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OLG München, Beschluss v. 27.09.2022 – 25 U 200/22
Titel:

Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach deren Zurücknahme

Normenkette:
ZPO § 516
Leitsatz:
Nach Zurücknahme der Berufung verliert die Berufungsklägerin das Rechtsmittel der Berufung. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufung, Rechtsmittel, ZPO
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 – 25 U 200/22
LG Traunstein, Endurteil vom 19.11.2021 – 1 O 872/18

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 370.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
2
Die Berufung ist zurückgenommen worden.