Titel:
Keine Antragsbefugnis des bisherigen Leistungserbringers einer jugendhilferechtlichen Maßnahme
Normenketten:
SGB VIII § 27, § 33
VwGO § 42 Abs. 2, § 123
Leitsatz:
Eine Entscheidung über die Änderung bzw. Beendigung einer Hilfemaßnahme im Hinblick auf den bisherigen Leistungserbringer betrifft nur den Personensorgeberechtigten in einer ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, nicht den bisherigen Leistungserbringer. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Jugendhilfemaßnahme, Vollzeitpflege, Drittschutz, Leistungserbringer
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 24.10.2022 – 12 CE 22.1860
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31545
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Jugendhilfeleistungen an sich selbst.
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Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Einrichtung der Jugendhilfe, der in Zusammenarbeit mit Jugendämtern Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien, die vorübergehend eine Unterbringung außerhalb der eigenen Familie benötigen, betreut. Die Fachbetreuer des Antragstellers begleiten die Pflegefamilien kontinuierlich und professionell im pädagogischen Alltag. Die Pflegeeltern erhalten für ihre Betreuungsleistung eine Vergütung vom Antragsteller. Die Kostenrechnungen für die Pflegeleistungen werden direkt an die Jugendämter weitergeleitet.
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Am 6.9.2019 wurde das Kind R* … …, geboren am …2019, im Rahmen einer Inobhutnahme des Jugendamts der Stadt München in einer Kurzzeitpflegestelle über die Einrichtung des Antragstellers untergebracht. Der Antragsteller wählte als Pflegestelle Frau … A* …, … in … aus. Die Kindsmutter und die Geschwister des Kindes sind Flüchtlinge und haben den Aufenthaltsstatus einer Duldung. Die Kindsmutter war zu diesem Zeitpunkt in der geschlossenen Psychiatrie im … Krankenhaus.
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Mit Bescheid vom 4.12.2019 gewährte das Landratsamt Landshut für … R* … ab 14.11.2019 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle von … e.V. (Nr. 1) und legte fest, dass die Eltern und Hilfeempfänger zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen hätten, soweit ihnen dies aus eigenem Vermögen und Einkommen zuzumuten sei (Nr. 2).
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn (Az. 2 F 306/20) vom 5.12.2020 wurde der allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge für das Kind … R* … vollständig entzogen. Zum Vormund wurde das Landratsamt Mühldorf am Inn - Amt für Jugend und Familie - bestimmt.
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Im Rahmen eines Hausbesuchs am 10.12.2020 wurde seitens des Antragstellers vorgeschlagen, das Kind bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei Frau A* … zu belassen, um es danach in die Einrichtung, in der die Geschwister leben, wechseln zu lassen. Begründet wurde dies damit, dass Frau A* … zu diesem Zeitpunkt ihr 65. Lebensjahr vollendet.
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Am 18.6.2021 stellte die Pflegemutter Frau A* … einen Antrag auf Verbleibensanordnung / einstweilige Anordnung elterliche Sorge beim Amtsgericht Mühldorf am Inn - Familiengericht. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde von allen Beteiligten vereinbart, dass R* … nicht nur vorübergehend, sondern - auch jenseits der Trägerschaft des Antragstellers - auf Dauer bei ihr bleiben solle. Das Verfahren wurde damit mit Verfügung vom 9.8.2021 als erledigt abgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 13.8.2021 teilte der Antragsgegner Frau A* … mit, dass diese im Verfahren über den Verbleib von R* … angegeben habe, dass R* … - auch jenseits der Trägerschaft des Antragstellers - dauerhaft bei ihr verbleiben könne und solle. Ebenso stehe der Antragsteller im vorliegenden Fall hinter einer dauerhaften Pflege. Daher sei es geboten, dass Frau A* … R* … in ihre gesetzliche Krankenversicherung über die kostenfreie Familienversicherung aufnehme. Des Weiteren wurde festgestellt, dass sich nunmehr die anfangs befristete Pflege über den Antragsteller in ein Dauerpflegeverhältnis gewandelt habe.
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Hierauf erwiderte Frau A* … mit undatiertem Schreiben, dass sie einen gültigen Vertrag mit dem Antragsteller habe und bat den Antragsgegner, sich daher an den Träger zu wenden.
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Mit Schreiben vom 19.8.2021 informierte der Antragsgegner das Jugendamt Mühldorf am Inn - den Vormund des Kindes - über den Verbleib des Kindes bei Frau A* … Da die Pflegeverhältnisse des Antragstellers zeitlich befristet angelegt seien, sei zuletzt durch den Antragsgegner ein Pflegestellenwechsel beabsichtigt gewesen. Im Zuge dessen habe Frau A* … im Rahmen des Antrags auf Verbleibensanordnung beim Amtsgericht Mühldorf am Inn angegeben, dass R* … nicht nur vorübergehend, sondern - auch jenseits der Trägerschaft des Antragstellers - auf Dauer dort verbleiben solle. Da das Gericht mit Verfügung vom 9.8.2021 entschieden habe, dass sich das Verfahren erledigt habe, verbleibe R* … in der Pflegestelle von Frau A* … in … Mit Schreiben vom 27.8.2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass Frau A* … im Verfahren über den Verbleib von R* … angegeben habe, dass R* … - auch jenseits der Trägerschaft des Antragstellers - dauerhaft bei ihr verbleiben könne und solle. Ebenso stehe nach den vorliegenden Unterlagen der Antragsteller in diesem Fall hinter einer dauerhaften Pflege. Daher werde der Tatbestand eines (anfangs) befristet angelegten Pflegeverhältnisses bei Frau A* … gemäß der Leistungsbeschreibung des Antragstellers nicht mehr erfüllt.
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Das Landratsamt Mühldorf am Inn beantragte mit Schreiben vom 17.9.2021 als Vormund von R* … beim Antragsgegner die Weitergewährung der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in Dauerpflegschaft bei Frau … A* …, … Unter dem 16.9.2021 erging folgender Änderungsbescheid:
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1. Der Bescheid des Kreisjugendamts Landshut vom 4.12.2019 wird folgendermaßen abgeändert:
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Für R* … … wird ab 9.8.2021 weiterhin Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten nunmehr für die Unterbringung in Vollzeitpflege in der Dauerpflegestelle von Frau … A* …, …, gewährt.
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Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich hierbei nach den Empfehlungen des für den Wohnsitz der Pflegestelle örtlich zuständigen Jugendamts.
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Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle von … e.V. endet mit Ablauf des 8.8.2021.
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2. Die Eltern und der Hilfeempfänger haben zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen, soweit ihnen dies aus eigenem Einkommen und Vermögen zuzumuten ist.
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3. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
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Mit Schreiben vom 22.10.2021 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 16.9.2021 Widerspruch ein. Der erhobene Drittwiderspruch sei zulässig, da mit dem Bescheid durch die Aufhebung der Kostenübernahme für die Unterbringung in der Pflegestelle des Antragstellers in dessen Rechte eingegriffen werde.
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Mit Schreiben vom 26.10.2021 teilte der Antragsgegner dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller als Träger nicht Beteiligter im Sinne des § 12 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) sei. Der Bescheid über die gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege sei an den Personensorgeberechtigten adressiert. Lediglich als Leistungserbringer sei der Antragsteller als Träger beauftragt worden. Dieser habe eine geeignete Kurzzeitpflegefamilie zur Verfügung gestellt. Zwar habe der Träger einen Anspruch auf entsprechende Vergütung. Die Vergütung sei mit dem örtlichen Jugendamt, der Stadt München, vereinbart und beziehe sich auf das Pflegegeld für Kurzzeitpflege, befristete Pflege mit Clearing und zeitlich befristete Vollzeitpflege. Dieser Anspruch sei dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen Hilfeanspruch verknüpft und stehe insofern gleichsam unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Fortbestandes der die Kostenpflicht begründenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Im vorliegenden Fall sei bereits mehrfach thematisiert worden, dass das Kind in eine langfristige Pflegestelle wechseln solle. Letztlich sei im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich des Verbleibensantrags der Pflegemutter entschieden worden, dass das Kind nicht nur vorübergehend, sondern - auch jenseits der Trägerschaft des Antragstellers - auf Dauer bei der Pflegemutter bleiben könne. Aufgrund des nun bekannt gewordenen Bedarfs des Kindes auf langfristige Unterbringung in einer Pflegefamilie, da eine Rückführung zur Kindsmutter nicht in naher Zukunft erfolgen könne und der Perspektiven, dass das Kind dauerhaft bei der Pflegemutter Frau A* … bleiben könne, sei der Hilfebescheid entsprechend abgeändert und eine Hilfegewährung durch den Antragsteller eingestellt worden. Der Vormund habe die weitergehende Unterbringung bei der Pflegefamilie A* … beantragt. Nach der ständigen Rechtsprechung sei die Beziehung zwischen Pflegefamilien und dem Jugendamt im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet. Die Klagebefugnis zur Geltendmachung des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung stehe gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) allein dem Personensorgeberechtigten zu. Pflegeeltern z.B. stünde regelmäßig keine Klagebefugnis gegen jugendhilferechtliche Maßnahmen im Rahmen des Vollzeitpflegeverhältnisses zu. An den Antragsteller sei lediglich informationshalber ein Bescheidsabdruck übermittelt worden. Aufgrund der fehlenden Widerspruchsbefugnis sei der Widerspruch nicht statthaft.
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Mit Schreiben vom 21.12.2021 teilte der Antragsgegner Frau A* … nochmals mit, dass es sich ab 9.8.2021 (Tag der Verfügung des Amtsgerichts) um ein normales Dauerpflegeverhältnis mit ihr als Pflegemutter und nicht mehr um ein befristetes Pflegeverhältnis über den Antragsteller handle. Insofern sei ausschließlich Frau A* … Ansprechpartnerin in allen weiteren Angelegenheiten.
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Mit Schriftsatz vom 4.2.2022 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage „zum Sozialgericht“ erheben, da bisher nicht über den Widerspruch des Antragstellers entschieden worden sei. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen M 18 K 22.583 geführt.
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Mit Änderungsbescheid vom 8.2.2022 änderte das Landratsamt Landshut - Kreisjugendamt den Bescheid des Kreisjugendamtes Landshut vom 16.9.2021 unter Ziffer II. ab, da die unter Ziffer II. angegeben Rechtsgrundlage irrtümlich fehlerhaft mit § 27 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 34 SGB VIII angegeben worden sei und es richtigerweise § 27 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 33 SGB VIII heißen müsse.
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Mit Beschluss vom 3.3.2022 im Verfahren M 18 K 22.583 hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 17.3.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Pflegemutter … A* … sei im Rahmen eines Honorarvertrages als Pflegemutter für den Antragsteller seit Anfang 2019 tätig und wolle das Kind … R* … ausschließlich als Pflegestelle des Antragstellers betreuen. Die Pflegemutter würde die Pflege nur für den Fall, dass der Antragsteller nicht mehr existiere, weiterführen. Es sei nicht korrekt, dass sich das Kind in einer Kurzzeitpflegestelle befunden habe, vielmehr habe es sich um eine befristete Pflege gehandelt. Seitens der Kreisjugendämter Mühldorf am Inn und Landshut sei ein Pflegestellenwechsel in eine Dauerpflegestelle angestrebt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Umstände sich geändert hätten. Soweit der Antragsgegner ausführe, nach Rücksprache mit dem Jugendamt München werde bei Umstellung der befristeten Pflege in eine langfristige Pflege die Unterbringung durch den Antragsteller beendet, sei dem zuzustimmen. Allerdings erfolge dies nur, wenn die Beteiligten damit einverstanden seien - vor allem die Pflegefamilie. Im Übrigen habe die Vereinbarung mit dem Stadtjugendamt keine Verbindlichkeit für den Antragsgegner. In Zusammenarbeit mit dem Antragsteller werde eng mit der leiblichen Mutter zusammengearbeitet, die deutlich zum Ausdruck bringe, ihre Kinder wieder zu sich nehmen zu wollen. Deren Zustand stabilisiere sich zunehmend. Insofern sei die Unterbringung von R* … in der Pflegestelle bei dem Antragsteller gerechtfertigt. Die zeitliche Befristung bei Vollzeitpflege sei grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt, dieser Zeitraum sei vorliegend nicht ausgeschöpft. Es wäre auch möglich, die Maßnahme zu verlängern. Die Bindung zwischen Frau A* … und dem Kind sei äußerst förderlich und stabilisierend. Der Umstand, dass der Kontakt zur leiblichen Mutter zudem aufrechterhalten bleibe, sei für den Fall der Ausweisung aus Deutschland ebenfalls ein wichtiger Faktor, um das Kindeswohl längerfristig nicht zu gefährden. Jedoch sei Frau A* … nicht bereit, die Pflegeleistungen dauerhaft über das Jugendamt Mühldorf zu erbringen. Seit dem Änderungsbescheid seien die Pflegeleistungen von Frau A* … weiterhin über den Antragsteller beglichen und dem Antragsgegner auch in Rechnung gestellt worden. Diese finanzielle Regelung könne der Antragsteller nicht länger gewährleisten. Es bedürfe einer vorläufigen Weitergewährung der Leistungen an den Antragsteller als Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers, bis über den Widerspruch entschieden worden sei. Die Leistungen seien dem Grunde nach erforderlich. Die Vergütung der Pflegeleistung werde nicht dem Aufwand gerecht, wie es in diesem pflegeaufwändigen Fall erforderlich sei. R* … habe einen besonderen Unterstützungsbedarf, dem durch die Maßnahmengewährung an den Antragsteller besser gerecht werden könne. Der Wechsel des Leistungserbringers sei nicht angebracht und nicht ordnungsgemäß vollzogen worden. Ohne Beteiligung der Betroffenen sei es nicht gerechtfertigt, die Leistungen umzuschlüsseln, schon gar nicht rückwirkend. Die Aufhebung des Kostenübernahmebescheids vom 4.11.2019 sei am 27.9.2021 rückwirkend zum 8.8.2021 erfolgt. Dem Antragsteller seien für die Weitergewährung der Leistung Kosten entstanden, die nicht ohne die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens weiter übernommen werden könnten.
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Der Antragsteller legt ein Schreiben der Frau … A* … vom 9.3.2022 vor, in dem diese bestätigt, dass sie das Kind … R* … ausschließlich in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als Pflegemutter betreue. Sollte sich der Verein auflösen, würde sie das Kind selbstverständlich weiter betreuen. In welchem Rahmen das stattfinden könne, sei zu gegebener Zeit zu klären. Sie sei seit Anfang 2019 im Rahmen eines Honorarvertrages als Pflegemutter für den Antragsteller tätig. Die Unterstützungsleistungen der Mitarbeiterinnen des Vereins durch Beratung, Hausbesuche, Übernahme des Berichtwesens, Elternarbeit, Zusammenarbeit mit Ämtern und vieles mehr seien eine große Entlastung, weshalb sie sich unbeeinträchtigt den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben des Pflegekindes widmen könne.
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Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten für die Unterbringung von … R* … in der Pflegestelle bei Frau A* … zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
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Es sei darauf hinzuweisen, dass gegen den Bescheid vom 16.9.2021 seitens des Antragstellers ebenfalls Widerspruch eingelegt worden sei, über welchen derzeit noch nicht entschieden sei. Zum Zeitpunkt der Inobhutnahme und Unterbringung in der Kurzzeitpflegestelle über den Antragsteller sei von einer kurzfristigen Maßnahme ausgegangen worden. Gemäß der Leistungsbeschreibung des Antragstellers handle es sich bei den Leistungen der gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe um befristete Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen im Rahmen der befristeten Pflege. Aufgrund der akuten psychischen Erkrankung der Mutter habe weder eine baldige Rückführung im Raum gestanden, noch habe der Bedarf für eine langfristige Unterbringung des Kindes gesehen werden können. Auch um weiteren Bindungsabbruch zu vermeiden, habe R* … vorerst weiterhin in der Pflegestelle des Antragstellers verbleiben sollen. Anfang 2021 sei deutlich geworden, dass für das Kind eine langfristige Unterbringung in einer Pflegefamilie erforderlich sei, da eine Rückführung zur Kindsmutter nicht in naher Zukunft erfolgen könne. Es sei bereits mehrmals thematisiert worden, dass R* … in eine langfristige Pflegestelle wechseln solle. Nachdem eine geeignete Pflegefamilie im Landkreis Passau gefunden worden sei, habe bereits eine Anbahnung des Kindes stattgefunden; der Umzug sei zum 1.7.2021 vereinbart worden. Somit sei für alle Beteiligten klar ersichtlich gewesen, dass die kurzzeitige Maßnahme beendet und eine langfristige Hilfemaßnahme eingeleitet werden sollte. Der auf Antrag des Vormunds erlassene Bescheid vom 16.9.2021 sei gegenüber dem Vormund bekannt gegeben worden. Da die Unterbringung durch den Antragsteller zum 8.8.2021 eingestellt worden sei, habe auch dieser einen Bescheidsabdruck erhalten. Der Bescheid über die vorliegend gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 33, 27 SGB VIII sei an den Vormund als Personensorgeberechtigten adressiert. Lediglich als Leistungserbringer sei der Antragsteller als Träger beauftragt. Dieser habe eine geeignete Kurzzeitpflegefamilie zur Verfügung gestellt. Der Träger habe während der Leistungserbringung Anspruch auf entsprechende Vergütung. Die Vergütung sei mit dem örtlichen Jugendamt, der Landeshauptstadt München, vereinbart und beziehe sich auf das Pflegegeld für Kurzzeitpflege, befristete Pflege mit Clearing und zeitlich befristete Vollzeitpflege. Dieser Anspruch auf Vergütung sei jedoch dem Grunde und der Höhe nach mit dem jeweiligen Hilfeanspruch verknüpft und stehe insofern gleichsam unter dem stillschweigenden Vorbehalt des Fortbestandes der die Kostenpflicht begründenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Da die Voraussetzungen der Hilfegewährung für das Kind … R* … durch den Antragsteller nicht mehr vorlägen, bestehe für diesen keine Anspruchsgrundlage. Es handle sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Maßnahmen. Die Kurzzeitpflege sei sowohl vom Hilfebedarf zum damaligen Zeitpunkt als auch nach der Konzeption des Trägers auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Als sich die Umstände maßgeblich geändert hätten, sei eine langfristige Unterbringung angezeigt gewesen. Dass es sich hierbei um dieselbe Pflegeperson handle, ändere nichts daran, dass es sich um zwei verschiedene Maßnahmen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und mit verschiedenen Rahmenbedingungen handle. Die Pflegemutter Frau A* … habe als Privatperson - ohne Beteiligung des Antragstellers als Träger - beim Familiengericht beantragt, dass das Pflegekind R* … weiterhin auf Dauer bei ihr bleiben solle. Die widersprüchliche Aussage, dass die Pflegemutter die Pflegeleistungen nicht dauerhaft über das Jugendamt Mühldorf erbringen wolle, seien während des familiengerichtlichen Verfahrens nicht thematisiert worden und hätten so auch nicht angenommen werden können. Überdies habe sie regelmäßig betont, dass R* … ggf. auch nach Renteneintritt bei ihr bleiben könne. Es sei durchaus üblich, dass Pflegepersonen berufstätig seien. Dennoch handle es sich dann bei der Berufstätigkeit und der Betreuung eines Pflegekindes im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme um getrennt zu betrachtende rechtliche Verhältnisse. Des Weiteren sehe die aktuell gültige Finanzierungsvereinbarung gemäß § 77 SGB VIII in § 1 Nr. 1 der Vereinbarung vor, dass in Fällen, in denen aufgrund der weiteren Entwicklung und Hilfeplanüberprüfung die Umwandlung in eine unbefristete Vollpflege sowie die Übernahme des Pflegeverhältnisses durch das Jugendamt anstehe, eine Unterstützung und eine Vorbereitung der Übergabe durch den Antragsteller zu erfolgen habe. Eine Rückfrage beim Stadtjugendamt München habe ergeben, dass es nach der Regelung in der Finanzierungsvereinbarung so gehandhabt werde, dass nach Umstellung von befristeten Pflegeverhältnissen in langfristige Pflege die Unterbringung durch den Antragsteller beendet werde und die regelmäßigen Pflegegeldsätze angewendet würden. Das Einverständnis der Pflegemutter auch für die Umwandlung in eine langfristige Pflege sei aufgrund des von ihr gestellten Verbleibensantrags vorausgesetzt worden. Auf das Einverständnis des Antragstellers komme es nicht an. Die bei einer kurzfristigen Pflege erforderliche aufwändigere Betreuung der Pflegestelle auch mit Clearingauftrag sei bei einer dauerhaften Pflegeunterbringung nicht erforderlich. Insoweit übernehme der Pflegekinderdienst des Jugendamts die Betreuung der Pflegefamilie. Die nach der Finanzierungsvereinbarung geforderte „Umwandlung“ des Pflegeverhältnisses sei nicht im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu entscheiden, da eine Umwandlung nach der familiengerichtlichen Verbleibensanordnung bereits vorgelegen habe. Im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens sei nicht beschlossen worden, dass eine Leistungserbringung weiterhin durch die gemeinnützige Einrichtung des Antragstellers erfolgen solle. Nach Auskunft des Stadtjugendamts München seien die Pflegestellen auch nicht über den Antragsteller in einem Angestelltenverhältnis, sodass der Antragsteller nicht zur Weiterleistung des Pflegegelds an Frau A* … verpflichtet wäre. Frau A* … sei seitens des Antragsgegners bereits mehrfach auf die Überweisung des Pflegegeldes hingewiesen worden. Das Sorgerecht der Kindsmutter sei weiterhin vollständig entzogen. Ungeachtet des Aufenthaltsstatus der Mutter und der vier Kinder sei von einer Jugendhilfemaßnahme auf Dauer auszugehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 9.6.2022 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da der Antragsteller nicht geltend machen könne, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwischen ihm und dem Antragsgegner bestehe kein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Ausschließlich zwischen dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Inhaber der Personensorge als Anspruchsinhaber entstehe aus §§ 27, 33 SGB VIII ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis. Der Antragsteller sei zu keiner Zeit Inhaber der Personensorge für … R* … gewesen. Die für die Hilfegewährung maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 27, 33 SGB VIII) seien auch nicht drittschützend, da sich der Schutzzweck auf Kinder und Jugendliche sowie deren Personensorgeberechtigten erstrecke, nicht jedoch auf Personen oder Institutionen außerhalb der Herkunftsfamilie.
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Mit Schriftsatz vom 12.7.2022 hat der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben lassen (RN 4 K 22.1777).
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Mit Schreiben vom 27.6.2022 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Jugendhilfeträger auf einem privatrechtlichen Schuldbeitritt des Jugendhilfeträgers zu dem privatrechtlichen Vertrag zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer beruhe, für den der Zivilrechtsweg eröffnet sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte gegeben.
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Mit Schriftsatz vom 12.7.2022 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass mit der begehrten Entscheidung nicht nur der Zahlungsanspruch des Antragstellers geltend gemacht werde, sondern es vielmehr auch um die Bestimmung des Leistungserbringers gehe. Bevor über die Frage der Kostenübernahme zu entscheiden sei, habe vorrangig eine Klärung zu erfolgen, ob es überhaupt einseitig und rückwirkend möglich sei, den Leistungserbringer und die Form der Hilfegewährung zu ändern. Mit den Bescheiden vom 4.12.2019 und 16.9.2021 sei nicht nur eine Regelung gegenüber dem Kind über die Gewährung von Hilfe zur Erziehung, d.h. das „ob“ der Leistung getroffen worden. Mangels anderweitiger Regelungen sei in den Bescheiden auch das „wie“ der Leistung, nämlich zunächst die Gewährung der Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers und später in einer Dauerpflegestelle bei Frau A* … geregelt worden. Im Rechtsverhältnis zwischen dem Träger und dem Leistungserbringer gehe es um die öffentlich-rechtliche Leistungserfüllung nach §§ 27, 33 SGB VIII. Der Inhalt der Leistungserfüllung könne auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt geregelt werden. Nachdem ein privatrechtlicher Pflegevertrag nicht vorliege und auch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden sei, sei die Regelung der Beziehung zwischen dem Antragsgegner und den Leistungserbringern durch Verwaltungsakt erfolgt. Sowohl der Bescheid vom 4.12.2019 als auch der vom 16.9.2021 entfalteten Rechtswirkung gegenüber den Leistungserbringern. Der Bescheid vom 4.12.2019 enthalte auch die Konkretisierung der Leistungserfüllungspflicht des Antragsgegners durch die Einbeziehung des Antragstellers. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 16.9.2021 sei rückwirkend die Einbeziehung des Antragstellers aufgehoben worden. Diese Entscheidung sei ein Verwaltungsakt, durch den der Antragsteller unmittelbar betroffen sei. Damit sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 12.7.2022 erklärte der Antragsgegner, dass aus seiner Sicht die Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs auf Grundlage eines privatrechtlichen Schuldbeitritts im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecks, für den die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben wäre, nicht einschlägig sei. Dies stehe der beabsichtigten Verweisung aber nicht entgegen.
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Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakten und die Gerichtsakte. Die Akten der Verfahren RN 4 K 22.867 und RN 4 K 22.1777 wurden beigezogen.
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1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
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Vorliegend beantragt der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig die Kosten für die Unterbringung von … R* … in der Pflegestelle bei Frau A* … zu gewähren. Insbesondere aufgrund des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12.7.2022 legt das Gericht den Antrag nach § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller sich gegen den Änderungsbescheid vom 16.9.2021 zur Wehr setzen und erreichen will, vom Antragsgegner weiterhin Aufwendungsersatz für die Kosten der Unterbringung eines Kindes zu erhalten, sodass er weiterhin selbst als Leistungserbringer fungiert. Denn mit Bescheid vom 4.12.2019 gewährte der Antragsgegner für das Kind Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers. Mit Änderungsbescheid vom 16.9.2021 wurde der Bescheid vom 4.12.2019 jedoch dahingehend abgeändert, dass für das Kind Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten nunmehr für die Unterbringung in Vollzeitpflege in der Dauerpflegestelle von A* … gewährt wird, wohingegen die Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers beendet wurde. Insofern begehrt der Antragsteller die Aufrechterhaltung des Zustands vor Erlass des Änderungsbescheids am 16.9.2021 und damit des Schuldbeitritts.
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Vorliegend fehlt es dem Antragsteller jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis.
38
Um antragsbefugt zu sein, muss der Antragsteller geltend machen können, durch ein behördliches Handeln oder Unterlassen in eigenen Rechten verletzt oder gefährdet zu sein. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist geltend gemacht, wenn sie nach dem Vortrag des Antragstellers möglich erscheint. Konkret geht es um die Frage, ob subjektive eigene Rechte oder anderweitig geschützte rechtliche Interessen verletzt sein können. Ist dagegen offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass eigene Rechte des Antragstellers verletzt oder in ihrer Verwirklichung gefährdet sein können, fehlt es an der Antragsbefugnis. Die bloße Behauptung einer etwaigen Rechtsverletzung genügt nicht (vgl. zum Ganzen BeckOK VwGO/Kuhla, 61. Ed. 1.7.2021, VwGO § 123 Rn. 35).
39
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist durch die im Änderungsbescheid vom 16.9.2021 erfolgte Beendigung der Kostenübernahme in einer Pflegestelle des Antragstellers keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.
40
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.2586, juris) haben Pflegeeltern regelmäßig keine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis auf bzw. gegen jugendhilferechtliche Maßnahmen. Unter Heranziehung der Grundsätze dieser Rechtsprechung, die aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, kann der Antragsteller vom Antragsgegner nicht verlangen, dass er selbst Leistungserbringer bleibt.
41
Insbesondere besteht entgegen der Ansicht des Antragstellers keine öffentlich-rechtliche Pflicht des Antragsgegners aus §§ 27, 33 SGB VIII zur Leistungserfüllung gegenüber dem Antragsteller. Gemäß dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII steht der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung alleine dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. auch BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 13.2586, juris). Dadurch entsteht ausschließlich zwischen dem Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Inhaber der Personensorge ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis. Aus diesem Grund betrifft die hier streitgegenständliche Entscheidung über die Änderung bzw. Beendigung einer Hilfemaßnahme im Hinblick auf den Antragsteller nur den Personensorgeberechtigten in einer ihm zustehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsposition. Für das Kind … R* … ist seit dem 5.12.2020 das Landratsamt Mühldorf am Inn zum Vormund bestellt, sodass diesem die Personensorge obliegt und es daher Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII ist. Der Bescheid des Antragsgegners vom 16.9.2021 wurde in konsequenter Weise daher auch an das Landratsamt Mühldorf am Inn als Vormund adressiert. Der Antragsteller hingegen erhielt lediglich einen Abdruck des Bescheids.
42
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 4.12.2019 für das Kind zunächst Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers gewährte. Im sogenannten jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer liegt zwischen dem leistungsberechtigten Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (hier dem Antragsteller) regelmäßig ein privatrechtlicher Vertrag vor, dem der Jugendhilfeträger durch Bewilligung der Kostenübernahme als weiterer Schuldner beitritt (BayVGH, B. v. 21.4.2017 - 12 ZB 17.1, BeckRS 2017, 114414; B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.313, NJW 2018, 2976; BGH, U. v. 18.2.2021 - III ZR 175/19, BeckRS 2021, 6631). Durch diesen Schuldbeitritt mittels privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakts erwirbt der Leistungserbringer zugleich einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Jugendhilfeträger (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 3). Dabei bewilligt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten die Hilfe und erklärt die Entgeltübernahme (Kostenübernahme) durch Verwaltungsakt. Die Verpflichtung zur Übernahme des Entgelts besteht daher grundsätzlich nicht gegenüber dem Einrichtungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 4). Ein Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers entsteht vielmehr erst, wenn der Jugendhilfeträger eine einzelfallbezogene Hilfeleistung in einer vom Hilfeempfänger gewählten Einrichtung gewährt, der Hilfeempfänger mit dem Einrichtungsträger einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag abschließt und der Jugendhilfeträger durch den Bewilligungsbescheid dieser privatrechtlichen Schuld beitritt (BayVGH, B. v. 19.6.2018 - 12 C 18.316, BeckRS 2018, 16783 Rn. 11).
43
An letzterer Voraussetzung fehlt es aber vorliegend. Zwar war im Bescheid vom 4.12.2019 der Schuldbeitritt des Antragsgegners zum (konkludent) geschlossenen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Antragsteller als Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten enthalten. Dieser wurde mit der Beendigung der Übernahme der Kosten für die Unterbringung in einer Pflegestelle des Antragstellers im Änderungsbescheid vom 16.9.2021 aber gerade aufgehoben. Ohne eine Kostenübernahme durch einen Bewilligungsbescheid besitzt der Leistungserbringer keinen Vergütungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
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Da auch nach Vortrag des Antragstellers weder zivil- noch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestehen, kann sich auch hieraus kein Anspruch ergeben.
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Nach alledem besteht keine Antragsbefugnis des Antragstellers, sodass der Antrag abzulehnen war.
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2. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.