Titel:
Versorgungsausgleich mit externer Teilung ohne Bestimmung einer Zielversorgung
Normenkette:
VersAusglG § 14 , § 18 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:
1. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 2.391,93 EUR überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 EUR. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3.696,60 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung auszugleichen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rentenversicherung, Versorgungsausgleich, Anrecht, Scheidung, Ehezeitanteil, Ehezeit, Entgeltpunkte, Beitragsbemessungsgrenze, Ausgleichswert, Anrechte, Ausgleich, gesetzliche Rentenversicherung, externe Teilung, interne Teilung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 02.11.2022 – 2 UF 136/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29925
Tenor
1. Die am ... 2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes W. (Heiratsregister ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... (Vers. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,2750 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ... bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des ... bei der ... Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3007 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto ... bei der ... bezogen auf den 31.05.2021, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der (...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.696,60 Euro bei der ... nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Lebensverischerung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.05.2021, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.06.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die ... zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... (Vers. ...) zugunsten ... des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.239,86 Euro bei der ... nach Maßgabe der Teilungsordnung für die Lebensverischerung Stand 01.01.2015, bezogen auf den 31.05.2021, begründet. Die ... wird verpflichtet, diesen Betrag an die ... zu zahlen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der ... im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1
Zum Scheidungsausspruch der am 1.9.01.2007 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. E ...) geschlossenen Ehe der Beteiligten, bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2
Nach § 1 VersAusgIG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusgIG).
Anfang der Ehezeit: 01.01.2007
Ende der Ehezeit: 31.05.2021
Ausgleichspflichtige Anrechte
3
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Gesetzliche Rentenrversicherung
4
1. Bei der ... hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,5499 Entgeltpünkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,2750 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 48.484,58 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
5
2. Bei der ... hat der Antragsteller ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es sich in der Anwartschaftsphase befindet und nicht hinreichend beziffert werden kann.
Gesetzliche Rentenversicherung
6
3. Bei der ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,5031 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3007 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.323,40 Euro.
7
4. Bei der ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6013 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 40.577,15 Euro....
Privater Altersvorsorgevertrag
8
5. Bei der ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.033,85 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.391,93 Euro zu bestimmen.
9
6. Bei der ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.393,19 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 3.696,60 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
10
7. Bei der ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.479,71 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.239,86 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.896,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.
Die ... Kapitalwert:
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48.484,58 Euro
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Ausgleichswert:
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6,275 Entgeltpunkte
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Anrecht bei der ..., später schuldrechtlich auszugleichen.
Die ... Kapitalwert:
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2.323,40 Euro
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Ausgleichswert:
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0,3007 Entgeltpunkte
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Die ... Kapitalwert:
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...
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40.577,15 Euro
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Ausgleichswert:
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5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag)
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Die ...
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Ausgleichswert (Kapital):
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2.391,93 Euro
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
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3.696,60 Euro
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Die ...
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Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):
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2.239,86 Euro
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12
Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ... mit einem Kapitalwert von 2.391,93 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusgIG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusgIG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
13
Die einzelnen Anrechte:
14
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der ... ist nach § 10 l VersAusgIG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,2750 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
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Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei den ... bleibt nach § 19 Abs. 1,4 VersAusgIG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
16
Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ... ist nach § 10 l VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,3007 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
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Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ... ist nach § 10 l VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,2516 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
18
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der (Vers. Nr. LV-0000-0938-4108) mit dem Ausgleichswert von 2.391,93 Euro unterbleibt der Ausgleich.
19
Zu 6.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der ... keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 3,696,60 Euro bei der ... auszugleichen. Hierfür ist von der Z. ... an die ... ein Beitrag von 3.696,60 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01.06.2021) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).
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Zu 7.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der ... keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.239,86 Euro bei der ... uszugleichen. Hierfür ist von der ... an die Deutsche Rentenve... ein Beitrag von 2.239,86 Euro zu bezahlen.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.