Titel:
Unrichtigkeit, ZPO, offenbare Unrichtigkeit
Schlagworte:
Unrichtigkeit, ZPO, offenbare Unrichtigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31497
Tenor
Das Endurteil des Landgerichts Traunstein - 7. Zivilkammer - vom 22.02.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug 67.350,02 Euro brutto (zweiter Absatz des Tatbestandes).
Gründe
1
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, § 319 ZPO.