Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 12.01.2022 – Vf. 55-VI-21
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines Gerichtsgebäudes eine FFP2-Maske zu tragen

Normenketten:
BV Art. 107, Art. 142 Abs. 2
12. BayIfSMV § 1 Abs. 2 Nr. 2
VfGHG Art. 9, Art. 51 Abs. 2 S. 1
StPO § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26a Abs. 1 Nr. 2
EGGVG § 23
Leitsätze:
1. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Januar 2022 über die Verfassungsbeschwerde der Frau M. R. in M. gegen die „Bescheinigung“ des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2021 (Nichtanerkennung einer „Befreiung von der Maskenpflicht“) Aktenzeichen: Vf. 55-VI-21 (Rn. 1)
2. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht, für das Betreten einer Geschäftsstelle im Dienstgebäude eines Gerichts eine FFP2-Maske zu tragen. (Rn. 20)
1. Dem Fehlen der Begründung eines Ablehnungsgesuchs steht es gleich, wenn die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist; in einem solchen Fall kann wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter entschieden werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unabhängig davon, ob die auf das Hausrecht des Präsidenten eines Gerichts gestützte Forderung, im Dienstgebäude eine FFP2-Maske zu tragen, als Justizverwaltungsakt gem. § 23 EGGVG zu qualifizieren ist und somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, oder ob insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten ist, setzt eine Verfassungsbeschwerde voraus, dass der zulässige Rechtsweg erschöpft wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nicht jegliches Verhalten einer Person kann allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubens- und Gewissensfreiheit angesehen werden, sondern das betreffende Verhalten muss sich dem Schutzbereich des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV hinreichend plausibel zuordnen lassen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
FFP2-Maske, Betreten eines Dienstgebäudes, Ablehnungsgesuch, offensichtliche Unzulässigkeit, Justizverwaltungsakt, Rechtswegerschöpfung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Schutzbereich, Hausrecht, gottgegebene Kräfte
Fundstelle:
BeckRS 2022, 299

Tenor

1. Der Antrag auf Ablehnung des Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. H1. und der Richterin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. L1. wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht, für das Betreten einer Geschäftsstelle im Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München am 13. April 2021 eine FFP2-Maske zu tragen, sowie gegen die - schriftlich dokumentierte - Weigerung von Rechtspflegedirektorin P., insoweit die von der Beschwerdeführerin selbst gefertigte „Deklaration zur Mund-Nasenbedeckung Befreiung“ von der Maskenpflicht anzuerkennen.
2
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin begehrte diese am 13. April 2021 Zutritt zum Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München. Sie wollte im Rahmen eines anhängigen Zivilprozesses, Az. 32 U 6516/20, als dortige Beklagte und Berufungsbeklagte Unterlagen zur Niederschrift der Geschäftsstelle einreichen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich zunächst gegenüber den Sicherheitsbeamten im Eingangsbereich und der hinzugezogenen Rechtspflegedirektorin P., für die Dauer des Aufenthalts im Gerichtsgebäude eine FFP2-Maske zu tragen. Zur Begründung verwies sie auf eine von ihr unterzeichnete „Deklaration zur Mund-Nasenbedeckung Befreiung“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:
„Der lebendige Mensch, [Name der Beschwerdeführerin], Träger unveräusslicher Menschenrechte, Souverän im Sinne des Grundgesetzes und Träger der Staatsgewalt im Sinne der Bayerischen Verfassung:
I. erkennt in der Anordnung, eine Mund/Nasenbedeckung tragen zu sollen eine gesundheitsschädliche, entwürdigende, sündige, gesellschaftszersetzende, folternde sowie
II. schwerwiegend rechtswidrige Maßnahme, die geeignet ist die verfassungsmässige Ordnung zu beseitigen [Hochverrat]
3
Ausweislich einer auf der Homepage des Oberlandesgerichts München veröffentlichten Dienstanweisung des damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts München K. war im April 2021 der Zugang zu den Gebäuden sowie der Aufenthalt in den Gängen, Wartebereichen, Dienstzimmern, Aufzügen, Treppenhäusern und Sanitärräumen grundsätzlich nur bei Tragen einer FFP2-Maske gestattet. Ausgenommen waren u. a. Personen, die glaubhaft machen konnten, dass ihnen das Tragen aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar war, wobei der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests im Original geführt werden konnte.“
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In einer ebenfalls über die Homepage des Oberlandesgerichts München einsehbaren Verfügung des damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2020 betreffend „Hausrecht und Hausordnung in den Münchner Justizbehörden; Maßnahmen in Verbindung mit der Corona Pandemie“ ist u. a. ausgeführt:
"In allen Bereichen einschließlich der Sitzungssäle der Münchner Justizbehörden ist die von dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Bayerische[…] Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten."
5
Die Rechtspflegedirektorin und ständige Vertreterin des Dienstleiters P. händigte der Beschwerdeführerin am 13. April 2021 auf deren Verlangen eine „Bescheinigung“ aus, dass das von der Beschwerdeführerin „vorgelegte Schreiben zur Befreiung von der Maskenpflicht […] nicht anerkannt“ werde, „da es die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) nicht erfüllt“. Die Bescheinigung trägt den Briefkopf „Der Präsident des Oberlandesgerichts München“ und ist von Frau P. „I. A.“ unterzeichnet.
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Letztlich legte die Beschwerdeführerin die ihr zur Verfügung gestellte FFP2-Maske an, sodass ihr der Zugang zum Dienstgebäude gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin überreichte Rechtspflegerin H. gegen Aushändigung einer Niederschrift zwei Schriftsätze betreffend das Verfahren beim Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 32 U 6516/20.
II.
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1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2021, eingegangen bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Münchner Justizbehörden am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die „schriftlich bestätigte Zutrittsverweigerung zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes durch die Rechtspflegedirektorin Frau P[…]“ und die „verfassungswidrige Forderung die Geschäftsstelle nur betreten zu dürfen, wenn zwangsweise eine [zur Verfügung gestellte] FFP2 Maske getragen wird“. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des Art. 107 BV. Der „erpresste Verrat gegen das eigene Gewissen handeln zu müssen“, habe in der Beschwerdeführerin „einen elementaren Gewissenskonflikt“ erzeugt und zum „Vertrauensverlust in die Unabhängigkeit der Justiz und Verfassungstreue von Beamten“ geführt.
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2. Mit Beschluss vom 14. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, zur Durchführung ihrer Verfassungsbeschwerde einen Kostenvorschuss von 1.500 € zu entrichten. Der Beschluss ist unterzeichnet von der ersten Vertreterin des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Br., der Richterin des Verfassungsgerichtshofs K. sowie dem Richter des Verfassungsgerichtshofs Sch.. Mit Übersendungsschreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin insbesondere erläutert, der Beschluss beruhe auf Art. 27 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VfGHG, gehe also davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet sei.
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Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 4. August 2021, sie weise den nichtigen Beschluss zurück, beantrage die bedingungslose Annahme der Verfassungsbeschwerde und erkläre „sämtliche[…] Richter des Oberlandesgerichts München“ sowie die am Beschluss beteiligten Richter für befangen. Der Beschluss werde aufgrund von Formmängeln zurückgewiesen, er befinde sich noch im Entwurfsstadium. Zudem könne die Verfassungsbeschwerde nicht erfolglos sein. Die „Deklaration zur Mund-Nasendeckung Befreiung“ sei justiziabel formuliert und mit Rechtsgrundlagen versehen. Es sei eine gehaltvolle und umfangreiche Begründung in Bezug auf die Berufung auf Glaubens- und Gewissensgründe eingereicht worden. Zudem liege eine Befangenheit vor, wenn „das Bayerische Verfassungsgericht, dessen Präsident P. K. heisst“, einen Verfassungsbruch beurteilen solle, den „der Präsident des OLG München, namens P. K. […] durch seine in seinem Auftrag agierende Rechtspflegedirektorin“ begangen habe.
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Mit Beschluss vom 17. August 2021 verwarf der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung der ersten Vertreterin des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Br., der Richterin des Verfassungsgerichtshofs K. und des Richters des Verfassungsgerichtshofs Sch. durch diese Richterinnen und Richter als unzulässig. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter hindeuten könnten, habe die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufgezeigt. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Küspert sei bereits gemäß Art. 9 VfGHG i. V. m. § 23 Abs. 1 StPO kraft Gesetzes von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen und habe an dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nicht mitgewirkt.
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3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
12
Der Antrag vom 4. August 2021 auf Ablehnung der Richterinnen und Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die zugleich Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts München sind, ist offensichtlich unzulässig.
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1. Soweit der Ablehnungsantrag den damaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Küspert und die Richterin des Verfassungsgerichtshofs und zugleich Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K. betrifft, sind diese an der jetzigen Entscheidung nicht beteiligt. Darüber hinaus wurde der Antrag bereits mit Beschluss vom 17. August 2021 als unzulässig verworfen. Der damalige Präsident des Verfassungsgerichtshofs Küspert ist inzwischen aus dem Verfassungsgerichtshof ausgeschieden, die Richterin des Verfassungsgerichtshofs K. ist nicht Mitglied der zur Endentscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Spruchgruppe. Der Ablehnungsantrag gegen den am Beschluss vom 14. Juli 2021 beteiligten Richter des Verfassungsgerichtshofs Sch., der zugleich Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist, wurde ebenfalls schon mit Beschluss vom 17. August 2021 als unzulässig verworfen. Betroffen sind daher von dem Ablehnungsgesuch nur noch der aktuelle Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H1., der seit 1. Oktober 2021 zugleich Präsident des Oberlandesgerichts München ist, sowie die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Dr. L1., die zugleich Richterin am Oberlandesgericht München ist. Die weiteren zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind weder zugleich Richterinnen bzw. Richter des Oberlandesgerichts München noch waren sie am Beschluss vom 14. Juli 2021 beteiligt.
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2. Nach Art. 9 VfGHG sind auf die Ausschließung und Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden. Die anstehende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist vom Verfassungsgerichtshof in der Besetzung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VfGHG zu treffen. Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung auch über das Ablehnungsgesuch (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI- 18 - juris Rn. 13; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 14). Die unterzeichnenden Richterinnen und Richter scheiden, auch soweit sie selbst als befangen angesehen werden, bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht aus, weil das Ablehnungsgesuch nach Art. 9 VfGHG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, wenn die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit kann in einem solchen Fall unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterinnen und Richter entschieden werden (VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 5; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 7; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 8).
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3. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe sind zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Dr. L1. völlig ungeeignet. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit hindeuten könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise aufgezeigt. Die Richterin des Verfassungsgerichtshofs Dr. L1. hat an dem Beschluss vom 14. Juli 2021 nicht mitgewirkt. Die auf den damaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Küspert bezogenen Ausführungen sind ebenfalls völlig ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin des Verfassungsgerichtshofs Dr. L1. darzulegen. Allein der Umstand, dass die Richterin dem Ausgangsgericht angehört, dessen früherer Präsident die Person war, in dessen Auftrag die angegriffene Maßnahme ergangen ist, ist für sich genommen von vornherein nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen (vgl. bereits Beschluss vom 17. August 2021 im vorliegenden Verfahren und z. B. auch StGH Hessen vom 11.5.2011 - P.St. 2303 - juris Rn. 4; VerfG Berlin vom 31.5.2013 - 130/12 - juris Rn. 6).
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4. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für das Ablehnungsgesuch gegen den derzeitigen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Dr. H1.. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob sich das Ablehnungsgesuch vom 4. August 2021 überhaupt auf diesen bezieht. Denn er war zum damaligen Zeitpunkt weder Richter am noch Präsident des Oberlandesgerichts München. Selbst wenn man den Antrag der Beschwerdeführerin dahin auslegen wollte, bliebe dieser ohne Erfolg.
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a) Ein Ausschluss kraft Gesetzes gemäß Art. 9 VfGHG i. V. m. § 23 Abs. 1 StPO besteht nicht. An der verfahrensgegenständlichen Entscheidung, eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht anzuerkennen, war der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. H1. nicht beteiligt. Die Entscheidung wurde am 13. April 2021 auch nicht in seinem Auftrag getroffen, da er erst seit 1. Oktober 2021 Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und zugleich des Oberlandesgerichts München ist. Allein die Möglichkeit, dass es in Zukunft nochmals auf eine Befreiung von der Maskenpflicht ankommen könnte, wenn die Beschwerdeführerin erneut Zutritt zu den Dienstgebäuden des Oberlandesgerichts München begehren sollte, erfüllt nicht den Tatbestand des Art. 9 VfGHG i. V. m. § 23 Abs. 1 StPO. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinerlei Vortrag gehalten, dass sie in absehbarer Zukunft erneut ein Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München aufsuchen möchte. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren Az. 32 U 6516/20 mangels eines wirksamen Einspruchs gegen das Versäumnisurteil und nach Zurückweisung der Anhörungsrüge rechtskräftig abgeschlossen ist. Dass die Beschwerdeführerin gegen das Versäumnisurteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ändert daran nichts.
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b) Auch für eine Besorgnis der Befangenheit gemäß Art. 9 VfGHG i. V. m. § 24 Abs. 2 StPO fehlen jegliche Anhaltspunkte. Eine Vorbefassung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München Dr. H1. mit dem Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ließe sich allenfalls daraus ableiten, dass die Dienstanweisung, wonach in den Gebäuden des Oberlandesgerichts München grundsätzlich bestimmte Masken zu tragen sind, nach wie vor Gültigkeit hat und auf dem Hausrecht des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts München beruht. Diese Dienstanweisung war die Grundlage der Entscheidung vom 13. April 2021, das Tragen einer FFP2-Maske von der Beschwerdeführerin zu fordern und die Selbstbefreiung in ihrer „Deklaration“ nicht anzuerkennen. Selbst wenn man in dem bloßen Inkraftlassen dieser Dienstanweisung über den 1. Oktober 2021 hinaus eine Vorbefassung sehen wollte, vermag dies kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit im Sinn des Art. 9 VfGHG i. V. m. § 24 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen. Allein eine irgendwie geartete Vorbefassung stellt grundsätzlich noch keinen Ablehnungsgrund dar. Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO ist unbedenklich, wenn dieses lediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten beteiligt gewesen (BGH vom 10.8.2005 BGHSt 50, 216/221; vom 23.1.2019 NStZ-RR 2019, 120/121 m. w. N.). Anders verhält es sich erst beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache einer negativen Vorentscheidung als solcher sowie der damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen (BGH, a. a. O.). Trägt der Ablehnende derartige besondere Umstände vor, die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten Richter bei einer Beteiligung an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag zum „Richter in eigener Sache“ machen würden, darf der Befangenheitsantrag zudem nicht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach § 26 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO verbeschieden werden (BGH, a. a. O.).
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Ausgehend von diesen gemäß Art. 9 VfGHG entsprechend anwendbaren Grundsätzen genügt irgendeine (Vor-)Befassung - selbst wenn man eine solche annehmen wollte - vorliegend nicht. Besondere Umstände im Sinn der oben zitierten Entscheidungen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Dr. H1. als Präsident des Verfassungsgerichtshofs zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich.
IV.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
21
1. Es erscheint bereits fraglich, ob noch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin vorliegt.
22
Ein solches fehlt in der Regel, wenn sich für den Beschwerdeführer die Beschwer durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat. Das ist der Fall, wenn die Maßnahme prozessual überholt ist oder wenn die begehrte verfassungsgerichtliche Entscheidung etwa wegen Zeitablaufs keinerlei praktische Auswirkungen mehr haben würde (VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 145/148 f.; vom 21.7.2020 - Vf. 56-VI-17 - juris Rn. 100). Unter besonderen Umständen kann das Rechtsschutzbedürfnis trotz Beendigung der beanstandeten Maßnahme gegeben sein, etwa bei Wiederholungsgefahr, bei einer fortwirkenden Diskriminierung, im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen oder bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/532; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 57).
23
Die Beschwerdeführerin legte am 13. April 2021 letztlich wie von ihr gefordert eine FFP2-Maske an, erhielt Zugang zur Geschäftsstelle und konnte wie gewünscht ihre Unterlagen abgeben. Die der Beschwerdeführerin von Rechtspflegedirektorin P. ausgehändigte Bescheinigung über die Nichtanerkennung der Befreiung hat daher keine ersichtlichen Folgen oder Auswirkungen mehr. Eine Wiederholungsgefahr, mithin die Gefahr einer erneuten Nichtanerkennung der „Deklaration zur Mund-Nasenbedeckung Befreiung“, ist von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Dass sie in absehbarer Zukunft das Dienstgebäude des Oberlandesgerichts München erneut betreten müsste oder möchte, hat sie im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Zudem ist das zugrundeliegende Verfahren beim Oberlandesgericht München (Az. 32 U 6516/20) rechtskräftig abgeschlossen. Eine fortwirkende Diskriminierung oder ein tiefgreifender Grundrechtseingriff sind ebenfalls nicht ersichtlich (siehe dazu auch noch unten unter 3.).
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Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben. Läge eine Wiederholungsgefahr oder eine fortwirkende Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vor, wäre zwar das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. In diesem Fall stünde der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aber jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG sowie die mangelnde Substanziierung eines möglichen Grundrechtseingriffs entgegen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt, Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG.
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a) Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und auch des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur dann zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter, außerordentlicher Rechtsbehelf, der nur dann zum Zug kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, um eine verfassungswidrige Maßnahme zu beseitigen. Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 17.8.2021 - Vf. 84-VI-20 - juris Rn. 31; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19, BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.)
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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
28
Dabei kann dahinstehen, ob die auf das Hausrecht des damaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts München gestützte Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, am 13. April 2021 im Dienstgebäude eine FFP2-Maske zu tragen, als Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG zu qualifizieren ist und somit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet war, oder ob insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu beschreiten gewesen wäre.
29
Im Schrifttum wird zum Teil danach differenziert, ob der Betroffene den Zutritt zu einem Gerichtsgebäude im Zusammenhang mit der Erledigung einer Angelegenheit der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete begehrt. In diesem Fall soll der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 EGGVG, im Übrigen der zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein (so etwa Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 23 EGGVG Rn. 92). Nach anderer Ansicht kommt bei Maßnahmen und Anordnungen, die auf das Hausrecht gestützt werden, in jedem Fall nur der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in Betracht (so etwa Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 23 EGGVG Rn. 175).
30
Die Beschwerdeführerin begehrte Einlass und Zutritt zur Geschäftsstelle, um Unterlagen für das beim Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 32 U 6516/20 anhängige Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin Beklagte und Berufungsbeklagte war, abzugeben. Qualifiziert man im Anschluss an die erstgenannte Ansicht in der Literatur die Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin, eine FFP2-Maske für den Zutritt zur Geschäftsstelle zu tragen, daher als Justizverwaltungsakt, hätte der Beschwerdeführerin offengestanden, gemäß §§ 23 ff. EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Auf der Grundlage der letztgenannten Literaturmeinung hätte die Beschwerdeführerin sich gegen die auf das Hausrecht des Präsidenten gestützte Maßnahme an die Verwaltungsgerichte etwa im Rahmen einer Feststellungsklage wenden können (vgl. VG München vom 17.11.2020 - M 26b E 20.5411 - juris Rn. 20 ff.; vgl. etwa auch BVerwG vom 17.5.2011 NJW 2011, 2530; LSG Bayern vom 4.8.2021 - L 1 SV 21/21 B - juris Rn. 13; OVG Münster vom 12.2.2007 NJW 2007, 3798/3799). Welcher Auffassung zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung. Unabhängig davon, welche der beiden Rechtsansichten man zugrunde legt, wurde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt (vgl. dazu, dass gegebenenfalls auch ein Antrag nach § 23 ff. EGGVG erforderlich ist, etwa VerfGH vom 24.10.1968 VerfGHE 21, 177/178 f.; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 26; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 55). Es ist in keiner Weise von der Beschwerdeführerin dargetan oder sonst ersichtlich, dass sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt oder Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben hätte. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Beschreitung des Rechtswegs von vornherein aussichtslos gewesen wäre, unterstellt, eine Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin hätte vorgelegen.
31
3. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, da es an der notwendigen Substanziierung fehlt.
32
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG hat der Beschwerdeführer die konkrete Handlung oder Unterlassung, gegen die er sich wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung er geltend macht, zu bezeichnen. Hierfür hat er den wesentlichen Sachverhalt vorzutragen, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.1983 VerfGHE 36, 44/45; vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/98; vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 33). Eine Verletzung des bezeichneten verfassungsmäßigen Rechts muss danach zumindest als möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.6.2015 VerfGHE 68, 126 Rn. 22; vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 Rn. 23; vom 9.8.2021 - Vf. 111-VI-20 - juris Rn. 33).
33
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechts zumindest möglich erscheinen ließe. Sie beruft sich in ihren Schreiben vom 13. Juni und (nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist) 4. August 2021 lediglich auf eine Verletzung des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV, ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit. Indem ihr der Zutritt zur Geschäftsstelle im Gebäude des Oberlandesgerichts Münchens ohne FFP2- Maske verweigert, die Deklaration zur Befreiung nicht anerkannt und sie auf diese Weise zum Tragen einer Maske gezwungen worden sei, habe sie sich in einem elementaren Gewissenskonflikt befunden. Ein Verrat gegen ihr Gewissen sei auf diese Weise erpresst worden. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Schöpfer mit verschiedenen Sinnen ausgestattet, die ihr wertvolle Hilfe bei der Bewältigung des Alltags leisteten. Sie habe jetzt keinerlei Absicht, diese Kompetenz in fremde Hände zu legen. Der Glaube an die gottgegebenen Kräfte stehe nicht zur Disposition. Der Präsident des Oberlandesgerichts München sei aufgefordert, den Beweis anzutreten unter anderem für die evidenzbasierte Wissenschaftlichkeit der Infektions-Theorie, für eine wissenschaftliche Isolation des vollständigen SARS-CoV-2 Virus, für die wissenschaftlich belegte Infektiosität dieses Virus und für die Schutzgarantie der FFP2-Maske.
34
Art. 107 Abs. 1 BV schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, während Art. 107 Abs. 2 BV das Grundrecht der freien Religionsausübung (vgl. auch Art. 142 Abs. 2 BV) verbürgt. Diese Verfassungsnormen gewährleisten dem Einzelnen einen vor staatlichen Eingriffen geschützten Freiraum, in dem er sich in religiösweltanschaulicher Hinsicht die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (VerfGH vom 15.1.1996 VerfGHE 49, 1/6; vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/8; vom 12.3.2007 VerfGHE 60, 52/55; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/95). Es kann jedoch nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubens- und Gewissensfreiheit angesehen werden. Das betreffende Verhalten muss sich dem Schutzbereich des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV hinreichend plausibel zuordnen lassen (VerfGHE 60, 1/8; 63, 83/95; vgl. zu Art. 4 GG z. B. auch VGH BW vom 26.2.2021 - 1 S 550/21 - juris Rn. 109).
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Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. Masken im Sinn der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen in öffentlichen Gebäuden ist kein Verhalten, mit dem eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Grundhaltung zum Ausdruck gebracht wird. Allenfalls lässt sich aus dem Tragen oder Nichttragen der Masken z. B. schließen, ob die betreffende Person von der Wirksamkeit einer Schutzmaske oder der Gefährlichkeit des Corona-Virus überzeugt ist. Auch dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich letztlich nur entnehmen, dass sie das Tragen der Maske ablehnt, weil sie die Existenz und Gefährlichkeit des Virus sowie die Wirksamkeit und Erforderlichkeit einer Schutzmaske in Abrede stellt. Dieses Verhalten kann nicht allein deshalb als Ausdruck einer Glaubens- und/oder Gewissensentscheidung nach Art. 107 Abs. 1 und 2 BV eingeordnet werden, weil die Beschwerdeführerin pauschal auf die ihr gottgegebenen Sinne und Fähigkeiten verweist. Auch die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, die Pflicht zum Tragen einer Maske begründe einen Gewissenskonflikt, genügt nicht, eine Betroffenheit des Schutzbereichs des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV plausibel oder auch nur möglich erscheinen zu lassen. Wäre insoweit allein die Behauptung ausreichend, eine staatlich verordnete Pflicht begründe einen Gewissenskonflikt, würde der Schutzbereich des Art. 107 Abs. 1 und 2 BV völlig überdehnt und letztlich konturlos (vgl. zur Gewissensfreiheit z. B. auch VerfG Bbg vom 23.10.2020 - 17/20 eA - juris Rn. 18; VG Hamburg vom 17.4.2020 - 14 E 1635/20 - BeckRS 2020, 12201 Rn. 25; VG Potsdam vom 17.6.2020 - VG 6 L 482/20 - BeckRS 2020, 19067 Rn. 7).
V.
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).