frau Z sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin und Frau Z im Arbeitsalltag rechtlich und fachlich kaum Berührungspunkte hätten. Die Ermessensausübung habe sowohl die problematische Zusammenarbeit im Landratsamt D als auch die nur vergleichsweise geringe Entfernung zwischen F und B berücksichtigt. Dass bei der Entscheidung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten und diese eine „Retourkutsche“ darstelle, sei abwegig und aus dem zeitlichen Ablauf auch nicht ableitbar, da das Landratsamt bereits lange vor dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 2. Dezember 2021 wegen einer Abordnung bzw. Versetzung der Antragstellerin an die Regierung von ... herangetreten sei. Eine diesbezügliche Besprechung habe bereits am 2. September 2021 bei der Regierung von ... stattgefunden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Abordnung die sofortige Vollziehung vorsehe. Es bedürfe daher besonderer Gründe, um die gesetzliche Wertung zu überwinden. Mit der Abordnung nach B werde die Rechtssphäre der Antragstellerin nur unerheblich berührt. Eine Tätigkeit in B, die der Ausbildung, der Erfahrung und dem Amt der Antragstellerin entspreche, sei der in F wohnenden Antragstellerin zumutbar. Zahlreiche Arbeitnehmer pendelten zwischen F und B. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb die Abordnung vorläufig suspendiert werden müsste.
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Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Juni 2022 unter Beifügung einer von ihr verfassten persönlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2022 Stellung. Dabei wurde neben der Unvollständigkeit der Personalakten gerügt, dass nach wie vor kein dienstliches Bedürfnis für die streitgegenständliche Abordnung erkennbar sei. Es liege weder ein zerrüttetes Verhältnis zu den Vorgesetzten und Kollegen vor, noch habe sie ein „Klima der Angst“ geschaffen, sondern man wolle die Antragstellerin „loswerden“, weil sie sich gegen eine rechtswidrige dienstliche Beurteilung zur Wehr gesetzt habe. Im Übrigen wurden die bestehenden Rechtsauffassungen weiter vertieft.
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Für den Antragsgegner wurde mit Schreiben der Regierung von ... vom 15. Juni 2022 erwidert und zu den Rügen der Antragstellerseite Stellung genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
17
Der statthafte und zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
18
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belasteten Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgenblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist - wie hier im Falle der Abordnung nach Art. 8 BayBG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, hat bereits der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses an dessen Vollziehung angenommen, sodass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; VG Bayreuth, B.v. 17.9.2020 - B 5 S 20.780 - BeckRS 2020, 40894 Rn. 15; VG München, B.v. 20.11.2017 - M 5 S 17.4599 - juris Rn. 16 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall ist die angegriffene Abordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage aber voraussichtlich als rechtmäßig einzustufen und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person der Antragstellerin vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen könnten.
20
Nach Art. 47 Abs. 1 BayBG können Beamte und Beamtinnen, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Die hierauf gestützte Abordnungsverfügung der Regierung von ... vom 11. April 2021 ist formell rechtmäßig erlassen worden. Sie erweist sich darüber hinaus auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung der Antragstellerin besteht und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Die Abordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit der Regierung von ... für die Abordnung ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayBG, § 1 Abs. 1 Nr.3 der Verordnung über Beamten-, Richter-, Besoldungs-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte vom 2. März 2007 (GVBl S. 216) i.d.F. der (Änderungs-)Verordnung vom 4. Juli 2019 (GVBl S. 514). Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BayPVG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bezirkspersonalrat hat der Abordnung am 28. März 2022 („trotz erheblicher Bedenken“) zugestimmt. Rechtliche Bedenken in Bezug auf die Beteiligung des hier personalvertretungsrechtlich zuständigen Bezirkspersonalrats bestehen auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Antragstellerin, der Bezirkspersonalrat sei nicht ausreichend informiert gewesen, nicht. Der Bezirkspersonalrat wurde durch Schreiben der Regierung von ... vom 16. Februar 2022 (Behördenvorgang, S. 22/23) und durch die Weiterleitung des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14. März 2022 (Behördenvorgang, S. 42) ordnungsgemäß über die beabsichtigte Abordnung, den der geplanten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken informiert. Die Personalvertretung hat eine fehlerhafte Beteiligung bzw. eine unzureichende Information gegenüber der Regierung von ... auch nicht bemängelt. Mögliche Verfahrensdefizite dieser Art wären im Übrigen der Sphäre des Bezirkspersonalrats zuzuordnen und könnten nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Personalmaßnahme führen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 23.2.1989 - 2 C 8.88 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 14.8.2020 - 4 S 1587/20 - juris Rn. 9).
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Die Abordnungsverfügung vom 11. April 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch in der Sache als voraussichtlich rechtmäßig. Das nach Art. 47 Abs. 1 BayBG erforderliche dienstliche Bedürfnis an der Abordnung der Antragstellerin liegt vor. Die vom Antragsgegner als Begründung für das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die (Weg-)Abordnung der Antragstellerin vorgetragenen innerdienstlichen Spannungen am Landratsamt D und das Vorliegen eines entsprechenden Bedarfs beim Landratsamt B für die (Hinzu-)Abordnung einer Beamtin mit der Ausbildung und Qualifikation der Antragstellerin sind geeignet, die angegriffene Abordnungsentscheidung zu tragen, wobei die Frage, ob ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung besteht, der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BayVGH, U.v. 25.10.1995 - 3 B 94.3432 - BeckRS 1995, 13971; Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand April 2022, Art. 47 BayBG Rn. 42).
23
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Beendigung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Abordnung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, ohne dass es in der Regel darauf ankäme, ob den umzusetzenden oder abzuordnenden Beamten hieran ein Verschulden trifft (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 3 CS 17.2383 - juris Rn. 21 u. 25; B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 25). In diesen Konstellationen darf insbesondere im Rahmen der Ermessensausübung aber nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ob ein etwa eindeutig feststellbares oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses angenommen werden kann (so z.B. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - juris Rn. 64 ff.; B.v. 24.3. 2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9; B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26; VG München, B.v. 12.11.2018 - M 5 E 18.4144 - juris Rn. 31; B.v. 20.11.2017 - M 5 S 17.4599 - juris Rn. 19).
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Im vorliegenden Fall bestehen nach Auffassung des Gerichts - trotz des umfänglichen Bestreitens der von mehreren Vorgesetzten geschilderten Verhaltensweisen und Aussagen durch die Antragstellerin - noch ausreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass eine solche mit einer erheblichen Störung des Dienstbetriebs einhergehende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Antragstellerin und ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen gegeben ist. Dass die Antragstellerin nicht am Entstehen des vom Antragsgegner dargestellten Spannungsverhältnisses beteiligt war und an ihr lediglich wegen des Vorgehens gegen ihre dienstliche Beurteilung „ein Exempel statuiert“ werden sollte bzw. die Abordnung eine „Retourkutsche“ darstellt, wird aus dem Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der Akten nicht hinreichend deutlich erkennbar. Aufgrund des auch vor dem Hintergrund des aktuellen Personalbestands unter Berücksichtigung der dort beschäftigten Kreisbediensteten und der demnächst zu erwartenden (Wieder-)Besetzung von Stellen in nachvollziehbarer Weise belegten Bedarfs für Umweltingenieure am Landratsamt B lässt die streitgegenständliche (Hinzu-)Abordnung an diese Behörde auch insoweit keine Rechtsfehler erkennen.
25
Das Vorliegen von seit längerer Zeit bestehenden Problemen im dienstlichen Umgang der Antragstellerin mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten (Fachbereichsleiter) und mit Kolleginnen und Kollegen ergibt sich aus dessen Stellungnahme vom 14. Januar und 23. März 2022 (Behördenvorgang, S. 13 u. S. 69 bis 75). Da die dargestellten Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs am Landratsamt D in den genannten Stellungnahmen von dem früheren Abteilungsleiter und der aktuellen Abteilungsleiterin nicht nur bestätigt, sondern in Bezug auf deren Kontakte mit Anlagenbetreibern und Planern ergänzt wurden (Behördenvorgang, S. 13/14 u. S. 69 bis 75), ist auch unter besonderer Berücksichtigung der Äußerungen der Antragstellerin hierzu in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 3. Juni 2022 - die nach Auffassung des Gerichts auch ein nicht unbelastetes Verhältnis zu ihren Vorgesetzten erkennen lässt - davon auszugehen, dass gewisse Spannungen im dienstlichen Umgang jedenfalls mit Vorgesetzten und (einem Teil der) Kollegen bestehen und die Antragstellerin an deren Entstehen zumindest beteiligt war. Damit liegt ein dienstliches Bedürfnis für die streitgegenständliche Abordnung vor.
26
Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 47 Abs. 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat hier gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat - wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 17) - und, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Abordnungsbescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. die sich im Wege einer ggf. notwendigen Auslegung ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a.a.O., Rn. 18 und Rn. 22 ff.).
27
Gemessen daran lässt die Abordnungsverfügung keine Ermessensfehler erkennen. Der Antragsgegner hat die privaten Belange der Antragstellerin in seine Entscheidung miteinbezogen und gegenüber den für die Abordnung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Die dienstlichen Interessen haben dabei grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Abordnung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent, d.h. der Beamte nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, die eine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 26).
28
Bei Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - 3 CS 03.2143 - juris; B. v. 8.3. 2013 - 3 CS 12.2365 - juris Rn. 27). Einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Schuldfrage bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65; VG München, B.v. 29.5.2006 - M 12 S 06.1696 - juris Rn. 25). Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art kann der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung vorrangig berücksichtigen, wessen Abordnung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beeinträchtigt. Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch die dienstliche Stellung der Streitbeteiligten sein. Insoweit hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Abordnung der Antragstellerin vorrangig ist, da die Ursachen für die am Landratsamt D entstandenen innerdienstlichen Spannungen jedenfalls nicht ausschließlich in der Sphäre der Vorgesetzten und der Kollegen liegen. Nach dem von den Parteien aus ihrer Sicht dargestellten Sachverhalt und dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hier ausschließlich unbeteiligtes Opfer einer persönlichen Intrige oder einer „Retourkutsche“ wurde und/oder die entstandenen Spannungen auf eine Mobbing-Aktion durch Vorgesetzte und/oder Kollegen zurückzuführen sind. Eine solche Konstellation wäre nur dann gegeben, wenn objektiv festgestellt werden könnte, dass der Antragstellerin an der zur Abordnung führenden Situation keinerlei Verantwortlichkeit bzw. Verschulden zugemessen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2012 - 3 CS 11.2083 - juris Rn. 57). Dies kann im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vorliegenden Schriftverkehrs bzw. Akteninhalts jedoch nicht angenommen werden.
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Die Abordnungsentscheidung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner davon abgesehen hat, statt der Antragstellerin den Fachbereichsleiter abzuordnen, da diese Entscheidung im Personalverwendungsspielraum der Regierung von ... liegt, der hier nicht überschritten ist. Die festgesetzte Abordnungsdauer von zwei Jahren erweist sich gerade unter Berücksichtigung arbeitsorganisatorischer Effizienzaspekte und der vor allem bei der Anlagenüberwachung notwendigen Einarbeitungszeit als angemessen und damit ebenfalls als rechtmäßig.
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Die (Hinzu-)Abordnung der Antragstellerin an das Landratsamt B lässt weder Ermessens- noch sonstige Rechtsfehler erkennen, da dort aufgrund der festgestellten Unterbesetzung von 1,25 Vollzeitstellenanteilen ein ausreichend nachgewiesener Bedarf an der Dienstleistung einer (erfahrenen) Umweltingenieurin und damit ein dienstliches Bedürfnis für die verfügte Personalmaßnahme besteht. Dass möglicherweise am Landratsamt D, z.B. wegen des hohen Bestands an Biogasanlagen, weiterhin Bedarf für die Dienstleistung einer bzw. eines (weiteren) Beamtin bzw. eines Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, besteht, steht dem nicht entgegen. Es liegt in der Organisationshoheit der Regierung von, einen vorrangigen Bedarf festzustellen und personalwirtschaftlich entsprechend zu handeln.
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Die Abordnung der Antragstellerin an das Landratsamt B verstößt auch unter Berücksichtigung des in § 45 BeamtStG verankerten Fürsorgeprinzips und der persönlichen Verhältnisse nicht gegen das Übermaßverbot. Dass der Dienstherr die Antragstellerin nicht an das bezogen auf deren Wohnort verkehrsmäßig günstiger gelegene Landratsamt C bzw. an andere im westlichen Regierungsbezirk ... in Betracht kommende Landratsämter abgeordnet hat, ist nicht zu beanstanden, da dort kein entsprechender Bedarf besteht. Die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragstellerin, die verheiratet ist, aber kein Kind mehr zu betreuen hat, der Wechsel an das Landratsamt B zumutbar ist, da das vom Wohnort der Antragstellerin ca. 50 km entfernt gelegene Landratsamt B mit dem Auto und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit, d.h. in einer Fahrtzeit mit dem Pkw bzw. mit der Bahn von ca. 50 Minuten, erreichbar ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Dies liegt jedenfalls noch im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, zumutbaren Fahrzeitaufwands (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 3.5.2016 - 3 B 13.1069 - BeckRS 2016, 46002 Rn. 75; VG Ansbach, B.v. 11.9.2017 - AN 1 S 17.01865 - juris Rn. 37, Eck in Brinktrine/Voitl, BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand April 2022, Art. 47 BayBG Rn. 53 ff.).
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Da somit die Klage gegen die streitgegenständliche Abordnungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person der Antragstellerin, die die sofortige Vollziehbarkeit der Abordnung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, z.B. relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts festzusetzen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 C 14.2056 - juris; B.v. 12.1.2010 - 3 ZB 09.206 - juris, B.v. 29.1.2010 - 3 CE 09 2758 - juris).