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VG München, Urteil v. 18.10.2022 – M 22 K 19.32750
Titel:

Erfolgreiche Klage gegen asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung (subsidiary protection status in Dänemark)

Normenkette:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Gewährung des sog. „subsidiary protection status“ nach Art. 7 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz stellt allerdings keinen „internationalen Schutz“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland: Arabische, Republik Syrien, Unzulässigkeitsentscheidung, vorherige Gewährung des, Act), „internationaler Schutz“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asyl, Dänemark, internationaler Schutz, subsidiary protection status
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 09.01.2024 – 24 B 23.30369
Fundstelle:
BeckRS 2022, 30130

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts vom ... 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Dänemark angedroht wurde.
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Der am ... 1997 in … (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern eigenen Angaben zufolge am ... 2019 aus Dänemark in die Bundesrepublik ein und stellte am ... 2019 förmlichen Asylantrag.
3
Die Eurodac-Recherche des Bundesamtes vom ... 2019 ergab, dass dem Kläger am ... 2017 in Dänemark subsidiärer Schutzstatus gewährt worden ist.
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Nach vorheriger Anhörung lehnte das Bundesamt mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... 2019 (am …2019 als Einschreiben zur Post gebracht) den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Tenor Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Tenor Nr. 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde die Abschiebung nach Dänemark oder einen anderen Staat (außer Syrien), in die er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Tenor Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Tenor Nr. 4).
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Am ... 2019 ließ der Kläger durch seine damalige Bevollmächtigte Klage erheben. Er beantragt (sinngemäß):
1. Der Bescheid des Bundesamts vom ... 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen bzw. ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren.
5. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
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Mit Beschluss vom … 2019 (...) lehnte das Gericht den gleichzeitig mit der Klage gestellten Eilantrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid ab.
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Mit Schreiben vom ... 2020 und ... 2021 teilten die Beteiligten mit, dass sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
8
Mit Beschluss vom ... 2022 wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf den Tatbestand des im Eilverfahren * … * … ergangenen Beschlusses vom ... 2019 und im Übrigen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Eilverfahrens sowie auf die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klage hat nur teilweise Erfolg.
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Dem Aufhebungsbegehren des Klägers wird stattgegeben (dazu unter 1.); sein Verpflichtungsbegehren wird als unzulässig abgewiesen (dazu unter 2.).
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1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom ... 2019 begehrt (Klageantrag zu 1.), ist seine Klage zulässig und begründet.
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Das Anfechtungsbegehren des Klägers ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass es die Feststellung in Satz 4 der Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheids nicht erfasst. Denn die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, ist für den Kläger ausschließlich begünstigend (vgl. VG Frankfurt (Oder), U.v. 31.5.2021 - 7 K 122716.A - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15.18 - juris Rn. 7).
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1.1. Die gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz - AsylG) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 16) und auch im Übrigen zulässig.
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1.2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da sich der angefochtene Bescheid vom ... 2021 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch auf eine andere Nummer des § 29 Abs. 1 AsylG gestützt werden.
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a) § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - RL 2013/32/EU) um, der besagt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen Antrag als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
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Da die nationale Vorschrift auf die Unionsregelung zurückgeht, kann sie auch aus systematischen Erwägungen inhaltlich nicht darüber hinausgehen, was die Richtlinie regelt. Der Begriff „internationaler Schutz“, den Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU in Bezug nimmt, ist definiert in Art. 2 Buchst. i) der RL 2013/32/EU. Internationaler Schutz ist demnach die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutz nach Buchst. j) und k). Über die Verweise in Art. 2 Buchst. h) und k) der RL 2013/32/EU wird eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ definiert als ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. f) der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EU) erfüllt. Art. 2 Buchst. f) der RL 2011/95/EU verweist letztlich auf Art. 15 der RL 2011/95/EU, der den Begriff „ernsthafter Schaden“ definiert.
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Daran gemessen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass dem Kläger „internationaler Schutz“ im obigen Sinne gewährt wurde. Die Beklagte stützt ihre Feststellung im angefochtenen Bescheid auf die Mitteilung der dänischen Behörden vom ... 2019, dass dem Kläger der „subsidiary protection status“ nach Art. 7 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz (Aliens Act) zuerkannt worden sei.
21
Zwar handelt es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Antrag. Die Gewährung des sog. „subsidiary protection status“ nach Art. 7 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz stellt allerdings keinen „internationalen Schutz“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) i.V.m. Art. 2 Buchst. i) der RL 2013/32/EU dar (vgl. auch VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 23 ff.; VG Lüneburg, U.v. 15.8.2020 - 2 A 565/17 - juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 27.7.2021 - A 1 K 2775/19 - juris Rn. 17 ff.; VG Greifswald, U.v. 4.2.2022 - 3 A 583/20 - juris Rn. 26 ff.). Dänemark nimmt am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht teil, es ist weder an die Verfahrensrichtlinie noch an die Qualifikationsrichtlinie gebunden (vgl. OVG NW, U.v. 12.9.2022 - 11 A 369/22.A - juris Rn. 29; hinsichtlich Zweitanträge, nachdem in Dänemark ein erster erfolgloser Asylantrag gestellt worden war: EuGH, U.v. 22.09.2022 - C-497/21 - juris 43).
22
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen des sekundären Unionsrechts bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Schutzstatus gemäß Art. 7 Abs. 2 dänisches Ausländergesetz (Aliens Act) dem subsidiären Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU oder der RL 2004/83/EG entspricht, keiner Aufklärung. Insbesondere kann die Anwendung dieser Bestimmungen, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre, nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für die Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragen bzw. gewährt bekommen (vgl. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 46 f.; U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 53)
23
b) Die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf der Grundlage einer anderen Variante des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine andere Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG umgedeutet werden.
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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ist in den Fällen nicht anwendbar, in denen - wie vorliegend - dem Antragsteller ein Schutz zuerkannt wurde (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO).
25
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist bereits dem Tatbestand nach ausgeschlossen. Der Kläger reiste in das Bundesgebiet aus Dänemark ein. Bei einer Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier aus Dänemark - ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG nicht anwendbar. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU und im Sinne der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 18/8883, S. 7) nur ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 17; B.v. 23.3.2017 - 1 C 17.16 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 30.3.2021 - 1 C 41.20 - juris Rn. 13).
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Ebenso wenig kommt eine Umdeutung in eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG in Betracht. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach allein auf Staaten anwendbar, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
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Schließlich ist auch § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht einschlägig. Der Kläger hat in Dänemark - wie bereits ausgeführt - keinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Vorschrift gestellt. Der durch die dänischen Behörden gewährte Schutzstatus stellt keine „bestandskräftige Entscheidung“ über einen früheren Antrag im Sinne der §§ 71 f. AsylG bzw. der RL 2013/32/EU dar (EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 44).
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Die Aufzählung von Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, ist in § 29 Abs. 1 AsylG bzw. in Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32 abschließend (EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).
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Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.
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1.3. Unterliegt die Unzulässigkeitsentscheidung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides der Aufhebung, so erweisen sich die damit verbundenen Folgeentscheidungen der Nummern 2 bis 4 ebenfalls als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind jedenfalls zu früh ergangen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).
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2. Soweit der Kläger über die Aufhebung des Bescheides vom ... 2019 hinaus beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zu gewähren und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festzustellen (Klageanträge 3. bis 5.), ist die Klage bereits als unzulässig abzuweisen.
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Ein Verpflichtungsantrag auf ein unmittelbares „Durchentscheiden“ des Gerichts ist im Rahmen des Vorgehens gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die auf diese aufbauenden Folgeentscheidungen unstatthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.; vgl. zum Ganzen Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2022, § 37 AsylG Rn. 21). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung zur Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel.
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3. Die Sprungrevision war nicht zuzulassen; die entscheidungserheblichen Fragen konnten unter Zugrundelegung der zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Zivilprozessordnung (ZPO).
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5. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) liegen nicht vor.