Titel:
Generalpräventiv motivierte Ausweisung bei einer Geldstrafe wegen Geldwäsche
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
AEUV Art. 83 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Anwendung der auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisungstatbestände erfordert regelmäßig keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Grundsätzlich müssen auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Verurteilung wegen Geldwäsche, Antrag auf Zulassung der Berufung, Verfahrensmangel, Geldwäsche, Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen, generalpräventive Gründe, Generalprävention, Anspruch auf rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 27.04.2022 – AN 5 K 21.2109
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29788
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der am ... 1993 geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, der am 7. Mai 2018 mit einem Visum für ein Masterstudium in „International Finance and Economics“ an der Technischen Hochschule N. in das Bundesgebiet eingereist ist und in der Folge Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Abs. 1 AufenthG (a.F.) bzw. § 16b AufenthG erhalten hat, dem nach erfolgreicher Absolvierung der Masterprüfung am 4. November 2020 seit dem 27. Januar 2021 Fiktionsbescheinigungen mit dem Vermerk, dass eine Beschäftigung gemäß § 18b Abs. 1 AufenthG bei der a. AG erlaubt ist, ausgestellt wurden, wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2022, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2021 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer I.), ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziffer II.), den Sofortvollzug der Ziffer II. angeordnet (Ziffer III.), die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer IV.), den Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet bis spätestens 4. Dezember 2021 zu verlassen (Ziffer V.) und die Abschiebung insbesondere nach Ghana angedroht (Ziffer V.). Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen des Strafbefehls des Amtsgerichts A. vom 11. Februar 2021, mit dem der Kläger wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde, liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, das in der Abwägung das Bleibeinteresse überwiege; Ausweisungszweck sei auch die Generalprävention. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 29. April 2019 einen Geldbetrag, der auf seinem Konto bei der Sparkasse N. eingegangen war, über eine Finanztransaktionsplattform an einen Dritten nach Ghana weiterleitete; dieses Geld stammte aus einer Betrugsstraftat des Dritten, bei der dieser mittels der sog. „love-scamming“-Methode die Geschädigte zur Zahlung von 9.882 Euro auf das Konto des Klägers veranlasste.
2
Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, deren Beurteilung sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts richtet (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12), sodass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem durch die Darlegung des Rechtsmittelführers vorgegebenen Prüfungsrahmen zu berücksichtigen ist, liegen nicht vor.
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1. Die Berufung des Klägers ist nicht aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 19). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
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Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, der Kläger habe entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit seinem Schreiben „Berufung gegen die Geldwäscheanklage“ schlüssig vorgetragen, dass der Strafbefehl auf falschen Tatsachen beruht habe. Das Verwaltungsgericht stelle unzutreffend auf seinen Masterabschluss in „International Finance and Economics“ ab, der Studiengang sei breit gefächert und insbesondere Geldwäschebekämpfung sei nicht Teil des Master-Studiengangs gewesen. Dadurch, dass das Gericht die akademische Leistung des Klägers zu seinem Nachteil auslege, ohne diesen zum Inhalt seines Abschlusses befragt zu haben, werde er in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Auch seien die Ausführungen des Gerichts zum Verwendungszweck fragwürdig, und der Kläger hätte hierzu befragt werden müssen. Das Deutsch des Klägers sei zum Zeitpunkt des Vorwurfs nicht gut genug gewesen, als dass er den Verwendungszweck „Rettungseinsatz“ hätte verstehen und entsprechend hinterfragen können. Zudem könne auch die Bedeutung ausgelegt werden. Es sei lebensnah, unter Freunden Verwendungszwecke zu benennen, die im geschäftlichen Verkehr so nicht üblich seien. „Rettungseinsatz“ könne auch bedeuten, dass schlichtweg geholfen werde. Auch hierzu habe sich der Kläger nicht äußern können, was wiederum eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle. Das Verwaltungsgericht hätte den Kläger dazu befragen müssen, wie er sein Schreiben „Berufung gegen die Geldwäscheanklage“ habe verfassen können. Es werde schlichtweg unterstellt, der Kläger habe das Schreiben ohne Hilfe verfasst und sei der deutschen Sprache hinreichend mächtig. Diese Annahme sei unrichtig, da der Kläger bei der Verfassung des Schreibens Unterstützung durch Freunde gehabt habe. Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Kläger selbst behauptet, er habe den Einspruch mangels hinreichender Deutschkenntnisse verspätet eingelegt. Richtig sei jedoch, dass er wegen einer temporären Abwesenheit keinen fristgerechten Einspruch habe einlegen können.
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Es begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass das Gericht auf das persönliche Verhalten des Klägers abstelle und damit eine künftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung konstruiere, zu dem Verhalten des Klägers im Allgemeinen jedoch keine Ausführungen mache und den Kläger in der mündlichen Verhandlung nur knapp befragt habe. Seit dem Vorfall, der weniger auf krimineller Energie als auf der Naivität des Klägers beruht habe, seien drei Jahre vergangen; hierauf und auf die persönliche Entwicklung des Klägers gehe das Gericht nicht ein. Außerdem sei es unrichtig, dem Kläger den Vorwurf zu machen, er habe das Geld erst nach Entdeckung der Straftat an die Geschädigte zurückgezahlt. Er habe zuvor schlicht keine Kenntnis gehabt, dass das Geld aus einer Straftat stammte und es eine Geschädigte gebe, an die er das Geld erstatten könnte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem nur vordergründlichen Schuldeingeständnis des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Es werde verkannt, dass der Kläger die Geschehnisse aus seiner Erinnerung geschildert habe; dies könne nicht pauschal als vordergründig abgetan werden.
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Zudem sei das Urteil in der Gesamtabwägung unrichtig. Die positiven Aspekte würden erwähnt, jedoch nicht in die Abwägung einbezogen und keine Ausführungen zu Bleibeinteressen gemacht.
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Unter Heranziehung des Protokolls werde deutlich, dass dem Kläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei Rückfragen gestellt worden seien, es sei vielmehr vermittelt worden, dass alles Relevante bereits vorgetragen sei. Dies verletze den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör.
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Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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1.1 Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der weitere Aufenthalt des Klägers sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährdet.
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Gegen den Kläger wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 11. Februar 2021 wegen Geldwäsche eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verhängt. Dem lag zugrunde, dass ein bislang unbekannter, vermutlich in Ghana aufhältiger Vortäter, über eine Internetplattform zur Partnerschaftsvermittlung unter falschem (deutschen) Namen mit der später geschädigten 53-jährigen Frau in Kontakt trat, deren Vertrauen erschlich, unter Vorgabe, er müsse berufsbedingt nach Syrien reisen, und Verwendung einer weiteren Aliasidentität (ein Diplomat, der für die Rückholung der Kontaktperson der Geschädigten verantwortlich sei) die Geschädigte dazu veranlasste, im irrtümlichen Vertrauen auf die Identität des „Jürgen V.“ und des vermeintlichen Diplomaten „Collin H.“ und insbesondere im irrtümlichen Vertrauen auf die sich anbahnende Liebesbeziehung zu ersterem entsprechend dem vorgefassten Tatplan des Vortäters mit dem Verwendungszweck „Rettungseinsatz“ 9.882,- Euro auf das Konto des Klägers zu überweisen, was vom Kläger entgegengenommen und in der Folgezeit online über ein internetfähiges Endgerät über die Finanztransaktionsplattform W. an den Vortäter weitergeleitet wurde. Nach den Feststellungen im Strafbefehl nahm der Kläger billigend in Kauf, dass die Gelder aus nach vorgenanntem Schema begangenen Betrugstaten stammten.
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Der Kläger hat dadurch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht, da er mit der Tat einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
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Hinsichtlich der zugrundeliegenden rechtskräftigen Verurteilung hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung der auf einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisungstatbestände regelmäßig keine Prüfung erfordert, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat (st. Rspr. vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1998 - 1 B 21.98 - juris zu § 47 Abs. 1 AuslG 1990; B. v. 8.5.1989 - 1 B 77.89 - InfAuslR 1989, 269 zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.10.2021 - 10 ZB 21.1725 - juris Rn. 8). Zwar besteht - beispielsweise im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr - keine strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Es ist aber geklärt, dass die Ausländerbehörden - und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte - in dieser Beziehung ohne weiteres in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen (BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 10 ZB 18.1121 - juris; OVG NRW, B.v. 8.12.2015 - 18 A 2462/13 - juris Rn. 11). Etwas Anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2021, a.a.O. Rn. 8).
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Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass insbesondere die Feststellung im rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. Februar 2021, wonach der Kläger billigend in Kauf nahm, dass die ihm überwiesenen Gelder aus begangenen Betrugsstraftaten stammten, durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage zu stellen ist. Der bereits im Ermittlungsverfahren und nachfolgend in seinem Schreiben vom 5. März 2021 („Berufung gegen die Geldwäscheanklage“) geltend gemachte Vortrag des Klägers, nichts von der Herkunft des Geldes gewusst zu haben, vermag die im Strafverfahren aufgrund umfangreicher Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nicht zu erschüttern. Bei der Transaktion eines hohen Geldbetrages, der von einer ihm nicht bekannten Frau mit dem Verwendungszweck „Rettungseinsatz“ auf das Konto des Klägers eingezahlt und von diesem in der vorgeblichen Annahme, es handle sich um Mittel für einen Unternehmensaufbau nach Ghana zur Barabholung durch einen Dritten transferiert wurde, kommt es weder darauf an, ob Geldwäschebekämpfung Bestandteil des vom Kläger absolvierten Masterstudiengangs war, noch ob (wofür in Anbetracht der bisherigen Kommunikation des Klägers mit der Ausländerbehörde vieles spricht) die Deutschkenntnisse des Klägers ausreichend waren, den benannten Verwendungszweck zu verstehen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag, er habe nichts von der Herkunft des Geldes gewusst, insbesondere unter Berücksichtigung der akademischen Ausbildung des Klägers (Master im Fach „International Finance and Economics“) und der Tatsache, dass der angegebene Verwendungszweck nicht mit dem ihm mitgeteilten Zweck der Transaktion übereinstimmte, nicht genügt. Die Argumentation der Bevollmächtigten des Klägers, es sei lebensnah unter Freunden (die einzahlende Geschädigte war dem Kläger ebenso wenig bekannt wie vorgeblich der Empfänger des nach Ghana transferierten Geldbetrages) Überweisungen mit Verwendungszwecken zu versehen, die auf beispielsweise geschäftlicher Ebene nicht so verwendet werden würden, ist angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zum vom Kläger angeblich angenommenen Verwendungszweck (Aufbau eines Unternehmens) sowie der Umstände der Transaktion nicht nachvollziehbar. Selbst ohne Berücksichtigung der Vorbildung des Klägers erscheint die von ihm geltend gemachte bloße Naivität in Anbetracht der Tatumstände nicht überzeugend. Erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger bereits in seinem Heimatland einen Bachelor of Science im Fach „Business Administration“ erworben und im Bundesgebiet einen Masterstudiengang im Fach „International Finance and Economics“ absolviert hat, dürfen grundlegende Kenntnisse zur Thematik der Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf angenommen werden, zumal die Tatumstände (hoher Betrag, widersprüchlicher Verwendungszweck, unbekannte Einzahlerin und unbekannter Empfänger, der den Betrag in bar abholen sollte) in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Strafbehörden dafür sprechen, dass eine illegale Herkunft des Geldes zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Die Feststellung des Strafgerichts, dass aufgrund der Tatumstände von bedingtem Vorsatz des Klägers hinsichtlich der Herkunft des transferierten Geldbetrages auszugehen ist, wird durch das klägerische Vorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt; daraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. nachfolgend 1.3.). Der rechtskräftige Strafbefehl basiert auf umfangreichen Ermittlungen, Beweismitteln wie Zeugenaussagen und Urkunden und berücksichtigt ebenso die Einlassung des Klägers.
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Gegen den Kläger wurde eine erhebliche Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt, er hat damit ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirklicht. Wie im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt zählt Geldwäsche zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Geldwäsche ist ein grenzüberschreitendes, internationales Phänomen, welches schwer zu bekämpfen und zu verfolgen ist. Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Klägers lässt charakterliche Mängel und eine kriminelle Energie des Klägers erkennen. Die Tathandlung des Klägers war eine wesentliche Voraussetzung für die eingetretene Schädigung der betrogenen Dritten; dies mit vorgeblicher Naivität zu rechtfertigen, stellt eine Bagatellisierung des Geschehens dar. Die aus dem Verhalten des Klägers resultierende Gefahr der Begehung weiterer, gleichartiger Straftaten wird allein durch den zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum nicht ausgeräumt bzw. widerlegt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass angesichts dessen, dass der Kläger erst nach der Entdeckung der Straftat durch die Strafverfolgungsbehörden und dem Einfrieren seines Kontos sowie auf Betreiben der Staatsanwaltschaft einen Teilbetrag an die Geschädigte zurückgezahlt hat, der vorgeblichen Rechtstreue des Klägers nicht gefolgt werden kann und sich seinen Äußerungen im Einspruch gegen den Strafbefehl nur vordergründige Einsicht in seine Schuld entnehmen lässt, sind nicht zu beanstanden. Dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 5. März 2021 gemachten Ausführungen liegt erkennbar das Interesse zugrunde, die finanziellen Folgen seiner Tat möglichst gering zu halten. Daraus lässt sich keine Schuldeinsicht entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Folgerung, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder die Rechtsordnung missachten wird, ist mithin nicht zu beanstanden. Dem Wohlverhalten des Klägers während des strafrechtlichen Verfahrens, nach der strafrechtlichen Ahndung und während des noch offenen Ausweisungsverfahrens kommt angesichts des aus diesen Verfahren resultierenden Wohlverhaltensdrucks nicht das Gewicht zu, die bestehende Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten zu widerlegen.
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Abgesehen davon wurde die Ausweisung des Weiteren selbständig tragend auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu den generalpräventiven Gründen nicht auseinander. Soweit der Kläger im Verfahren 19 CS 22.1355 mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 ausführt, die Ausweisung könne nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden, da der Kläger zuvor nie straffällig geworden sei, keine Gewalt ausgeübt habe und nicht in kriminelle Strukturen verwickelt gewesen sei, so ist dies - ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Vortrags im Zulassungsverfahren und der Nichteinhaltung des Darlegungserfordernisses - nicht zutreffend.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) entschieden, dass diese Intention des Gesetzgebers (Zulassung einer zum Zwecke der Abschreckung Anderer dienenden Ausweisung) im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine hinreichende Verankerung gefunden hat und Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann. § 53 Abs. 1 AufenthG verlange nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen müsse. Vielmehr müsse dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen habe, könne aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. auch z.B. BayVGH, B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris sowie Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 61 ff. m.w.N.). Auch mit Urteil vom 9. Mai 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (1 C 21/18 - juris Rn.17), dass eine Ausweisung nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Ausweisungsrecht auf generalpräventive Gründe gestützt werden kann. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse müsse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch aktuell (also noch vorhanden) sein (Rn. 18 ff.). Die Nachhaltigkeit der Tatbegehung verstärke das öffentliche Interesse daran, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Verstöße gegen die Rechtsordnung abzuhalten. Besondere Umstände, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, könnten danach in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst begründet sein
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Eine Ausweisung ist allerdings nur dann geeignet, eine generalpräventive Wirkung zu erzielen, wenn eine kontinuierliche Ausweisungspraxis besteht, wenn die Anlasstat nicht derartig singuläre Züge aufweist, dass die an sie anknüpfende Ausweisung keine abschreckende Wirkung entfalten könnte, und wenn angesichts der Schwere der Straftat ein dringendes Bedürfnis auch für eine ordnungsrechtliche Prävention besteht (BVerwG, U.v. 14.2.2012 - 1 C 7/11 - juris Rn. 17). Für die abschreckende Wirkung kann insbesondere die Qualität einer Straftat bedeutsam sein. Eine besonders schwerwiegende Verurteilung oder die Verhängung einer gravierenden Strafe ist indessen nicht zwingend erforderlich (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 53 Rn. 61, 64). Grundsätzlich müssen auch bei einer generalpräventiv motivierten Ausweisung die konkreten Umstände der Straftat und der Lebensumstände des Ausländers individuell gewürdigt werden (BVerfG, B.v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 28).
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Nach diesen Maßgaben ist unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des betroffenen Schutzgutes, der Gravität und schweren Verfolgbarkeit von Geldwäsche sowie den Umständen des Einzelfalls die Ausweisung des Klägers als geeignet anzusehen, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten, namentlich von Geldwäsche, abzuhalten. Anderen Ausländern in ihrer jeweiligen individuellen aufenthaltsrechtlichen Situation wird damit deutlich vor Augen geführt, dass derartige Verstöße gegen die Rechtsordnung aufenthaltsrechtlich nicht folgenlos bleiben.
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1.2. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger die Gesamtabwägung des Verwaltungsgerichts gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht ernstlich im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel gezogen.
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Entgegen dem Zulassungsvorbringen wurden in die Gesamtabwägung die Belange des Klägers, insbesondere der Abschluss eines Masterstudiengangs, das Vorhandensein einer Arbeitsstelle und dessen sonstige soziale Bindungen im Bundesgebiet, sowohl im streitgegenständlichen Bescheid als auch vom Verwaltungsgericht zutreffend einbezogen, gewürdigt und gewichtet. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung überwiegt gleichwohl das öffentliche Interesse an der Ausweisung; sie erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der Kläger lebt seit 7. Mai 2018 und damit seit vier Jahren im Bundesgebiet. Die Absolvierung eines Hochschulstudiums im Bundesgebiet hat den Kläger nicht von der Begehung einer Straftat der Geldwäsche abhalten können. Der Kläger ist bereits nach relativ kurzer Zeit der Anwesenheit im Bundesgebiet wegen Geldwäsche straffällig geworden. Er hat hier einen Studienabschluss (Master of Science) erlangt und arbeitet seit 1. Februar 2021 als Senior Internal Auditor bei der a. AG. Das Zwischenarbeitszeugnis vom 19. April 2022 bescheinigt ihm dort sehr gute Leistungen. Laut eigenen Angaben ist er im Fußballverein aktiv. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen nicht. Demgegenüber hat der Kläger bis zu seinem 25. Lebensjahr im Heimatland gelebt, dort studiert und einen Studienabschluss erworben. Es ist demnach mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Schwierigkeiten gelingen wird, sich im Heimatland wieder zu integrieren.
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1.3. Soweit der Kläger (sinngemäß) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts geltend macht, weil das Verwaltungsgericht den Kläger zum Inhalt seines absolvierten Studiums nicht befragt habe, der Kläger sich nicht zur Bedeutung des Verwendungszwecks „Rettungseinsatz“ habe äußern dürfen, das Verwaltungsgericht den Kläger nicht dazu befragt habe, wie er sein Schreiben vom 5. März 2021 verfasst habe, und der damit einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO behauptet, vermag dies eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen.
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Zwar können die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8).
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Wie bereits dargelegt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob Fragen der Geldwäschebekämpfung Gegenstand des vom Kläger absolvierten Studiums waren. Ebenso wenig sind in Anbetracht der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung die Deutschkenntnisse des Klägers noch die Bedeutung des Begriffes „Rettungseinsatz“ von entscheidungserheblicher Relevanz. Eine weitere dahingehende Aufklärung hat sich daher nicht aufgedrängt.
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2. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Weder die geltend gemachte Aufklärungsrüge noch die Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör begründen vorliegend einen Verfahrensmangel.
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Eine unterbliebene Beweisaufnahme rechtfertigt eine Verfahrensrüge regelmäßig nicht, wenn sie in der ersten Instanz von der anwaltlich vertretenen Partei nicht ausdrücklich beantragt worden ist. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, ein solches Versäumnis zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.8.2015 - 10 ZB 15.1056 - juris Rn. 15). Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung jedoch nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt. In einem solchen Fall kann eine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7).
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Wie bereits ausgeführt, stellen sich die vom Kläger benannten Tatsachen (Inhalt seines Masterstudiums, Deutschkenntnisse, Unterstützung bei der Verfassung seines Einspruchsschreibens) schon nicht als entscheidungserheblich dar. Ein dahingehender Aufklärungsbedarf bestand nicht.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris; NdsOVG, B.v. vom 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris, jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG normiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts; vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen (vgl. BayVGH, B. v. 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450 - juris Rn. 10).
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Vorliegend konnte sich der Kläger zu dem zugrundeliegenden Prozessstoff umfassend äußern. Bereits im Verwaltungsverfahren hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung mit Telefax seiner damaligen Bevollmächtigten vom 17. September 2021 ausführlich vorgetragen. Auch im Klageverfahren wurden umfangreiche Ausführungen gemacht und u.a. das Schreiben des Klägers an die Staatsanwaltschaft Augsburg vom 5. März 2021 vorgelegt. Der anwaltlich vertretene Kläger und seine in der mündlichen Verhandlung anwesende Bevollmächtigte hatten zudem im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit, den aus Sicht des Klägers entscheidungserheblichen Sachverhalt anzusprechen und auch die aus Sicht des Klägers gebotenen Beweisanträge zu stellen. Dass das Verwaltungsgericht den zugrundeliegenden Prozessstoff, zu dem sich der Kläger umfassend äußern konnte, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird, verletzt nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).