Titel:
Vollstreckung der Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 1, § 167 Abs. 1 S. 1, § 168 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 727, § 733, § 750, § 795, § 888, § 894
Leitsätze:
1. Bei der Verpflichtung, ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen und den dazu erforderlichen notariell zu beurkundenden Vertrag abzuschließen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung. Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO ist auf Prozessvergleiche nicht anzuwenden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegt nur, ob eine Vollstreckungsklausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte. Nur bei schweren Mängeln kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel unwirksam sein. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Verhängung von Zwangsmitteln setzt voraus, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Es ist Sache des Schuldners darzulegen, dass ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Selbst wenn der Vollstreckungsschuldner als „wahrer" Eigentümer eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könnte, hat er doch einen ihm zustehenden Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gegen einen Dritten geltend zu machen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Geh- und Fahrtrecht, Grunddienstbarkeit, Vollstreckungsklausel, Eintragungsbewilligung, Ersatzzwangshaft, Zwangsgeld, unvertretbare Handlung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 18.01.2022 – RN 2 V 20.367
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29749
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, mit dem sich die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann zu seinen Gunsten zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit verpflichtet haben.
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1. Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann sind in Gütergemeinschaft Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. …16 Gemarkung S* … Das südlich angrenzende Grundstück FlNr. …3 („N* … Weg“) übertrugen sie am 6. Februar 2013 an ihre Tochter; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 15. Februar 2013.
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Der Vollstreckungsgläubiger ist Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. …18, das im Norden an den „N* … Weg“ grenzt. Die östlich an sein Grundstück angrenzende Landwirtschaftsfläche FlNr. …2 hat er am 31. August 2010 an seine Ehefrau übertragen; die Eintragung im Grundbuch datiert vom 17. September 2010.
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2. Die Vollstreckungsschuldnerin und ihr Ehemann verpflichteten sich in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof geschlossenen Prozessvergleich vom 17. August 2010, an dem Grundstück FlNr. …3 zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke FlNr. …18 und …2 ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit unter näher bestimmten Vorgaben einzuräumen (Ziffer III des Vergleichs). Der weitere Vollzug der Verpflichtung soll durch Notarvertrag erfolgen, zu deren Abschluss sich jeder Beteiligte persönlich verpflichtet hat (Ziffer V des Vergleichs).
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3. Am 23. September 2011 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs dem Vollstreckungsgläubiger eine Zwangsvollstreckungsklausel. Nach Vorlage eines beglaubigten Grundbuchauszugs wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs am 25. Oktober 2016 eine Zwangsvollstreckungsklausel gegen die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin als Rechtsnachfolgerin ausgestellt.
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4. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Vollstreckungsabwehrklage der Vollstreckungsschuldnerin ab (Az. RN 2 K 16.1236). Ihr sei die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts am Grundstück FlNr. …3 nicht durch die Eigentumsübertragung an deren Tochter unmöglich geworden. Die Übertragung sei sittenwidrig und damit nichtig, weil sie einzig und allein bezweckt habe, der Vollstreckung aus dem Prozessvergleich zu entgehen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2020 ab (Az. 8 ZB 19.192). Eine gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos (BayVerfGH, E.v. 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20).
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5. Am 4. März 2020 beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht Regensburg, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erzwingung der in Ziffern III und V des Vergleichs bezeichneten Handlungen (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts; notarielle Beurkundung) ein Zwangsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
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6. Am 15. Juni 2020 erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs dem Vollstreckungsgläubiger eine „Zweite Zwangsvollstreckungsklausel“.
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7. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt für den Fall, dass diese die im Vergleich vom 17. August 2010 eingegangenen Verpflichtungen aus Ziffern III und V (Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit durch notarielle Beurkundung) nicht bis spätestens 15. März 2022 erfüllt.
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8. Gegen diesen Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin Beschwerde erhoben. Infolge der Rechtsnachfolge und der dadurch bedingten Titelumschreibung existiere kein Titel mehr. Eine „zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ habe nicht erteilt werden dürfen, weil die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben worden sei. Der Vollstreckungsschuldnerin sei es subjektiv unmöglich, die zum Vertragsschluss erforderlichen Handlungen zu erbringen. Die Eintragungsbewilligung könne nur vom Bucheigentümer, d.h. ihrer Tochter, abgegeben werden. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage, die Mitwirkung ihrer Tochter oder ihres Ehemanns durchzusetzen.
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2022 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
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9. Der Vollstreckungsgläubiger beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss. Es lägen alle Voraussetzungen für die Vollstreckung vor. Die Vollstreckungsschuldnerin unterschlage, dass der mit ihrer Tochter geschlossene Grundstücksvertrag sittenwidrig und somit nichtig sei.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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A. Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts - hier des Verwaltungsgerichts Regensburg als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 891 ZPO. Hiergegen ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, die an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO tritt (vgl. NdsOVG, B.v. 8.7.2021 - 10 OB 98/21 - NJW 2021, 3546 = juris Rn. 23; Pietzner/Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2021, § 167 VwGO Rn. 3). Die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich nicht auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe; § 146 Abs. 4 Satz 6 findet keine Anwendung (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 45).
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B. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Vollstreckungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin greifen nicht durch.
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1. Bei der Verpflichtung, ein Geh- und Fahrtrecht in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen und den dazu erforderlichen notariell zu beurkundenden Vertrag abzuschließen, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinn der § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO. Die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO ist auf Prozessvergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anzuwenden (vgl. BGH, U.v. 19.6.1986 - IX ZR 141/85 - BGHZ 98, 127 = juris Rn. 9 f.; Gruber in Rauscher/Krüger, Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 894 Rn. 9); für gerichtliche Vergleiche nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO gilt nichts Anderes.
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2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - d.h. Titel, Klausel und Zustellung (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 795 Satz 1 ZPO) - sind gegeben.
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a) Ein Vollstreckungstitel liegt vor. Die vollstreckte Handlung ist Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 17. August 2010 (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO).
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Dass die Vollstreckungsklausel zwischenzeitlich auf die Tochter der Vollstreckungsschuldnerin als (vermeintliche) Rechtsnachfolgerin „umgeschrieben“ war (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 727 ZPO), führt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zum Erlöschen des Titels, der die Vollstreckungsschuldnerin und ihren Ehemann als Verpflichtete ausweist. Die Erteilung einer auf den Rechtsnachfolger lautenden vollstreckbaren Ausfertigung dient dem Nachweis der Schuldner- oder Gläubigerschaft (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.9.2019 - 9 KSt 1.19 - juris Rn. 31). Denn nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. § 727 ZPO ermöglicht die Ausweitung der Vollstreckbarkeit auf andere als die im Vollstreckungstitel genannten Personen (vgl. Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 727 Rn. 2). Im Übrigen stellt sich die hier erfolgte Umschreibung anlässlich einer (vermeintlichen) Rechtsnachfolge (hier: 15.2.2013), die erst nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (hier: 23.9.2011) eingetreten ist, der Sache nach als Rückgabe der alten vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht gemäß § 733 Abs. 1 ZPO verbunden mit der Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger dar (vgl. Wolfsteiner in Rauscher/Krüger, Münchner Kommentar zur ZPO, § 727 Rn. 65).
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b) Eine Vollstreckungsklausel wurde erteilt.
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Der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (vgl. BGH, B.v. 12.1.2012 - VII ZB 71/09 - NJW-RR 2012, 1146 = juris Rn. 15; B.v. 1.2.2017 - VII ZB 22.16 - NJW-RR 2017, 510 = juris Rn. 15; Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 724 Rn. 7). Nur ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln, kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein mit der Folge, dass dies im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, B.v. 28.4.2022 - V ZB 12/20 - juris Rn. 6; B.v. 12.1.2012 - VII ZB 71/09 - NJW-RR 2012, 1146 = juris Rn. 16; OLG Hamm, B.v. 8.8.1980 - 14 W 78/80 - FamRZ 1981, 199 = BeckRS 2010, 16011).
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Einen solchen schwerwiegenden Mangel bei der Klauselerteilung zeigt die Beschwerde nicht auf; ein solcher ist auch sonst nicht erkennbar. Das Vorbringen, eine „zweite Zwangsvollstreckungsklausel“ dürfe überhaupt nur dann erteilt werden, wenn die erste Ausfertigung zurückgegeben worden sei, ist unberechtigt. § 733 Abs. 1 ZPO regelt gerade den Fall, dass die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wird (vgl. Wolfsteiner in Rauscher/Krüger, Münchner Kommentar zur ZPO, § 733 Rn. 9).
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Ob die Erteilung der weiteren Vollstreckungsklausel auf einer fehlerfreien Abwägung der berechtigten Schuldner- und Gläubigerinteressen beruht (vgl. dazu näher OLG Koblenz, B.v. 7.6.2013 - 3 W 295/13 - NJW-RR 2013, 1019 = juris Rn. 6; OLG Saarbrücken, B.v. 15.5.2007 - 5 W 74/07 u.a. - MDR 2008, 48 = juris Rn. 17 ff.; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 733 Rn. 6), ist nicht Gegenstand der Prüfung im Vollstreckungsverfahren (vgl. oben Rn. 25). Abgesehen davon sieht der Senat vorliegend keine Gefahr einer Doppelvollstreckung; eine solche ist bereits im Hinblick auf die Art der geschuldeten Leistung (Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit), die eine Grundbucheintragung voraussetzt (§ 873 Abs. 1 BGB), schwer vorstellbar. Auf der anderen Seite wird ein berechtigtes Gläubigerinteresse im Fall eines Verlusts der ersten Ausfertigung regelmäßig anerkannt, ohne dass es auf ein Verschulden des Gläubigers ankommt (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 15.5.2007 - 5 W 74/07 u.a. - MDR 2008, 48 = juris Rn. 18; OLG München, B.v. 23.8.2012 - 12 WF 1337/12 - DGVZ 2012, 209 = juris Rn. 8 f.; Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 733 Rn. 5).
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3. Das Vorbringen der Vollstreckungsschuldnerin, ihr sei die titulierte Handlung subjektiv unmöglich, greift nicht durch.
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Die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels ausschließt. Es ist Sache des Schuldners darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist (vgl. BGH, B.v. 23.9.2021 - I ZB 20/21 - NJW 2022, 393 = juris Rn. 58 m.w.N.; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl. 2022, § 888 Rn. 7).
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Das Beschwerdevorbringen, die Vollstreckungsschuldnerin könne die für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Mitwirkung ihrer Tochter als Bucheigentümerin sowie ihres Ehemanns als Gesamthandseigentümer am Gesamtgut (vgl. § 1416 Abs. 1, § 1419 Abs. 1, § 1450 Abs. 1 BGB) nicht durchsetzen, geht fehl. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung i.S.d. § 888 Abs. 1 ZPO ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Der Unmöglichkeitseinwand greift nur durch, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung bzw. Mitwirkung zu veranlassen; die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, B.v. 27.11.2008 - I ZB 46/08 - JR 2010, 76 = juris Rn. 13 m.w.N.; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 2).
31
Dies zeigt die Beschwerde nicht auf. Selbst wenn man mit ihr annimmt, dass die Vollstreckungsschuldnerin als „wahre“ Eigentümerin eine formellrechtliche Eintragungsbewilligung nicht abgeben könnte (vgl. aber BGH, U.v. 20.1.2006 - V ZR 214/04 - NJW-RR 2006, 888 = juris Rn. 13), besitzt sie einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB gegen ihre Tochter. Auch die Mitwirkung ihres Ehemanns bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem Grundstück, das zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört, ist nicht ausgeschlossen. Auch er hat sich in dem Prozessvergleich vom 17. August 2010 vollstreckbar zu der Leistung verpflichtet (vgl. auch § 740 Abs. 2 ZPO, § 1450 Abs. 1 BGB). Auch die Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin, ihr Ehemann müsse ihr gegenüber nicht an Handlungen mitwirken, die das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück belasten, geht fehl. Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind (§ 1451 BGB; vgl. auch BGH, U.v. 16.5.1990 - XII ZR 40.89 - BGHZ 111, 248 = juris Rn. 23).
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4. Nicht zum (Teil-)Erfolg der Beschwerde führt, dass es das Verwaltungsgericht versäumt hat, die Dauer der Ersatzzwangshaft nach § 888 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen. Zwar ist dies bei der (subsidiären) Ersatzzwangshaft - anders als bei der selbständigen Erzwingungshaft - notwendig (vgl. OLG Saarbrücken, B.v. 29.8.2011 - 5 W 197/11-85 - juris Rn. 21; Seibel in Zöller, ZPO, § 888 Rn. 9). Die erforderliche Festsetzung kann das Vollstreckungsgericht aber vor Erlass eines Haftbefehls nach § 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO nachholen, falls die Vollstreckungsschuldnerin ihre Verpflichtung aus Ziffer III und V des Prozessvergleichs weiterhin nicht erfüllt und eine Beitreibung des Zwangsgelds nicht möglich sein sollte (Art. 8 EGStGB analog; vgl. LAG Berlin-Bbg, B.v. 31.3.2017 - 21 Ta 213/17 - juris Rn. 10; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, § 888 Rn. 11).
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5. Rechtlich unerheblich ist zudem, dass die vom Ausgangsgericht festgesetzte Erfüllungsfrist bis 15. März 2022 während des Beschwerdeverfahrens - noch vor der Begründung der Beschwerde - abgelaufen ist. Eine Fristsetzung zur Vornahme der Handlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht geboten, um der Vollstreckungsschuldnerin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Erfüllung zu ermöglichen (vgl. auch BT-Drs. 13/341 S. 41; Gruber in Rauscher/Krüger, Münchner Kommentar zur ZPO, § 888 Rn. 24; vgl. auch BVerfG, B.v. 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 99, 338 = juris Rn. 11); die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).