Titel:
unzulässiger Asylfolgeantrag (Jordanien)
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71
VwVfG § 51
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsatz:
Eine Änderung der Sachlage liegt nicht vor, wenn die zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Tatsachen so auch schon im Wesentlichen im Erstverfahren vorgetragen wurden, im Folgeantrag lediglich in Teilaspekten detailreich ausgeschmückt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Folgeantrag, Keine Wiederaufgreifensgründe, Kriminelles Unrecht, Inländische Fluchtalternative, Keine Abschiebungsverbote, Herkunftsland: Jordanien, Wiederaufgreifensgrund, neues Beweismittel, inländische Fluchtalternative, Existenzminimum
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 08.11.2022 – 15 ZB 22.31119
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31564
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1992 geborene Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Januar 2022. Er gibt an, jordanischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit aus … zu sein. Er habe Jordanien im Oktober 2018 verlassen und sei über die Niederlande kommend mit dem Bus am 23. Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 7. Mai 2020 stellte er einen ersten Asylantrag, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 31. Juli 2020 (Gz. …*) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, weil er es unter Verletzung der Mitwirkungspflichten bis zum Jahr 2020 unterlassen habe, einen Asylantrag zu stellen, § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Am 16. Dezember 2021 stellte der Kläger persönlich einen Folgeantrag. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er von Personen aus Regierungskreisen verfolgt werde. Diese beschuldigten ihn, diesen Geld gestohlen und deren Tochter vergewaltigt zu haben. Er habe für diese Personen gearbeitet, nach Ende der Tätigkeit sei nunmehr sein Leben in Gefahr. Eine Anzeige bei der jordanischen Polizei habe nichts ergeben. Er legte eine ins Deutsche übersetzte Bestätigung des „Mukhtar des Al-Muhaisen-Clans“ vor, wonach er den Mukhtar aufgesucht und diesen um Hilfe wegen eines Problems bzgl. des Geschlechtsverkehrs mit einem Mädchen gebeten habe, was sich am *. Juli 2017 ereignet habe und weshalb der Kläger von der Familie des Mädchens verfolgt werde. Der Mukhtar rät dem Kläger in dem Dokument, das Land zu verlassen (BA Bl. 10 f.).
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Bei der Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt am 21. Juli 2020 zu seinem ersten Asylantrag gab der Kläger an, dass seine Familie noch in … lebe. Er habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach als Elektriker gearbeitet. Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger im Wesentlichen dieselben Gründe an, auf die er seinen Folgeantrag stützt.
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Mit Bescheid vom 11. Januar 2022 wurde der Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Zudem wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 31. Juli 2020 bzgl. der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine neuen Umstände vorgetragen worden seien, welche möglicherweise zu einer günstigeren Entscheidung im Hinblick auf §§ 3 und 4 AsylG führen könnten. Der Kläger ergänze lediglich seinen Vortrag aus dem Erstverfahren um die Todesdrohung und schreibe seinen Verfolgern eine Zugehörigkeit zu Regierungskreisen zu. Dies hätte er aber schon im Erstverfahren geltend machen können, weshalb er nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert sei. Auch das Schreiben des Mukhtar ändere hieran nichts, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, woher er das Schreiben habe, sodass Zweifel an dessen Authentizität bestünden. Hinsichtlich etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt. Unabhängig vom Vorliegen etwaiger Wiederaufgreifensgründe sei eine Abänderung der bisherigen Entscheidung nach § 49 VwVfG ebenso wenig veranlasst.
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Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Kläger am *. Februar 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen.
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Er beantragt - sinngemäß - zuletzt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2022, …, aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Jordanien festzustellen.
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Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom *. Mai 2022 lässt der Kläger seine Klage schließlich begründen. Auf den diesbezüglichen Schriftsatz in den Akten wird verwiesen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und am 15. Februar 2022 beantragt,
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Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen worden.
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Am 12. Mai 2022 fand in dieser Sache mündliche Verhandlung statt. Dabei ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2022 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite durch den Einzelrichter entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als Folgeantrag i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG behandelt und als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen. Zudem hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Lediglich ergänzend hierzu wird ausgeführt:
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1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG muss sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Klägers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, welche eine für diesen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jedweder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es reicht dabei schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. dazu BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG aber nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Zwar besagt § 51 Abs. 3 VwVfG, auf welchen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG verweist, dass der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen gestellt werden muss; diese Vorschrift ist aber nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Prüfung des internationalen Schutzes - also wie hier im Asylfolgeverfahren - nicht mehr anwendbar, da diese dem Unionsrecht widerspricht (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-18/20 - juris Rn. 54 ff.; ebenso Dietz, NVwZ 2022, 53, 57; Pfersich, ZAR 2021, 380, 383).
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Dies zugrunde gelegt, ist festzustellen, dass es sich beim Vortrag des Klägers nicht um eine nachträgliche Sachlagenänderung i.S.d § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG handelt. Denn der Kläger hatte die zur Begründung des Folgeantrags vorgebrachten Tatsachen so auch schon im Wesentlichen im Erstverfahren vorgetragen. Dass er nun seinen Vortrag in Teilaspekten lediglich detailreicher ausschmückt, führt nicht zur Annahme einer Sachlagenänderung, weil es sich dabei nicht um geänderte Tatsachen handelt. Unabhängig hiervon scheitert der Wiederaufgreifensantrag insoweit auch an § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der Kläger nicht ohne grobes Verschulden nicht in der Lage war, den Grund für das Wiederaufgreifen geltend zu machen, denn dieser hätte sämtliche Details seines Verfolgungsschicksals bereits in der Anhörung zu seinem Erstverfahren am 21. Juli 2020 geltend machen können. Die Regelung der materiellen Präklusion des § 51 Abs. 2 VwVfG ist auch unionsrechtskonform (vgl. EuGH, U.v. 9.9.2021 - C-18/20 - juris Rn. 52 f.; ebenso Dietz, NVwZ 2022, 53, 58).
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Weiter liegt mit der Bestätigung des „Mukhtar des Al-Muhaisen-Clans“ kein neues Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Denn diese Bestätigung datiert ausweislich der Ausführungen des Dolmetschers aus der mündlichen Verhandlung bereits vom 10. August 2018. Ein Umstand im Übrigen, der aus der vom Kläger vorgelegten deutschen Übersetzung nicht hervorgeht, weil in dieser das Ausstellungsdatum nicht erwähnt wird (vgl. BA Bl. 94 f.). Dies legt den Schluss nahe, dass das Beweismittel schon während des Asylerstverfahrens existent war, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Soweit er in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass ein Freund namens H* …, der in … lebe und deutscher Staatsangehöriger sei, dem Kläger das Schreiben aus dem Urlaub in Jordanien mitgebracht und dabei den Mukhtar persönlich aufgesucht und das Schreiben nach seiner Urlaubsrückkehr, etwa vor einem Jahr, mit nach Deutschland gebracht und dem Kläger übergeben habe, ist das Gericht nicht von der Wahrheit dieses Vorbringens überzeugt. Zwar trägt die Übersetzung ins Deutsche einen Stempel vom 21. Oktober 2021, daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt in den Besitz des Originaldokuments gelangt wäre. Vielmehr bleibt der Kläger weitere Substantiierung zum Erhalt des Dokuments schuldig, etwa zu den genauen Personalien seines Freundes und dem Zeitpunkt des Erhalts des Originaldokuments. Der Datumsstempel auf der Übersetzung ist lediglich dazu geeignet, die spätere Fertigung der Übersetzung glaubhaft zu machen, nicht aber den Zeitpunkt des Besitzübergangs des Originaldokuments an den Kläger. Vielmehr erscheint es dem Gericht nicht plausibel, dass das Dokument dem Kläger erst jetzt zugegangen sein soll, obwohl es schon vor der Ausreise des Klägers aus Jordanien im September oder Oktober 2018 ausgestellt wurde. Diese Zweifel hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen können.
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Unabhängig von der Frage des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen, ergibt sich daraus - selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Verfolgung - jedenfalls keine potentiell für den Kläger günstigere Entscheidung. Vielmehr handelt es sich dabei um kriminelles Unrecht, welches aber nicht die Annahme einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahr oder eines ernsthaften Schadens begründen kann. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgegangen sind. Selbst wenn es sich um eine einflussreiche Bande handeln sollte, kommt dieser jedenfalls keine staatsähnliche Herrschaftsgewalt zu, sodass es sich nicht um quasistaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 2 AsylG handelt (vgl. Wittmann in BeckOK-MigR, 10. Edition, Stand 15.01.2022, § 3c AsylG Rn. 8). Zudem ist aus verfahrensgegenständlichen Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass die staatlichen Sicherheitsorgane in Jordanien nicht in der Lage oder willens wären, dem Kläger als Opfer kriminellen Unrechts hinreichend Schutz zu gewähren, sodass auch § 3c Nr. 3 AsylG nicht einschlägig ist. Die Behauptung des Klägers, dass seine Anzeige bei der Polizei „nicht mehr auffindbar“ gewesen sei, entbehrt jeder Grundlage und ist auch vom Kläger nicht weiter substantiiert worden, etwa durch Nennung eines polizeilichen Aktenzeichens, der damit befassten Polizeidienststelle etc.
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Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für eine inländische Fluchtalternative (vgl. §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG) gegeben. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Verfolger von einer Rückkehr des Klägers Kenntnis erlangen würden, wurden nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese als nichtstaatliche Akteure unschwer in der Lage wären, den Kläger bei der Einreise und sodann außerhalb seiner Herkunftsregion aufzuspüren und zu verfolgen, zumal in Jordanien keine Meldepflicht besteht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 20.7.2020). Anderes folgt auch nicht aus dem pauschalen klägerischen Vortrag, es handele sich um eine einflussreiche Bande mit Kontakten in Regierungskreise. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolger bei staatlichen Stellen ein entsprechendes Verfolgungsinteresse durchsetzen könnten und daraufhin Verfolgungsmaßnahmen zulasten des Klägers eingeleitet werden würden, wurden nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen. Es ist dem Kläger daher zuzumuten, sich in einem anderen Gebiet Jordaniens als seinem Heimatort … niederzulassen, weil es sich bei ihm um einen jungen gesunden arbeitsfähigen Mann ohne Unterhaltslasten handelt, der in Jordanien die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und den Beruf des Elektrikers erlernt und acht Jahre als solcher gearbeitet hat. Er verfügt damit über Erfahrungen auf dem heimischen Arbeitsmarkt, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm möglich sein wird, ein existenzsicherndes Einkommen auch in einem anderen, für ihn sicheren Landesteil zu erwirtschaften. Soweit er ausführt, seine Familie in Jordanien werde ebenfalls bedroht, könnte sich diese gemeinsam mit dem Kläger in einem sicheren Teil des Landes niederlassen, was zusätzlich gegenseitige familiäre Unterstützung bedeuten würde.
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2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, selbst wenn man im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG absähe. Es ist - wie ausgeführt - nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Hinblick auf die allgemeine Situation in Jordanien oder aufgrund von besonderen individueller Umstände eine Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG droht. Dieser hat auch keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Feststellung von Abschiebungsverboten unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung. Aufgrund der vom Bundesamt bereits im Erstverfahren mit Bescheid vom 31. Juli 2020 gewürdigten allgemeinen Verhältnisse in Jordanien sowie der individuellen Umstände des Klägers (vgl. S. 6 f. dieses Bescheids) ist trotz der schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Jordanien (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 16.4.2020, Ziff. 20) nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr nach Jordanien den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bringen würde. Denn dieser verfügt mit seinem abgeschlossenen Abitur über eine gute Schulbildung und auch über Arbeitserfahrung als Elektriker. Es dürfte ihm daher - wie bereits oben ausgeführt - gelingen, auf dem jordanischen Arbeitsmarkt ein existenzsicherndes Auskommen zu erwirtschaften, zumal er keine Unterhaltslasten trägt. Der pauschale Verweis auf die schlechte arbeitsmarktpolitische Lage in der mündlichen Verhandlung ändert daran ebenfalls nichts, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wieso trotz seiner guten Schul- und Berufsbildung und seiner achtjährigen Arbeitserfahrung als Elektriker die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Arbeitslosigkeit und damit einhergehenden Verelendung bestünde. Denn es handelt sich bei einem solchen handwerklichen Beruf regelmäßig um einen recht krisensicheren Beruf. In einer Gesamtschau der persönlichen Umstände ist bei der Rückkehr nach Jordanien daher prognostisch keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erwarten.
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3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.