Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.11.2022 – 11 C 22.1748
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten ärztlichen Gutachtens bei ausreichenden Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1
Leitsätze:
1. Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FeV müssen Tatsachen die Annahme begründen, dass regelmäßiger Cannabiskonsum oder gelegentlicher Cannabiskonsum mit einem Zusatzkriterium nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Die Anordnung ist bereits bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere täglich oder nahezu täglich und damit regelmäßig Cannabis. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Werden neben Betäubungsmitteln auch Konsumutensilien gefunden, begründet dies in der Gesamtschau die Annahme des Eigenkonsums (siehe dazu auch BayVGH BeckRS 2022, 16886; BayVGH  BeckRS 2018, 6895). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Absicht zur Bildung eines bestimmten Vorrats in Zusammenhang mit den vorhandenen Konsumutensilien ist ein erheblicher Anhaltspunkt für einen intensiven Cannnabiskonsum (vgl. dazu auch BayVGH, BeckRS 2011, 4965). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Anzeichen für die konkrete Konsumfrequenz sind keine notwendige Voraussetzung der Begutachtungsanordnung (in diesem Sinne auch BayVGH BeckRS 2014, 45241). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten ärztlichen Gutachtens, Annahme der fahreignungsrelevanten Einnahme von Cannabis, Besitz von fünf Cannabispflanzen, Cannabis und Konsumutensilien, Ausreichende Anhaltspunkte für regelmäßigen Cannabiskonsum (bejaht), Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, Annahme des Eigenkonsums, fehlende Fahreignung, Konsumfrequenz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 19.07.2022 – AN 10 S 22.241 , AN 10 K 22.233
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31531

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und für das Klageverfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller und Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie das noch anhängige Klageverfahren.
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Im November 2021 wurde dem Landratsamt N. Land bekannt, dass die Polizei im Haus und Garten des Antragstellers fünf Cannabispflanzen, aus denen sich nach Aberntung und Trocknung 67,5 g Cannabisblüten und -blätter sowie 81 g Cannabisstängel gewinnen ließen, ein Filmdöschen mit 1,65 g Marihuana und einen Crusher (Kräutermühle) mit Cannabisanhaftungen sowie Longpaper aufgefunden hatte. Der Antragsteller habe geäußert, dass es sich dabei nicht um Betäubungsmittel, sondern um „Heilpflanzen“ handle.
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Daraufhin forderte das Landratsamt den Antragsteller gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV mit Schreiben vom 12. November 2021 auf, zur Abklärung des Konsummusters ein ärztliches Gutachten beizubringen. Der Besitz einer erheblichen Menge Cannabis rechtfertige zwar nicht zwingend den Schluss auf Eigenkonsum, da auch ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich erscheine. Angesichts der Äußerungen gegenüber der Polizei und der aufgefundenen Konsumutensilien bestehe jedoch begründeter Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere. Parallel dazu übersandte das Landratsamt dem Antragsteller ein Selbstauskunftsformular und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass es bei freiwilliger Erklärung u.a. zur Häufigkeit des Drogenkonsums in der Vergangenheit ggf. auf die ärztliche Begutachtung verzichten werde.
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Nachdem innerhalb der bis zum 27. Januar 2022 gesetzten Frist kein Gutachten (und auch keine Selbstauskunft) vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Januar 2022 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf mangelnde Eignung zu schließen.
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Am 8. Februar 2022 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 22.233) zum Verwaltungsgericht Ansbach, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er sinngemäß Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und Klageverfahren. Natürlicher Hanf sei - im Gegensatz zu hochgezüchteten Cannabispflanzen, die viel mehr THC und kaum noch den antipsychotischen, beruhigenden Wirkstoff CBD enthielten - eine Heilpflanze. Zudem könne er die Kosten von 600 bis 700 Euro für eine ärztliche Begutachtung nicht aufbringen.
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Mit Beschluss vom 19. Juli 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Eil- und Klageverfahren ab. Das Landratsamt habe zu Recht eine ärztliche Begutachtung angeordnet, so dass der Schluss aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf fehlende Fahreignung nicht zu beanstanden sei. Somit sei dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe für Eil- und Klageverfahren zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
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Hiergegen hat der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller Beschwerde eingelegt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller bei interessengerechter Auslegung seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (AN 10 S 22.241) sowie für das noch anhängige Klageverfahren (AN 10 K 22.233) weiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Anfechtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die geltend gemachte wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers kommt es daher nicht mehr an.
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1. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es zwar, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen oder die Entscheidung jedenfalls von einer schwierigen, ungeklärten Tatsachen- bzw. Rechtsfrage abhängt (vgl. Wysk in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 166 Rn. 36; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64 ff.; BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - NJW 2013, 1727 Rn. 11 ff.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen jedoch dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 14; Wysk, a.a.O. Rn. 37).
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2. Nach diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend von nicht hinreichenden Erfolgsaussichten des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie der Klage ausgegangen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife der Prozesskostenhilfeanträge (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 40) war davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist mit der Folge, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt und auch die Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch das zum Teil zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Mai 2021 (BGBl I S. 850), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch die zum Teil zum 19. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl I S. 498), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG vorliegt. Im Hinblick auf Cannabis, das nach § 1 Abs. 1 BtmG i.V.m. Anl. III zum BtmG zu den Betäubungsmitteln gehört, bedarf die Norm jedoch einer einschränkenden Auslegung. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt eine Begutachtungsanordnung hinreichend konkrete Verdachtsmomente voraus, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 54). Insoweit unterscheidet Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme von Cannabis. Regelmäßiger Konsum, der jedenfalls bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis zu bejahen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 14), lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1 Anl. 4 zur FeV). Denn bei dieser Konsumintensität ist die zeitliche Abgrenzung etwa verbleibender, kürzerer Phasen der Fahrtüchtigkeit von solchen, in denen noch eine relevante Beeinträchtigung besteht, gerade auch für den Konsumenten selbst mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, zumal das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich herausbildenden Toleranz nachlässt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 15 ff.). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung hingegen nicht, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV).
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Für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV müssen daher Tatsachen die Annahme begründen, dass regelmäßiger Cannabiskonsum oder gelegentlicher Cannabiskonsum mit einem Zusatzkriterium nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002, a.a.O. Rn. 56; BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 22.10.2013 - 16 B 839/13 - DAR 2013, 723 = juris Rn. 6 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 14 FeV Rn. 14). Hinsichtlich der Frage, wann ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, gilt, dass die Beibringung eines Gutachtens nach allgemeinen Grundsätzen nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden darf. Ein detaillierter Beleg ist allerdings nicht erforderlich, denn dann wäre der Mangel bereits nachgewiesen. Es genügt vielmehr im Sinne eines „Anfangsverdachts“, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.11.2018 - 11 CS 18.1237 - juris Rn. 15; B.v. 7.2.2022 - 11 CS 21.2385 - Blutalkohol 59, 152 = juris Rn. 12). Demnach ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV u.a. bereits bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere täglich oder nahezu täglich und damit regelmäßig Cannabis (vgl. VGH BW, B.v. 16.6.2003 - 10 S 430/03 - NJW 2003, 3004 = juris Rn. 6 ff.; Dauer, a.a.O.).
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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 19). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.
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b) Gemessen daran erweist sich der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten ärztlichen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung gerechtfertigt, da die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Gutachtensanordnung rechtmäßig war.
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aa) Ob der Besitz von Betäubungsmitteln Anhaltspunkte für Eigenkonsum bieten kann (so BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 56; OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 16 A 4487/04 - BeckRS 2007, 141606 Rn. 5; a.A. Dauer, a.a.O. Rn. 15) und ob im Fall des bloßen Besitzes nicht aus systematischen Gründen nur eine im Ermessen der Behörde stehende Begutachtungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV in Betracht kommt (in diese Richtung OVG NW, B.v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 - DAR 2002, 185 = juris Rn. 10), bedarf dabei keiner Erörterung. Werden neben Betäubungsmitteln auch Konsumutensilien gefunden, begründet dies in der Gesamtschau die Annahme des Eigenkonsums (vgl. Dauer, a.a.O.; s. dazu auch BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 17; U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 26). So liegt es beim Antragsteller, bei dem neben fünf Cannabispflanzen und 1,65 g Marihuana ein Crusher mit Cannabisanhaftungen sowie Longpaper gefunden wurden.
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bb) Dies und die Äußerungen des Antragstellers gegenüber der Polizei boten auch hinreichende Anhaltspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum, die eine ärztliche Begutachtung rechtfertigten.
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Der Eigenanbau einzelner Cannabispflanzen dürfte zwar nicht per se ausreichendes Indiz dafür bieten. Soweit ersichtlich, findet der (bislang nicht legale, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG) Heimanbau von Cannabis zunehmend Verbreitung aus verschiedenen Motiven, zu denen auch die Sorge vor mangelnder Qualität bzw. vor besonderen Gefahren durch künstliche Zusätze gehört. Damit scheint nicht jeglicher Eigenanbau zwingend auf eine hohe Konsumfrequenz zu verweisen.
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Ferner ist der Schluss von einer bestimmten Menge nicht professionell gezüchteter Cannabispflanzen auf die Zahl der Konsumeinheiten, die damit gewonnen werden sollen, mit großen Unsicherheiten verbunden. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass ohne Hilfsmittel wie z.B. Wärmelampen und Spezialdünger angebaute „Zimmerpflanzen“ häufig von schlechter Qualität sind (vgl. Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtmG, 10. Aufl. 2022, § 31a BtmG Rn. 24). Im Allgemeinen wird jedoch - mit Blick auf die geringe Menge i.S.d. § 31a Abs. 1 BtmG - angenommen, dass sich aus 6 g Haschischgemisch auch bei einer äußerst schlechten Konzentration von 0,8% THC noch drei durchschnittliche Konsumeinheiten mit 15 mg THC gewinnen lassen (vgl. Weber in Weber/Kornprobst/Maier, BtmG, 6. Aufl. 2021, § 29 BtmG Rn. 2125 f.; Patzak, a.a.O. Rn. 23). Es ist nicht ersichtlich, dass Cannabis aus dem Heimanbau typischerweise einen noch geringeren THC-Gehalt aufweist, so dass es zulässig erscheint, diese Faustformel im Gefahrenabwehrrecht auch für die Abschätzung heranzuziehen, wie viele Konsumeinheiten mit nicht professionell angebauten Pflanzen gewonnen werden sollten. Bestätigt wird dies, ohne dass es darauf noch ankäme, durch den Vortrag des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht, wonach die sichergestellten Pflanzen einen THC-Gehalt von etwa 5% hätten, zumal auch „Balkonpflanzen“ recht hohe Mengen THC enthalten können. Dies zu Grunde gelegt ist anzunehmen, dass der Antragsteller mit den aufgefundenen fünf Cannabispflanzen, die nach Aberntung und Trocknung 67,5 g Cannabisblüten und -blätter ergaben, mehr als 30 Konsumeinheiten herstellen wollte. Die Absicht zur Bildung eines solchen Vorrats in Zusammenhang mit den vorhandenen Konsumutensilien ist ein erheblicher Anhaltspunkt für einen intensiven Cannnabiskonsum (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 - juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 15.3.2007 - 16 A 4487/04 - BeckRS 2007, 141606 Rn. 13; Geiger, Anmerkung zu NdsOVG, B.v. 3.6.2010 - PA 41/10 - VerkMitt 2010, Nr. 68). Zudem zeigte das aufgefundene Marihuana, auch wenn es sich um eine kleine Menge handelte, dass der Antragsteller noch weitere Bezugsquellen hatte. Hinzu kommt, dass dieser nach Mitteilung der Polizei von „Heilpflanzen“ gesprochen hatte, ohne dass eine ärztliche Therapie mit Cannabis als verordnetem Arzneimittel ersichtlich wäre. Danach lag nahe, dass er dem Konsum eine hohe Bedeutung zur Regulierung seines Wohlbefindens und Bewältigung des Alltags beimisst, was allgemein als typisch für einen „harten“, täglichen Konsum - als Gegenpol zum „weichen“ Probier- oder an bestimmte soziale Anlässe geknüpften Gelegenheitskonsum - beschrieben wird (vgl. z.B. Tossmann/Soellner/Kleiber, Beitrag „Cannabis - Konsummuster und Gefährdungspotential“ in Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, Jahrbuch Sucht 1994, S. 149 f.; Tossmann, Beitrag „Cannabiskonsum - Konsummuster, Risiken und Möglichkeiten der Prävention“ in proJugend 1/2020).
21
Damit ergaben sich jedenfalls in der Gesamtschau Anhaltspunkte für einen intensiven Cannabiskonsum, der eine regelmäßige Einnahme ernsthaft besorgen ließ und eine weitere Aufklärung des Konsummusters rechtfertigte. Anzeichen für die konkrete Konsumfrequenz waren zwar nicht ersichtlich, erscheinen aber auch nicht als notwendige Voraussetzung der Begutachtungsanordnung (in diesem Sinne auch BayVGH, U.v. 13.12.2013 - 11 CS 13.2261 - juris Rn. 19 ff.; VGH BW, B.v. 16.3.2003 - 10 S 430/03 - NJW 2003, = juris Rn. 8: Hinweise auf häufigen und intensiven Cannabiskonsum; s. auch BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 = juris Rn. 56: erheblicher Haschischmissbrauch als Anhaltspunkt für fahreignungsrelevante Leistungsdefizite). Wie anhand der Tatsachen, die der Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig erkennbar sind, eine weitere Vorabklärung bzw. Eingrenzung innerhalb des Kreises der intensiven Nutzer erfolgen sollte, ist nicht greifbar. Es ist auch kein weniger belastendes, hinreichend zuverlässiges Mittel zur Abklärung des Konsummusters ersichtlich. Abgesehen davon hat sich das Landratsamt sogar erfolglos um eine Selbstauskunft des Antragstellers bemüht.
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cc) Die Gründe für seine Zweifel an der Eignung hat das Landratsamt in der Beibringungsanordnung hinreichend substantiiert dargelegt. Ihr lässt sich entnehmen, was konkret Anlass der Beibringungsanordnung ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 21), so dass der Antragsteller sich innerhalb der gesetzten Frist ein Urteil darüber bilden konnte, ob diese rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179 Rn. 8).
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dd) Soweit der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß vorgebracht hat, er könne die Kosten für die Begutachtung nicht aufbringen, kann er damit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durchdringen. Fehlende finanzielle Mittel stellen keinen Grund dar, von notwendigen Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Von einem zur Vorlage eines Eignungsgutachtens verpflichteten Verkehrsteilnehmer ist zu fordern, dass er alle ernsthaft in Betracht kommenden Möglichkeiten ausschöpft, um die einer Begutachtung entgegenstehenden finanziellen Hemmnisse auszuräumen. Allenfalls dann, wenn der Betreffende entsprechende, noch nicht abgeschlossene Bemühungen wie z.B. die Abklärung einer etwaigen Ratenzahlung mit dem Gutachter oder einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit geltend und glaubhaft macht, kann die Fahrerlaubnisbehörde gehalten sein, ihre abschließende Entscheidung vorübergehend zurückzustellen, soweit die dadurch eintretende Verzögerung auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit vertretbar erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 - 11 CS 21.2179 - juris Rn. 25; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 53). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
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ee) Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Damit ist der Schluss aus der Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens auf mangelnde Eignung nicht zu beanstanden.
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3. Soweit der Antragsteller rügt, der Beschluss sei von dem Spruchkörper nicht unterzeichnet, unterliegt er einem Irrtum. Das in der Gerichtsakte (Az. AN 10 S 22.241) befindliche Original ist von den drei mitwirkenden Richtern in Einklang mit dem entsprechend anzuwendenden (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.1999 - 6 C 31.98 - BVerwGE 109, 336 = juris Rn. 27) § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterzeichnet worden. Der Unterzeichnung der dem Antragsteller zugestellten Ausfertigung bedurfte es hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1994 - 7 B 141.93 - NVwZ 1994, 694/695).
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4. Wenn der Antragsteller in den Raum stellt, es wäre zu überprüfen, ob die „angegebenen Richter und Richterinnen eine legitime Zulassung besitzen“, knüpft dies an sein Vorbringen im Behördenverfahren an, mit dem er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland, ersichtlich unter Rückgriff auf Elemente der sog. Reichsbürgerideologie, in Frage gestellt hat. Dieser Vortrag ist juristisch abwegig (vgl. OVG NW, B.v. 28.2.2014 - 19 E 191/14 - juris Rn. 2).
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 66,- Euro jedoch entbehrlich.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).