Titel:
einstweilige Anordnung, freiwilliges Wiederholen der 3. Klasse, pädagogischer Beurteilungsspielraum, Vorwegnahme der Hauptsache
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
GrSO Art. 14 Abs. 1
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, freiwilliges Wiederholen der 3. Klasse, pädagogischer Beurteilungsspielraum, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31127
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse vorläufig zu gestatten.
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1. Die am … … 2012 in S* … geborene Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2021/2022 die 3. Klasse der K* …-G* … S* … Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2021/2022 erhielt die Antragstellerin in den Fächern Deutsch und Heimat- und Sachkunde jeweils die Note 5 und im Fach Mathematik die Note 3.
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 beantragten die Eltern der Antragstellerin die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse für die Antragstellerin. Zur Begründung gaben sie an, aufgrund größerer Wissenslücken im Fach Deutsch werde die Antragstellerin auch zukünftig in anderen Fächern Probleme haben.
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2. In der Lehrerkonferenz vom 28. Juli 2022 wurde der Antrag einstimmig mit 23:0 Stimmen abgelehnt. Auf das Ergebnisprotokoll der Lehrerkonferenz wird Bezug genommen.
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3. Mit Bescheid der Grundschule vom 29. Juli 2022 wurde der Antrag auf freiwillige Wiederholung der 3. Klasse abgelehnt.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, die Lehrerkonferenz sei der Meinung, dass die Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht zu einer grundsätzlichen Verbesserung der Lernausgangssituation führen werde. Die Schwierigkeiten der Schülerin beruhten zu einem großen Teil darauf, dass sie dem Unterrichtsgeschehen sprachlich nicht adäquat folgen könne, obwohl sie in Deutschland geboren sei.
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4. Hiergegen ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2022 Wiederspruch einlegen.
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5. Mit Schreiben vom 12. September 2022 nahm das Staatliche Schulamt der Stadt und des Landkreises S* … zum Bescheid der Grundschule vom 29. Juli 2022 Stellung und brachte zum Ausdruck, dass es diesen für rechtmäßig erachte. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
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6. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Oktober 2022, bei Gericht am 11. Oktober 2022 elektronisch eingegangen, ließ die Antragstellerin einstweiligen Rechtschutz begehren.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin sei ein Kind mit Migrationshintergrund. Die ersten drei Jahre sei die Antragstellerin nur mit der Muttersprache ihrer Eltern (russisch) aufgewachsen. Mit der deutschen Sprache sei sie erst im Kindergarten in Berührung gekommen. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe sich die Antragstellerin nicht ausreichend entfalten können. Zudem hätten Schulschließungen und homeschooling während der Corona-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen bei der Antragstellerin geführt. In dieser Zeit habe sie ihre Deutschkenntnisse nicht verbessern können. Bei einer Wiederholung der 3. Klasse sei eine deutliche Verbesserung der Lernleistung der Antragstellerin durch eine Zunahme ihrer Sprachkenntnisse zu erwarten. Auch der Klassenleiter im Schuljahr 2021/2022 Herr L. habe im persönlichen Gespräch mit den Eltern der Antragstellerin eine freiwillige Wiederholung der 3. Klasse befürwortet.
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Die Antragstellerin lässt beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die freiwillige Wiederholung der 3. Klasse im Schuljahr 2022/2023 vorläufig zu gestatten.
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Der Antragsgegner lässt beantragen,
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Zur Begründung wird von der Grundschule im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe durch die Antragstellerin. Die von der Lehrerkonferenz einstimmig getroffene Ablehnung sei rechtmäßig. Es sei unzutreffend, dass der ehemalige Klassenleiter Herr L. eine Wiederholung der 3. Klasse durch die Antragstellerin befürwortet habe. Vielmehr habe auch dieser sich bei der Lehrerkonferenz ablehnend zu dem Antrag geäußert. Vor der Abstimmung seien die unterrichtenden Lehrkräfte gehört worden. In der Regel werde einem Antrag stattgegeben, wenn zu erwarten sei, dass das Kind durch die Wiederholung der Jahrgangsstufe auf dem niedrigeren Lernniveau wieder Fuß fasse, die bestehenden Defizite ausgeglichen werden könnten und die weitere schulische Laufbahn weitgehend reibungslos verlaufen werde. Im Falle der Antragstellerin sei die Lehrerkonferenz zu dem Ergebnis gekommen, dass dies voraussichtlich nicht der Fall sein werde und sich die Lernergebnisse der Antragstellerin bei einer Wiederholung der Jahrgangstufe 3 nach einem kurzen „Wiederholungseffekt“ bei wieder steigenden Anforderungen in einem ähnlichen Bereich wie aktuell bewegen würden. Ein aus der Sozialisierungsgeschichte der Antragstellerin begründetes außergewöhnliches Sprachdefizit sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin sei in S* … geboren und in den Kindergarten gegangen. Nach den Angaben ihrer Eltern habe sie dort am Vorkurs Deutsch teilgenommen. Die Sozialisierung sei damit bis auf das Elternhaus in deutschsprechender Umgebung in erfolgt. Die Antragstellerin habe zwar während der gesamten Schulzeit vor allem in sprachlich geprägten Fächern Schwierigkeiten gehabt, die Lernerwartungen zu erfüllen. Die Ursachen dafür lägen aber auch im motivationalen und kognitiven Bereich begründet. Die erzielten Fortschritte hätten dadurch beispielsweise unter denen von Kindern mit wesentlich schlechteren sprachlichen Grundbedingungen gelegen. Mögliche Lernlücken aufgrund der Corona-Pandemie könnten nicht als Argument für die Wiederholung der Jahrgangsstufe herangezogen werden. Eventuelle Benachteiligungen beträfen die Gesamtheit der Grundschüler. Zudem habe im gesamten Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht stattgefunden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - hier gerichtet auf die Wiederholung der 3. Klasse durch die Antragstellerin - zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Eine einstweilige (Regelungs-)Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris; BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris).
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Nach diesem Maßstab ist die von der Antragstellerin begehrte vorläufige freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 der Grundschule im Schuljahr 2022/2023 auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Würde dem Antragsbegehren stattgegeben, würde faktisch die Hauptsache vorweggenommen und der Antragstellerin eine endgültige Rechtsposition vermittelt, da sich die Vorwegnahme in Form der Wiederholung der 3. Jahrgangsstufe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgrund Zeitablaufs nicht mehr rückgängig machen ließe.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
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Die Antragstellerin hat den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwangsläufig nur summarischen Prüfung besteht keine ausreichende Gewissheit, dass nur die Zulassung der freiwilligen Wiederholung als einzig rechtmäßige Entscheidung der Lehrerkonferenz in Frage kommt.
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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (Grundschulordnung - GrSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2021 (GVBl S. 479), können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GrSO trifft die Entscheidung die Lehrerkonferenz unter Würdigung der schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers.
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Dabei ist der zur Entscheidung berufenen Lehrerkonferenz ein pädagogischer Beurteilungs- bzw. Wertungsspielraum zuzubilligen, der jedenfalls in seinem Kernbereich einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Ähnlich wie bei Ermessensentscheidungen (vgl. dazu § 114 VwGO) kann das Verwaltungsgericht nur die „Rahmenbedingungen“ der Entscheidung der Lehrerkonferenz überprüfen. Denn die Würdigung der schulischen Leistungen eines Schülers verlangt eine pädagogische Wertung, die sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien entzieht. Die an der Entscheidung beteiligten Lehrer müssen von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben haben. Ihre Wertung sieht daher ähnlich einer Prüfungsentscheidung und anderen pädagogischen Werturteilen einen Beurteilungsspielraum vor. Das Gericht prüft die pädagogische Wertung auf Verhältnismäßigkeit und Schlüssigkeit, ferner ob die Lehrerkonferenz Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt hat, frei von sachfremden und vom Gesetz nicht gedeckten Erwägungen entschieden hat - solche Erwägungen wären als willkürlich zu erachten - und ob sie die pädagogischen Wertungen auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten, ferner, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde. Schließlich muss die pädagogische Beurteilung in sich schlüssig und nachvollziehbar sein und darf Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widersprechen (vgl. hierzu auch VG Ansbach, B.v. 1.9.21 - AN 2 E 21.01306 - juris; VG Regensburg, B.v. 14.9.2015 - RN 2 E 15.1231 - juris; VG Augsburg, B.v. 11.9.2013 - Au 3 E 13.1232 - juris).
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Von diesen Erwägungen ausgehend, kann die Entscheidung der Lehrerkonferenz, dem Antrag auf freiwilliges Wiederholen nicht stattzugeben, rechtlich nicht beanstandet werden.
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Zwar lässt sich anhand des reinen Ergebnisprotokolls zur Lehrerkonferenz nicht beurteilen, ob die dargestellten Grundsätze bei der Entscheidung der Lehrerkonferenz über den Antrag der Antragstellerin beachtet wurden. Im Rahmen der Begründung des Bescheides und der Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren hat die Grundschule jedoch dargelegt, auf welchen Gründen die Entscheidung der Lehrerkonferenz beruhe. Zusammenfassend wurde hierzu von der Grundschule ausgeführt, die Lehrerkonferenz sei der Meinung, dass die Wiederholung der 3. Jahrgangsstufe zu keiner grundsätzlichen Verbesserung der Lernausgangssituation der Antragstellerin führen werde. Die Schwierigkeiten der Antragstellerin würden zu einem großen Teil darauf beruhen, dass sie dem Unterrichtsgeschehen sprachlich nicht adäquat folgen könne, obwohl sie in Deutschland geboren sei und mehrere Jahre einen Kindergarten und die Grundschule besucht habe. Dadurch habe die Antragstellerin während der gesamten Schulzeit vor allem in den sprachlich geprüften Fächern Schwierigkeiten gehabt, die Lernerwartungen zu erfüllen. Nach Ansicht der betreffenden Lehrkräfte lägen die Ursachen dafür aber auch im motivationalen und kognitiven Bereich begründet. So lägen die erzielten Fortschritte der Antragstellerin unter denen von Kindern mit wesentlich schlechteren sprachlichen Grundbedingungen. Im Ergebnis gehe die Lehrerkonferenz davon aus, dass sich die Lernergebnisse der Antragstellerin bei einer Wiederholung der Jahrgangstufe 3 nach einem kurzen „Wiederholungseffekt“ bei wieder steigenden Anforderungen in einem ähnlichen Bereich wie aktuell bewegen würden.
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Eine Verletzung des der Lehrerkonferenz zuzubilligenden pädagogischen Beurteilungsspielraums kann vor dem Hintergrund dieser Erwägungen im Rahmen der (eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz nicht festgestellt werden.
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Dass die Lehrerkonferenz es als maßgeblich erachtet hat, ob durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe vorhandene Defizite ausgeglichen werden können und dadurch eine Leistungsverbesserung zu erwarten ist, entspricht dem Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 GrSO. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Lehrerkonferenz von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. In tatsächlicher Hinsicht wurde von der Lehrerkonferenz zugrunde gelegt, dass bei der Antragstellerin erhebliche Defizite hinsichtlich ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache sowie ihrer Lernbereitschaft bestehen, was beides auch aus den bisherigen Zeugnissen der Antragstellerin hervorgeht. Darüber hinaus hat die Lehrerkonferenz in die pädagogische Wertung einbezogen, dass die Antragstellerin in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, mehrere Jahre einen Kindergarten besucht hat, dort nach den Angaben ihrer Eltern am Vorkurs Deutsch teilgenommen hat und bereits drei Jahre in die Grundschule geht. Die unter Berücksichtigung dieser Umstände getroffene prognostische Einschätzung der Lehrerkonferenz, dass eine Wiederholung der 3. Jahrgangsstufe keine grundlegende Verbesserung der bei der Antragstellerin vorhandenen Defizite erwarten lässt, ist frei von sachfremden Erwägungen und widerspricht auch Erfordernissen rationaler Abwägung nicht. Es ist nicht zu ersehen, dass die Lehrerkonferenz aus dem zugrunde gelegtem Sachverhalt evident falsche Schlussfolgerungen gezogen hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Lehrerkonferenz die Auswirkungen der während der Corona-Pandemie erfolgten schulischen Einschränkungen auf den Leistungsstand der Antragstellerin verkannt haben könnte. Zwar mögen die in den vergangenen Jahren erfolgten pandemiebedingten Einschränkungen im schulischen Bereich den Spracherwerb für die Antragstellerin zusätzlich erschwert haben. Es drängt es sich jedoch auch vor dem Hintergrund, dass im vorangegangen Schuljahr durchgängig Präsenzunterricht stattgefunden hat nicht auf, dass die vorhandenen defizitären Deutschkenntnisse der bald zehnjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellerin maßgeblich hierauf zurückzuführen sind und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidend verbessert werden können.
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Im Rahmen der (eingeschränkten) verwaltungsgerichtlichen Prüfungskompetenz kann daher nicht festgestellt werden, dass die Lehrerkonferenz ihren pädagogischen Bewertungsspielraum rechtmäßiger Weise nur so ausüben konnte, dass sie dem Antrag auf freiwillige Wiederholung hätte stattgeben müssen.
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Dass sich zwischenzeitlich wesentliche Veränderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal das neue Schuljahr 2022/2023 erst vor wenigen Wochen begonnen hat.
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Der Antrag war daher abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.