Titel:
Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Einfamilienhaus - Gebot der Rücksichtnahme
Normenketten:
BauGB § 30 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
BayBO Art. 6, Art. 98
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
Leitsätze:
1. Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich nach Art. 6 BayBO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem Nachbargrundstück ein, ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Auch wenn dessen Verletzung nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach sich zieht. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weitergehende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes hinzunehmen. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
4. Über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägten Ausnahmefällen, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas Anderes ergeben. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einfamilienhaus, Bebauungsplan, Festsetzungen zum Stauraum vor Carports, Gebot der Rücksichtnahme, Abstandsfläche, Belichtung, Belüftung und Besonnung, Treu und Glauben, Verschattung, Einsichtsmöglichkeiten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.11.2022 – 15 CS 22.2024
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31553
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung.
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Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes Fl.Nr. A/9 der Gemarkung ....
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Mit Formblattantrag vom 15. Dezember 2021 haben die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin für das südlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück Fl.Nr. A/10 beantragt, die Genehmigung für den Abbruch des darauf befindlichen Bestandsgebäudes und die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage zu erteilen.
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Beide Grundstücke liegen im Umgriff des einfachen Bebauungsplanes Nr. ... „Für das Gebiet zwischen B Straße und C Weg sowie D Straße und E Straße in ...“, bekanntgemacht am 18. März 1995.
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Darüber hinaus liegen beide Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung der Stadt ... über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe (Abstandsflächensatzung), in Kraft getreten am 1. Februar 2021.
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Mit Bescheid vom 7. Mai 2022, Az. 2, erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die Genehmigung zum Abbruch des Bestandsgebäudes und die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. A/10 entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 7. Mai 2022 und den amtlichen Korrekturen (Roteinträge) versehenen Bauvorlagen.
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Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. Mai 2022 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen Au 5 K 22.1302 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2022 aufzuheben.
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Darüber hinaus hat der Antragsteller mit dem Schreiben vom 12. Juni 2022 beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2022 anzuordnen.
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Der Antragsteller hat die Klage und den Antrag mit dem Schreiben vom 12. Juni 2022 im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Grenzmauer des genehmigten Carports liege unmittelbar gegenüber dem Wintergarten des Wohnhauses des Antragstellers. Der Abstand zwischen der Außenwand des Wintergartens und der Außenwand des Carports betrage nur 1,5 m. Aufgrund des geringen Abstandes zwischen dem Wintergarten und der Grenzwand des Carports werde die Sonneneinstrahlung auf den Wintergarten beeinträchtigt und dieser verschattet. Das könne verhindert werden, wenn der Carport nicht unmittelbar gegenüber dem Wintergarten, sondern etwas weiter nach Westen versetzt, zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, errichtet würde. Bereits vor Erteilung der Baugenehmigung habe der Antragsteller die Antragsgegnerin auf diesen Umstand hingewiesen. Darauf habe die Antragsgegnerin reagiert, indem sie dem Antragsteller mitgeteilt habe, für den Wintergarten liege keine Baugenehmigung vor, sodass der Antragsteller mit einer Rückbauanordnung rechnen müsse. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei aber der Wintergarten mit den Rechtsvorgängern des Antragstellers erteilten Baugenehmigung vom 8. April 2016, Az. 1, für eine energetische Sanierung und den Umbau des Dachgeschosses des Wohnhauses des Antragstellers, genehmigt worden. Der Wintergarten sei sowohl in dem genehmigten Lageplan, den Plänen „Grundriss Kellergeschoss“, „Grundriss Erdgeschoss“, „Dachaufsicht“, „Schnitte“, „Ansichten“ enthalten und sei auch bei der Wohnflächenaufstellung, der Berechnung der Grundflächenzahl und der Berechnung des Bauvolumens berücksichtigt worden. Der Wintergarten sei damit Gegenstand des Bauantrages und der Baugenehmigung. Die Situierung des Carports in einem Abstand von nur 1,5 m zum genehmigten Wintergarten des Antragstellers verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. Juni 2022 die Akten vorgelegt.
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Die Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 21. Juni 2022 beantragt, die Klage im Verfahren Au 5 K 22.1302 abzuweisen.
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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 21. Juni 2022 beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
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Die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 2. August 2022 beantragt,
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den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
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Die Beigeladenen haben zur Begründung des Antrages in dem Schreiben vom 2. August 2022 im Wesentlichen folgendes vorgetragen. Die Errichtung des grenzständigen Carports und des Stauraums sei nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig. Der Wintergarten des Antragstellers sei bauaufsichtlich nicht genehmigt und deshalb auch nicht schutzwürdig. Dass der Wintergarten im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für die energetische Modernisierung sowie den Umbau des Dachgeschosses des Wohnhauses des Antragstellers eingezeichnet sei, führe nicht zu einer konkludenten Genehmigung des Wintergartens. Hierfür hätte es eines ausdrücklichen Antrages auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Wintergartens bedurft. Ungeachtet dessen gingen von dem Carport keine unzumutbaren Beeinträchtigungen auf das Wohngebäude bzw. den Wintergarten des Antragstellers aus, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen könnten. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften durch das Bauvorhaben der Beigeladenen berufen, da er mit dem Wintergarten selbst den erforderlichen Mindestabstand nicht einhalte.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.
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1. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung der Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz des eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Das gilt ungeachtet des durch die in § 212a BauGB gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 CS 01.2570 - BayVBl 2003 S. 48 ff.). Danach ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.3.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, S. 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist das ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - Rn. 18).
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Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.
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Die Baugenehmigung ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden, in dem die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1b BayBO, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 1c BayBO, beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO, Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, sowie andere öffentlichrechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, prüft.
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Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird danach die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Verletzung drittschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann, voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt den Antragsteller insoweit voraussichtlich nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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2. Das Bauvorhaben hält zum Grundstück des Antragstellers hin die nach Bauord nungsrecht erforderliche Abstandsfläche ein.
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2.1 Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... der Antragsgegnerin.
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In Nr. 8.2 Satz 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird geregelt, dass Überdachungen des Stauraums vor Garagen zulässig sind, wenn der Stauraum vor den Garagen mindestens 5 m beträgt. Als maximale Maße von Überdachungen des Stauraums werden nach Nr. 8.2 Satz 6 der Satzung eine Länge von 6 m, eine Breite von 5 m und eine Wandhöhe von 3 m festgesetzt. Die Konstruktion hat nach Nr. 8.2 Satz 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes transparent in Stahl oder Holz zu erfolgen. Überdachungen des Stauraums haben nach Nr. 8.2 Satz 7 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes die Dachform der Garage zu übernehmen. Überdachungen des Stauraums sind nach Nr. 8.2 Satz 9 des Bebauungsplanes abweichend von den Regelungen der Bayerischen Bauordnung ohne Grenzabstand zulässig, wenn sie zusammen mit der Grenzgarage eine Gesamtnutzfläche von 80 m2, eine Länge von 14 m und an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschreiten. Für Garagen und Carports verbleibt es nach Nr. 8.2 Satz 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bei den Regelungen der Bayerischen Bauordnung.
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Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Festsetzungen zum Stauraum vor Carports findet sich in Art. 98 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9/1994 - B 1612 A - S. 251 ff.). Nach Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 können die Gemeinden durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und an Werbeanlagen, soweit das zur Durchführung bestimmter städtebaulicher Absichten erforderlich ist. Nach Art. 98 Abs. 1 Nr. 6 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 können durch Satzungen örtliche Bauvorschriften erlassen werden über geringere als die in den Art. 6 und 7 BayBO vorgeschriebenen Maße für Abstandsflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils, wobei die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen sind.
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Die örtlichen Bauvorschriften können nach Art. 98 Abs. 3 Satz 1 BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1994 auch durch Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden.
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Eine Inzidentkontrolle der Norm ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller diesbezüglich nichts gerügt hat.
31
Der Carport und der Stauraum halten die in Nr. 8.2 Satz 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes festgelegten Maße ein. Der Carport und der überdachte Stauraum weisen nach dem genehmigten Plan eine Gesamtlänge von 13,99 m auf und bleiben damit unter der festgesetzten höchstzulässigen Länge von 14 m. Die festgesetzte Nutzfläche von 80 m2 und die festgesetzte Wandhöhe von 3 m werden ebenfalls nicht überschritten.
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Der Carport erfüllt, isoliert betrachtet, die Anforderungen des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, nach dem Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ohne eigene Abstandsfläche, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, zulässig sind.
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch mit dem Wohngebäude nicht gegen bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften.
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Das Baugrundstück liegt im Umgriff der am 1. Februar 2021 in Kraft getretenen Satzung der Antragsgegnerin über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung beträgt, abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO, die Abstandsfläche 0,7 H, mindestens jedoch 3 m. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen nach § 2 Abs. 2 der Satzung 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden § 2 Abs. 1 der Satzung beachtet.
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Nach den genehmigten Planunterlagen hält das Wohngebäude der Beigeladenen nach Westen zur öffentlichen Verkehrsfläche hin und nach Osten in den Gartenbereich die nach § 2 Abs. 1 der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin erforderliche Abstandsflächentiefe von 0,7 H ein. Dementsprechend können die Beigeladenen mit ihrem Wohngebäude nach Norden, zum Grundstück des Antragstellers hin, das 16 m-Privileg in § 2 Abs. 2 der Abstandsflächensatzung in Anspruch nehmen. Nach den genehmigten Planunterlagen weist das Wohngebäude der Beigeladenen nach Norden zur Grundstückgrenze des Antragstellers hin eine Wandhöhe von 6,04 m und eine Giebelhöhe von 8,83 m auf. Unter Berücksichtigung eines Drittels der Höhe des Daches beträgt die maßgebliche Höhe 6,04 m + 0,93 m = 6,97 m. Die erforderliche Abstandsflächentiefe vor der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes der Beigeladenen zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück des Antragstellers beträgt danach 6,97 m: 2 = 3,485 m. Nach den genehmigten Planunterlagen beträgt der Abstand vor der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes der Beigeladenen zur Grundstücksgrenze zwischen 3,495 m und 3,50 m.
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Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass sowohl das Wohngebäude als auch der Carport und der überdachte Stauraum den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO und des § 2 der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin entsprechen.
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3. Der Antragsteller wird durch das Bauvorhaben nicht wegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften in seinen Rechten verletzt.
38
Das Grundstück des Antragstellers und das Baugrundstück liegen im Umgriff eines Bebauungsplanes.
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Dieser erfüllt nicht die Voraussetzungen an einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB, da er keine Festsetzungen zur Art der Nutzung enthält. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und im Übrigen nach § 34 BauGB.
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3.1 Die geplante Wohnnutzung fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres in die der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens vorhandene Wohnnutzung ein.
41
3.2 Das Bauvorhaben entspricht in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. fügt sich insoweit in die nähere Umgebung ein.
42
Ungeachtet dessen sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die diesbezüglichen Einfügungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH B.v. 1.12.2016 - 1 ZB 15.1841 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 26).
43
3.3 Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers kommt daher vorliegend nur in Betracht, wenn sich das streitgegenständliche Vorhaben ihm gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, als rücksichtslos und nicht mehr hinnehmbar darstellen würde.
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Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N.).
45
Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich nach Art. 6 BayBO für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von dem Nachbargrundstück ein, ist darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Auch wenn die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem aber durchaus eine indizielle Bedeutung zu und ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34).
46
Wie unter 2. dargelegt, hält das Bauvorhaben der Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers hin die erforderlichen Abstandsflächen ein.
47
Besondere Umstände, bei denen trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt, sind zu verneinen.
48
Solche besonderen Umstände ergeben sich vorliegend insbesondere auch nicht daraus, dass nach der Nr. 8.2 Satz 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... der überdachte Bauraum vor dem Carport abweichend von den Regelungen der Bayerischen Bauordnung bzw. der Abstandsflächensatzung ohne Grenzabstand zulässig ist.
49
Allein aus einer Nichteinhaltung der Abstandsflächen, wie sie in Art. 6 BayBO bzw. in § 2 der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin geregelt sind, und aus den speziell von diesen anvisierten Schutzzielen Belichtung, Besonnung, Belüftung und - strittig - Wohnfrieden kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 19 ZB 15.376 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.12.2016 - 9 CS 16.1822 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13).
50
Auch wenn die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder, gegebenenfalls auch rechtswidrigen, Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstandes die Nutzung des Nachbargrundstückes tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn.17; BayVGH B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).
51
Gelten diese Grundsätze selbst im Falle einer Verletzung des Art. 6 BayBO, sind sie erst recht anwendbar, wenn das Bauvorhaben - wie vorliegend gegeben - den Anforderungen des Art. 6 BayBO i.V.m. der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin bzw. der Festsetzung abweichender Abstandsflächen in Nr. 8.2 Satz 9 des Bebauungsplanes Nr. ... entspricht.
52
3.3.1 Eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende einmauernde, erdrü ckende oder abriegelnde Wirkung kommt dem streitgegenständlichen Bauvorhaben gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bzw. der darauf befindlichen Wohnbebauung nicht, insbesondere auch nicht in Bezug auf den Wintergarten, zu.
53
Das gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass für den Wintergarten eine bestandskräftige bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt.
54
Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind neben der Entfernung der einander gegenüberliegenden Gebäude auch die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung kommt eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 18).
55
Das streitgegenständliche Wohnhaus der Beigeladenen hält zum Grundstück bzw. Wohngebäude des Antragstellers hin die nach Art. 6 BayBO bzw. nach § 2 Abs. 2 der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin erforderliche Abstandsfläche ein. Es weist einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers von 3,5 m und zum Wohngebäude des Antragstellers einen Abstand von ca. 7,5 m (herausgemessen aus dem genehmigten Plan) sowie im Bereich des Wintergartens einen Abstand von ca. 5,4 m (herausgemessen aus dem genehmigten Plan) zu diesem auf. Angesichts der Wandlänge des Wohngebäudes der Beigeladenen von 12,50 m und einer Wandhöhe von 6,04 m bzw. Giebelhöhe von 8,83 m ergeben sich danach keine Anhaltspunkte dafür, dass das Wohngebäude der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück bzw. Wohngebäude des Antragstellers das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.
56
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht in Bezug auf den grenzständigen Carport und den davorliegenden überdachten Stauraum.
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Ein Teil des Carports und der überdachte Stauraum weisen zum Wohngebäude des Klägers eine Entfernung von ca. 4 m (herausgemessen aus dem genehmigten Plan) auf. Angesichts der Wandhöhe des Carports bzw. des überdachten Stauraums von 3 m ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Carport und der überdachte Stauraum an der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers liegen, nicht ersichtlich, dass diese insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
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Darüber hinaus ist auch in dem Bereich, in dem der Wintergarten des Wohnhauses des Antragstellers ca. 1.80 m (herausgemessen aus dem genehmigten Plan) an die gemeinsame Grundstücksgrenze heranrückt, nicht davon auszugehen, dass von dem grenzständigen Carport der Beigeladenen eine einmauernde, abriegelnde oder erdrückende Wirkung ausgeht, die eine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende, unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstückes des Antragstellers bzw. der Wohnnutzung in diesem Bereich darstellt.
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Das gilt unabhängig davon, ob für den Wintergarten eine bestandskräftige bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt oder nicht.
60
Angesichts des tatsächlich vorhandenen Abstandes von ca. 1,80 m und der Wandhöhe des Carports von 3 m ist, auch wenn der Wintergarten vor der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes des Antragstellers liegt, nicht erkennbar, dass von dem Carport aufgrund seiner Höhe oder Länge oder des Abstandes zur Wohnnutzung eine besondere Belastungswirkung ausgeht, die eine abriegelnde, einmauernde oder erdrückende Wirkung zur Folge hätte.
61
Hinzu kommt, dass es dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzuordnen ist, dass der Wintergarten des Wohngebäudes bis 1,80 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen heranrückt. Dabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller den Wintergarten nicht selbst errichtet hat, sondern das Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude erworben hat.
62
In diesem Fall greift der Grundsatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht. Hinzu kommt, dass es der Wintergarten des Antragstellers ist, der den nach Art. 6 BayBO bzw. § 2 der Abstandsflächensatzung der Antragsgegnerin erforderlichen Mindestabstand von 3 m nicht einhält, während der dem Wintergarten gegenüberliegende Carport in Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften errichtet wird. Dabei ist es im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben auch unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt. Es kommt lediglich auf das tatsächliche Maß der Abstandsflächenüberschreitung zum jetzigen Zeitpunkt, also der Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen, an (vgl. BayVGH B.v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - Orientierungssatz und Rn. 10 m.w.N.).
63
3.3.2 Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verschattung des Wohngebäudes bzw. des Wintergartens des Antragstellers ergibt sich vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weitergehende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 31).
64
Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
65
3.3.3 Auch unter dem Gesichtspunkt eventuell erweiterter Einsichtsmöglichkeiten ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
66
Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geprägten Ausnahmefällen, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas Anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20 m.w.N.).
67
Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind nicht gegeben. Vielmehr wird die östlich an das Wohngebäude der Beigeladenen angrenzende Terrasse größtenteils durch den nördlich daran anschließenden Carport zum Grundstück des Antragstellers abgeschottet.
68
4. Danach war der Antrag insgesamt abzulehnen.
69
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Klageantrag gestellt und sich am Prozesskostenrisiko beteiligt haben.
71
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.