Inhalt

LG Ingolstadt, Endurteil v. 26.04.2022 – 1 HK O 1505/21
Titel:

Feststellungsinteresse für Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH & Co. KG

Normenketten:
ZPO § 256 Abs. 1
AktG § 246 Abs. 1
Leitsatz:
Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG hat nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses, wenn er die Klage auch gegen die Komplementär-GmbH richtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
GmbH & Co. KG, Gesellschafterbeschluss, Unwirksamkeit, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Komplementär-GmbH
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29204

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der A S GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) zur Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019, der Ergebnisverwendung, der Entlastung der Geschäftsführung sowie der Wahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2020.
2
Die Parteien sind Geschwister und Kommanditisten der KG und Gesellschafter der Komplementär GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist. Die Kommanditbeteiligung der Klägerin und der Beklagten zu 1) betrug 25%, die des Beklagten zu 2) 50%. Die Parteien sind zu denselben Verhältnissen auch an der Komplementär-GmbH beteiligt. Die K. GmbH ist am Kapital der KG nicht beteiligt.
3
Die Verhältnisse der KG werden durch den als Anlage K 2 vorgelegten Gesellschaftsvertrag der A S GmbH & Co. KG vom 10.01.1994 samt Nachtrag vom 30.01.1994 in der Fassung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.10.2005 (Anlage K 3) bestimmt.
4
Der Gesellschaftsvertrag enthält auszugsweise nachfolgende Bestimmungen:
„§ 7 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse
(6) Die Gesellschafterversammlung beschließt mit dem nach diesem Gesellschaftsvertrag versehenen Mehrheiten über die ihr zwingend durch Gesetz und nachfolgend oder an anderer Stelle des Gesellschaftsvertrags zugewiesenen Handlungen:
b) Feststellung des Jahresabschlusses (§ 10)
c) Gewinnverwendung § 9), …
h) Wahl des Abschlussprüfers, …
l) Entlastung der Geschäftsführung, …
(7) Je volle 100,00 Mark der Hafteinlage (§ 3 Abs. 2) gewährten eine Stimme. Gesellschafter sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, soweit nicht das Gesetz (§ 47 Abs. 4 GmbHG gilt entsprechend) zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen.“
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Die Komplementärin hat keine Stimme.
6
Die Kommanditisten üben ihre Rechte gemäß § 164 HGB ggf. durch Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung aus.
7
(8) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der an der Gesellschaft beteiligten Stimmen anwesend sind
§ 8 Abstimmungsmehrheit in der Gesellschafterversammlung
8
(1) Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, werden Beschlüsse der Gesellschafter stets mit einer Mehrheit von 51 vom Hundert (in Worten: einundfünfzig) der abgegebenen Stimmen gefasst.
9
Hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen.
10
Auf einer am 03.02.2021 in den Geschäftsräumen der A S GmbH & Co. KG durchgeführten Gesellschafterversammlung wurden mit den Stimmen der Beklagten gegen die Stimme der Klägerin Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 - 4 getroffen, wonach der Jahresabschluss zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von 12.165.976,41 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 1.961.272,00 € festgestellt wurde (TOP 2), der Gewinn in Höhe von 1.721.272,00 € mit einem Betrag von 1.500.000,00 € in die Kapitalrücklage II. in Höhe von 221.272,00 € zu Gunsten der Verrechnungskonten eingestellt wurde (TOP 3 Ergebnisverwendung) und der Geschäftsführung Entlastung erteilt wurde (TOP 4).
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Zu TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers kam bei Stimmengleichheit von Ja- und Neinstimmen zu Gunsten des Vorschlags des Geschäftsführers ein Beschluss nicht zustande.
12
Die zu Protokoll der Gesellschafterversammlung aufgenommenen Widersprüche der Klägerin gegen die zu TOP 2 - 4 gefassten Beschlüsse wurde im schriftlichen Umlaufverfahren mit Zustimmung aller Parteien mit den Stimmen der Beklagten gegen die Stimme der Klägerin zurückgewiesen. Auf das als Anlage K 10 vorgelegte außergerichtliche Schreiben der Komplementärin vom 05.05.2021, unterzeichnet durch den Beklagten zu 2), wird Bezug genommen.
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In dem vorgenannten Schreiben findet sich unter Punkt 4 Beschlussantrag nachfolgender Text:
14
Der Widerspruch der Gesellschafterin gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung der A S GmbH & Co. KG vom 03.02.2021 bzw. des im Nachgang im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlusses (Schreiben vom 13.04.2021) zu TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers) wird zurückgewiesen:
Ja-Stimmen: 75%
Nein-Stimmen: 25%
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Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 erhält in seinem Erläuterungsbericht (Anlage 8 des Jahresabschlusses der vorgelegten Anlage der Beklagtenseite) auf Seite 10 eine Darstellung der Kapitalanteile der Kommanditisten, derzufolge sich deren Kapitalanteile jeweils aus einem variablen Kapital und einem Festkapital zusammensetzen. Der Klägerin wird ein Festkapital von 127.822,97 € und ein variables Kapital von 800.000,00 €, insgesamt 927.822,97 €, zum 31.12.2018 zugewiesen.
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In dem durch Gesellschafterbeschluss festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2018 bestehen die Kapitalanteile der Kommanditisten lediglich aus einem als „Kapital 1“ bezeichneten Anteil, der für die Klägerin einen Betrag von 127.822,97 € umfasst. Demgegenüber werden in derselben Anlage im Jahresabschluss zum 31.12.2019 unter C 3. auf Seite 14 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern zum 31.12.2018 auf einem Verrechnungskonto der Klägerin mit einem Betrag von 242.131,29 € dargestellt.
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Der entsprechende Eintrag in dem gebilligten Jahresabschlussstand 31.12.2018 macht für die Klägerin einen Betrag von 1.042.131,29 € aus. Die vorgenannten Darstellungen in den jeweiligen Jahresabschlüssen wurden mit der Klägerin nicht abgesprochen.
18
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Darstellung im Jahresabschluss zum 31.12.2019 unzutreffend sei. Die Umbuchung eines Betrags von 800.000,00 € von dem zu ihrer freien Verfügung stehenden Freistellungskonto auf das Kapitalkonto II, von dem Entnahmen nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden könnten, seien ohne Zustimmung der Klägerin und ohne Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Ein sachgerechter Grund für die Vorgehensweise der Geschäftsführung sei nicht ersichtlich. Die Umbuchung sei allein mit dem Zweck erfolgt, der Klägerin die von ihr gewollte Auszahlung von ihrem Privatkonto zu verhindern. Mit der Umbuchung bestehe kein Einverständnis.
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Der Feststellungsbeschluss führe im Falle seiner Wirksamkeit dazu, dass die darin festgestellten Verhältnisse perpetuiert werden und die Klägerin ihr Forderungsrecht gegen die Gesellschaft hinsichtlich der ihr zustehenden Forderungen auf dem Verrechnungskonto formal verlieren würde. Nach Auffassung der Klägerin ist auch ein Verstoß gegen die Bilanzkontinuität gegeben, da die Feststellungen zum 31.12.2018 im festgestellten Jahresabschluss zu diesem Zeitpunkt den nunmehrigen Feststellungen zum selben Zeitpunkt im Jahresabschlussstand 31.12.2019 entgegenstehen würden.
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Der Beschluss sei auch deswegen nichtig, weil ihm kein Prüfungsbericht zugrunde liege. Dieser habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung lediglich im Entwurfsstadium vorgelegen.
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Die Unwirksamkeit der Feststellungen des Jahresabschlusses führe auch zur Unwirksamkeit der Ergebnisverwendung.
22
Mit der rechtsgrundlosen Umbuchung habe die Geschäftsführung gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung verstoßen, weswegen ihr keine Entlastung erteilt werden könne. Der Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2020 könne keinen Bestand haben, da der Abschlussprüfer im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2019 die Vorgehensweise nicht beanstandet habe.
23
Mit der von ihr mit Schriftsatz vom 05.06.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die nachfolgenden Anträge:
I. Es wird festgestellt, dass die folgenden, in der Gesellschafterversammlung vom 03.02.2021 der A S GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA gefassten Beschlüsse nichtig sind:
TOP 2 Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 mit einer Bilanzsumme von EUR 12.165.976,41 und einem Jahresüberschuss in Höhe von EUR 1.961.272;
TOP 3 Ergebnisverwendung
Einstellung des Gewinns in Höhe von EUR 1.721.272,00 mit einem Betrag von EUR 1.500.000,00 in die Kapitalrücklage II und in Höhe von EUR 221.272,00 zugunsten der Verrechnungskonten TOP 4 Entlastung der Geschäftsführung;
TOP 5 Wahl des Wirtschaftsprüfers zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020.
II. Es wird festgestellt, dass der im Umlaufverfahren gefasste, mit Schreiben vom 05.05.2021 festgestellte Beschluss der Gesellschafterversammlung der A S GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter HRA
- nichtig ist.
- Wahl des Wirtschaftsprüfers
24
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
25
Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, dass die von der Klägerin beanstandeten Beschlüsse korrekt gefasst worden seien. Sie entsprechen den Regularien des Gesellschaftsvertrags. Auch die Bestellung des Wirtschaftsprüfers sei nicht zu beanstanden. Dies gelte selbst dann, wenn der klägerseitige Sachvortrag zutreffend sei.
26
Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein fertiggestellter und unterzeichneter Prüfbericht vorgelegen habe.
27
Der Beklagte zu 2) wendet sich bereits gegen die Zulässigkeit der Klage. Er vertritt die Auffassung, dass die Beschlussanfechtungsklage gegen sämtliche Mitgesellschafter, und damit auch gegen die Komplementärin hätte erfolgen müssen, da eine lediglich im Verhältnis zwischen den Prozessparteien getroffene Entscheidung der Komplementärin gegenüber keine Wirkung entfalten würde. Im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Fristen zur Anfechtung von Beschlüssen sei eine Klageerhebung gegen die Komplementärin nicht mehr möglich.
28
Inhaltlich seien die gefassten Beschlüsse nicht zu beanstanden. Es handele sich lediglich um die Berichtigung einer bis dahin entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags geführten Kontenbezeichnung. Die Gesellschafter, und damit die Klägerin zu 1), seien aufgrund ihrer Treueverpflichtung verpflichtet gewesen, an der Bildung der notwendigen Rücklagen für das Unternehmen mitzuwirken. Entgegen der Auffassung der Klägerseite könne das als solche bezeichnete Verrechnungskonto nicht mit dem frei verfügbaren Kapitalkonto III gleichgesetzt werden.
29
Der nicht zu beanstandende Inhalt des Jahresabschlusses führe zur Wirksamkeit des hierüber gefassten Beschlusses ebenso wie auch der Verwendung und der Entlastung der Geschäftsführung.
30
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
31
Das Gericht hat mündlich zur Sache verhandelt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 (Bl. 102/105 d. A.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32
Die von der Klägerseite erhobene Feststellungsklage erweist sich im vorliegenden Fall mangels Feststellungsinteresses der Klägerin nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig.
33
Die Klägerin hat die von ihr genannten, auf der Gesellschafterversammlung am 03.02.2021 gefassten Beschlüsse statthafterweise mit der von ihr erhobenen Feststellungsklage angegriffen.
34
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen die für das Kapitalgesellschaftsrecht geltenden Grundsätze über die Geltendmachung von Beschlussmängeln im Personengesellschaftsrecht nicht anwendbar, sodass der Streit im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auszutragen ist, wobei Beschlüsse der Gesellschafter regelmäßig Rechtsverhältnisse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2013 - 8 U 21/12 Rz. 44 m.w.N. - juris).
35
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist auch nicht verfristet. Im Personengesellschaftsrecht gibt es für die Geltendmachung von Beschlussmängeln - anders als im Recht der Kapitalgesellschaften - keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen. Die demgegenüber mögliche Berufung darauf, die Geltendmachung eines Beschlussmangels sei nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt oder infolge materieller Ausschlussfristen für die Klageerhebung im Gesellschaftsvertrag nicht (mehr) möglich, stellen Fragen der Begründetheit des Anspruchs dar und sind im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1999 - II ZR 278/98 Rz. 4 - juris).
36
Entgegen der von der von der Klägerseite vertretenen Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall allerdings das für die Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben.
37
Zwar hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses. Der Gesellschafterbeschluss stellt nämlich selbst ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgend Erklärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (vgl. BGH Urteil vom 07.02.2012 - II ZR 230/09 Rz. 24 m.w.N. - Juris).
38
Nach Auffassung des Gerichts entfällt das grundsätzlich anzunehmende Feststellungsinteresse auf Klägerseite im vorliegenden Fall allerdings aufgrund der Tatsache, dass die Klägerseite die von ihr erhobene Feststellungsklage lediglich gegen die beiden Kommanditisten erhoben hat und die Komplementär-GmbH in das streitgegenständliche Verfahren nicht mit einbezogen hat.
39
Im Ausgangspunkt zutreffend hat sich die Klägerseite - zwischen den Parteien unstrittig - nicht gegen die KG, sondern gegen deren Gesellschafter gewandt. Die Gesellschafter haben im vorliegenden Fall mit dem Gesellschaftsvertrag der KG nicht das kapitalgesellschaftsrechtliche Beschlussmängelsystem analog §§ 246, 249 AktG einschließlich der Vereinbarung der Passivlegitimation der Gesellschaft übernommen.
40
Die Klägerseite hat allerdings unberücksichtigt gelassen, dass zwischen den die Wirksamkeit eines angefochtenen Beschlusses behauptenden Gesellschaftern keine notwendige Streitgenossenschaft besteht und sich die Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils nicht auf Dritte, insbesondere auf an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Gesellschafter erstreckt. Die Klägerin hätte also, um eine ihr Feststellungsinteresse tragende endgültige Klärung der strittigen Rechtsfrage der Beschlusswirksamkeit herbeizuführen, ihre Klage gegen alle Mitgesellschafter richten müssen, die ihre Rechtsposition gefährden, indem sie der Unwirksamkeit des Beschlusses entgegentreten oder sich trotz Aufforderung insoweit nicht eindeutig artikulieren (BGH, Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94 Rn. 8, Juris; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., 2021, § 109 Rn. 40).
41
Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann die fehlende Einbeziehung der Komplementär-GmbH in die Klage nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese „alleine zum Zwecke der Geschäftsführung“ besteht (vgl. Schriftsatz vom 14.02.2022, dort Seite 2). Gerade die Tatsache, dass der Komplementär-GmbH die Geschäftsführung obliegt und sie damit auch in deren Rahmen zur Umsetzung der gefassten, ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Beschlüsse verpflichtet ist, spricht dafür, das allgemeine Feststellungsinteresse der Klägerseite nur dann zu bejahen, wenn auch die Komplementär-GmbH mit verklagt wird.
42
Aus demselben Grund kann die Notwendigkeit, die Komplementär-GmbH mit zu verklagen, auch nicht mit Berufung auf ihre fehlende Stimmberechtigung und damit fehlende Mitwirkung an der Beschlussfassung infrage gestellt werden.
43
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang berechtigterweise auch darauf hinweist, dass auch der Inhalt der gefassten Beschlüsse und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung der KG und damit mögliche Haftungsrisiken bis hin zur Haftung der Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ergeben, dafür sprechen, die Wirksamkeit der genannten Beschlüsse auch im Verhältnis zur Komplementär-GmbH einer Überprüfung zu unterziehen.
44
Die Klage gegen die Komplementär-GmbH ist im vorliegenden Falle auch deswegen notwendig gewesen, weil aufgrund der insoweit mit der KG gleichlautenden Gesellschafterverhältnisse mit einer mit dem Beklagten und der KG gleichgerichteten Haltung zur Wirksamkeit der von der Beklagten infrage gestellten Gesellschaftsbeschlüsse zu erwarten war.
45
Soweit sich die Klägerseite auf Urteile des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.02.1995 - II ZR 15/94 Tz. 6ff - juris) und des OLG Jena (Urteil vom 10.08.2016 - 2 U 500/14, Tz. 60ff - juris) beruft, nach denen sich die Feststellungsklage gegen die „bestreitenden Gesellschafter“ zu richten habe und die Komplementär-GmbH zu diesem Gesellschafterkreis nicht zählt, lässt sich den genannten Urteilen eine zulässige Beschränkung der Beklagten auf die Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht entnehmen. Auch die von der jeweiligen vorgenannten Rechtsprechung in Bezug genommenen Kommentarstellen tragen diese Ansicht nicht. Die entsprechenden Urteile und Kommentarstellen verhalten sich alleine bezüglich der Frage, inwieweit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafter einerseits oder die Gesellschaft andererseits zu richten sind.
Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO
vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO