Titel:
Streitwertbeschwerde, Nichtabhilfe
Normenketten:
GKG § 68
GKG § 66
GKG § 52 Abs. 2
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Nichtabhilfe
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31480
Tenor
Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen.
Gründe
1
Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).
2
Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.
3
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
4
Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.