Titel:
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
Normenketten:
FamFG § 113 Abs. 1
ZPO § 114, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 3
Leitsatz:
Einzelfallentscheidung zur Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 04.11.2022 – 2 WF 167/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 30097
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).
Rechtsanwalt Y wird als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).
Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.
Gründe
1
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.
I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen
2
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:
nichtselbständige Tätigkeit … €
Kosten für Unterkunft … €
Freibeträge Antragsteller (Bund) - 494,00 €
Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 0-5 Jahre 314,00 €
abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €
abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €
Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €
Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - … €
3
Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG,§ 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.
4
Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.
5
Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.
6
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).