Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.09.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22
Titel:

gewerbsmäßiger Schmuggel von Wasserpfeifentabak

Normenketten:
StGB § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 54
UZK Art 70, Art. 74 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 79 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b, Art. 124 Abs. 1 lit. e, Abs. 2
TabStG § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2, Abs. 3 S. 1
UStG § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2
AO § 370, § 149 Abs. 1, § 373
System-RL Art. 8
Leitsätze:
Schuldner des Zolls, der Tabak- und der Einfuhrumsatzsteuer ist bei organisiertem arbeitsteiligen Tabakschmuggel auch der Beteiligte, der Beiträge zu dessen Finanzierung leistet. Damit ist er erklärungspflichtig im Sinne des Steuer- und Zollrechts und tauglicher Täter eines gewerbsmäßigen Schmuggels durch Unterlassen. (Rn. 41)
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht erst dann, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangt und damit einem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang zugeführt wird (EuGH BeckRS 2017, 111701); hierzu gehört nicht schon die bloße Entnahme der Ware aus der zollamtlichen Überwachung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
gewerbemäßiger Schmuggel, Steuerhinterziehung, Wasserpfeifentabak, Zollwert, Zollschuld, Einfuhrabgaben, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Steuerschuldner, Zollschuldner
Fundstellen:
wistra 2023, 433
BeckRS 2022, 29405
LSK 2022, 29405

Tenor

I. Der Angeklagte ist schuldig des gewerbsmäßigen Schmuggels in 13 Fällen.
II. Der Angeklagte wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 2 Monaten verurteilt.
III. Die vom Angeklagten in Slowenien erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet.
IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
A. Zur Person des Angeklagten
B. Die Taten des Angeklagten
I. Handlungsrahmen; Beiträge des Angeklagten
1
Die hier abgeurteilten Handlungen und Unterlassungen des Angeklagten fanden im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den anderweitig Verurteilten K, M und weiteren Beteiligten zwischen dem 23. Januar 2020 und 1. Mai 2021 statt. Dabei führten die Beteiligten Wasserpfeifentabak in das Zoll- und Steuergebiet der EU ein, den sie zuvor für das T1-Verfahren angemeldet hatten, bei dem die Verzollung und Versteuerung der Ware zunächst - nämlich bis zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr - unterbleibt. Diesen eingeführten Wasserpfeifentabak ersetzten sie unter Umgehung der zollrechtlichen Transport- und Warenversiegelung überwiegend in einer Lagerhalle in B durch Wasserpfeifentabak-Imitat. Letzteres verbrachten sie anschließend in Zolllager, um den Zollbehörden den Verbleib des Tabaks in der zollamtlichen Überwachung vorzutäuschen. Die Entnahmen des Wasserpfeifentabaks meldeten die Beteiligten - wie auch der Angeklagte - den zuständigen Zollbehörden bewusst nicht und entrichteten die mit der Entnahme entstandenen Einfuhrabgaben ebenso wenig. Den entnommenen Wasserpfeifentabak verkauften die Beteiligten anschließend (steuerfrei) an unbekannte Abnehmer im Inland.
2
Die Rolle des Angeklagten in der Gruppierung bestand vornehmlich in Finanzierung und Logistik. Er finanzierte im Wesentlichen die Herstellung des Imitat-Wasserpfeifentabaks und leistete eine Bürgschaft zu Gunsten der I GmbH, die ein Zolllager betrieb, in Höhe von 150.000 € zur Absicherung etwaiger Abgabenverbindlichkeiten. Weiter finanzierte er teilweise den Einkauf des Wasserpfeifentabaks. All das erfolgte insbesondere über die türkische Firma G Ltd. (im Folgenden: G) mit Sitz in Istanbul, deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Angeklagte war. Letztere trat zuletzt auch als (Zwischen) Verkäuferin des Wasserpfeifentabaks in die EU auf (Fall 1). Ferner kaufte er über die C GmbH (im Folgenden C) mit Sitz in Fr und später D, deren Gesellschafter und Mitgeschäftsführer er war, zwei Fahrzeuge Mercedes Benz Sprinter mit den amtlichen Kennzeichen XX3 und XX4, die er den anderen Beteiligten für den Transport des Wasserpfeifentabaks und des Imitats ins und im Inland zur Verfügung stellte.
3
Für die Taten nutzte die Gruppierung weiterhin auch die Firma T, eine GmbH bulgarischen Rechts. Diese trat als Ankäuferin des Wasserpfeifentabaks innerhalb der EU auf und war vor allem auch mit der Herstellung des Imitats befasst. Gesellschafter und Geschäftsführer der T war der anderweitig Verurteilte K. Die C hatte ihre beiden Fahrzeuge im gesamten Tatzeitraum an die T vermietet. K nutzte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX3 für den Transport des Wasserpfeifentabaks zum Austauschort und von dort zum Transport des Wasserpfeifentabak-Imitats in ein Zolllager. Das Imitat hatten andere Beteiligte zuvor, unter anderem mit dem Sprinter XX4, zum jeweiligen Ort des Austauschs befördert, den K sodann eigenhändig vornahm.
4
Der Angeklagte, der bei Begehung seiner Taten von diesen Umständen und insbesondere den Tatbeiträgen des K wusste und sie billigte, handelte in der Absicht, sich aus der wiederholten und fortgesetzten Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Für jeden durchgeführten Warentransport erhielt der Angeklagte zunächst eine Beteiligung 2 € pro kg eingeführten Wasserpfeifentabak. Als dieser nicht mehr per Luftfracht von Dubai nach München, sondern auf dem Landweg mit einem der Sprinter über die Türkei nach Deutschland verbracht wurde, erhöhte sich die Entlohnung des Angeklagten auf 4 € pro kg Wasserpfeifentabak.
II. Tatsachverhalt
5
In Umsetzung der vorgenannten Begehungsweise nahm die Gruppierung folgende Einfuhren von Wasserpfeifentabak vor:
6
1. Am 27. April 2021 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.596 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender G in Istanbul mit dem Transportfahrzeug XX3 aus der Türkei über den Landweg in das Zolllager der I GmbH in Mh angemeldet. Am 1. Mai 2021 gegen 10:00 Uhr fuhr K mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B, wo der anderweit Verurteilte M bereits auf ihn wartete. In der Lagerhalle öffnete K das versiegelte Fahrzeug widerrechtlich, indem er die Raumverschlusssicherung am Fahrzeug mittels einer hierfür gefertigten Vorrichtung umging. Anschließend entnahmen K und M in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken daraus den Wasserpfeifentabak und waren gerade dabei, ihn durch Imitat zu ersetzen, als sie von die Halle stürmenden Einsatzkräften der Zollfahndung unterbrochen und vorläufig festgenommen wurden.
7
2. Am 27. Januar 2021 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.296 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Tumbaki im T1-Verfahren durch den Versender T mit dem Transportfahrzeug XX3 aus der Türkei auf dem Landweg in das Zolllager der I GmbH in Mh angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27. Januar 2021 und dem 2. Februar 2021 fuhr K mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Fahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein zuvor hergestelltes Imitat. Anschließend lieferte er den Imitat-Tabak - der, wie auch in den nachfolgend geschilderten Fällen, nach der Vorstellung der Gruppierung bei einer etwaigen Zollkontrolle als echter Wasserpfeifentabak präsentiert werden sollte - am 2. Februar 2021 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
8
3. Am 16. Januar 2021 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.260 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Tumbaki im T1-Verfahren durch den Versender T in Istanbul mit dem Transportfahrzeug XX3 aus der Türkei auf dem Landweg in das Zolllager der I GmbH in Mh angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 16. und dem 21. Januar 2021 fuhr K mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. Dort öffnete er das versiegelte Transportfahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den Imitat-Tabak am 21. Januar 2021 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
9
4. Am 4. September 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.524 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender Ma in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der I GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 4. und dem 7. September 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Fahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den Imitat-Tabak am 7. September 2020 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
10
5. Am 28. August 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.524 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender Ma in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der I GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 28. August 2020 und dem 2. September 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Transportfahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 2. September 2020 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
11
6. Am 20. August 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.524 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der I GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem 24. August 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Fahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 24. August 2020 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
12
7. Am 18. Juni 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.524 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der I GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 18. und dem 22. Juni 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Transportfahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 22. Juni 2020 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
13
8. Am 26. Mai 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.260 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der I GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 26. oder 27. Mai 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete er das versiegelte Fahrzeug widerrechtlich unter Umgehung der Raumverschlusssicherung, entnahm den dort befindlichen Wasserpfeifentabak und ersetzte diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte er den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 27. Mai 2020 im Zolllager der I GmbH in Mh ein.
14
9. Am 31. März 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.260 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der Mo GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 31. März 2020 oder 1. April 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete entweder er selbst oder die weiteren beteiligten Personen in arbeitsteiliger Weise das Fahrzeug, entnahmen dort den Wasserpfeifentabak unter Umgehung der zollamtlich angebrachten Packstückverschlüsse und ersetzten diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte K den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 1. April 2020 im Zolllager der Mo GmbH in W ein.
15
10. Am 26. März 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.260 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der Mo GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 26. und dem 30. März 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete entweder er selbst oder die weiteren beteiligten Personen in arbeitsteiliger Weise das Transportfahrzeug, entnahmen dort den Wasserpfeifentabak unter Umgehung der zollamtlich angebrachten Packstückverschlüsse und ersetzten diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte K den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 30. März 2020 im Zolllager der Mo GmbH in W ein.
16
11. Am 10. März 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.242 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der Mo GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 10. und dem 12. März 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete entweder er selbst oder die weiteren beteiligten Personen in arbeitsteiliger Weise das Fahrzeug, entnahmen dort den Wasserpfeifentabak unter Umgehung der zollamtlich angebrachten Packstückverschlüsse und ersetzten diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte K den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 12. März 2020 im Zolllager der Mo GmbH in W ein.
17
12. Am 3. März 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.260 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der Mo GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 6. März 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Fahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak in die Lagerhalle in B. In der Lagerhalle öffnete entweder er selbst oder die weiteren beteiligten Personen in arbeitsteiliger Weise das Transportfahrzeug, entnahmen dort den Wasserpfeifentabak unter Umgehung der zollamtlich angebrachten Packstückverschlüsse und ersetzten diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte K den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 6. März 2020 im Zolllager der Mo GmbH in W ein.
18
13. Am 23. Januar 2020 wurde unter der MRN-Nummer … der Versand von 1.002 kg netto Wasserpfeifentabak der Marke Al Fakher im T1-Verfahren durch den Versender N in Dubai per Luftfracht von Dubai zum Flughafen München und sodann mit dem Transportfahrzeug XX3 in das Zolllager der Mo GmbH angemeldet. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 23. oder 24. Januar 2020 fuhr K, nachdem er die Ware am Flughafen München abgeholt hatte, mit dem Transportfahrzeug und dem darin enthaltenen zollamtlich verschlossenen Wasserpfeifentabak an einen nicht näher bekannten Ort in N. Dort öffnete entweder er selbst oder die weiteren beteiligten Personen in arbeitsteiliger Weise das Fahrzeug, entnahmen dort den Wasserpfeifentabak unter Umgehung der zollamtlich angebrachten Packstückverschlüsse und ersetzten diesen durch ein Imitat. Anschließend lieferte K den in das Fahrzeug verladenen Imitat-Tabak am 24. Januar 2020 im Zolllager der Mo GmbH in W ein.
19
Damit das vorstehend beschriebene Modell zollrechtlich funktioniert, musste der jeweils in die Zolllager eingebrachte Imitat-Tabak dort wieder entnommen und aus dem Unions-Zollgebiet verbracht werden. Denn so würde der vermeintliche Wasserpfeifentabak „auf dem Papier“ zu keinem Zeitpunkt aus der zollamtlichen Überwachung heraus gelangen und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Abgabenschuld würde also nicht entstehen. Hinsichtlich der Fälle 9 bis 13 scheiterte allerdings der Versuch, den Imitat-Tabak in den Kosovo auszuführen, weshalb er nach Deutschland zurückgeführt und im Müllheizkraftwerk Da vernichtet wurde. Der im I GmbH-Zolllager eingelagerte Imitat-Tabak der Fälle 2 bis 8 wurde weitgehend sichergestellt, bevor er abtransportiert werden konnte. Weiterhin wurde eine Teilmenge des Imitat-Tabaks, die für eine Ausfuhr nach Georgien bestimmt war, in Antwerpen, Belgien, sichergestellt.
20
Durch die Entnahmen des Wasserpfeifentabaks aus dem T1-Verfahren entstanden jeweils mit Wissen und Wollen des Angeklagten sowie der weiteren beteiligten Personen die entsprechenden Zoll- und Steuerschulden, die - absprachegemäß - weder vom Angeklagten noch von den anderen Beteiligten bei den zuständigen Finanzbehörden gemeldet und auch nicht entrichtet wurden:

Fall Nr.

Zoll in €

Tabaksteuer in €

Einfuhrumsatzsteuer in €

Hinterzogene Einfuhrabgaben insgesamt in €

1

10.220,70

38.592,88

./.

48.813,58

2

3.771,96

31.338,58

5.154,60

40.265,14

3

3.677,59

30.468,06

7.639,07

41.784,72

4

13.009,36

36.851,84

12.773,73

62.634,93

5

13.408,25

36.851,84

12.950,71

63.210,80

6

14.339,11

36.851,84

13.676,72

64.867,67

7

15.125,30

36.851,84

14.034,80

66.011,94

8

12.772,93

30.468,06

11.779,42

55.020,41

9

12.827,29

30.468,06

11.797,18

55.092,53

10

12.827,29

30.468,06

11.797,18

55.092,53

11

12.657,52

30.032,80

11.639,16

54.329,48

12

12.827,29

30.468,06

11.797,18

55.092,53

13

10.132,05

24.229,36

9.418,05

43.779,46

Gesamtbetrag hinterzogener Einfuhrabgaben

705.995,72

C. Beweiswürdigung
I. Feststellungen zur Person
II. Feststellungen zu den Taten
1. Einlassung des Angeklagten
2. Weitere Beweisaufnahme
3. Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben
21
Die Feststellungen zur Höhe der verkürzten Einfuhrabgaben beruhen auf Berechnungen, die die Kammer abweichend von der Anklage vorgenommen hat. Die Einfuhrabgaben waren für die Tat vom 1. Mai 2021 (Fall Nr. 1) zu schätzen und erfolgten für die übrigen Taten zwischen (Fälle Nr. 2 bis 13) aufgrund einer konkreten Berechnung.
22
a) Fall 1 Bei der Bestimmung des Zollwerts der Tat konnte die Verkaufsrechnung des Wasserpfeifentabaks der G an T in Höhe von 7.200 € vom 26. April 2021 im Ausgangspunkt nicht für eine Berechnung nach dem Transaktionswert (Art. 70 UZK) herangezogen werden. Denn nach der Einlassung des Angeklagten wurde der Verkaufspreis nicht an die G bezahlt, die ihrerseits nur formell als Zwischenverkäuferin installiert wurde. Das vorgebliche Verkaufsgeschäft diente also nur zur Verschleierung.
23
Aufgrund des Fehlens weiterer Beweismittel, die eine Berechnung des Zollwerts aufgrund der nachrangigen Folgemethoden des Art. 74 Abs. 1, 2 UZK ermöglichen würden, war die Kammer der Auffassung, dass eine Berechnung nach der Schlussmethode des Art. 74 Abs. 3 UZK unter Rückgriff auf allgemeine Daten der Zollverwaltung am sachnächsten war. Insbesondere konnte keine vorrangige Schätzung auf der Basis der 7.200 € aus der genannten Verkaufsrechnung erfolgen. Denn es liegen zwei Ankaufsrechnungen der G vor, die eine weist 6.400 € und die andere weist umgerechnet 16.896,24 € (74.597,04 VAE-Dirham) als Ankaufspreis aus. Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen kann ein - ohnehin nicht gezahlter - Weiterverkaufspreis der G von 7.200 € keine belastbare Schätzgrundlage sein. Aufgrund der allgemeinen Daten der Zollverwaltung gab der Zeuge ZAM Mu an, dass nach dem Automatisierten Tarif- und Lokalen Zoll-Abwicklungs-System (ATLAS) der Durchschnittspreis für Wasserpfeifentabak bei 8,55 € pro kg liege. Diesem Wert seien keine außergemeinschaftlichen Beförderungs- oder sonstige Kosten hinzuzurechnen, da dies bei der vorliegend verwendeten Zollwertberechnung nach Art. 74 Abs. 3 UZK nicht vorgesehen sei. Demnach ergibt sich für 1.596 kg ein Zollwert von 13.645,80 €.
24
Aus dem Zollwert von 13.645,80 € und dem Zollsatz, der 74,90% für Wasserpfeifentabak gemäß Anhang I, Teil II, Kapitel 24, KN-Code: 24031100 der Verordnung (EWG) 2658/87 beträgt, errechnet sich der zu zahlende Zoll von 10.220,70 €.
25
Die Kammer hat bei ihrer Schadensberechnung zwar berücksichtigt, dass die Zollschuld bei Beschlagnahme und nachfolgender Wareneinziehung erlischt (Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK) und vorliegend die 1.596 kg in der Lagerhalle und B sichergestellt wurden. Das nachträgliche Erlöschen der Zollschuld hat auf die Strafbarkeit aber keine Auswirkung, da die Zollschuld zunächst entstanden und damit der Tatbestand des § 370 AO erfüllt war. Auf die Fiktion der fortbestehenden Zollschuld zu Sanktionszwecken des Art. 124 Abs. 2 UZK muss daher nicht zurückgegriffen werden (Witte, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Art. 124 Rn. 136a).
26
Die Tabaksteuer betrug im Tatzeitpunkt für Pfeifentabak 15,66 € pro kg und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreis (KVP), mindestens 22 € pro kg (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG in den Fassungen vom 22. Dezember 2011 und 29. Juni 2020). Nach Angabe des Zeugen ZAM Mu hat der Hersteller Al Fakher seinen KVP für Deutschland mit 64,90 € pro kg festgelegt. Dies ergibt also 24,181 € pro kg und bei 1.596 kg einen Tabaksteuerbetrag von 38.592,88 €. Dabei führt das Erlöschen einer Zollschuld durch Einziehung nicht zugleich zum Erlöschen der einmal entstandenen Tabaksteuer. Denn § 21 Abs. 3 Satz 1 TabStG knüpft für diesen Sachverhalt ausdrücklich nicht an die Zollvorschriften der Union an (Küchenhoff in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 23. Kap. Rn. 77).
27
Hingegen wurde keine Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen. Denn dies würde eine Steuerentstehung voraussetzen. Allerdings ist dies bei der Einfuhrumsatzsteuer erst dann gegeben, wenn die Ware in den Wirtschaftskreislauf gelangt und damit einem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang zugeführt wird (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-571/15 - Wallenborn Transports, juris Rn. 47 ff.). Dies war nicht der Fall. Der Wasserpfeifentabak wurde von Zollbeamten direkt nach seiner Entnahme aus dem Transporter durch K und M in der Lagerhalle in B sichergestellt. Die bloße Entnahme aus der zollamtlichen Überwachung führt aber noch nicht dazu, dass sich unmittelbar ein mehrwertsteuerpflichtiges Geschäft anschließen könnte, insbesondere wenn eine polizeiliche Überwachung vor Ort ein solches von Anfang an verhindern kann. Daran ändert auch die zollrechtliche Fiktion des Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK nichts, die grundsätzlich für die Einfuhrumsatzsteuer gilt (§ 21 Abs. 1 Halbsatz 1 UStG). Denn eine noch nicht entstandene Steuer kann auch nicht fiktiv fortwirken.
28
b) Fälle 2 und 3 Für die Bestimmung des Zollwerts der Fälle 2 und 3 waren die jeweiligen Verkaufsrechnungen der türkischen Firma Tumbaki an die bulgarische Firma T zugrunde zu legen, da es sich um echte Verkaufsgeschäfte handelte (Art. 70 UZK). Das Gericht verkennt nicht, dass in den Rechnungen vom 26.01.2021 und 15.01.2021 der Preis von 3,50 € pro kg Wasserpfeifentabak erheblich unter dem Durchschnittspreis von 8,50 € des ATLAS der Zollverwaltung liegt. Es war zu Gunsten des Angeklagten aber von einer ernst gemeinten Rechnungsstellung auszugehen. Insbesondere sprach hierfür, dass der Verkauf an eine bulgarische Firma erfolgte und damit in einen EU-Mitgliedstaat mit einem eher tiefen Preisniveau. Auch gab der Zeuge ZAM F an, dass der Wasserpfeifentabak der Marke Al-Fakher der hochwertigste sei. Daraus folgt für das Gericht, dass der Preis für Ware von Tumbaki auch geringer ausfallen kann.
29
Für die Berechnung des Zollwerts waren sodann die Lieferbedingungen zu berücksichtigten. Bei der Lieferbedingung CFR (cost and freight) sind die Beförderungs- und sonstige Kosten bereits im Preis enthalten. Hingegen hat bei der Klausel EXW (ex works) der Käufer die Beförderungs- und sonstigen Kosten der Ware zu tragen, die zum benannten Bestimmungsort erforderlich sind. Diese sind, soweit sie außergemeinschaftlich anfallen, dem Zollwert nach Art. 71 UZK und, soweit sie innergemeinschaftlich anfallen, dem EUSt-Wert hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes bekannt war, hat die Kammer nach den üblichen internationalen Verkaufsstandards die Lieferbedingung EXW angenommen. Es lagen keine Unterlagen oder Schätzgrundlagen vor, um die außergemeinschaftlichen Beförderungskosten zu ermitteln. Hingegen war eine stets anfallende türkischen Zollabfertigungsgebühr im Versandverfahren in Höhe von 500 € hinzuzurechnen, auf die ZAM Mu hinwies. Diese wurde in beiden Fällen (Nr. 2 und Nr. 3) angesetzt. Der Zollwert errechnete sich dann anhand des Zollsatzes für Wasserpfeifentabak von 74,90%. Für den Fall 2 ergibt sich also ein Zollwert von 5.036,00 € und für den Fall 3 von 4.910,00 €. Hiervon ausgehend errechnet sich ein Zoll von 3.771,96 € (Fall 2) beziehungsweise 3.677,59 € (Fall 3). Im Fall 2 war keine Änderung des strafrechtlich relevanten Betrags der Zollschuld veranlasst. Zwar wurden von den ursprünglichen 1.296 kg Wasserpfeifentabak in der Lagerhalle in B 444 kg sichergestellt, so dass zollrechtlich die Zollschuld für die Sicherstellungsmenge nachträglich entfällt. Hingegen war die Zollschuld für die vollen 1.296 kg bei der Tatbegehung bereits entstanden.
30
Die Berechnung der Tabaksteuer erfolgt nach den bereits dargelegten Vorgaben, die nach den Ausführungen des Zeugen Mu dahin zu ergänzen sind, dass der Hersteller Tumbaki für Deutschland seinen KVP mit 64,90 € pro kg festgelegt hat. Dies ergibt eine Tabaksteuer im Fall 2 von 31.338,58 € im Fall 3 von 30.468,06 €.
31
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer („EUSt-Wert“) ist der Zollwert, welchem bei der Einfuhr der Zoll als Einfuhrabgabe, die Tabaksteuer als Verbrauchsteuer und die innergemeinschaftlichen Beförderungskosten - von der EU-Außengrenze bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet - hinzugerechnet werden, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 UStG. Diese Beförderungskosten waren vorliegend für den Landweg von der türkischen Grenze bis zur Lagerhalle in B zu schätzen. Nach den Angaben des Zeugen Mu hat der Zoll bei mehreren Speditionen einen Angebotspreis für die konkrete Menge an Wasserpfeifentabak angefragt, der niedrigste hiervon betrug 1.150 € und wird folglich zu Gunsten des Angeklagten angenommen. Demnach ergibt sich vorliegend eine Bemessungsgrundlage im Fall 2 von 41.296,54 € (5.036 € + 3.771,96 € + 1.150 € + 31.338,58 €). Bei Heranziehung des Umsatzsteuersatzes von 19% gemäß § 12 Abs. 1 UStG ergäbe sich hieraus eine Einfuhrumsatzsteuer von zunächst 7.846,34 €. Da aber von den ursprünglichen 1.296 kg Wasserpfeifentabak in der Lagerhalle in B 444 kg sichergestellt wurden, gelangte lediglich die Restmenge von 852 kg in den Wirtschafskreislauf. Der sich hierauf beschränkende Betrag der Einfuhrumsatzsteuer beträgt 5.154,60 €. Nur dieser ist vorliegend relevant, da - wie bereits ausgeführt - eine weitergehende Einfuhrumsatzsteuer für die sichergestellte Warenmenge zu keinem Zeitpunkt entstanden ist. Die Bemessungsgrundlage für Fall 3 beträgt 40.205,65 € (4.910 € + 3.677,59 € + 1.150 € + 30.468,06 €), so dass dort die Einfuhrumsatzsteuer 7.639,07 € sind.
32
c) Fälle 4 bis 13 Für die Bestimmung des Zollwerts der Fälle 4 bis 13 waren die jeweiligen Verkaufsrechnungen für Tabak der Marke Al-Fakher zu Grunde zu legen, da es sich um echte Verkaufsgeschäfte mit der Firma T handelte (Art. 70 UZK).
33
In den Fällen 4 und 5 war jeweils die Lieferbedingung CFR vereinbart, dadurch enthält der Verkaufspreis bereits die Beförderungs- und sonstigen Kosten. In den übrigen Fällen 6 bis 13 war jeweils die Lieferbedingung EXW vereinbart, so dass Beförderungs- und sonstige Kosten den Zollwert erhöhen. Diese Kosten sind für die Fälle 8 und 9 aufgrund der Air Way Bills bekannt, die in UAE-Dirham ausgewiesen sind. Diese Air Way Bills konnten zudem als Schätzgrundlage für die Fälle 6, 7 und 10 bis 13 herangezogen werden. Denn die jeweils zu befördernde Gewichtsmenge der Fälle 6 bis 13 war ungefähr gleich und die Abflugs- und Zielflughäfen waren identisch (Dubai und München). Bei der Schätzung war zu berücksichtigten, dass sich der zollrechtlich bestimmte Umrechnungskurs für UAE-Dirham in Euro im Tatzeitraum geringfügig änderte und die zollrechtlichen Vorgaben für die genannte Flugstrecke einen Anteil von 43% für die Kosten bis zur EU-Außengrenze und die restlichen 57% der Kosten von diesem Punkt bis zum ersten Bestimmungsort in der EU ansetzen.
34
Für die Berechnung der Tabaksteuer war nach Angabe des Zeugen Mu der KVP des Herstellers Al-Fakher für Deutschland mit 64,90 € pro kg anzulegen.
35
Schließlich ergeben sich aus den bereits dargelegten Grundsätzen die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Einfuhrumsatzsteuer, bei denen die innergemeinschaftlichen Beförderungs- und sonstigen Kosten hinzuzurechnen waren. Auf die Bemessungsgrundlage war sodann der Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden.
36
d) Gesamtbetrag hinterzogener Einfuhrabgaben
37
Zusammenfassend ergibt sich die Berechnung der zu Unrecht nicht entrichteten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) wie folgt (die untere Tabelle ist gedanklich rechts neben die obere - als deren Fortsetzung - zu legen und so zu lesen):

Fall Nr.

Preis in €

Liefer-klausel

außergemeinsch. Beförderungskosten in €

Sonstige außergemeinsch.

Kosten in €

Zollwert in €

Zoll in €

1

./.

./.

./.

./.

13.645,80

10.220,70

2

4.536,00 (1.296 kg)

EXW

Nicht bekannt

500,00

5.036,00 (1.296 kg)

3.771,96 (1.296 kg)

3

4.410,00

EXW

Nicht bekannt

500,00

4.910,00

3.677,59

4

17.368,98

CFR

0

0

17.368,98

13.009,36

5

17.901,54

CFR

0

[0]

17.901,54

13.408,25

6

17.901,54

EXW

1.242,80

Nicht bekannt

19.144,34

14.339,11

7

18.914,40

EXW

1.279,60

Nicht bekannt

20.194,00

15.125,30

8

15.768,84

EXW

1.284,47

Nicht bekannt

17.053,31

12.772,93

9

15.866,67

EXW

1.259,22

Nicht bekannt

17.125,89

12.827,29

10

15.866,67

EXW

1.259,22

Nicht bekannt

17.125,89

12.827,29

11

15.640,00

EXW

1.259,22

Nicht bekannt

16.899,22

12.657,52

12

15.866,67

EXW

1.259,22

Nicht bekannt

17.125,89

12.827,29

13

12.260,19

EXW

1.267,25

Nicht bekannt

13.527,44

10.132,05

Fall Nr.

innergemeinsch. Beförderungskosten in €

Tabaksteuer in €

Einfuhrumsatz-steuerwert in €

Einfuhrumsatz-steuer 19%

Hinterzogene Einfuhrabgaben insgesamt in €

1

./.

38.592,88

./.

./.

48.813,58

2

1.150

31.338,58 (1.296 kg)

41.296,54 (1.296 kg)

5.154,60 (852 kg)

40.265,14

3

1.150

30.468,06

40.205,65

7.639,07

41.784,72

4

Keine

36.851,84

67.230,18

12.773,73

62.634,93

5

Keine

36.851,84

68.161,63

12.950,71

63.210,80

6

1.647,43

36.851,84

71.982,72

13.676,72

64.867,67

7

1.696,21

36.851,84

73.867,35

14.034,80

66.011,94

8

1.702,66

30.468,06

61.996,96

11.779,42

55.020,41

9

1.669,20

30.468,06

62.090,44

11.797,18

55.092,53

10

1.669,20

30.468,06

62.090,44

11.797,18

55.092,53

11

1.669,20

30.032,80

61.258,74

11.639,16

54.329,48

12

1.669,20

30.468,06

62.090,44

11.797,18

55.092,53

13

1.679,84

24.229,36

49.568,69

9.418,05

43.779,46

38
Die Kammer war sich bewusst, dass ihre Berechnung teils von der steuerlichen Festsetzung des Hauptzollamts H abweicht. Dies ist der strafprozessualen Anforderung geschuldet, im Zweifel Annahmen zu Gunsten des Angeklagten zu machen.
D. Rechtliche Bewertung
39
Der Angeklagte hat sich des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 Satz 1 AO) in 13 Fällen schuldig gemacht. In rechtlicher Hinsicht ist lediglich folgendes auszuführen:
40
I. Der Schmuggel nach § 373 AO enthält Qualifikationstatbestände zur Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 204/17, juris Rn. 5). Der zwar konkurrenztechnisch verdrängte, aber sachlich notwendige Grundtatbestand setzt im Fall der Begehung durch Unterlassen voraus, dass der Täter die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis setzt. Pflichtwidrig ist das Unterlassen, wenn für die betreffende Person eine Erklärungspflicht besteht, was sich wiederum aus den einzelnen Steuergesetzen ergibt (§ 149 Abs. 1 AO; BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, juris Rn. 52; Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, juris Rn. 19).
41
1. Bei der Tabaksteuer ist Steuerschuldner und damit Erklärungspflichtiger u.a. jede Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 TabStG), wozu auch die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren gerechnet wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 TabStG). Letzteres geschah hier durch die Entnahme des Wasserpfeifentabaks aus dem versiegelten Transporter verbunden mit dessen Austausch mit dem Imitat, um den Zollbehörden den Verbleib des Tabaks im T1-Verfahren vorzuspiegeln. Dem § 21 Abs. 2 TabStG liegt Art. 8 RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 (System-RL) zugrunde. Beteiligter gem. Art. 8 System-RL und damit gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TabStG ist, wer in irgendeiner Weise an der unrechtmäßigen Einfuhr mitgewirkt hat. Dabei reicht es aus, wenn der Teilnehmer die Einfuhr in irgendeiner Weise kausal veranlasst oder unterstützt. Der Teilnehmer muss an der Einfuhr nicht unmittelbar beteiligt sein, eine logistische Unterstützung im Hintergrund genügt (FG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2019 - 4 V 65/17, juris, Rn. 28 ff.; Urteil vom 26. August 2019 - 4 K 64/17, juris Rn. 33). Das ist beim Angeklagten der Fall. Er hat durch seine Finanzierung und sonstige Unterstützung aus dem Hintergrund heraus den Aufbau der Struktur der Imitatherstellung und den Transport der Ware maßgeblich gefördert.
42
2. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt der Entnahme des Wasserpfeifentabaks aus der zollrechtlichen Überwachung (Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Buchstabe a UZK). Erklärungspflichtiger Zollschuldner ist - parallel zum vorstehend ausgeführten - u.a. derjenige, der an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte (Art. 79 Abs. 3 Buchstabe b UZK). Auch hier wird der Begriff der Beteiligung im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 17. November 2011 - C-454/10 - Jestel, juris Rn. 18; vgl. weiter BFH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VII R 23/10, juris Rn. 10) in sehr weitem Sinne verstanden. So werden zu den Beteiligten auch im Hintergrund agierende Personen gerechnet, die etwa in Versandabteilungen ausländischer Firmen tätig und bei dem Transport- oder Entnahmevorgang persönlich nicht anwesend sind (vgl. Witte, Zollkodex der Union, 8. Aufl., Art. 79 Rn. 296 f. m.w.N.). Nach dem Ausgeführten treffen diese Voraussetzungen auf den Angeklagten zu.
43
3. Schließlich war der Angeklagte auch erklärungspflichtig hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer. Gem. § 21 Abs. 2 UStG sind die Vorschriften des Zollrechts maßgeblich auch für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer, sodass auf oben verwiesen werden kann. Eine Einschränkung gilt lediglich hinsichtlich der Teilmenge an Wasserpfeifentabak, die am 1. Mai 2021 von den Zollbeamten in der Lagerhalle in B sichergestellt worden ist (oben C.II.3.a). Dieser Tabak ist nie in den Wirtschaftskreislauf gelangt, sodass auch die Einfuhrumsatzsteuer insoweit nicht entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-26/18 - FedEx, juris Rn. 54; FG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 4 V 28/20, juris Rn. 43 f.; dazu auch Schrömbges, MwStR 2021, 319 ff.). Mangels Steuerentstehung bestand insoweit auch keine Erklärungspflicht und beging der Angeklagte mithin insoweit keinen gewerbsmäßigen Schmuggel.
44
II. Zum Vorsatz der Abgabenhinterziehung gehört, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt (stRspr., Nachweise bei Jäger in Klein, AO, 16. Aufl., § 370 Rn. 171). Er muss deshalb wissen - oder zumindest billigend in Kauf nehmen -, dass aus dem verwirklichten Sachverhalt ein Steueranspruch zugunsten des Staates entstanden ist, der durch sein (Nicht) Erklärungsverhalten verletzt wird. Das ist in der hier abgeurteilten Konstellation auch für den im Ausland sitzenden und aus dem Ausland agierenden Beteiligten gegeben, denn darauf beruht gerade das Geschäftsmodell und daraus rührt der Profit.
E. Strafzumessung
I. Strafrahmen
45
Für die angeklagten Taten entnimmt die Kammer den Strafrahmen aus § 373 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Angeklagte - für den die hier abgeurteilten Taten ein „Investment“ waren - war abredegemäß und angelegt auf Dauer mit 2 € und zuletzt 4 € pro kg Wasserpfeifentabak zu entlohnen, so dass er gewerbsmäßig handelte. Es bestand im Ergebnis für die Kammer kein Anlass, minder schwere Fälle des § 373 Abs. 1 Satz 2 AO anzunehmen.
46
a) Ein minder schwerer Fall schied für die Fälle Nr. 4 bis 12 schon deshalb aus, da bei Schmuggel in großem Ausmaß der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO, der dem des § 373 AO entspricht, eine Sperrwirkung entfaltet. Ein minder schwerer Fall kommt dann nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 373 AO Rn. 93 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, Rn. 30-33, juris). Eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß ist ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € regelmäßig gegeben (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 StR 373/15, juris Rn. 29). Hier hat der Angeklagte jeweils über 50.000 € hinterzogen. Zwar erhielt der Angeklagte selbst jeweils nur 2 € beziehungsweise 4 € pro kg als Entlohnung. Jedoch handelte er mit den anderen Beteiligten planvoll, grenzüberschreitend organisiert und dadurch mit erhöhter krimineller Energie. Ein Ausnahmefall scheidet daher aus.
47
b) Ein minder schwerer Fall kam auch nicht in den Fällen Nr. 1 bis 3 und 13 in Betracht, bei denen die Hinterziehungsbeträge jeweils unterhalb von 50.000 € liegen (48.813,58 €; 40.265,14 €; 41.784,72 € und 43.779,46 €). Die Gesamtabwägung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Angeklagten, seines Gesamtverhaltens, seiner Motive, der Taten selbst, des Tatbilds und der die Taten begleitenden Umstände ergibt, dass die Taten vom durchschnittlichen Fall nicht so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Einerseits war zu sehen, dass der Angeklagte geständig war und eine vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet hat (hierzu sogleich unter Ziff. II.). Andererseits lag ein besonders hoher Gesamtsteuerschaden in Höhe von 705.995,72 € vor, der auf eine von Beginn an geplante Mehrzahl von Taten zurückzuführen ist. Dadurch kommt bereits in der Einzeltat eine besondere rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten zum Ausdruck (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 5 RVs 136/21, juris Rn. 9 m.w.N.).
II. Strafzumessung im engeren Sinne
48
Zu Gunsten des Angeklagten sprach in erheblichem Maße, dass er vollumfänglich geständig und in Deutschland nicht vorbestraft war. Ferner hat er neun Monate in Auslieferungsbeziehungsweise Untersuchungshaft verbracht, was insbesondere zu Pandemiezeiten als eine besondere Härte zu werten ist. Des Weiteren konnte der Wasserpfeifentabak im Fall 1 vollständig und im Fall 2 teilweise sichergestellt und damit dem Schwarzmarkt vorenthalten werden.
49
Zu Gunsten des Angeklagten war weiter stark strafmindernd zu berücksichtigen, dass er den Steuerschaden vollständig getilgt hat: Dabei war von dem strafrechtlich relevanten Steuerschaden in Höhe von 705.995,72 € die Zollschuld für den Fall 1 vollständig und für den Fall 2 teilweise in Abzug zu bringen. Denn der Wasserpfeifentabak wurde im Fall 1 vollständig und im Fall 2 teilweise sichergestellt (vgl. oben C.II.3.a und Art. 124 Abs. 1 Buchstabe e UZK). Dies sind in der Summe 11.512,95 € (Fall 1 10.220,70 €, Fall 2 1.292,25 €). Des Weiteren waren 42.570,73 € abzuziehen, die andere Steuerschuldner bereits in dieser Sache - als Gesamtschuldner - geleistet haben. Dadurch verblieb eine Zollschuld von 651.912,04 €. Auf diese verbleibende Zollschuld sind auf Veranlassung des Angeklagten folgende Beträge geleistet worden:
- 150.000 €, gezahlt am ersten Tag der Hauptverhandlung im Namen des Angeklagten.
- 358.000 €, gezahlt am 22. September 2022 von der Ehefrau des Angeklagten.
- 13.525,15 €, gezahlt vom Angeklagten für die Firma Or zur Abwendung der Vollstreckung gegen diese als Inhaberin des Zollverfahrens in den Fällen 2 und 3. Or hat ihren Einspruch gegen den Abgabenbescheid zurückgenommen und der Angeklagte verzichtete auf den Betrag, um mit diesem die Abgabenschuld zu tilgen.
- 150.000 €, gezahlt vom Angeklagten für eine Bürgschaft zur Absicherung der I GmbH im T1-Versandverfahren. Nach Angaben des Hauptzollamts H wird dieser Betrag aller Voraussicht nach bei der Zollbehörde verbleiben und vereinnahmt werden.
50
Hierdurch hat der Angeklagte die verbliebene Zollschuld vollständig getilgt und damit den Schaden wiedergutgemacht.
51
Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass ein erheblicher Steuerschaden von zunächst 705.995,72 € eingetreten ist und er erhebliche kriminelle Energie dauerhaft aufgewandt hat. Durch seine finanziellen Mittel für die Herstellung von Wasserpfeifentabak-Imitat sowie die Beteiligung seiner Firmen C und G in ihrer Funktion als Transportbeziehungsweise Handelsunternehmen leistete der Angeklagte wesentliche Beiträge, ohne die der Schmuggel nicht durchführbar gewesen wäre. Diese Beiträge hätten insbesondere auch nicht ohne weiteres durch andere Beteiligte oder Dritte übernommen werden können, da auch kurzfristig erhebliche Geldbeträge aufzubringen waren - etwa 150.000 € für die Bürgschaftsabsicherung der I GmbH - und die anderen Beteiligten, insbesondere K, hierzu finanziell nicht in der Lage waren.
52
Bei der Strafzumessung hat die Kammer die bei der Strafrahmenbestimmung hinsichtlich des Angeklagten genannten Strafzumessungskriterien jeweils nochmals umfassend gegeneinander abgewogen. Die Höhe des Steuerschadens wurde in Ansehung des Tatbildes berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hielt die Kammer bei dem Angeklagten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei sich die Kammer bei der Differenzierung hinsichtlich der Strafhöhe vorwiegend von den jeweils unterschiedlichen Schadenssummen leiten ließ:
53
Schadenssumme bis 50.000 €: 8 Monate Freiheitsstrafe (Fälle 1 bis 3 und 13), Schadenssumme bis 60.000 €: 9 Monate Freiheitsstrafe (Fälle 8 bis 12), Schadenssumme über 60.000 €: 10 Monate Freiheitsstrafe (Fälle 4 bis 7).
III. Gesamtstrafenbildung
54
Aus den verhängten Einzelstrafen war gemäß § 53 Abs. 1, § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat hierbei alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut abgewogen und auch den zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Die Kammer hat erwogen, ob sie noch eine Gesamtfreiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich aussprechen konnte. Das kam aber letztlich nicht infrage. Eine Bewährung wäre im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung (vgl. § 56 Abs. 3 StGB) nämlich ohnehin zu verneinen gewesen. Denn der Angeklagte hat für die Serientaten mit den weiteren Tatbeteiligten komplexe, grenzüberschreitende Abläufe zur Tatbegehung und -verschleierung geschaffen, die auch für weitere gleichgelagerte Taten und damit auf Dauer genutzt werden sollten. Dies verdeutlicht - neben dem hohen fiskalischen Schaden - eine deutlich gesteigerte kriminelle Energie, welche einen zu verbüßenden Freiheitsentzug gebietet.
55
Die Kammer hielt danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten für tat- und schuldangemessen.
F. Kosten
56
Als Verurteilter hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 465 Abs. 1 StPO.