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AG Altötting, Beschluss v. 24.06.2022 – 003 F 501/21
Titel:

Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes

Normenkette:
FamFG § 158 Abs. 1 S. 1, § 158b Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Vergütungsanspruch eines Verfahrensbeistandes entsteht, sobald er mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 158b Abs. 1 FamFG begonnen hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Gescheiterte Versuche, beim Jugendamt die Kontaktdaten der Kindeseltern in Erfahrung zu bringen, genügen nicht, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrensbeistand, Vergütungsanspruch, Kontaktdatenermittlung, Interesse der Kinder
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 08.08.2022 – 11 WF 780/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 30498

Tenor

Der Festsetzungsantrag der … vom 15.03.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Mit Antrag vom 15.03.2022 wurde eine Vergütung in Höhe von 1.100,00 € für die Tätigkeit als Verfahrensbeiständin geltend gemacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 23.09.2021 wurde … als Verfahrensbeiständin bestellt. Am 27.09.2021 erfolgte die Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragstellervertreterin. Als vergütungsauslösende Tätigkeit gab die Verfahrensbeiständin an, sie habe am 28.09.2021 dreimal versucht die Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamtes telefonisch zu erreichen um die Kontaktdaten der Eltern zu erfahren. Ihre Anrufe wurden jedoch nicht entgegengenommen. Weitere Tätigkeiten wurden nicht vorgetragen.
2
Der Vergütungsanspruch der Verfahrensbeiständin entsteht, sobald sie mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 158 b Abs. 1 FamFG begonnen hat. Sie hat das Interesse der Kinder festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, § 158 Abs. 1 S. 1 FamFG.
3
Die gescheiterten Versuche, beim Jugendamt die Kontaktdaten der Kindeseltern in Erfahrung zu bringen, werden als nicht ausreichend erachtet, um den Vergütungsanspruch entstehen zu lassen. Ein erfolgloser Versuch der Kontaktdatenermittlung trägt noch nicht dazu bei, das Interesse der Kinder festzustellen.
4
Der Vergütungsantrag vom 15.03.2022 war daher zurückzuweisen.