Titel:
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen ablehnenden Antrag auf Prozesskostenhilfe
Normenketten:
ZPO § 127 Abs. 2, § 567, § 569
BGB § 199
Leitsätze:
1. Ist die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 BGB bei Klageeinreichung bereits abgelaufen, so ist wegen der Einrede der Verjährung ein gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. (Rn. 2 und 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Etwaige Spätfolgen eines Schadens wegen Nichtgewährung von Sozialleistungen sind konkret vorzutragen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Ablehnung, sofortige Beschwerde, Verjährung, Schadensersatzansprüche, Sozialleistung
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 25.05.2022 – 15 O 17883/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.10.2022 – III ZA 18/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 30596
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25.05.2022, Az. 15 O 17883/21, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung Schadensersatzansprüchen. Er macht geltend, die Beklagte habe ihm rechtswidrig die 2005 beantragte Grundsicherung im Alter versagt.
2
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 25.05.2022 abgelehnt. Jedenfalls stehe den vom Kläger für den Zeitraum 1995 bis Juli 2007 geltend gemachten Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 BGB von 10 Jahren sei bei Klageeinreichung bereits abgelaufen gewesen. Im Bezug auf etwaige Ansprüche aufgrund von Mehrbedarfs mache der Antragsteller Ansprüche auf die ursprüngliche Sozialleistung geltend, die nicht im Wege des Schadensersatzes verfolgt werden könnten. Auch eine Beratungspflichtverletzung sei nicht erkennbar.
3
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 05.06.2022. Dem Kläger sei ein Sachvortrag zum Schaden nicht möglich, hierzu würde üblicherweise ein Sachverständiger beigezogen. Die Ausführungen zur Verjährung seien dem Kläger nicht verständlich. Die Schäden des Antragstellers seien Spätfolgen aus dem dem Antragsteller zugekommenen Schaden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben vom 05.06.2022 Bezug genommen.
4
Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde unter dem 15.06.2022 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 03.07.2022 zum Nichtabhilfebeschluss Stellung.
5
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
6
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass etwaige Ansprüche bereits verjährt sind. Der Schaden war spätestens im Juli 2007 entstanden. Die Klage wurde erst im Jahr 2021 erhoben. Die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, nach der Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Unkenntnis in zehn Jahren ab ihrer Entstehung verjähren, war damit bereits abgelaufen. Spätfolgen sind vom Kläger zwar behauptet, aber nicht konkret vorgetragen. Der Grund oder die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen Nichtgewährung von Sozialleistungen hängen auch nicht von Tatsachen ab, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen würden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das Bestehen von Ansprüchen wegen Nichtleistung einer erhöhten Sozialleistung unter dem Merkzeichen „G“ bereits unter dem Gesichtspunkt abgelehnt hat, dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes hier die behauptete Nichtleistung als entstandenen Schaden geltend macht.
7
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil die am Beschwerdeverfahren Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Pflicht des Klägers zur Tragung der Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22, Nr. 1812 KV GVG).