Titel:
Zuverlässigkeit einer Wachperson
Normenketten:
GewO § 34a
BewachV
Leitsätze:
1. Der Gewerbetreibende darf für Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Für die Zuverlässigkeit von Wachpersonen gelten die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß auszuüben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtfertigt die Eintragung einer Wachperson als „unzuverlässig wegen einer Straftat“ im Bewacherregister. (Rn. 27 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, Regelüberprüfung, fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, Bewacherregister
Fundstelle:
BeckRS 2022, 30475
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Feststellung ihrer Unzuverlässigkeit für die Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe.
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Von April 2020 bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2022 war die Antragstellerin bei einem Bewachungsunternehmen als Wachperson beschäftigt.
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Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Bewachungsunternehmen mit, dass für die Antragstellerin eine Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit negativ abgeschlossen wurde. Die Antragstellerin sei unzuverlässig, deren Einsatz für Bewachungsaufgaben sei nicht zulässig. Als Gewerbetreibende habe das Bewachungsunternehmen die Antragstellerin über diese Mitteilung zu informieren.
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Hintergrund dieser Mitteilung war nach Darlegung der Antragsgegnerin die Durchführung einer Regelüberprüfung hinsichtlich der weiteren Zuverlässigkeit der Antragstellerin am 10. November 2021. Hierfür hatte die Antragsgegnerin folgende Auskünfte eingeholt und erhalten:
- Auskunft aus dem Zentralregister mit der Eintragung einer strafrechtlichen Verurteilung vom 30. Oktober 2018 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.
- Auskunft des Kriminalfachdezernats zu zwei Vorgängen betreffend „häusliche Gewalt“ mit vorsätzlicher Körperverletzung im Dezember 2018 und im September 2010 sowie ein Vorgang „sonstige polizeiliche Gefahrenabwehr“ vom November 2020.
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Vorstehenden Auskünften der Bayerischen Polizei lagen u.a. der am 27. November 2018 rechtskräftig gewordene Strafbefehl vom 30. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, der Aktenvermerk der Polizei zu diesem Vorfall vom 23. Juli 2018 sowie die polizeiaktenkundigen Feststellungen zu den genannten weiteren Vorgängen bei.
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Auf Grundlage der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2022 kündigte das Bewachungsunternehmen den Arbeitsvertrag mit der Antragstellerin fristlos sowie höchstvorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Termin mit Schreiben vom 28. Januar 2022. Als Kündigungsgrund wurde der Verlust der Zuverlässigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 der Bewachungsverordnung bezeichnet. Nach den Ausführungen der Antragstellerin ist derzeit ein Kündigungsschutzrechtsstreit beim Arbeitsgericht anhängig.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom *. April 2022 ließ die Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren beantragen,
festzustellen, dass die Antragstellerin weiterhin als zuverlässig für die Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gilt.
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Gleichzeitig erhob die Antragstellerin Klage mit den Anträgen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2022 aufzuheben und diese zu verpflichten, dem Bewachungsunternehmen mitzuteilen, dass die Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu keinen Beanstandungen geführt hat. Das Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen M 16 K 22.2044 beim Verwaltungsgericht München anhängig.
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Zur Begründung von Klage und Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, es gebe gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin keine anderen Einwände oder andere Belege für weitere „Taten“ als die vorgelegte strafrechtliche Verurteilung. Die Löschung im Bundeszentralregister und damit ein Verwertungsverbot hinsichtlich des seit November 2018 rechtskräftigen Strafbefehls stehe im kommenden Jahr im November bevor. Mit der Dauer des Zurückliegens von Tat und Verurteilung nehme die Bedeutung der strafrechtlichen Verurteilung ab, diese habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung schon über 3 Jahre zurückgelegen. Weiterhin sei zu bedenken gewesen, dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat gehandelt habe und die Tat nicht zu einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe geführt habe, sodass sich die Antragstellerin angesichts ihrer ersten strafrechtlichen Verurteilung weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen und ansehen dürfe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Feststellung ihrer vermeintlichen Unzuverlässigkeit bereits lange der Bewachertätigkeit nachgegangen sei und es zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin in der Vergangenheit gekommen sei. Die weiteren vonseiten der Polizei genannten Vorfälle hätten keine Belege für weitere „Taten“ oder andere Merkmale einer relevanten Unzuverlässigkeit ergeben. Würde sich die Antragsgegnerin darauf berufen wollen, dass es sich bei diesen Vorfällen um vorwerfbare Sachverhalte handle, hätte sie diese aufklären müssen. Die Einschätzung der Antragstellerin als unzuverlässig sei offenkundig nicht sachgerecht.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine summarische Überprüfung der den Eintragungen des Bundeszentralregisters sowie der den Auskünften der Bayerischen Polizei zugrunde liegenden Tatsachen habe zu dem Schluss geführt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Betrauung mit Bewachungsaufgaben aufgewiesen habe. Nach Abschluss der Überprüfung sei die Antragstellerin zum 13. Januar 2022 zu Recht als „unzuverlässig wegen Straftat“ eingestuft worden und eine Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt. Die Gefährdung des Straßenverkehrs sei unabhängig davon, dass sie als gemeingefährliche Straftat zugleich einen Regelfall i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO erfülle, eine Straftat von besonderem Gewicht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit. Von einer im Bewachungsgewerbe tätigen Person müsse erwartet werden, dass sie die Rechtsordnung nicht nur während ihrer Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich beachte. Durch den Konsum von Alkohol in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs und durch die Verletzung von Straßenverkehrsvorschriften habe die Antragstellerin ein geringes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die Gefährdung des Eigentums und der Gesundheit anderer Personen gezeigt. Für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe sei jedoch ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein unverzichtbar. Nicht nur die strafrechtliche Verurteilung, sondern auch die bei der Polizei bekannten Verfahren hätten zur Unzuverlässigkeitsprognose geführt; insbesondere das Verfahren aus dem Jahr 2020, in dem der Antragstellerin nach übermäßigem Alkoholkonsum in Verbindung mit starken Schmermitteln eine Selbsttötungsabsicht unterstellt worden sei. Alle Vorfälle seien unter Alkoholeinfluss vorgefallen.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 16 K 22.2044, sowie auf den Inhalt der Behördenakten verwiesen. II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) wie auch die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) hat die Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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Daran gemessen hat die Antragstellerin weder einen zu sichernden Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin einstweilen so zu stellen, als wäre die Regelüberprüfung vom 13. Januar 2022 nicht erfolgt, noch einen zu sichernden Anspruch, für die weitere Ausübung einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“ als zuverlässig angesehen zu werden, glaubhaft gemacht.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch sonst zulässig.
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a) § 123 Abs. 5 VwGO steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Danach gelten die Vorschriften in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO, wenn also ein die Antragstellerin belastender Verwaltungsakt in Rede stünde, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren mit der Anfechtungsklage zu verfolgen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Mangels Regelungscharakter sind weder die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin als unzuverlässig einzustufen noch die Eintragung dieses Überprüfungsergebnisses ins Bewacherregister noch dessen Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden (§ 34a Abs. 3 GewO) Verwaltungsakte im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG München, B.v. 16.4.2021 - M 16 21.444 - juris Rn. 15 ff. und B.v. 16.4.2021 - M 16 E 20.6929 - juris Rn. 17 ff. jeweils m.w.N.; VG Berlin, U.v. 10.5.2021 - 4 K 380/20 - juris Rn. 40).
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b) Der Antrag ist auch sonst zulässig.
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aa) Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie entsprechend dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, infolge des negativen Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, dessen Eintragung in das Bewacherregister und der Mitteilung des negativen Ergebnisses an ihren Arbeitgeber in eigenen Rechten verletzt zu sein.
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bb) Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur einstweiligen Wiedererlangung ihrer Zuverlässigkeit als Wachperson. Insbesondere kann nicht damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin von dem negativen Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung von sich aus abrückt, wie auch die Antragserwiderung der Antragsgegnerin deutlich macht. Das Rechtsschutzbedürfnis hat sich auch nicht erledigt. Selbst wenn der Arbeitgeber der Antragstellerin an der Kündigung des Arbeitsverhältnisses festhalten würde, bliebe der Antragstellerin die Aufnahme einer Bewachertätigkeit aufgrund der im Bewacherregister erfolgten Eintragung als „unzuverlässig wegen Straftat“ zumindest faktisch versperrt.
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cc) Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht ein konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Form eines aus dem öffentlichen Gewerberecht folgenden Verwaltungsrechtsverhältnisses und eines daran ausgerichteten Verfahrensrechtsverhältnisses. Zum Schutz der subjektiven Rechte der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin deshalb nicht nur die Vorgaben des materiellen Rechts zu beachten, sondern gleichermaßen verfahrensrechtliche Pflichten.
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Das von Amts wegen einzuleitende Verfahren zur Regelüberprüfung der Zuverlässig keit der Antragstellerin als Wachperson ist ein Verwaltungsverfahren i.S.d. Art. 1, Art. 2 und Art. 9 BayVwVfG, weil es auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist und die öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörde nach außen wirkt. Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde zeigt sich vorliegend in der Eintragung des negativen Überprüfungsergebnisses ins Bewacherregister und in der Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden. Einen Regelungscharakter i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, an dem es vorliegend fehlt, muss das der Behörde zuzurechnende nach außen wirkende Verhalten i.S.d. Art. 9 BayVwVfG nicht aufweisen (vgl. Rixen in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2021, § 9 VwVfG Rn. 17). Das Verfahren zur Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson ist auch auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Denn erweist sich die Wachperson nach Auffassung der Behörde als unzuverlässig und ergreift der Bewachungsgewerbetreibende nach Mitteilung des negativen Ergebnisses nicht von sich aus arbeitsrechtliche Konsequenzen (vgl. bereits BT-Drs. 13/9109 S. 14 zu Nr. 9 Buchst. b, zur Vorgängerregelung in § 34a Abs. 4 GewO, die mit Gesetz vom 16.6.1998 angefügt wurde), kann die zuständige (Betriebssitz-) Behörde diesem die Weiterbeschäftigung der Wachperson durch Verwaltungsakt untersagen (§ 34 Abs. 4 GewO). Ob das Verfahrensziel (hier: Erlass einer Untersagung zur weiteren Beschäftigung der Antragstellerin als Wachperson) erreicht wird, ist unerheblich (vgl. Rixen in Schoch/Schneider a.a.O. Rn. 23). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen einer etwaig notwendig werdenden Weiterbeschäftigungsuntersagung hat die Behörde somit materiellwie verfahrensrechtliche (Vor-) Entscheidungen zu treffen, die nicht nur im Verhältnis zum Gewerbetreibenden als unmittelbaren Adressaten einer Untersagungsverfügung zu würdigen sind, sondern auch und insbesondere im Verhältnis zur rechtsbetroffenen Wachperson, derentwegen das Verwaltungsverfahren zur Regelprüfung eröffnet wurde und deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens verletzt werden können (§ 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 und § 23 Abs. 5 BewachV, Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG; vgl. Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 13 VwVfG Rn. 27 f.).
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dd) Sind das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung, dessen Eintragung in das Bewacherregister und die Mitteilung an den Bewachungsgewerbetreibenden als behördliche Verfahrenshandlungen nach § 44a VwGO zu werten, kann der Antragstellerin (Eil-) Rechtsschutz gegen diese Maßnahmen gleichwohl nicht versagt werden (vgl. § 44a Satz 2 Alt. 2 VwGO). Davon abgesehen hat es die Antragstellerin als von der Regelüberprüfung ihrer Zuverlässigkeit eigentlich rechtsbetroffene Wachperson nicht in der Hand, dass es der Bewachungsgewerbetreibende auf den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 34a Abs. 4 GewO ankommen lässt, die dann (wohl) auch der Antragstellerin zuzustellen wäre und von dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls angefochten werden könnte (vgl. etwa VG Leipzig, B.v. 23.5.2003 - 2 K 218/00 - juris Rn. 5 ff. zum Beschäftigungsverbot des § 18 Abs. 1 HeimG m.w.N.). Ein Abwarten bis zum Ergehen einer nur hypothetisch denkbaren Untersagungsverfügung gegen den Arbeitgeber ist der Antragstellerin angesichts des Eintretens irreparabler Tatsachen, die sich u.a. aus der Mitteilung des negativen Ergebnisses der Überprüfung der Zuverlässigkeit an den Arbeitgeber ergeben, schlechterdings nicht zuzumuten; andernfalls bliebe der Antragstellerin gegen die hoheitlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin keine Rechtsschutzmöglichkeit.
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2. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin einstweilen so zu stellen, als wäre die Regelüberprüfung vom 13. Januar 2022 nicht erfolgt und/oder sie einstweilen als zuverlässig anzusehen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
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a) Die Durchführung des Verfahrens zur Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Wachperson durch die Antragsgegnerin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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aa) Nach § 34a Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO darf derjenige, der gewerbs mäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (s. auch § 16 Abs. 1 Nr. 1 BewachV). Zur Feststellung, ob Erkenntnisse vorliegen, die die bei der ersten Überprüfung festgestellte Zuverlässigkeit infrage stellen, hat die am Hauptwohnsitz der Wachperson zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde (Wohnsitzbehörde) die Wachperson in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (sog. „Regelüberprüfung“; § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 GewO i.V.m. § 23 Abs. 5 BewachV, § 1 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung - ZuStV; vgl. BT-Drs. 18/8558 S. 15 f.). Zu diesem Zweck holt die Wohnsitzbehörde gemäß § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt ein, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen. Anhand ihrer Erkenntnisse überprüft die am Hauptwohnsitz der Wachperson zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Wachperson und übermittelt u.a. das Datum, die Art und das Ergebnis der Überprüfung an die Registerbehörde, bei dem das Bewacherregister eingerichtet ist und geführt wird (§ 11b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Nr. 6 GewO i.V.m. der BewachRV). Die Übermittlung dieser Daten erfolgt nach § 2 Abs. 1 BewachRV über das Portal der Registerbehörde im Internet bzw. direkt an das Bewacherregister (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BewachRV i.V.m. § 11b Abs. 2 Nr. 8 GewO). Diese Daten stehen den zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden im automatisierten Abrufverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BewachRV zur Verfügung und können auch unmittelbar zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörden übermittelt werden (§ 2 Abs. 2 BewachRV). Für Bestandspersonal gilt nichts Anderes (vgl. VG München, B.v. 16.4.2021 - M 16 E 21.444 - juris Rn. 32 f. m.w.N.).
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bb) Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin am 10. November 2021 von Amts wegen ein Verfahren zur Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin eingeleitet und die gegenständlichen Auskünfte eingeholt. Auf Grundlage der Verurteilung der Antragstellerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen gelangte die Antragsgegnerin am 13. Januar 2022 zu dem Ergebnis, die Antragstellerin sei als Wachperson „unzuverlässig wegen Straftat“ und erfasste Datum und Ergebnis der Überprüfung als „unzuverlässig“ im Bewacherregister (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d Alt. 2, Abs. 1a Satz 7 GewO).
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cc) Ob eine vorherige Beiziehung zum Verwaltungsverfahren und Anhörung der Antragstellerin angezeigt gewesen wäre, kann vorliegend dahinstehen. Allein das Fehlen einer im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Anhörung der Antragstellerin vermittelt dieser weder einen Anspruch auf Feststellung ihrer Zuverlässigkeit als Wachperson noch einen Anspruch auf Aufhebung der Unzulässigkeitsfeststellung vom 13. Januar 2022. Insoweit kann dahinstehen, ob sich eine Anhörungsobliegenheit aus Art. 13 Abs. 2 oder Art. 24 ff. BayVwVfG ergeben kann (vgl. etwa Nr. 3.3.2 des Mustererlasses des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a GewO und zur Bewachungsverordnung - BewachVwV mit Stand vom 1.1.2017 aus Landmann/Rohmer, GewO, Nr. 241).
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Davon abgesehen ist offensichtlich, dass das Unterlassen der Anhörung das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin angesichts des Vorliegens einer Regelvermutung in der Sache nicht beeinflusst hat und im konkreten Fall auch hypothetisch nicht beeinflussen konnte (vgl. Art. 46 BayVwVfG). Der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Bewachungsperson liegt eine gebundene Bewertung zugrunde. Denn das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt und der Behörde weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet (vgl. VG Berlin, B.v. 9.2.2021 - 4 L 546/20 - juris Rn. 22 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 3 C 37.01 - juris Rn. 28; ebs. BayVGH, B.v. 22.1.2007 - 22 ZB 06.3420 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N.).
Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin auf Grundlage der dokumentierten strafrechtlichen Verfehlung als Tatsachenbasis, auf die sie ihre Bewertung stützt, zu keinem anderen Ergebnis der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit gelangen. Auch die Rechtmäßigkeit der danach gebotenen Maßnahmen der Eintragung des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung in das Bewacherregister sowie der Mitteilung des Ergebnisses an den Gewerbetreibenden werden allein durch die Verletzung eines etwaigen Anhörungserfordernisses nicht infrage gestellt.
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b) Das negative Ergebnis der Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin als Wachperson ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Die Verurteilung der Antragstellerin aufgrund des seit dem 27. November 2018 rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts München (§ 410 Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin für sich betrachtet deren Einstufung als unzuverlässig. Nach § 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d Alt. 2 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn die Wachperson in den letzten fünf Jahren wegen Versuchs oder Vollendung einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Voraussetzungen sind dem Wortlaut nach vorliegend erfüllt, insbesondere ist auch der Deliktstypus der (hier: rein) fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1a StGB im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs verortet und damit eine gemeingefährliche Straftat (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.1989 - 1 C 38.87 - juris Rn. 17 f.; BVerwG, U.v.13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 28 ff. jeweils m.w.N. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976).
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aa) Vom allgemeinen Zweck der Vermutungsregel des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO ausgehend, einschlägig vorbestrafte Personen wegen Unzuverlässigkeit von der Durchführung von Bewachungsaufgaben regelhaft auszuschließen (vgl. BT- Drucks. 18/8558, S. 15, 23), ist die Einstufung der Antragstellerin als bewachungsrechtlich unzuverlässig durch die Antragsgegnerin - vorbehaltlich des Vorliegens eines Ausnahmefalls - nicht zu beanstanden. Diese Bewertung folgt der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die rechtskräftige Verurteilung u.a. wegen einer Straftat der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefassten Straftatbestände (§§ 306 bis 323c StGB) ein gewichtiges Indiz für die Annahme ist, der Betreffende sei unzuverlässig, biete also nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er Bewachungsaufgaben künftig ordnungsgemäß durchführen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 14 m.w.N. zum Begriff der Unzuverlässigkeit bei der Gewerbeuntersagung; ebs. OVG SH, B.v. 9.11.2020 - 5 MB 29/20 - juris Rn. 5 zur Unzuverlässigkeit i.S.v. § 34a GewO).
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(1) Nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Wachpersonen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Insoweit gelten auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Wachpersonen die allgemeinen Grundsätze; sie müssen also die Gewähr dafür bieten, künftig das Bewachungsgewerbe (im Auftrag des Gewerbetreibenden) ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Thiel in Enuschat/Wank/ Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 34a Rn. 34). Mit Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) wurden in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO bestimmte Straftaten betreffende „Regelbeispiele“ eingeführt, bei deren Verwirklichung in der Regel davon auszugehen ist, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Dies gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit von Wachpersonen (§ 34 Abs. 1a Satz 7 GewO).
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(2) Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson ist in die Bewertung einzustellen, dass einer Wachperson aufgegeben ist, Leben und Eigentum fremder Personen zu bewachen (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Insoweit bedarf eine Wachperson einer spezifischen Zuverlässigkeit, die sich aus der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes mit Blick einerseits auf seine Konfliktträchtigkeit sowie die Nähe zur Ausübung von Gewalt (vgl. OVG NW, B.v. 25.5.2020 - 4 A 3600/19 - juris Rn. 6 m.w.N.) und andererseits mit Blick auf die der Wachperson zur Bewachung anvertrauten Rechtsgüter fremder Personen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28 m.w.N.). Der Begriff des Eigentums i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst auch das Vermögen fremder Personen. Dies folgt aus der Nennung der (vorsätzlich begangenen) Straftaten u.a. des Betrugs und der Untreue in den Regelbeispielen des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO (vgl. auch BT-Drs. 18/8558 S. 15, 23). Dem entsprechend ist eine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 34a GewO im Bewachungsgewerbe vor allem bei vermögensbezogenen Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit anzunehmen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand September 2020, § 34a Rn. 23a m.w.N.).
35
Darüber hinaus können andere - auch fahrlässig - begangene Straftaten von Wachpersonen eine Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Sanktionsschwelle des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO erreicht ist, wie insbesondere die in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d GewO aufgenommenen Regelbeispiele zeigen. Nach der Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der Verwirklichung staatsschutzgefährdender oder gemeingefährlicher Straftaten typischerweise davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe nicht gegeben ist (vgl. zuletzt BT-Drs. 18/9707 S. 21, „vor dem Hintergrund zurückliegender Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften und den darin untergebrachten schutzbedürftigen Personen und den Gefahren ausgehend von extremistischen Organisationen“; ebs. BR-Drs. 164/16 [Beschlussempfehlung], S. 2 u.a. „staatsschutzrelevante Delikte sowie gemeingefährliche Straftaten [insbesondere Brandstiftungsdelikte]“; BT-Drs. 18/8558, S. 23; BTDrs. 18/9707, S. 21; s. auch Plenarprotokolle Deutscher Bundestag 18/173 Anlage 6 und 18/190, Anlage 13). So liegt es hier.
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(3) Tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dass - entgegen des Wortlauts der Bestimmung - nur die Verwirklichung einer vorsätzlich begangenen gemeingefährlichen Straftat eine Regelvermutung begründen würde, bestehen nicht.
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Die einleitende Wendung in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO „wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten“ lässt nicht den Schluss zu, nur vorsätzlich begangene Straftaten würden die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auslösen. Zwar ist die Abgrenzung von „Versuch oder Vollendung“ nur bei Vorsatztaten von Relevanz (§ 22, § 23 StGB), weil die ungewollte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands durch die pflichtwidrige Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mangels Vorstellung von der Tat den Versuch bei der Fahrlässigkeitstat von vornherein ausschließt (§ 22, § 16 Abs. 1 StGB). Aber auch eine Fahrlässigkeitstat kann nur bei ihrer (tatbestandlichen) Vollendung mit Strafe geahndet werden, so dass sich der Begriff „oder Vollendung“ auch auf Fahrlässigkeitsdelikte bezieht.
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Dass Fahrlässigkeitsdelikte weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich erwähnt werden, spricht nicht gegen eine vom Gesetzgeber gewollte Regelvermutung der Unzuverlässigkeit auch bei Fahrlässigkeitsdelikten. Angesichts der Bezugnahme auf die im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefassten Straftatbestände der §§ 306 bis 323c StGB, die eine Vielzahl von Fahrlässigkeitsdelikte umfassen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem Gesetzgeber verborgen geblieben wäre. So wurde etwa eine Empfehlung des Bundesrats nicht weiterverfolgt, wonach der Regierungsentwurf um Verbrechen sowie „vorsätzlich begangene Straftaten“ u.a. aus den Bereichen des Betäubungsmittelgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ergänzt werden sollte (vgl. Ziffer 2 der BR-Drs. 164/1/16 [Ausschussempfehlungen], S. 2 f.).
39
Es besteht auch kein Grund dafür, etwa die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB von den in Bezug genommenen gemeingefährlichen Straftaten anders zu betrachten als die (auch fahrlässige) Brandstiftung, die der Gesetzgeber erklärtermaßen im Blick hatte (vgl. u.a. BR-Drs. 164/16, S. 2: „insbesondere Brandstiftungsdelikte“). Die Zuverlässigkeit einer Wachperson kann eben nicht nur durch die Begehung von Straftaten erschüttert werden, die vorsätzlich begangen wurden. Soweit es die im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs zusammengefassten „gemeingefährlichen Straftaten“ betrifft, ist ihnen jedenfalls gemeinsam, dass sie einen Bezug zur Allgemeinheit und nicht lediglich auf einen einzelnen Rechtsgutträger aufweisen (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, Vorbem. zu § 306 StGB Rn. 2 f.). Dies gilt auch für die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB, die tatbestandlich zwar eine (konkrete) Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraussetzt (konkretes Gefährdungsdelikt), aber nach wie vor der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dient (vgl. BGH, U.v. 28.10.1976 - 4 StR 465/76 - juris Rn. 21 ff. zur Einstellung des § 315c StGB in den Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten). Die Regelungen des Bewachungsgewerbes sind seit jeher auch am Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet, was sich bereits aus der Auflagenermächtigung in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO auch „zum Schutz der Allgemeinheit“ ergibt. Da im Bewachungsgewerbe - etwa bei Großveranstaltungen - auch der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gewährleisten ist, ist es nicht sachwidrig, den Bereich der gemeingefährlichen Straftaten in den Katalog der Regelbeispiele aufzunehmen. Dass mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) nicht nur der Schutz individueller Rechtsgüter verbessert, sondern gleichermaßen der Allgemeinheit dienende Schutzzwecke verfolgt wurden, zeigt sich auch an der Einführung des Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweises nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GewO. Insoweit hat sich der Gesetzgeber neben dem Schutz von Leben und Gesundheit der zu bewachenden Personen an den Erfordernissen des Schutzes wesentlicher Belange des Allgemeinwohls, der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung orientiert, auch weil private Bewachungsunternehmen zunehmend bei Großveranstaltungen, aber auch zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt und deshalb als Teil der Sicherheitsarchitektur wahrgenommen werden (vgl. BT-Drs. 18/8558, S. 14).
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Schließlich wurde die Bestimmung von auch fahrlässig begangenen gemeingefährlichen Straftaten als gewichtiges Indiz für eine (regelhafte) Unzuverlässigkeit nicht erst aus Anlass des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) entworfen. Im Waffengesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG) wie auch in der aufgrund von § 31 GewO erlassenen Seeschiffbewachungsverordnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c SeeBewachV), in § 3 HeimPersV, § 10 Abs. 2 Nr. 1a der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) oder § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) war dies bereits vor Erlass der Neufassung des § 34a GewO durch Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften geregelt. Gleichermaßen wurde diese Regelvermutung in § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EBV), in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) und in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Umweltauditgesetzes (UAG) übernommen. Auch im Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO stellen Sanktionsschwellen sicher, dass Bagatellfälle aus dem Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit herausfallen.
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(4) Da es mithin nicht nur der Schutz von Eigentum oder Leben fremder Personen, sondern auch der Schutz der (weiteren) Allgemeinheit gebietet, unzuverlässige Wachpersonen von einer Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben auszuschließen, steht es im Einklang mit dem Gesetzeszweck, auch solche Straftaten als Regelbeispiele aufzunehmen, die wie die auch fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs einen Bezug zur Allgemeinheit aufweisen (zum Schutz der Allgemeinheit durch die Vorschriften über das Bewachungsgewerbe vgl. auch BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 26). Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, lässt die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen und gibt damit Anlass zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 29). Für die Tätigkeit der Antragstellerin als Wachperson gilt nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nichts Anderes. Ihre Tat lässt einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen, der geeignet ist, das für eine Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit - aber auch das besondere Vertrauensverhältnis zu den Personen, deren Leben oder Eigentum bewacht wird - in die persönliche und charakterliche Zuverlässigkeit einer Wachperson zu erschüttern.
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Angesichts der gesetzgeberischen Intention ist es deshalb nachvollziehbar, auch im Fall der Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen regelhaft von der Unzuverlässigkeit einer Wachperson auszugehen, wenn diese Verurteilung - wie hier - nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
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bb) Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung hier rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
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(1) Eine Wachperson ist unzuverlässig, wenn sie bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie Bewachungsaufgaben künftig ordnungsgemäß so durchführen wird, dass (auch) die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahrt bleibt. Dies ist - wie ausgeführt - im Fall der Verurteilung einer Wachperson in den letzten fünf Jahren wegen einer gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen regelmäßig zu vermuten.
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Die Regelvermutung in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO lässt allerdings die Möglichkeit offen, den Betroffenen im Einzelfall wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl er wegen der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2021, § 34a Rn. 24 m.w.N; ebs. BT-Drs. 17/11887 S. 20). Wann eine Ausnahme vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Maßstab wird im Allgemeinen die Schwere der Tat sein, für die wiederum die Art und die Höhe der Strafe ein Kriterium darstellt. Dadurch, dass das Gesetz für den Regelfall vor Ablauf der fünf Jahre Unzuverlässigkeit annimmt, bedarf die abweichende Beurteilung einer besonderen Rechtfertigung. Diese kann sich auch aus dem Verhalten des Betreffenden nach der Straftat und nach der Verurteilung ergeben. Eine seitherige straffreie Führung allerdings reicht hierfür nicht aus (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O., unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung).
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(2) Ein auf die Verurteilung der Antragstellerin wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB bezogener Ausnahmefall liegt nicht vor.
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Das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Zustand der Fahrunsicherheit aufgrund Alkoholgenusses als tatbestandliche Handlung, deren Auswirkungen kausal zu einer (konkreten) Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. sonst geschützter Rechtsgüter führt, setzt eine Ursache, die nicht mehr beherrschbar und daher im Allgemeinen in ihrer Wirkung geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden oder sogar zu verletzen (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, Vorbem. zu § 306 StGB Rn. 2 m.w.N. zu den Merkmalen gemeingefährlicher Delikte). So liegt es auch hier.
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Die Antragstellerin führte am … Juli 2018 gegen 18:07 Uhr ein Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und touchierte dabei ein Kraftfahrzeug, wodurch ein Fremdsachschaden von mehr als 4.000 Euro entstand. Eine um 20:15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 0/00, eine weitere um 20:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 0/00(Anm.: ein um 19:34 Uhr durch Polizeibeamte durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,94 mg/l). Besondere Umstände, die die Tat der Antragstellerin in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, lagen demnach nicht vor. In Anbetracht der erheblichen Alkoholisierung der Antragstellerin, des Zeitpunkts der Fahrt an einem Werktag in den frühen Abendstunden und im städtischen Straßenverkehr ist es nach Auffassung des Gerichts vielmehr einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass keine Personen an Leib oder Leben zu Schaden kamen.
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Die Annahme der Regelvermutung entfällt auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin nicht durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern durch Strafbefehl verurteilt wurde (§ 410 Abs. 3 StPO). Den Feststellungen im Strafbefehl lagen als Beweismittel u.a. Zeugenangaben, ein Blutalkohol- und ein Schadensgutachten sowie die Einlassung der Antragstellerin selbst zugrunde. Diese Feststellungen bestreitet die Antragstellerin nicht, gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen des Strafbefehls sind auch nicht ersichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2020 - 24 ZB 19.2526 - juris Rn. 4; U.v. 13.12.1994 - 31.92 - juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).
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(3) Das Vorbringen der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren führt zu keiner ihr günstigeren Beurteilung.
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Dass die Verurteilung der Antragstellerin im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits über 3 Jahre zurücklag und im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mehr als 3 ½ Jahre zurückliegt, ändert für sich betrachtet nichts an der Annahme, wonach für einen Zeitraum von fünf Jahren regelhaft von der Unzuverlässigkeit des Betreffenden auszugehen ist. Allein der Zeitablauf innerhalb dieses Zeitrahmens besagt für sich betrachtet ebenso wenig über die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit wie eine seitherige straffreie Führung. Ein Verhalten der Antragstellerin nach der Tat, das entgegen der Regelvermutung hier eine andere Bewertung zulassen könnte, wie etwa die Durchführung eines Abstinenzkontrollprogramms, ist nicht dargetan, etwaige Therapiebescheinigungen, Belege über ein Abstinenzkontrollprogramm oder ähnliches wurden auch nicht vorgelegt. Anlass hierzu hätte bestanden, zumal die Antragsgegnerin auch auf zwei polizeiaktenkundige Vorfälle nach der rechtskräftigen Verurteilung der Antragstellerin vom Dezember 2018 und vom November 2020 hinweist, bei denen die Antragstellerin ebenfalls alkoholisiert war.
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Besondere Umstände, die ein Absehen von der Regelvermutung hier rechtfertigen könnten, liegen auch nicht darin, dass der Deliktstypus der (rein) fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Rede steht. Wie bereits ausgeführt wurde, unterfallen auch Fahrlässigkeitsdelikte der gesetzlichen Regelvermutung u.a. des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. d Alt. 2 GewO, wenn u.a. die Sanktionsschwelle des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen erreicht ist. Ein Strafmaß von 90 Tagessätzen ist danach zwar die Schwelle, die erreicht sein muss, um von der Regelvermutung des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO auszugehen, aber keineswegs ein Strafmaß an der unteren Grenze für eine Straftat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs.
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass es auch in der Vergangenheit zu keinen weiteren strafrechtlichen Verfehlungen der Antragstellerin kam. Der gesetzgeberischen Entscheidung folgend genügt bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen bereits eine einschlägige Straftat.
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Aus der Zusammenschau sämtlicher dargetaner Umstände folgt nichts Anderes. Zur Widerlegung der Regelvermutung bedarf es, wenn sonst keine besonderen, insbesondere tatbezogenen Umstände vorliegen, eines (Nachtat-) Verhaltens, das eine der Wachperson günstige Zuverlässigkeitsprognose zulässt. Bei einer einmaligen Straftat im Zustand einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kann wie im Fahrerlaubnisrecht insbesondere das Ausräumen von diesbezüglichen Eignungszweifeln in Betracht kommen.
55
Der Einwand von Antragstellerseite, dass die vonseiten der Antragsgegnerin in Bezug genommenen sonstigen polizeiaktenkundigen Vorfälle für sich betrachtet keine Feststellung der Unzuverlässigkeit erlauben, sofern hier keine weitere Aufklärung erfolgt, mag sicherlich zutreffen. Doch hierauf kommt es für die Beurteilung der Antragstellerin als unzuverlässig auch nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl weisen aber auch diese Vorfälle auf eine mögliche Alkoholproblematik der Antragstellerin hin, die auch für sich betrachtet Zweifel an einer bewachungsrechtlichen Zuverlässigkeit begründen können. Anhand bloßer Zweifel dürfen aber weder eine Eintragung der Unzuverlässigkeit ins Bewacherregister noch eine Mitteilung an das Bewachungsunternehmen erfolgen. § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO gibt lediglich vor, welche Auskünfte und Stellungnahmen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson „mindestens“ einzuholen sind. Damit muss und kann sich die Wohnsitzbehörde insbesondere in Zweifelsfällen aber nicht begnügen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayVwVfG).
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c) Die Einstufung der Antragstellerin als bewachungsrechtlich unzuverlässig sowie die entsprechende Eintragung ins Bewacherregister und Mitteilung an den Arbeitgeber der Antragstellerin ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Eingriff in die - hier - jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit verhältnismäßig (vgl. BVerfG E.v. 19.12.2007 - 1 BvR 2175/07 - juris Rn. 20 f.).
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Die Möglichkeit des Ausschlusses unzuverlässiger Wachpersonen von Bewachungsaufgaben dient dem Schutz der in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Rechtsgüter des Lebens und des Eigentums sowie dem Schutz der Allgemeinheit und ist damit ein legitimes Eingriffsziel. Die Antragstellerin hat ein Verhalten gezeigt, das einen erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Rechtsgütern erkennen lässt, die eine Wachperson gerade schützen soll und deren Schutz einer Wachperson unbedenklich anvertraut werden können muss. Ist danach im konkreten Einzelfall die Annahme gerechtfertigt, die Antragstellerin werde fremdem Leben und Eigentum sowie den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch künftig nicht die Achtung entgegenbringen, die ihr Beruf verlangt, steht das Ergebnis der gesetzlich gebotenen Zuverlässigkeitsüberprüfung als unzuverlässig fest und ist es danach zum Schutz dieser Rechtsgüter auch erforderlich, das negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung in das Bewacherregister einzutragen und es dem Bewachungsgewerbetreibenden mitzuteilen.
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Die behördliche Entscheidung muss darüber hinaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn Rechnung tragen; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg stehen. Insoweit ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen der Gewerbeordnung entsprechende Untersagungsverfügung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 23 a.E. m.w.N.). Für die Feststellung der Unzuverlässigkeit einer Wachpersonen gilt kein anderer Maßstab. Die Antragstellerin hat keine durchgreifenden Gründe dargetan, die in ihrem Fall eine andere Beurteilung zulassen könnten, solche sind auch nicht ersichtlich. Dass ihre wirtschaftliche Existenz u.a. im Hinblick auf Rentenanwartschaften gefährdet würde, stellt keinen Grund dar, von einer ansonsten gebotenen Feststellung der Unzuverlässigkeit abzusehen. Insbesondere rechtfertigt die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin nicht deren weitere Beschäftigung gerade als Wachperson mit der Folge, dass wesentliche Rechtsgüter sowie beachtliche Belange des Allgemeinwohls, der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährdet würden.
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Davon abgesehen führt das derzeit negative Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht zu einem dauerhaften oder gar lebenslangen Verbot einer Beschäftigung als Wachperson. Die Antragstellerin kann auch schon vor Ablauf der 5-jährigen Maximalfrist zur Regelüberprüfung auf Grundlage geänderter Verhältnisse bei der Wohnsitzbehörde eine erneute Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit als Wachperson veranlassen (§ 34a Abs. 1a Satz 7 i.V.m. Abs. 1 Satz 10 GewO). Hierzu bedarf es angesichts der Regelvermutung ihrer Unzuverlässigkeit allerdings besonderer Umstände. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.
60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 54.1 des Streitwerts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da die Antragstellerin als Wachperson unselbständig beschäftigt ist, ist es interessengerecht, den in Nr. 54.1 bzw. 54.2 des Streitwertkatalogs empfohlenen Streitwert für eine Gewerbeerlaubnis von 15.000 Euro zu halbieren, so dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 7.500 Euro in Ansatz zu bringen wäre. Da die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt hat, wurde der (Hauptsache-) Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nochmals halbiert.