Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 18.01.2022 – RN 2 V 20.367
Titel:

Vollstreckung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts

Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 1, § 167 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 727, § 733, § 750, § 795, § 888, § 894
Leitsätze:
1. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel. Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel richtet sich, wenn sie sowohl auf Gläubigerseite wie auf Schuldnerseite eine Person des Privatrechts betrifft, nach der Zivilprozessordnung. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2. Richtet sich ein Vergleich als Leistungstitel gegen beide Ehegatten und sind deshalb beide Ehegatten im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut als Vollstreckungsschuldner anzusehen, ist der Vollstreckungsgläubiger gleichwohl nicht gehindert, nur gegen einen der beiden Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung zu beantragen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
3. Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner als „wahrer" Eigentümer eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könnte, hat er doch einen ihm zustehenden Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen einen Dritten geltend zu machen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geh- und Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit, Vollstreckungsklausel, Eintragungsbewilligung, Ersatzzwangshaft, Zwangsgeld, unvertretbare Handlung, Gesamtschuld
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 27.10.2022 – 8 C 22.334
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29750

Tenor

I. Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin die im Vergleich vom 17. August 2010 eingegangenen Verpflichtungen aus Ziffer III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) nicht bis spätestens 15. März 2022 erfüllt, wird gegen diese ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,-- €, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Vollstreckungsgläubiger (…) begehrt die Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft zur Durchsetzung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes auf der Fl.Nr. 167/3 der Gemarkung … (alle weiteren Fl.Nrn. ohne Nennung der Gemarkung ebenda).
2
Im Anschluss an das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg (Az: RN 2 K 06.1752) schlossen die Beteiligten im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 8 B 09.846) am 17. August 2010 einen wirksamen Prozessvergleich, der u.a. die Verpflichtung der damaligen Klägerin und ihres Ehemanns (… und …) zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 174/2 und 174/18 und dessen notarieller Beurkundung zum Gegenstand hat (vgl. Ziffer III und V des Prozessvergleichs vom 17. August 2010). Ebenfalls geregelt wurde die Verpflichtung des damals beigeladenen … entlang der Grenzen zu den Grundstücken Fl.Nrn. 174/16, 174/3, 174 und 173/1 einen Streifen mit einer Tiefe von jeweils 15 m von jeglicher Bepflanzung durch Bäume, Sträucher oder Hecken frei zu halten (Ziffer IV des Prozessvergleichs vom 17. August 2010). Gemäß Ziffer V soll der weitere Vollzug des Vergleichs durch notariell zu beurkundende Verträge erfolgen, zu deren Abschluss jeder der Beteiligten sich persönlich verpflichtete. Nach notarieller Auflassungserklärung vom 31. August 2010 wurde … (Ehefrau des im Verfahren RN 2 K 06.1752 beigeladenen …) am 17. September 2010 als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 174/2 im Grundbuch eingetragen.
3
Am 4. August 2011 beantragte … gegen … im Verfahren (RN 2 V 11.1224) zur Durchsetzung der Verpflichtung aus Ziffer IV des Vergleichs (Beseitigung des Bewuchses) die Gestattung der Ersatzvornahme durch … Auf Antrag vom 7. Oktober 2011 erteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine vollstreckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 17. August 2010 gegen … als Rechtsnachfolgerin. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 wurde das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Vollstreckungsantrag nach einer Antragserweiterung vom 5. Dezember 2011 gegen Frau … richtet und unter dem Aktenzeichen RN 2 V 11.1861 geführt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 wurde das Verfahren RN 2 V 11.1224 nach beidseitiger Erledigungserklärung eingestellt.
4
Der Antrag von … gegen … im Verfahren RN 2 V 11.1861 (Antrag auf Ersatzvornahme und Verurteilung zur Vorauszahlung in Höhe von 5.000,- €) wurde mit Beschluss vom 18. Januar 2012 abgelehnt, da am Beginn der Zwangsvollstreckung nicht die hier bei Rechtsnachfolge erforderliche Abschrift des beglaubigten Grundbuchauszugs zugestellt worden sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2012 im Verfahren 8 C 12.364 zurückgewiesen.
5
Am 17. August 2011 erhob … gegen … Drittwiderspruchsklage wegen Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. August 2010 (RN 2 K 11.1279) und Eilrechtsschutz (RN 2 E 11.1280). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 wurden die Verfahren nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt.
6
Am 5. Dezember 2011 erhob … Klage gegen … als Vollstreckungsklauselgegenklage, gerichtet auf Unzulässigerklärung der Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung vom 21. November 2011 (RN 2 K 11.1862). Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 K 18.857 fortgeführt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wurde die Vollstreckung für unzulässig erklärt. Gegen das Urteil wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welcher mit Beschluss vom 21. Januar 2020 im Verfahren 8 ZB 19.193 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurde.
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Am 23. September 2011 wurde den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers eine Zwangsvollstreckungsklausel erteilt (Kopie im Akt RN 2 V 11.1620).
8
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 ließ … gegen … die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zur Durchsetzung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts (Ziffer III und V des Prozessvergleichs vom 17. August 2010) beantragen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 (Az. RN 2 V 11.1620) setzte das Verwaltungsgericht Regensburg gegen … zur Erzwingung der im Vergleich eingegangenen Verpflichtungen aus Ziffer III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro, ersatzweise Zwangshaft fest. Die Beschwerde hiergegen wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. September 2012 als unzulässig verworfen (Az. 8 C 11.3024).
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Am 13. April 2012 ließ … gegen … die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft beantragen (RN 2 V 12.615). Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 V 16.1237 fortgeführt und betraf die Durchsetzung der Einräumung des Geh- und Fahrtrechts aus Ziffer III und V des Prozessvergleichs vom 17. August 2010.
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Am 1. Oktober 2012 beantragte … gegen … den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2013 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 5.000, - € (Durchsetzung der Einräumung des Geh- und Fahrtrechts) Das Verfahren wurden unter dem Aktenzeichen RN 2 V 13.1170 geführt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 9. Juli 2013 erlassen. Am 10. Juli 2013 ließ … hiergegen Beschwerde einlegen und beantragen, die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einstweilen auszusetzen. Mit Beschluss vom 28. August 2014 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Verfahren 8 C 13.1468.
11
Am 18. Oktober 2012 erhob … gegen … Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht Regensburg (RN 2 K 12.1595). Gleichzeitig beantragte sie, im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zum Erlass des Urteils über die in § 767 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen (RN 2 E 12.1594). Der Antrag im Eilrechtsschutz wurde mit Beschluss vom 5. November 2012 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (8 C 12.1594) wurde mit Beschluss vom 28. August 2014 als unzulässig verworfen. Die Hauptsacheklage wurde unter dem Aktenzeichen RN 2 K 16.1236 geführt und mit Urteil vom 6. Dezember 2018 abgewiesen. Das Gericht stellte hierbei darauf ab, dass der Eigentumsübergang am Grundstück Fl.Nr. 167/3 auf … infolge Sittenwidrigkeit nicht wirksam gewesen sei und verneinte in Konsequenz hierzu eine subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung durch … Gegen das Urteil wurde Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 8 ZB 19.192 mit Beschluss vom 10. Januar 2020 ablehnte. Eine hiergegen erhobene Anhörungsrüge wurde im Verfahren 8 ZB 20.290 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2020 abgelehnt. Gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen erhob … Verfassungsbeschwerde. Mit Entscheidung vom 25. Mai 2021 wies der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 38-VI-20 ab.
12
Im Jahre 2012 scheiterte die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts am mittlerweile gebildeten Grundstück Fl.Nr. 167/3, da nach Ansicht des Vollstreckungsgläubigers dieser Entwurf (Urkunds-Nr. 2684 vom 6. Dezember 2012) in Ziffer 4 eine Gegenleistung enthielt, die laut Vergleich nicht geschuldet werde.
13
Nach einem Grundbuchauszug (Abdruck vom 31.Oktober 2013 - Grundbuch des Amtsgerichts …, …) ist - gemäß Auflassung vom 6. Februar 2013, URNr. 231, eingetragen am 15. Februar 2013 - Frau … als Eigentümerin der Flurnummer 167/3 eingetragen.
14
Am 6. November 2013 stellte … einen Antrag gegen … auf Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds (RO 2 V 13.1827). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 2. September 2014 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2016 wurde die Beschwerde hiergegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ hierbei die Frage des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses offen und nahm jedenfalls eine subjektive Unmöglichkeit an, da Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 167/3 mittlerweile … sei.
15
Am 25. Oktober 2016 wurde … gegen … als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vollstreckungsschuldner … und … von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Vollstreckungsklausel erteilt. Die hiergegen am 21. Dezember 2016 erhobene Erinnerung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2017 zurückgewiesen (8 S 16.2620). Ebenfalls mit Beschluss vom 13. Februar 2017 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
16
Mit Schreiben vom 2. Januar 2017 erweiterte der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag gegen Herrn … im Verfahren RN 2 V 16.1237 auch auf … Das Verfahren RN 2 V 16.1237 gegen … wurde am 8. Februar 2017 nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt.
17
Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2017 beantragte … unter Verweisung auf seinen Antrag vom 2. Januar 2017 (Parteierweiterung im Verfahren RN 2 V 16.1237 ehemals RN 2 V 12.615) die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen … (RN 2 V 18.1990 ehemals RN 2 V 17.175). Mit Beschluss vom 26. April 2019 wurde das Verfahren nach übereinstimmendender Erledigterklärung eingestellt.
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Am 3. Mai 2017 ließ … Klage gem. §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 767 ZPO (RN 2 K 17.744) erheben. Gleichzeitig wurde Eilrechtsschutz erhoben (RN 2 E 17.743) mit dem Begehr, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Vergleich vom 17. August 2010 bis zum Erlass des Urteils im Verfahren RN 2 K 17.744 einstweilen einzustellen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde dem stattgegeben. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wurde die Zwangsvollstreckung gegen … für unzulässig erklärt. Rechtsmittel hiergegen wurde nicht erhoben.
19
Am 4. März 2020 beantragte … die hier streitgegenständliche Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO gegen H. S..
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Begründet wurde dies wie folgt:
„Aufgrund der Entscheidungen RN 2 K 16.1236 und 8 ZB 19.192 sei die Schuldnerin in der Lage, die Verpflichtung (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes sowie notarielle Beurkundung dieses Geh- und Fahrtrechtes) zu erbringen. Ein Entwurf, der 1:1 den Vergleich widerspiegle, sei beim Notar in Mainburg unter dem Aktenzeichen 18M0899-2 18752 zur Unterzeichnung vorbereitet. Der vollstreckbare Titel sowie die Zustellungsurkunde befinde sich in den Akten des Verwaltungsgerichts (RN 2 V 11.1620).“
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß:
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im Titel unter III. und V. bezeichneten Handlung (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts sowie notarieller Beurkundung dieses Geh- und Fahrtrechtes) ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag kostenpflichtig abzuweisen.
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Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass dem Antragsteller am 25. Oktober 2016 eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen … aus dem gerichtlichen Vergleich erwirkt und erteilt worden sei, als - vom Antragsteller behauptet - Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin (vgl. RN 2 V 17.175). Eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen die Antragsgegnerin existiere nicht. Ein vollstreckbarer Titel mit entsprechender Zwangsvollstreckungsklausel gegen die Antragsgegnerin werde sich auch in den Akten nicht finden lassen. Auch führe der Antragsteller in unzutreffender Weise und wider besseres Wissen aus, dass „ein Entwurf, der 1:1 den Vergleich wiederspiegele, beim Notar in Mainburg unter dem Az. 18M0899-218752, zur Unterzeichnung vorbereitet“ liege. Tatsächlich sei indes unter dem Datum 5. Februar 2020 mit dem oben angegebenen Aktenzeichen ein Vertragsentwurf für ein Geh- und Fahrtrecht überlassen. Der Antragsteller habe durch seinen im Parallelverfahren vertretenden Bevollmächtigten am 5. Februar 2020 per E-Mail unter dem oben angegeben Aktenzeichen den hier als Anlage vorgelegten Entwurf überlassen. Dieser weise allerdings als Erklärende nicht die Antragsgegnerin aus. Überdies sei auch ein Lageplan nicht beigelegen. Im streitgegenständlichen Vergleich vom 17. August 2010 sei vereinbart, dass die Kosten aller auf Grund des Vergleichs zu schließenden notariellen Verträge der (Anmerkung: damalige) Beigeladene zu tragen habe. Dementsprechend habe er auch den oben genannten Vertragsentwurf beauftragt. Allerdings betreffe dieser jedenfalls nicht die Vollstreckungsschuldnerin. Den überlassenen Entwurf könne die Antragsgegnerin nicht wirksam unterzeichnen.
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Mit Schreiben vom 18. März 2020 ergänzte der Antragsteller, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung vorlägen. Im Verfahren RO 2 V 13.1827 sei der vollstreckbare Titel an das Gericht übereicht worden. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin zeige lediglich, dass diese nicht bereit sei, dem Vergleich nachzukommen. Unter demselben Datum teilte der Antragssteller weitere Hinweise mit, in welchen Verfahren der Titel zu finden sei und bat um Prüfung.
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Mit Schreiben vom 1. April 2020 wies das Gericht den Antragsteller im Wesentlichen darauf hin, dass in den Akten kein Titel zu finden sei. Des Weiteren wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er den Titel auf … habe umschreiben lassen. Ob er hierbei die Klausel gegen … zurückgegeben habe, liege in seiner Wissenssphäre und nicht der des Gerichts.
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Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass es an den Haaren herbeigezogen sei, dass die Schuldnerin nicht bereit sei, dem Vergleich nachzukommen. Es werde daran erinnert, dass zu einem Zeitpunkt, als die Schuldnerin noch Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks gewesen sei, das Geh- und Fahrtrecht, wie im Vergleich vereinbart, notariell beurkundet worden sei (Urkunden-Nr. 2684/2012, vom 6. Dezember 2012). Hierzu hatte der Gläubiger ausführen lassen, dass er eine Genehmigung nicht erteile.
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Mit Schreiben vom 20. April 2020 teilte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller mit, dass er zunächst versuchen werde, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 733 ZPO ausstellen zu lassen. Des Weiteren werde der Antragsteller die notwendigen Schritte einleiten, um die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegen die Antragsgegnerin zu schaffen. Es wurde daher beantragt, die Entscheidung vorläufig zurückzustellen bzw. eine großzügige Frist für die Umsetzung der genannten Schritte einzuräumen.
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Auf Anfrage des Gerichts im Hinblick auf ein Ruhen des Verfahrens teilte die Antragsgegnerseite mit, dass mit einem Ruhen kein Einverständnis bestünde. Es werde ersucht, über den Antrag zu entscheiden. Derzeit lägen die Vollstreckungsvoraussetzungen unstreitig nicht vor.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 beantragte die Antragstellerseite Fristverlängerung bis mindestens 30. Juni 2020. Es sei prozessökonomisch sinnvoll, dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, die von ihm beantragte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs noch zu beschaffen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 ergänzte der Antragsteller, dass nach dem Verfahrensgang mit einer Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in Kürze zu rechnen sei. Aus diesem Grund werde das Gericht ersucht, von einer kurzfristigen Entscheidung über den Vollstreckungsantrag abzusehen.
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Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch innerhalb der gesetzten Nachfrist bis 5. Juni 2020 eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen … nicht vorliege. Der Antrag sei daher abzuweisen.
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Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 wies das Gericht darauf hin, dass dem Gericht aufgrund einer Aktenanforderung bekannt geworden sei, dass derzeit auch ein Verfahren im Gesamtkomplex der vorliegenden Streitigkeit beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Um die Frage eines Ruhens oder Aussetzens dieses Verfahrens prüfen zu können, wurden die Beteiligten um Stellungnahme gebeten.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass ein weiteres Zuwarten nicht gerechtfertigt sei.
33
Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 teilte die Antragstellerseite mit, dass dem Gläubiger von einem verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelf der Schuldnerin nichts bekannt sei. Ungeachtet dessen handle es sich bei Verfassungsbeschwerden nicht um ordentliche Rechtsbehelfe, die eine aufschiebende Wirkung entfalten würden. Der Schuldnerin werde anheimgestellt, bei dem angerufenen Verfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe mittlerweile eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Diese wurde im Original vorgelegt. Außerdem habe der Gläubiger beim Amtsgericht Kelheim, Grundbuchamt, eine Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen beantragt. Es werde beantragt, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2018 (RN 2 K 16.1236) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2020 (8 CB 19.192) anhängig sei. Die Entscheidung sei jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht vorgreiflich. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass die „zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ in Bezug auf die Antragsgegnerin erteilt worden sei, da jedenfalls bislang ein Vollstreckungstitel gegen … vorgelegen habe. Es werde um Entscheidung ersucht. Es fehle bereits an der Grundvoraussetzung für die Antragstellung, nämlich einer Zwangsvollstreckungsklausel gegen … Es werde auf die Verfügung des Gerichts vom 1. April 2020 hingewiesen.
35
Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 wies das Gericht darauf hin, dass auch die Akten im Verfahren RN 2 V 20.367 auf Nachforderung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgelegt wurden. Eine zeitnahe Entscheidung werde daher nicht in Aussicht gestellt.
36
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 regte das Gericht im Hinblick auf die nicht am Verwaltungsgericht Regensburg befindlichen Akten das Ruhen des Verfahrens an.
37
Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 teilte die Antragsgegnerin das Einverständnis zum Ruhen mit. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, dass mittlerweile die abweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Mai 2021 vorliege.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 bat das Gericht im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Vollstreckungsschuldnerin um Mitteilung, ob die geforderten Handlungen bezüglich des Geh- und Fahrtrechts mittlerweile erfolgt seien. Nach einer nicht im vollen Umfang gewährten Fristverlängerung teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. August 2021 mit, dass sich der Sachstand in tatsächlicher Hinsicht nicht verändert habe. Es werde darauf hingewiesen, dass die vorgelegte „zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ hier jedenfalls nicht die Antragsgegnerin betreffen könne. Die vormaligen Bevollmächtigten hätten am 11. Januar 2017 an …, also nicht an die Antragsgegnerin, eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Vergleichs zustellen lassen mit entsprechender Zwangsvollstreckungsklausel. Dort werde ausgeführt, dass die Rechtsnachfolge von … durch Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszuges nachgewiesen wäre. Ein Vollstreckungstitel gegen die Antragsgegnerin existiere nicht. Der Antrag sei zurückzuweisen.
39
Für die von Seiten des Gerichts angeforderte Stellungnahme hierzu wurde von Antragstellerseite Fristverlängerung bis 14. September 2021 beantragt, welche gewährt wurde.
40
Mit Schreiben vom 13. September 2021 erklärte die Antragstellerseite, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sehr wohl ein Vollstreckungstitel in Gestalt des Prozessvergleichs vom 17. August 2010, in dem die Antragsgegnerin Klägerin gewesen sei und sich im Vergleich gegenüber dem Antragsteller verpflichtet habe, ein Geh- und Fahrtrecht an dem betreffenden Grundstück einzutragen, existiere. Diese Verpflichtung sei bis heute noch nicht erfüllt worden.
41
Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte das Gericht mit, dass von Antragstellerseite telefonisch die Rückübersendung des Originals der Zwangsvollstreckungsklausel vom 15. Juni 2020 angefordert worden sei und diese der Antragstellerseite übersandt werde. Ferner wurde mitgeteilt, dass eine zeitnahe Entscheidung geplant sei, dass aber derzeit auf Grund anderweitiger vorrangig zur Entscheidung anstehender Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz noch mit einer zeitlichen Verzögerung zu rechnen sei.
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Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 übersandte die Antragstellerseite das Original der Zwangsvollstreckungsklausel vom 15. Juni 2020 an das Gericht zurück. Ebenfalls übersandt wurde ein Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. September 2021.
43
Auf Anfrage des Gerichts übermittelte die Antragstellerseite mit Schreiben vom 8. November 2021 den Entwurf eines Vertrages zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts des Notars … Vertragspartei in diesem ist … Ferner übermittelte die Antragstellerseite einen Schriftverkehr aus dem Jahre 2016, in dem sich Frau … geweigert hatte, die Urkunde zu unterzeichnen. Des Weiteren führt die Antragstellerseite aus, dass der Antragsteller dem Notar den Vergleich mit der Zwangsvollstreckungsklausel übermittelt habe. Dem Vergleich sei ein Lageplan beigefügt, auf dem die Lage des Geh- und Fahrtrechts grün eingezeichnet gewesen sei. Auf diesen Lageplan nehme der Entwurf der Notarurkunde Bezug. Die Antragsgegnerin habe sich in dem zu vollstreckenden Vergleich verpflichtet, an dem ihr zu übertragenden Grundstück zugunsten des Eigentümers der Grundstücke Fl.Nr. 174/18 und 174/2 der Gemarkung … ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen. Gemäß § 873 Abs. 1 BGB sei dazu ein sachenrechtlicher Vertrag über die Belastung des Grundstückeigentums zu schließen. Daran habe die Antragsgegnerin mitzuwirken. Es sei nicht Aufgabe des Antragstellers, einen Entwurf für einen solchen Vertrag vorzulegen. Der vorhandene Entwurf des Notars könne ohne weiteres angepasst werden. Dies könne der Antragsteller theoretisch ohne weiteres veranlassen. Das Problem bestehe jedoch darin, dass der Antragsteller nicht wisse, ob das Grundbuch zwischenzeitlich berichtigt worden sei, nachdem die erkennende Kammer, bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, entschieden habe, dass die Übertragung des Eigentums an Frau … unwirksam gewesen sei. Es liege deshalb im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, einen unterschriftsreifen Entwurf erstellen zu lassen bzw. an der Beurkundung für die Belastung des Grundeigentums mitzuwirken. Da die Antragsgegnerin jegliche Mitwirkung verweigere, habe der Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt.
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Mit Schreiben vom 9. November 2021 wies das Gericht darauf hin, dass nach einem ihm vorliegenden Grundbuchauszug … als Eigentümerin eingetragen sei. Nach dem Vortrag des Antragstellers liege ein Entwurf eines Vertrages zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts zur Unterzeichnung beim Notar bereit und der gegenständliche Antrag richte sich gegen … Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilte die Antragstellerseite mit, dass der Antragsteller am 12. November 2021 beim Notar die Fertigung eines Vertragsentwurfs mit der Antragsgegnerin als Vertragspartnerin in Auftrag gegeben habe.
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Mit Schreiben vom 15. November 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die vorgelegten Unterlagen des Antragstellers dessen Behauptung, dass „es einen Entwurf gebe, der 1:1 den Vergleich wiederspiegele und beim Notar in Mainburg zur Unterzeichnung vorliegen würde“ widerlegen würden. Es werde bestritten, dass der erneut überlassene Vertragsentwurf des Notars „ohne Weiteres angepasst werden“ könne, indem der „Name des Vertragspartners geändert wird“. Solches sei ausgeschlossen und würde auch durch den Notar nicht beurkundet werden, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre und das Notariat in Mainburg als „Vertragspartner“ allenfalls die Grundstückseigentümerin, wie sich aus dem Grundbuch ergebe, akzeptieren könne und dürfe, geschweige denn, dass solches im Grundbuch anders vollziehbar wäre.
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Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilte die Antragstellerseite mit, dass ein geänderter Entwurf für den Notarvertrag nicht vorgelegt werden könne. Das Notariat habe gemäß beigefügter E-Mail vom 15. November 2021 mitgeteilt, dass der Antrag des Antragstellers nur bearbeitet werden könne, wenn auch die Gegenseite einen entsprechenden Auftrag an das Notariat erteile. Die Antragsgegnerin habe mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. November 2021 diesen Standpunkt des Notariats indirekt bestätigt, indem sie schreibe, dass das Notariat als „Vertragspartner“ allenfalls die Grundstückseigentümerin, wie sie sich aus dem Grundbuch ergebe, akzeptieren könne und dürfe. Dass das Grundbuch insoweit unrichtig sei, sich die Grundstückseigentümerin folglich gerade nicht aus dem Grundbuch ergebe, übergehe die Antragsgegnerin geflissentlich. Damit sei jedoch hinreichend nachgewiesen, dass die Antragsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Weder beauftrage sie eine Grundbuchberichtigung noch komme sie ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem Notariat nach. Die Antragsgegnerin könne und müsse die Verpflichtung selbst erfüllen, auch wenn sie nicht die grundbuchrechtliche Eigentümerin des Grundstücks sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe dies in seinem Beschluss vom 21. Januar 2020 - 8 ZB 19.192 Seite 7 ausdrücklich bestätigt. Dem Antragsteller sind folglich hinsichtlich der Vorlage eines Vertragsentwurfes mit der Antragsgegnerin als Vertragspartnerin die Hände gebunden. Die Mitwirkung der Antragsgegnerin könne nur durch gerichtliches Zwangsgeld erzwungen werden.
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Mit Schreiben vom 18. November 2021 wies das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerseite bislang zu Unrecht von einem unterschriftsreifen Entwurf gesprochen habe und die nun im Vorfeld einer Unterschrift erforderliche Mitwirkungshandlung der Antragsgegnerin erstmalig aufgeworfen sei. Im Hinblick darauf wurde der Antragsgegnerin bis 30. November 2021 Gelegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Stellungnahme gegeben. Diese Frist wurde auf Antrag der Antragsgegnerin bis 14. Dezember 2021 verlängert.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 wies die Antragsgegnerin ergänzend darauf hin, dass die Kammer zutreffenderweise darauf hingewiesen habe, dass „die Antragstellerseite bislang zu Unrecht von einem unterschriftsreifen Entwurf gesprochen habe“. Eine erforderliche Mitwirkungshandlung der Antragsgegnerin gebe es nicht. Die Antragsgegnerin könne, da sie nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, „eine Grundbuchberichtigung beauftragen beziehungsweise einer Mitwirkungsobliegenheit (welcher?) gegenüber dem Notariat nachkommen“. Zum einen sei die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin hiermit nicht einverstanden und werde die Zustimmung nicht erteilen, gleiches gelte für den Ehemann der Antragsgegnerin. Mithin werde von der Antragsgegnerin eine unmögliche Leistung abverlangt. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass auch rechtlich nicht ersichtlich sei, in welcher Art und Weise die „Antragstellerin“ gegenüber der eingetragenen Eigentümerin hier tätig werden könne oder solle, beziehungsweise noch weniger, wie der Antragsteller insoweit eine Verpflichtung der Antragsgegnerin konstruieren wolle. Es stehe - „rechtskräftig, zwischen dem Antragsteller und der tatsächlichen Grundstückseigentümerin fest, dass von der eingetragenen Grundstückseigentümerin nicht ein Anspruch wie geltend gemacht verlangt werden kann (Urteil VG Regensburg vom 06. Dezember 2018, RN 2 K 17.744)“. Einen Anspruch der Antragsgegnerin, geschweige denn rechtskräftig festgestellt, gegenüber der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin oder aber einen, geschweige denn rechtskräftig festgestellten, Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Ehemann, im Sinne des Antragstellers gebe es nicht. Insoweit entfalte jedenfalls auch das Urteil des VG Regensburg vom 6. Dezember 2018, Aktenzeichen RN 2 K 17.744, jedenfalls keine Bindungswirkung zwischen der Antragsgegnerin und der eingetragenen Grundstückseigentümerin oder der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Ehemann. Der Antrag sei daher kostenpflichtig abzuweisen.
49
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Gerichtsakten in den Verfahren RN 2 K 06.1752, RN 2 V 11.1224, RN 2 K 11.1279, RN 2 E 11.1280, RN 2 V 11.1620, RN 2 V 11.1861, RN 2 K 18.857 (ehemals RN 2 K 11.1862), RN 2 E 12.1594, RN 2 V 13.1170, RO 2 V 13.1827, RN 2 V 16.1237 (ehemals RN 2 V 12.615), RN 2 V 18.1990 (ehemals RN 2 V 17.175) und RN 2 K 17.744, RN 2 E 17.743 und RN 2 K 16.1236 (ehemals RN 2 K 12.1595) wurden zum Verfahren beigezogen.
II.
50
Das Gericht entscheidet vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, so dass es unerheblich ist, ob die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichten (§ 101 Abs. 3 VwGO).
51
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2011 im Verfahren RN 2 V 11.1620 bereits einmal ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin aus den Ziffern III und V des Prozessvergleichs vom 17. August 2010 festgesetzt worden war, handelt es sich vorliegend um die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes. Für eine wiederholte Festsetzung eines Zwangsmittels nach § 888 Abs. 1 ZPO besteht jedoch grundsätzlich nur ein Rechtschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss voll durchgeführt wurde (vgl. OLG Brandenburg, B.v. 13.6.1997 - 10 W 37/96 - beck-online). Dies ist hier der Fall, da eine Zahlung der 5.000 Euro erfolgt ist (vgl. Urteil vom 6. Dezember im Verfahren RN 2 K 16.1236). Insofern ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis bereits aus den Besonderheiten der Historie des Streitkomplexes ergeben hätte.
52
Dem Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft war zu entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Einer Androhung des Zwangsmittels bedurfte es nicht (§ 888 Abs. 2 ZPO). Eine Anhörung der Vollstreckungsschuldnerin ist erfolgt (§ 891 Satz 2 ZPO). Die Fiktionswirkung des § 894 ZPO bei der Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung geht § 888 ZPO nicht vor, da diese ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt. Auf einen Vergleich, der eine Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung enthält - wie im vorliegenden Fall - findet § 894 ZPO keine Anwendung und es ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken (BGHZ 98, 127 = NJW 1986, 2704 m.w.N.). Geltend gemacht wird vorliegend die Vollstreckung zwischen Privaten aus dem Prozessvergleich vom 17. August 2010. Der Prozessvergleich vom 17. August 2010 ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Titel richtet sich, wenn sie
- wie hier - sowohl auf Gläubigerseite wie auf Schuldnerseite eine Person des Privatrechts betrifft, gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Da die begehrte Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise einer Zwangshaft, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt, müssen die in den §§ 724 und 750 ZPO bezeichneten Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Zustellung und Vollstreckungsklausel gegeben sein. Dies folgt aus § 795 Satz 1 ZPO, wonach auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht in den §§ 795 a bis 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind.
53
Der Prozessvergleich vom 17. August 2010 stellt gem. § 794 Nr. 1 ZPO einen Vollstreckungstitel dar. Die Antragsgegnerin war als damalige Klägerin auch Partei des Prozessvergleichs. Sie hat sich neben ihrem Ehemann … unter III und V des Prozessvergleiches dazu verpflichtet, (an dem nunmehrigen Grundstück Fl.Nr. 167/3) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 174/18 und 174/2 ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen und die entsprechenden Verträge persönlich abzuschließen. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist für das Gericht nicht erkennbar, inwiefern dieser Titel durch die zwischenzeitliche Klauselerteilung gegen die Tochter der Antragsgegnerin nicht mehr existieren soll. Die Klausel gegen … wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 25. Oktober 2016 erteilt, da man zu damaligen Zeitpunkt auf Grund der vorgelegten Unterlagen diese als Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin sah. Ein Untergang des Titels war mit dieser Klauselerteilung jedoch nicht verbunden.
54
Auch die weitere Vollstreckungsvoraussetzung einer Klausel gegen die Antragsgegnerin liegt vor. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben war, da zu diesem Zeitpunkt eine Klausel gegen die Antragsgegnerin weder vom Antragsteller vorgelegt wurde und sie sich entgegen seiner Ansicht auch nicht in den Akten des Gerichts befand. Vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt nur die Klausel vom 25. Oktober 2016 gegen die Tochter der Antragsgegnerin bekannt. Allerdings erteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller am 15. Juni 2020 eine „Zweite Zwangsvollstreckungsklausel“. Auch wenn die vorherige Klausel gegen die Tochter der Antragsgegnerin gerichtet war, handelt es sich hierbei um eine Klausel gegen die Antragsgegnerin. Eine Rechtsnachfolge ist in dieser Klausel anders als in der Klausel vom 25. Oktober 2016 nicht erwähnt. Aus der Formulierung „Zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass sich die Klausel vom 15. Juni 2020 nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern deren Tochter richten würde. Es ergibt sich schon nach dem Sinn und Zweck einer Klausel im Vollstreckungsverfahren, dass sich eine Klausel gegen … aus der Klausel erkennen lassen müsste, da im Titel, also im Prozessvergleich, die Antragsgegnerin die Schuldnerin ist (vgl. auch § 727 Abs. 2 ZPO). Bei einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt es sich um eine solche, deren Erteilung zur Folge hat, dass von ein und demselben Vollstreckungstitel über ein und denselben Anspruch (im prozessualen Sinn) zu ein und derselben Zeit mehrere vollstreckbare Ausfertigungen in Umlauf gelangen („echte weitere Ausfertigung“) (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 733 Rn. 2). Die Formulierung „zweite“ bedeutet hingegen nicht, dass bezüglich der weiteren im Umlauf befindlichen Klausel Personenidentität vorliegen muss (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. § 733 Rn. 4). Die Formulierungen der Klauseln vom 25. Oktober 2016 und vom 15. Juni 2020 sprechen dafür, dass erstere gegen die Rechtsnachfolgerin nach Rückgabe der zuvor gegen die Antragsgegnerin erteilten Klausel erteilt wurde, während bei letzterer keine Rückgabe der Klausel gegen … erfolgt ist. Nach alledem liegt derzeit eine Klausel und damit eine vollsteckbare Ausfertigung des Prozessvergleichs gegen die Antragsgegnerin vor.
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Des Weiteren erfordert ein erfolgreicher Antrag eine Zustellung des Titels, da zu den entsprechend anwendbaren Vorschriften auch § 750 ZPO gehört, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Titel bereits zugestellt oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Prozessvergleichs vom 17. August 2010 wurde ausweislich des übermittelten Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten diesem vom Bevollmächtigten des Antragstellers am 30.9.2021 zugestellt. Aus der Antragstellung im Verfahren RN 2 V 20.367, die zur Auslegung herangezogen werden kann, ergibt sich, dass gegen die Antragsgegnerin … alleine vollstreckt werden soll, auch wenn im Titel sich die Antragsgegnerin und ihr Ehemann zur Einräumung der Dienstbarkeit verpflichteten (vgl. III des Prozessvergleichs). Damit liegt jedenfalls mit der Zustellung vom 30. September 2021 durch den derzeit Bevollmächtigten des Antragstellers an die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Zustellung vor. Die Zwangsvollstreckungsklausel im Original wurde hierfür im Vorfeld der Zustellung von Antragstellerseite vom Gericht angefordert.
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Für den Fall, dass ein Schuldner eine Handlung, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, nicht vornimmt, sieht § 888 Abs. 1 ZPO die Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise die Festsetzung von Zwangshaft vor. Die von der Vollstreckungsschuldnerin und ihrem Ehemann bisher unstreitig nicht erfüllten Verpflichtungen aus Ziffer III und V des Vergleichs stellen nicht vertretbare Handlungen dar. Deren Erfüllung hat nicht Zug um Zug mit der Erfüllung der Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers aus Ziffer IV zu erfolgen (vgl. § 756 ZPO) und es handelt sich auch nicht um eine bedingte Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin (vgl. § 726 ZPO). Stattdessen können die im Vergleichswege gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen unabhängig voneinander zur Zwangsvollstreckung gebracht werden, so dass eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im Zwangsvollstreckungsrecht grundsätzlich Anwendung findet, bei ausschließlicher Nichterfüllung einer Gegenverpflichtung nicht zum Zuge kommt (siehe auch Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2011 im Verfahren RN 2 V 11.1620).
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Wie bereits ebenfalls im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2011 ausgeführt, wurden durch den Prozessvergleich die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann, die ausweislich des undatierten notariellen Vertragsentwurfs (Anlage 1 des Vollstreckungsantrags im Verfahren RN 2 V 11.1620) in Gütergemeinschaft leben, zur Abgabe der genannten Willenserklärungen verpflichtet. Ausgehend davon, dass die zu belastenden Grundstücksflächen in das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut fallen werden, war ein Leistungstitel gegen beide erforderlich (vgl. § 740 ZPO). Im vorliegenden Verfahren richtet sich der Vergleich als Leistungstitel gegen beide Ehegatten (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rn. 9 zu § 740) und deshalb sind beide Ehegatten im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut als Vollstreckungsschuldner anzusehen. Der Vollstreckungsgläubiger ist allerdings von Rechts wegen nicht gehindert - wie im vorliegenden Fall -, nur gegen einen der beiden Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung zu beantragen. § 1437 BGB bestimmt als Prinzip die gesamtschuldnerische Haftung (§§ 421 ff BGB) des Gesamtguts bei Einzelverwaltung durch einen Ehegatten, § 1459 BGB bestimmt für die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ebenfalls die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten. Änderungen im Hinblick auf eine gesamtschuldnerische Haftung wurden weder vorgebracht, noch sind sie für das Gericht ersichtlich.
58
Auch soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass der derzeit im Notariat vorliegende Entwurf nicht von ihr unterschrieben werden könne, da der Entwurf nicht sie, sondern ihre Tochter als Partei bezeichne, führt dies nicht zum Erfolg. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzustimmen, dass der anfängliche Vortrag der Antragstellerseite, dass ein Entwurf zur Unterschrift bereit liege, so nicht zutreffend ist. Allerdings stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass ein Umschreiben des Vertrags allein vom Antragsteller nicht veranlasst werden kann, da hierfür auch die Gegenseite einen Auftrag erteilen muss (vgl. E-Mail des Notariats vom 15.11.2021 Bl. 179 der Gerichtsakte). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller grundsätzlich für die Beauftragung eines Entwurfs zuständig war, wobei in diesem Zusammenhang auffällt, dass der Entwurf vom 6. Dezember 2012 wohl nicht vom Antragsteller beauftragt wurde, so kann dies jedenfalls in der derzeitigen Situation nach nachvollziehbarem Vortrag nicht ohne die Mitwirkung der Antragsgegnerin erfolgen. Die Antragsgegnerin hat sich im Prozessvergleich vom 17. August 2010 zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts verpflichtet. Ausweislich der Ziffer V des Prozessvergleichs verpflichtete sich jeder Beteiligte - und damit auch die Antragsgegnerin - persönlich zum Abschluss entsprechender Verträge. Hiermit ist nicht nur die Unterschrift unter einen unterschriftsreifen Entwurf zu verstehen, sondern auch die zum Vertragsabschluss erforderlichen Mitwirkungshandlungen. Vorliegend wurde durch die sittenwidrige Übereignung an die Tochter der Antragsgegnerin eine Situation geschaffen, in der zum einen ein auf die Tochter lautender Vertragsentwurf vorliegt und zum anderen diese im Grundbuch als Eigentümerin der Fl.Nr. 167/3 eingetragen wurde. In dieser Situation ist von der Antragsgegnerin zu verlangen, alles Erforderliche für den Vertragsabschluss, zu dem sich die Antragsgegnerin im Prozessvergleich verpflichtet hat, zu tun, d.h. vorliegend auch zunächst an der Änderung des Vertragsentwurfes mitzuwirken und den hierfür auch erforderlichen Auftrag an das Notariat zu erteilen. Die von der Vollstreckungsschuldnerin erwarteten Handlungen sind im Hinblick auf die Verpflichtung zur Eintragung des Geh- und Fahrtrechts und den Abschluss des hierfür erforderlichen Vertrages auch ausreichend bestimmbar. Dass auch im Hinblick auf im Vorfeld des Vertrages zu tätigende Mitwirkungshandlungen die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Prozessvergleich eine gewisse Zeit benötigt, konnte durch eine Frist berücksichtigt werden. Die Festsetzung einer Frist ist auch nicht durch § 888 Abs. 2 ZPO, wonach eine Androhung von Zwangsmitteln nicht stattfindet, ausgeschlossen. Sie kann vielmehr geboten sein, auch um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. OLG München, B.v. 10.1.2017 - 20 W 2044/16 - beck-online).
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Einer Vollstreckung steht auch nicht der Vortrag der Antragsgegnerin entgegen, dass sie derzeit nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sei. Es ist zwar nach dem dem Gericht vorliegenden Grundbuchauszug in der Tat nicht die Antragsgegnerin als Eigentümerin eingetragen, sondern deren Tochter. Wie das Gericht jedoch in seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 im Verfahren RN 2 K 16.1236 erläutert hat, hat die Antragsgegnerin aufgrund der Sittenwidrigkeit der Übereignung der Fl.Nr. 167/3 das Eigentum an dem Grundstück nicht verloren. Auf das Urteil wird verwiesen. Das Urteil wurde mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2020 im Verfahren 8 ZB 19.192 rechtskräftig. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Anhörungsrüge vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 8 ZB 20.290) blieb erfolglos, ebenso die zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde im Verfahren Vf. 38-VI-20. Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Januar 2020 im Verfahren 8 ZB 19.192 ausführte, ist das Grundbuch somit unrichtig mit der „Folge, dass die Klägerin und ihr Ehemann berechtigt sind, die materiell-rechtlich erforderliche Erklärung für die Bestellung des Geh- und Fahrtrechts (§ 873 Abs. 1 BGB) abzugeben. Für die Wirksamkeit dieser Erklärung ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin als Eigentümerin des zu belastenden Grundstücks eingetragen ist. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags kann der „wahre“ Eigentümer auch die formellrechtliche Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO wirksam abgegeben; bewilligungsberechtigt ist er und nicht der „Bucheigentümer“ (BGH, U.v. 20.1.2006 - V ZR 214/04 - NJW-RR 2006, 888 = juris Rn. 11 ff.)
60
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, dass der Ehemann der Antragsgegnerin, der infolge der Sittenwidrigkeit der Übereignung ebenfalls noch Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist, seine Zustimmung verweigere. Auch hierin liegt keine Unmöglichkeit, da auch dieser hieran mitwirken muss (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 8 ZB 19.192).
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Im Übrigen ist zu den vorgetragenen Unmöglichkeitsgründen anzumerken, dass zwar auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO der Einwand der Unmöglichkeit wohl zu prüfen ist, obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht B.v. 3.8.2021 - 10 Ta 56/21 m.w.N.). Allerdings reicht zum einen die pauschale Behauptung des Vollstreckungsschuldners für einen erfolgreichen Einwand nicht aus. Zum anderen muss der Vollstreckungsschuldner alles Erforderliche tun, um mögliche Gründe, die ihn an einer Erfüllung hindern, zu beseitigen. Hierzu würde auch im Falle der Erforderlichkeit ein gerichtliches Vorgehen gehören. Vorliegend ist jedoch bereits keinerlei Versuch der Antragsgegnerin zu erkennen, das Grundbuch berichtigen zu lassen oder als wahre Eigentümerin die Eintragung zu erwirken. Trotz der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im oben genannten Beschluss beruft sich die Antragsgegnerin weiterhin pauschal auf ihre fehlende Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch und die fehlende Zustimmung ihres Ehemanns.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Antragsgegnerin die Einräumung des geschuldeten Geh- und Fahrtrechts möglich ist.
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Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von bis zu 25.000,- € angemessen, insbesondere da auch vor der versuchten Übereignung an die Tochter bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € erfolglos beigetrieben wurde. Eine Erhöhung auf 7.500, - € war daher angemessen. Eine bestimmte Dauer der Zwangshaft war nicht festzusetzen. Das Mindestmaß für die Zwangshaft ist ein Tag (Art. 6 Abs. 1 EGStGB), das Höchstmaß sechs Monate (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EGStGB, § 913 ZPO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.