Titel:
Vergleichsmehrwert einer Freistellungsvereinbarung
Normenkette:
GKG § 42 Abs. 2
Leitsatz:
Eine Freistellungsvereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich löst einen Vergleichsmehrwert nur dann aus, wenn sich eine Partei im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat (s. auch LAG Nürnberg BeckRS 2022, 24348 Rn. 23). (Rn. 2 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vergleichsmehrwert, Freistellungsvereinbarung, Sprinterklausel, Abfindungsregelung, Sprachregelung, Geheimhaltungsklausel, Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2022 – 2 Ta 45/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29645
Tenor
1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 70.661,90 € festgesetzt.
2. Der überschießende Vergleichswert wird auf zusätzliche 19.464,76 € festgesetzt.
Gründe
Klageantrag 1 und 2 (Kündigung vom 31.01.2022) 3 x 9.732,38 € 29.197,14 €
Klageantrag 3 und 4 (Klageerweiterung v. 24.02.2022) 9.732,38 €
Klageerweiterung vom 04.04.2022 (Versetzung) 9.732,38 €
Klageerweiterung vom 25.04.2022 (Prämie) 22.000,00 €
überschießender Vergleichswert:
Hilfsantrag Klage (Weiterbeschäftigung) 9.732,38 €
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Hinsichtlich der übrigen Regelungen des Vergleiches ist ein überschießender Vergleichswert nicht angezeigt.
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Gemäß Nummer 25.1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit (im Folgenden: SW-Katalog) fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.
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Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.
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Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.
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Für eine Freistellungsvereinbarung gilt gemäß Nr. 25.1.4 SW-Katalog, dass diese zukunftsbezogen mit bis zu einer Monatsvergütung nur dann bewertet werden kann, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat.
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Ein solcher Anspruch wurde nicht dargetan.
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Die enthaltene Sprinterklausel kommt ebenso streitwerterhöhend nicht zum Tragen, da es sich bei dieser im Wesentlichen um eine Abfindungsregelung handelt.
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Abfindungen werden jedoch gemäß § 42 Abs. 2 GKG dem Streitwert über das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht hinzugerechnet.
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Im Übrigen enthält die Vereinbarung eine Regelung über die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche bereits im Rahmen der Kündigungsschutzklage berücksichtigt wurde.
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Gleiches gilt hinsichtlich der getroffenen Sprachregelung und Geheimhaltungsvereinbarung.
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Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Partei einen Anspruch oder ein Recht auf eine entsprechende Regelung geltend gemacht hatte und aus welchem Rechtsgrund, so dass es sich lediglich um eine flankierende Regelung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.