Titel:
Unfallversicherung: Deckungsausschluss für Unfall bei Begehung eines Hausfriedensbruchs
Normenketten:
AUB Ziff. 5.1.2
StGB § 123
BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1
Leitsätze:
Die Klausel in einem Unfallversicherungsvertrag "Kein Versicherungsschutz besteht für [...] Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht“, verstößt nicht gegen § 307 I BGB. (Rn. 2, 4 und 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Unfall nach Begehung eines Hausfriedensbruchs bei Nutzung einer auf dem umfriedeten Grundstück befindlichen Kletteranlage ist in der privaten Unfallversicherung vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Denn der von Ziff. 5.1.2 AUB vorausgesetzte gefahrtypische Kausalzusammenhang zwischen einer Deliktsausführung und dem Unfall ist bereits gegeben, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen wird, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (Anschluss an BGH BeckRS 2008, 19315). (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Risikoausschluss nach Ziff. 5.1.2 AUB hält einer Inhalts- und Transparenzkontrolle stand. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
private Unfallversicherung, Risikoausschluss, Straftaten, Hausfriedensbruch, Verbotsirrtum, Antragsdelikt, Inhaltskontrolle
Vorinstanz:
LG Traunstein, Endurteil vom 25.01.2022 – 1 O 1609/21
Fundstellen:
VersR 2023, 102
ZfS 2023, 217
LSK 2022, 30024
BeckRS 2022, 30024
r+s 2023, 324
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.1.2022, Az. 1 O 1609/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
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Sowohl die vom Kläger geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsbegehren als auch seine Verteidigung gegen die Widerklage hängen davon ab, ob ihm aufgrund des Unfalls, den sein Sohn als mitversicherte Person am 21.4.2018 erlitten hat, Leistungsansprüche gemäß § 1 S. 1, § 178 Abs. 1 VVG aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zustehen. Diese Frage hat das Landgericht zutreffend verneint. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
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Im Mittelpunkt des Streits steht die Frage, ob sich der Beklagte im vorliegenden Fall auf Ziffer 5.1.2 der AVB berufen kann, wonach „Kein Versicherungsschutz besteht für […] Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht“.
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1. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Senat keinerlei Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser deckungsausschließenden Abrede. Insbesondere genügt Ziffer 5.1.2 ohne Weiteres den AGB-rechtlichen Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an derartige Klauseln in Versicherungsverträgen zu stellen sind (beachte die übereinstimmenden Nachweise bei Dörner in Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 178 VVG Rn. 134; Jacob in BeckOK VVG, Stand: 15.2.2022, § 178 VVG Rn. 149).
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a) Die seit Jahrzehnten gebräuchliche Klausel ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Für einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer erschließt sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (beachte zu diesem Maßstab nur BGH, VersR 2020, 154) ohne Weiteres der Bedeutungsgehalt der Klausel.
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Bei der Klauselauslegung müssen nach ständiger Rechtsprechung solche Verständnismöglichkeiten außer Betracht bleiben, die zwar theoretisch denkbar, aber praktisch fernliegend sind und nicht ernstlich in Betracht kommen (vgl. hierzu etwa die ausführlichen Nachweise bei Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 305c BGB Rz. 129). Darauf liefe es indes hinaus, wollte man mit der Berufungsbegründung unterstellen, dass die Klausel so zu verstehen sei, dass auch eine in Notwehr oder Nothilfe handelnde versicherte Person keinen Versicherungsschutz genießen würde. Wollte man hingegen, wie von der Berufung suggeriert, verlangen, dass in der Klausel sämtliche denkbaren Konstellationen, in denen trotz Vorliegens des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Strafvorschrift unter bestimmten objektiven und subjektiven Umständen keine Strafbarkeit eintritt, zum Ausdruck kommen, so würde dies, falls dies überhaupt möglich ist, eine Textgestaltung erfordern, die schon aufgrund ihres schieren Umfangs keinerlei Aussicht auf Verständlichkeit mehr hätte.
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b) Ebenso wenig bestehen gegen Ziffer 5.1.2 irgendwelche durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt der AGBrechtlichen Inhaltskontrolle anhand von § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Insbesondere verfolgt die Klausel einen ebenso legitimen wie einleuchtenden Zweck: Geregelt wird der typisierte Fall einer Gefahrerhöhung, die vor allem in der möglichen Unfähigkeit der versicherten Person besteht, wegen des Bewusstseins des rechtswidrigen Verhaltens und der Furcht vor Entdeckung womöglich auftretende Gefahren zu bemerken und ihnen adäquat zu begegnen (statt vieler: Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021, AUB 2014 Ziff. 5 Rn. 32). Die Sinnhaftigkeit dieses Regelungszwecks zeigt sich gerade in Fällen wie dem hier vorliegenden: Wer sich heimlich Zutritt zu einem fremden Grundstück verschafft, um dort unerlaubt eine ihrer Natur nach gefährliche Handlung vorzunehmen, wird typischerweise eher von Schutzmaßnahmen absehen, die sich zwar normalerweise jedermann aufdrängen (im Falle einer Klettertour: Begleitung durch sichernde Helfer und Installation eines Kletterseils in der dafür vorgesehenen Sicherungseinrichtung), andererseits aber das Risiko erhöhen, ertappt zu werden.
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2. Übereinstimmend mit dem Landgericht bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Zweifel am Vorliegen der von der Klausel vorausgesetzten vorsätzlichen Straftat.
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a) Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers widerrechtlich in das befriedete Besitztum des Zeugen M. eingedrungen ist und damit einen vollendeten Hausfriedensbruch im Sinne von § 123 Abs. 1 StGB begangen hat.
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b) Der Umstand, dass Hausfriedensbruch nur auf Antrag verfolgt wird (§ 123 Abs. 2 StGB), ist für die Anwendbarkeit der Klausel anerkanntermaßen ohne Belang (OLG Düsseldorf, VersR 2001, 361; Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, AUB 2014 Ziff. 5 Rn. 32).
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c) Der Ausschlussgrund setzt nicht etwa voraus, dass der versicherten Person bewusst ist, gegen ein Strafgesetz zu verstoßen; vielmehr genügt es, wenn sie die Umstände kennt, die zum Straftatbestand gehören, und diese verwirklichen will (OLG Hamm, VersR 2006, 399). Ein im Sinne von § 17 S. 2 StGB vermeidbarer Verbotsirrtum kommt der versicherten Person nicht zugute (OLG Saarbrücken, ZfS 2015, 161; Dörner in Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, § 178 VVG Rn. 136).
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Entgegen der Berufung kann im vorliegenden Fall auch keine Rede davon sein, dass die versicherte Person bei der Tatbegehung einem schuldausschließenden unvermeidlichen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 S. 1 StGB unterlegen wäre. Daran sind richtigerweise strenge Anforderungen zu stellen; verwiesen sei auf die maßgebliche Formulierung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 1487): „Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat.“
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Nach Lage der Dinge musste es sich für den Sohn des Klägers aufdrängen, zunächst den Grundstückseigentümer zu fragen, ob er die Kletteranlage nutzen darf, statt sich unbemerkt Zutritt zu verschaffen. Weil die Klageseite nichts dazu vorträgt, dass der Sohn irgendwelche ernsthaften Bemühungen unternommen hat, um die Berechtigung seines Tuns vorab abzuklären, durfte das Landgericht richtigerweise von seiner Zeugenvernehmung absehen.
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3. Unzutreffend ist die These der Berufung, dass der Schutzzweck des § 123 StGB zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten nicht erfasse. Die Norm schützt anerkanntermaßen das Hausrecht, mithin ein individuelles, der persönlichen Freiheit nahe verwandtes Rechtsgut besonderer Art, das die Befugnis umfasst, frei über den geschützten räumlichen Bereich zu verfügen (statt vieler: Feilcke in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 123 StGB Rn. 1 f.). Daher kommt es schlicht nicht darauf an, aus welchem Grund sich der Gewahrsamsberechtigte einen unerlaubten Zutritt verbittet: sei es, um sich selbst vor anderen zu schützen, sei es, um sich aufwändige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz anderer zu ersparen.
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4. Zudem ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall auch der von Ziffer 5.1.2 vorausgesetzte ursächliche Zusammenhang zwischen der Deliktsausführung und dem Unfall („dadurch zustoßen“) gegeben ist. Dafür genügt es, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen wird, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH, VersR 1990, 1268). Insbesondere kann hier keine Rede davon sein, dass es zu einem zufälligen Zusammentreffen von Straftatbegehung und Unfallereignis gekommen ist.
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Irreführend ist demgegenüber der Hinweis der Berufungsbegründung, dass der Unfall und damit der Schaden der versicherten Person im gleichen Umfang eingetreten wäre, wenn man sich den Hausfriedensbruch wegdenkt: Die Argumentation, dass der Sohn „auch ohne Zaun und mit Erlaubnis des Eigentümers“ abgestürzt wäre, geht schon deshalb fehl, weil sie nicht etwa lediglich etwas „wegdenkt“, sondern etwas Entscheidendes „hinzudenkt“, nämlich die dem Sohn erteilte Erlaubnis, das Grundstück zu betreten und sodann die Kletteranlage alleine und ohne irgendwelche Sicherungsmaßnahmen zu benutzen. Denkt man hingegen, um in der Sprache der Berufungsbegründung zu bleiben, nur die Straftat, also den begangenen Hausfriedensbruch hinweg, so hätte der Sohn keineswegs denselben Unfall erlitten, sondern er wäre schlicht nicht auf das Grundstück gelangt und damit überhaupt in Gefahr geraten.
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5. Weil der Hausfriedensbruch auch in der Variante des widerrechtlichen Eindringens eine Dauerstraftat ist (statt vieler: Feilcke in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 123 StGB Rn. 7), war die Straftat im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht beendet; vielmehr wirkte die den Leistungsausschluss rechtfertigende Gefahrerhöhung (s. oben I.1.b) zu diesem Zeitpunkt noch fort.
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Der Widerklage war gestützt auf § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB stattzugeben: Für die von dem Beklagten geleisteten Zahlungen fehlte ein Rechtsgrund, weil nach Maßgabe von Ziffer 5.1.2, wie dargelegt, keine Einstandspflicht des Beklagten aus dem Unfallversicherungsvertrag bestand. Umstände, die für einen anderen Behaltensgrund, namentlich ein seitens des Beklagten erteiltes Anerkenntnis im Sinne von § 781 BGB, oder einen sonstigen Kondiktionsausschluss sprechen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
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Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat dem Kläger aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).