Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 31.10.2022 – AN 14 S 22.50126
Titel:

Ablehnung Asylantrag als unzulässig, Asylantragstellung in Bulgarien, drohende unmenschliche Behandlung in Bulgarien nach Anerkennung als int. Schutzberechtigter

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
Dublin III-VO
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Schlagworte:
Ablehnung Asylantrag als unzulässig, Asylantragstellung in Bulgarien, drohende unmenschliche Behandlung in Bulgarien nach Anerkennung als int. Schutzberechtigter
Fundstelle:
BeckRS 2022, 31056

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2022 verfügte Abschiebungsanordnung nach Bulgarien wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Bulgarien.
2
Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und machte ein Asylgesuch geltend, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am gleichen Tag Kenntnis erlangte. Am 10. Februar 2022 stellte einen förmlichen Asylantrag. Aufgrund eines am 11. Januar 2022 festgestellten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Bulgarien (Antragstellung am 21.12.2021) richtete das Bundesamt am 11. Februar 2022 ein darauf gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden. Dieses blieb unbeantwortet.
3
Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 10. Februar 2022 gab er an, den Irak am 2. November 2021 verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei zunächst am 20. November 2021 nach Bulgarien gelangt sein. Dort habe er sich ca. 40 Tage in einem Gefängnis aufgehalten. Am 21. Dezember 2021 seinem dort Fingerabdrücke genommen worden.
4
Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 31. März 2022 gab der Antragsteller ergänzend an, in Bulgarien festgenommen worden zu sein. Er habe nach Serbien einreisen wollen, sei von Bulgarien aber an der Grenze festgenommen worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenommen, wie bei einem Kriminellen. Bulgarien sei ein sehr schlechtes Land, er sei dort von der Polizei geschlagen worden. „Sie“ (gemeint: er und andere Personen) hätten aber nichts gemacht. Als sie freigelassen worden seien hätten sie kleine Zettel bekommen, um Lebensmittel zu erhalten. Erst sei er ca. 20 Tage in einem Camp eingesperrt gewesen. Für 6-7 Tage sei er dann in ein anderes Camp verlegt worden. Die letzte Zeit habe er in einer Wohnung in … verbracht. Diese habe ihm der Schleuser besorgt. Er wolle nicht nach Bulgarien zurück.
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Mit Bescheid vom 6. April 2022 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 29. April 2022 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
6
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob für diesen mit am 6. Mai 2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach jeweils per Fax eingegangenen Schriftsätzen Klage (AN 14 K22.50127) und stellte den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag. Klageerhebung und Antragstellung erfolgten per Fax, da nach einem gestrigen Update der beA Client Software das System den Zugang verweigere, weil angeblich der Bedienungszähler auf „0“ zurückgesetzt werden müsse. Im Handbuch sei davon nicht die Rede, die Hotline habe bislang nicht erreicht werden können. Die Frist laufe heute ab.
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Zur Begründung von Klage und einstweiligem Rechtsschutzantrag wurde ausgeführt, dass die Bewertung des Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Rücküberstellung nach Bulgarien rechtswidrig seien. Die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit der letzten Jahre erkenne eindeutig darauf hin, dass Rücküberstellungen nach Bulgarien sowohl für Asylantragsteller als auch für anerkannte Schutzberechtigte unzulässig seien. Auf entsprechende Entscheidungen wurde Bezug genommen und daraus wurde zitiert. Daneben wurde auf die Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. August 2019 für sogenannte Dublin-Rückkehrer verwiesen.
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Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hergestellt.
9
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakte vorgelegt, sich im Verfahren jedoch nicht geäußert.
10
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
11
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
12
Der (sachgerecht so auszulegende, § 88 VwGO) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft, denn die gegen die Abschiebungsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Sowohl die Klage, als auch der Antrag im vorläufigen Rechtsschutz sind innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben bzw. gestellt worden, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist.
13
Im vorliegenden Fall war die Antragstellung und Klageerhebung ausnahmsweise durch Fax zulässig. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, zwar dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nach Satz 3 ist jedoch, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Nach Satz 4 des § 55d VwGO ist die vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen. Hier hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mit der Antragstellung die technischen Probleme mit dem besonderen Anwaltspostfach geschildert, insbesondere die Nichterreichbarkeit der Hotline, und die vorübergehende Unmöglichkeit damit glaubhaft gemacht.
14
Der Antrag ist auch begründet.
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Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage dieser Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Grundlage ist vorliegend die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, mithin der gegen die Abschiebungsanordnung aus Ziffer 3 des Bescheids gerichteten Anfechtungsklage.
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Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. April 2022 erweist sich bei summarischer Prüfung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) als rechtswidrig, sie verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Denn dem Antragsteller droht bei einer Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer dortigen Gewährung internationalen Schutzes eine gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
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a) Nach zutreffender Auffassung der Antragsgegnerin ist Bulgarien zwar für die Behandlung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S. 31 - „Dublin III-VO“) wird der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.
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Vorliegend ergibt sich anhand des von dem Bundesamt festgestellten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 die Zuständigkeit Bulgariens nach dem Kapitel III der Dublin III-VO, denn bei Bulgarien handelt es sich um den ersten Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den der Antragsteller von der Türkei aus auf dem Landweg und ohne Visum oder Aufenthaltstitel illegal eingereist ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Daneben hat Bulgarien auf das vom Bundesamt gestellte Wiederaufnahmegesuch nicht geantwortet, weshalb nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde.
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Damit ist Bulgarien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO und Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet.
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Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden, denn diese wurde durch den hier streitgegenständlichen, fristgerecht gestellten Antrag unterbrochen und läuft erst mit der Ablehnung des Antrags erneut an (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO a.E.).
23
b) Die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist jedoch rechtlich nicht möglich. Es liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche die Zuständigkeit Bulgariens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin III-VO entfallen lassen und zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO führen.
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aa. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, weshalb den nationalen Gerichten die Prüfung obliegt, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.). An diese Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber derart defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B.v. 6.6.2014 -10 B25/14 - juris).
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Mit Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - hat der Europäische Gerichtshof die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublin-Raum präzisiert. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrages zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des inso-weit inhaltlich gleichen Art. 3 EMRK verstößt, das heißt seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. dazu VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 38).
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Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 92 unter Verweis auf EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris).
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Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019, a.a.O. Rn. 93.).
28
Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe des Europäischen Gerichtshofs kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass Dublin-Rückkehrer, wie der Antragsteller als alleinstehender, arbeitsfähiger Mann, in Bulgarien aufgrund systemischer Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nach einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
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Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner genaueren Begründung, da die Abschiebung des Antragstellers aufgrund der Umstände, die ihn im Falle seiner Anerkennung als international Schutzberechtigter in Bulgarien erwarten, ihn der Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aussetzen (hierzu sogleich).
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bb. Es ist nämlich eine weitergehende Betrachtung über das Asylverfahren hinaus erforderlich. Denn aufgrund des allgemeinen und absoluten Verbotscharakters des Art. 4 GRCh soll die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch in all den Situationen ausgeschlossen sein, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Asylsuchenden bei ihrer Überstellung oder infolge ihrer Überstellung Gefahr laufen werden, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 ff.).
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es dabei für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung oder während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffenden Personen aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87 f.). Das Asylsystem des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates darf zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür geben, dass den Rücküberstellten bei einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 88). Demgemäß ist nicht lediglich die Situation von Asylsuchenden als Dublin-Rückkehrende in den Blick zu nehmen, sondern es ist eine zusätzliche Abschätzung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat erforderlich (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 42; VG Würzburg, B.v. 11.12.2020 - W 8 S 20.50301 - juris Rn. 19).
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Mithin ist auch die Situation in Bulgarien für den Antragsteller im Falle einer dortigen Schutzzuerkennung zu betrachten. Wie oben bereits dargelegt, kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den vorherrschenden humanitären Bedingungen erst gesehen werden, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht ist.
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Daher kann auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der sie anerkannt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich reduziertem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne dabei anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zur Feststellung der Gefahr einer Verletzung des Standards des Art. 4 GRCh führen, wenn der jeweilige Antragsteller sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22). Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97; VG Ansbach, U.v. 21.5.2021 - AN 17 K 18.50704 - BeckRS 2021, 12738, Rn. 22).
34
Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
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cc. Eine Überstellung des Antragstellers im Dublin-Verfahren ist demnach im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO nicht möglich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, dass der Antragsteller nach Abschluss des Asylverfahrens in Bulgarien als anerkannt Schutzberechtigter einer gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.
36
Anerkannte Flüchtlinge haben - mit wenigen Ausnahmen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen - grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 19).
37
Dabei erhalten anerkannte Flüchtlinge ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, das Identitätsdokument der subsidiär Schutzberechtigten hat eine Gültigkeit von drei Jahren (vgl. BFA, a.a.O.).
38
Die Identitätsdokumente werden von der Polizei auf Grundlage der Entscheidung über die Schutzzuerkennung ausgestellt (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 90). Erforderlich hierfür ist eine Registrierung in der zivilen nationalen Datenbank, erst danach können die Identitätsdokumente ausgestellt werden (AIDA, a.a.O.). Die Vorlage gültiger Identitätsdokumente ist Voraussetzung für die Ausübung der persönlichen Rechte Schutzberechtigter, wie etwa in Bezug auf die Anmietung einer Wohnung, soziale Unterstützung, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Krankenversicherung (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 90). Um sich in der nationalen Datenbank registrieren zu können ist die Angabe eines Wohnsitzes nötig. Jedoch ist es anerkannt Schutzberechtigten, die zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung gewohnt haben, durch die SAR nicht mehr erlaubt, die Adresse dieser Aufnahmeeinrichtung als Wohnsitz anzugeben (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 90). Dementsprechend können anerkannt Schutzberechtigte bei der Beantragung der Dokumente keine gültige Wohnanschrift angeben, da es ihnen, in Ermangelung eben dieser Identitätsdokumente, verwehrt ist, eine Wohnung anzumieten (AIDA, a.a.O.). Dies führt unter anderem zu Korruptionspraktiken mit falschen Anmietungen und Adressregistrierungen (AIDA; Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 90, 97).
39
Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung zur Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschafft (AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 97). In den Aufnahmezentren dürfen, in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung bei der Integration, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nur noch besonders schutzbedürftige Personen für ein paar Monate bleiben (AIDA, a.a.O.). Es existieren nur wenige Sozialwohnungen, zu denen der Zugang nach den vorliegenden Erkenntnismitteln begrenzt ist (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 21). Ansonsten besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr (BFA, a.a.O., S. 21).
40
Anerkannt Schutzberechtigte erhalten automatisch und uneingeschränkt Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt, unabhängig davon, ob es sich um Inhaber eines Flüchtlingsstatus oder um subsidiär Schutzberechtigte handelt (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, Update 2021, S. 97). Dabei bietet der Arbeitsmarkt in Bulgarien insbesondere auch geringqualifizierten Arbeitskräften Beschäftigungsmöglichkeiten. Vor allem in ländlichen Gebieten werden im Bereich der Landwirtschaft und in der Gastronomie Mitarbeiter gesucht, die weder über eine besondere Ausbildung, noch über gute bulgarische Sprachkenntnisse verfügen müssen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Sofia an das Auswärtige Amt vom 1. März 2018, „Integration von Flüchtlingen in Bulgarien - Bulgarische Integrationsverordnung vom 19.07.2017“, S. 2; BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10). Auch werden durch die Arbeitsagentur regelmäßig Stellenangebote an die Flüchtlingsagentur gesendet, die ihrerseits, soweit die Möglichkeit besteht, arbeitssuchende Schutzberechtigte mit dem jeweiligen Arbeitgeber verbindet (vgl. BAMF, Länderinformation: Bulgarien, Stand: Mai 2018, S. 10). Den Schutzberechtigten wird jedoch dieser Zugang dieser Arbeitsmarktzugang häufig durch die mangelnden Sprachkenntnisse und eine fehlende staatliche Unterstützung erschwert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 21). Zudem werden im Herkunftsland erworbene berufliche Abschlüsse in der Regel nicht anerkannt (AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 98). Darüber hinaus ist auch für die Annahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit wiederum ein gültiges Identitätsdokument erforderlich (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 43; AIDA, a.a.O., S. 90).
41
Grundsätzlich erhalten anerkannt Schutzberechtigte auch einen Zugang zur Sozialhilfe unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige. In der Praxis wird die Bewilligung Sozialhilfe jedoch durch die Schwierigkeiten bei der Erlangung gültiger Ausweisdokumente, deren Vorlage Voraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe ist, behindert (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 98). Zudem sind die bürokratischen Hürden, die in Zusammenhang mit der Beantragung von Sozialhilfe verbunden sind, selbst für bulgarische Staatsangehörige nicht leicht zu bewältigen (vgl. AIDA, a.a.O.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 20).
42
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt, medizinische Behandlungsmöglichkeiten sind in ausreichendem Maße verfügbar (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 18). Ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens BGN 44,80 (22,90 EUR) selbst bezahlen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2020 Update, S. 88). Hinzu kommen bei Ärzten und Krankenhäusern häufig sogenannte „out-of-Pocket“-Zahlungen, die ebenfalls aus eigenen finanziellen Mitteln zu erbringen sind und in Kombination mit den zu leistenden Krankenkassenbeiträgen dazu führen können, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit zu der Gesundheitsversorgung für arme Menschen Zweifel geäußert werden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 22).
43
Die Nichtregierungsorganisationen, wie etwa die Caritas, bieten anerkannt Schutzberechtigten psychologische Unterstützung, Bildungsdienste, soziale Beratungen, humanitäre Hilfe und praktische Unterstützung für Wohnen und Arbeit an, längerfristige Unterbringungsmöglichkeiten können jedoch durch die Nichtregierungsorganisationen kaum ermöglicht werden (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, Stand: 19.7.2021, S. 2 und 3). Das Bulgarische Rote Kreuz verfügt über Zweigstellen in mehreren bulgarischen Städten und stellt Geldsowie Sachleistungen zur Verfügung, auch werden in Zusammenarbeit mit dem UNHCR Integrationsmaßnahmen durchgeführt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.7.2020, S. 22). Rechtliche Hilfe wird etwa durch das Bulgarian Helsinki Committee angeboten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.7.2020, S. 22).
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dd. Angesichts der soeben geschilderten Situation für anerkannt Schutzberechtigte besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Antragsteller in dem hier streitgegenständlichen Einzelfall nach der Zuerkennung eines Schutzstatus in Bulgarien unverschuldet in eine extreme materielle Notlage geraten wird.
45
Dem Antragsteller wird nach einer Schutzzuerkennung in Bulgarien keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, denn nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln besteht für nicht vulnerable Schutzberechtigte nunmehr kein Anspruch auf staatliche Unterbringung (AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 97).
46
Bei Hilfsorganisationen ist ein längerfristiges Unterkommen nicht möglich (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Bulgarien - Situation von subsidiär Schutzberechtigten, Stand: 19.7.2021, S. 2 und 3). Das Anmieten einer privaten Wohnung wird dem Antragsteller ohne gültigen Identitätsnachweis und finanzielle Mittel nicht gelingen, ebenso ist der Zugang zu Sozialwohnungen begrenzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über Kontakte verfügt, bei denen er unmittelbar nach Schutzzuerkennung unterkommen könnte, gibt es nicht.
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Dass der Antragsteller als Schutzberechtigter in Bulgarien keinen Zugang zu einer Unterkunft hat, führt dazu, dass es ihm nicht möglich sein wird, die erforderlichen Identitätsdokumente bei der Polizei ausstellen zu lassen. Denn ein gültiges Identitätsdokument kann der Antragsteller erst nach der Angabe einer Adresse beantragen. Zudem ist es ihm untersagt, als Adresse die Anschrift einer Aufnahmeeinrichtung, in welcher er während seines Asylverfahrens untergebracht war, bei Beantragung der Identitätsdokumente anzugeben.
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Dass der Antragsteller im Rahmen der Ausstellung der Identitätsdokumente und des Schaffens einer Existenzgrundlage auf finanzielle Rücklagen, Kontakte in Bulgarien oder die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, um den Ausstellungsprozess zu erleichtern, ist, selbst wenn der Antragsteller auf entsprechende Praktiken verwiesen werden könnte (vgl. hierzu NdsOVG, U. v. 7.12.2021 - 10 LB 257/20 - juris Rn. 25), nicht ersichtlich geworden.
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Weiter besteht zwar in Bulgarien für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, auch sind wohl in Bulgarien Arbeitsplätze für anerkannt Schutzberechtigte in verschiedenen Branchen vorhanden. Jedoch ist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage ebenfalls die Vorlage gültiger Identitätsnachweise erforderlich (vgl. AIDA, Country Report Bulgaria, 2021 Update, S. 90), deren Ausstellung dem Antragsteller in Ermangelung einer Wohnanschrift verwehrt sein wird.
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In Bulgarien sind zwar Nichtregierungsorganisationen tätig, diese können den Antragsteller jedoch nur vorübergehend unterstützen. Eine weitergehende staatliche Unterstützung existiert in Bulgarien nicht. Vielmehr kann eine behördliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal der anerkannt Schutzberechtigten angenommen werden, denen es aufgrund der geschaffenen Voraussetzungen, der Angabe einer Meldeadresse für die Legalisierung des Aufenthalts, nicht möglich ist, die für den Zugang zum Gesundheitssystem und Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente zu beantragen.
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Mithin ist im hier relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller ohne staatliche Unterstützung gelingt, sich als anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien dauerhaft eine Existenzgrundlage zu schaffen und aus eigener Kraft eine materielle Notlage abzuwenden. Dem Antragsteller wäre es in einer solchen Notlage nicht möglich, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Es besteht damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Antragsteller nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Bulgarien in eine Lage geraten wird, die nicht mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK vereinbar ist.
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c) Die Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG ist daher voraussichtlich rechtswidrig, denn eine Überstellung des Antragstellers erweist sich als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, da dem Antragsteller bei der durch den Europäischen Gerichtshof geforderten zusätzlichen Beurteilung der Situation bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
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Aufgrund dessen überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher anzuordnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Gerichtskosten werden nicht erhoben,§ 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.