Inhalt

LG München II, Beschluss v. 19.05.2022 – 6 T 1564/22 BET, 6 T 1599/22 BET
Titel:

Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Anträgen und Erklärungen nach dem FamFG

Normenketten:
FamFG § 14b Abs. 1, Abs. 2, § 64 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 68 Abs. 2
ZPO § 130d S. 1, S. 2
Leitsätze:
1. Der in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG genannte Personenkreis muss seit dem 1.1.2022 Beschwerdeschriften iSd § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG zwingend entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument bei Gericht einreichen. Eine Beschwerdeeinlegung per Telefax oder per Post genügt diesem Formerfordernis nicht mehr. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Übermittlung des elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, darf der Nutzungspflichtige gem. § 14b Abs. 1 S. 2 FamFG das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften, also in der Regel auch durch Fax, übermitteln. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Grund für die Ersatzeinreichung ist vom Nutzungspflichtigen unverzüglich glaubhaft zu machen. Dabei bedarf es einer näheren Erklärung, um was für eine Störung es sich gehandelt hat, bei welchen Schritten welche Symptome aufgetreten sind oder in welcher Form der Verfahrensbevollmächtigte unverzüglich versucht hat, für Abhilfe zu sorgen. (Rn. 31 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erkrankung, Glaubhaftmachung, Unterbringung, Betreuung, Facharzt, Betreuerwechsel, Psychotherapie, elektronisches Dokument, psychische Erkrankung, Aufenthaltsbestimmung, elektronische Übermittlung, unverzüglich
Vorinstanz:
AG Miesbach, Beschluss vom 21.03.2022 – XVII 297/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 264/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29162

Tenor

Die Beschwerden des Betreuten gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Miesbach vom 21.03.2022 über die Anordnung der Betreuung und Genehmigung der Unterbringung, jeweils Az. XVII 297/21, werden verworfen.

Gründe

I.
1
1. Der Betroffene ist an einer schweren organischen Persönlichkeits- und Wesensänderung bzw. -störung mit amnestischem Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit erkrankt. Darüber hinaus besteht eine Alkoholabhängigkeit im Sinne einer psychischen Störung und von Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom).
2
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L1., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete unter dem 19.07.2021 ein fachpsychiatrisches Gutachten, in dem er zu der Diagnose einer psychischen Erkrankung kam, nämlich einer schweren organischen Persönlichkeits- und Wesensänderung mit beginnendem amnestischem Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.71, F10.6 und F10.2).
3
Am 17.09.2021 erstellte die kbo L2. M1. Klinik A. ein ärztliches Zeugnis nach Aufnahme am 16.09.2021, die Diagnose lautete auf organisch bedingte wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2), differentialdiagnostisch Korsakow-Syndrom bei Alkoholabhängigkeitssyndrom.
4
Mit Beschluss vom 17.09.2021 ordnete das Betreuungsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis längstens 28.10.2021 an (Bl. 17 ff. des UH). Hiergegen wandte sich der Betroffene mit der Beschwerde durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vom 04.10.2021 (Bl. 24 des UH), die von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 25.10.2021 verworfen wurde (Az. 6 T 3850/21, Blatt 81/87 des Betreuungshefts).
5
Unter dem 19.09.2021 erstattete die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. W. ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 27.05.2021 für Frau O1. noch geschäftsfähig gewesen sein könnte. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung sicher nicht mehr geschäftsfähig war.
6
Darüber hinaus ordnete das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 23.9.2021 die vorläufige Betreuung, befristet bis 22.03.2022, in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Postkontrolle im Rahmen der übertragenen Aufgaben an und bestellte Herrn A. D. zum berufsmäßigen Betreuer (Blatt 58/64 des Betreuungshefts). Gegen diesen Beschluss wandte sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 06.10.2021. Sie wurde von der Kammer mit Beschluss vom 25.10.2021 (Blatt 81/87 des Betreuungshefts, Az. 6 T 3850/21 bzw. 6 T 3858/21) zurückgewiesen.
7
Unter dem 07.10.2021 (Blatt 25/26 des UH) erstattete die kbo L2. M1. Klinik A. ein ärztliches Attest zur weiteren Unterbringung, das als Diagnose eine organische wahnhafte Störung (ICD-10 F06. 2), psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD -10 F10.0) und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10. 2) ausführte.
8
Mit Beschluss vom 08.10.2021 genehmigte das Betreuungsgericht die vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtungen weiterhin bis längstens 18.11.2021 (Blatt 34/38 des UH). Der Betroffene legte gegen den Unterbringungsbeschluss vom 08.10.2021 mit Schreiben vom 25.10.2021 Beschwerde ein, die mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 29.11.2021 verworfen wurde (Blatt 88/89 des UH, Az. 6 T 4183/21).
9
Unter dem 25.10.2021 erstattete der Sachverständige Dr. L1. ein weiteres fachpsychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder eines Pflegeheimes für die Dauer von einem Jahr vorlägen. Die Diagnose lautete auf schwere organische Persönlichkeits- und Wesensänderung mit amnestischem Syndrom bei langjähriger Alkoholabhängigkeit, derzeit im Stadium der Abstinenz in beschützendem Rahmen (ICD-10 F 10.71, F 10.6 und F 10.20).
10
Mit Beschluss vom 17.11.2021 genehmigte das Betreuungsgericht die Unterbringung des Beschwerdeführers bis 25.10.2022 (hinter Bl. 87). Hiergegen legte der Betroffene mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 01.12.2021 und 17.12.2021 Beschwerde ein. Das Landgericht München II wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21.12.2021 (Blatt 111/123 des Unterbringungshefts, Az. 6 T 4656/21) zurück mit der Maßgabe, dass die Unterbringung nur bis längstens 22.03.2022 angeordnet wurde.
11
Mit Schreiben der unwirksam bevollmächtigten Lebensgefährtin des Betroffenen, O., vom 23.11.2021 beantragte diese, für den Betroffenen einen anderen Betreuer zu bestellen (Blatt 100/101).
12
Mit Beschluss vom 21.12.2021 (Blatt 107/109) wies das Amtsgericht den Antrag auf Betreuerwechsel zurück. Ein rechtlicher Grund für einen Betreuerwechsel im Sinne der §§ 1908b, 1908c BGB oder ein sonstiger Grund bestehe nicht. Verfehlungen des Betreuers seien nicht ersichtlich, das Vorbringen der Lebensgefährtin habe sich insgesamt als haltlos erwiesen. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.12.2021 legte der Betroffene gegen diesen Beschluss vom 21.12.2021 Beschwerde ein (Blatt 114), die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.03.2022 (Az. 6 T 566/22, Blatt 191/200 des BetrH) verwarf.
13
Unter dem 02.02.2022 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. O2. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Verlängerung der Unterbringung (Bl. 180/196 des UH). Die Diagnose lautete auf amnestisches Syndrom (ICD-10 F10.6) und eine durch Alkohol bedingte hirnorganische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 10.71), daneben besteht eine Alkoholabhängigkeit, derzeit in schützender Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21). Das Sachverständigengutachten wurde an den Betroffenen persönlich, an seinen Verfahrensbevollmächtigten und an den Betreuer am 10.02.2022 versandt (Blatt 199 des UH).
14
Am 16.03.2022 hörte das Betreuungsgericht den Betroffenen persönlich in seinem Pflegeheim in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten zu den Fragen der Betreuung sowie der Unterbringung an (Blatt 164/166 des BetrH). Der Betroffene konnte bzw. wollte sich nicht dazu äußern, ob er mit einer Betreuung oder dem Betreuer Herr D. einverstanden sei. Soweit die Unterbringung mit dem Betroffenen besprochen wurde, war der Betroffene hiermit nicht einverstanden.
15
Mit dem ersten hier angefochtenen Beschluss vom 21.03.2022, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 22.03.2022 (Blatt 176 des BetrH), ordnete das Betreuungsgericht die längerfristige Betreuung des Betroffenen an für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und bestellte Herrn A. D. zum Berufsbetreuer. Die Frist zur Überprüfung wurde auf spätestens 01.02.2026 festgesetzt. In der Begründung führt das Betreuungsgericht unter anderem aus, dass der bisherige vorläufige Betreuer auch weiter als Betreuer zu bestellen sei, ein Betreuerwechsel sei nicht veranlasst (Blatt 170/175 des BetrH). Die Vollmacht für die Lebensgefährtin Frau M2. O1. vom 27.05.2021 sei ungültig, da nach den Ausführungen der Sachverständigen der Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtunterzeichnung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei und auch nicht mehr in der Lage, seinen freien Willen zu bestimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird inhaltlich verwiesen auf den Beschluss.
16
Gegen diesen Beschluss über die Betreuungsanordnung legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.04.2022, eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein (Blatt 202/203 des BetrH). Die Anordnung der Betreuung beruhe auf mangelhaften Begutachtungen. Die Gutachten gingen davon aus, dass aufgrund von alkoholbedingten Schädigungen eine psychische Erkrankung vorliege, dies werde bestritten. Der Betroffene habe unfallbedingt schwere Kopfverletzungen davongetragen. Der Betreuer sei nicht geeignet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen.
17
Mit dem zweiten hier angefochtenen Beschluss vom 21.03.2022, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 22.03.2022 (Blatt 205 des UH), genehmigte das Betreuungsgericht die Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 21.03.2023 (Blatt 200/203 des UH), gestützt auf § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss inhaltlich Bezug genommen.
18
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21.04.2022, eingegangen am selben Tag, legte der Betroffene gegen den Beschluss vom 21.03.2022 über die Genehmigung der Unterbringung Beschwerde ein (Blatt 206/207). Die Anordnung der Unterbringung beruhe auf denselben mangelhaften Begutachtungen wie die Betreuung. Die Unterbringung sei nicht verfassungskonform, da die Freiheitsrechte nicht entzogen werden könnten mit der Begründung, dass der Betroffene seiner Eigenverantwortung nicht nachkommen könne aufgrund eines möglichen Genusses von Bier. Der Staat sei nicht berechtigt, dem Bürger seine Vorstellung zwangsweise aufzuzwingen, dies gelte auch für eine Gesundheitsgefährdung. Der Staat könne weder wegen Übergewichts noch wegen ungesunder Ernährung oder wegen Rauchens einem Bürger zwangsweise die Freiheitsrechte entziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben Bezug genommen.
19
Mit Beschluss vom 28.04.2022 half das Betreuungsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.03.2022 nicht ab (Blatt 208/209 des UH).
20
2. Folgende Schriftsätze nach dem 01.01.2022 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen per Fax oder Brief bei dem Amtsgericht oder Beschwerdegericht ein mit dem vorangestellten oder als letzten Satz angefügten Zusatz, dass derzeit nicht über beA zugestellt werden könne, da auf Grund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei:

Schriftsatz vom:

Blatt des Betreuungshefts:

12.01.2022

117

21.01.2022

128

26.01.2022

132

02.02.2022

133

04.03.2022

181

15.03.2022

188

23.03.2022

176

21.04.2022

202

Blatt des Unterbringungshefts:

09.02.2022

176

23.03.2022

205

21.04.2022

206

21
Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts vom 06.05.2022, dass wegen § 14b FamFG eine Verwerfung der Beschwerden als unzulässig in Betracht kommt, teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17.05.2022 - per Fax - mit, dass die Aktivierung der beA-Karte bezüglich der Sendefunktion aus technischen Gründen nicht funktionsfähig gewesen sei. Da die Erreichbarkeit hätte aufrechterhalten werden müssen, seien verschiedene Möglichkeiten versucht worden, den Fehler zu finden und zu beheben. Dies habe zu keinem Erfolg geführt, so dass nunmehr die beA-Karte gesperrt hätte werden müssen, was zu einem Verlust der Erreichbarkeit über das beA-Postfach geführt habe. Durch die Sperrung der Karte und den Bezug einer neuen Karte habe bisher erneut die Signatur nicht aktiviert werden können, weshalb auch dieser Schriftsatz nicht per beA zugesandt werden könne. Die zeitlich hoffentlich nur noch kurz andauernde Blockade der Signatur werde versucht zu beheben. Bei der Hotline der Rechtsanwaltskammer und der Bundesnotarkammer habe außer einem jeweiligen Verweis auf die andere Hotline kein Erfolg erreicht werden können. Die dargestellte Problematik werde anwaltlich versichert. Die fehlende Signaturfunktion ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass keine Schriftsätze mit Signatur übersandt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
22
3. Ergänzend wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
23
Beide Beschwerden vom 21.04.2022, sowohl die gegen die Betreuungsanordnung (Az. 6 T 1599/22 BET) als auch die gegen die Genehmigung der Unterbringung (Az. 6 T 1564/22 BET) sind bereits unzulässig.
24
1. Gemäß § 14b Abs. 1 FamFG, gültig seit 01.01.2022, sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Gemäß § 14b Abs. 2 FamFG sollen andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden.
25
Um solche Anträge oder Erklärungen, die bislang zwingend schriftlich einzureichen waren und die deshalb ab 01.01.2022 elektronisch übermittelt werden müssen, handelt es sich auch bei der Einreichung von Beschwerdeschriften (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG); eine Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax, Computerfax oder per Post genügt dem Formerfordernis nicht (BeckOK FamFG/Burschel, 42. Ed. Stand 01.04.2022, § 14b Rn. 5 und 5b).
26
Beschwerden des in § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Personenkreises müssen seit dem 01.01.2022 entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingelegt werden; eine Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax oder per Post genügt diesem Formerfordernis nicht. Nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - nicht sämtliche Anträge und Erklärungen - von Rechtsanwälten seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument im Sinne der §§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO einzureichen. Als Beispiel für eine das Schriftformerfordernis begründende Vorschrift nennt die Begründung des Regierungsentwurfs den für die Beschwerdeeinlegung maßgeblichen § 64 Abs. 2 FamFG. Soweit diese Vorschrift im dortigen Satz 1 die Wahl zwischen einer Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle und durch Einreichung einer Beschwerdeschrift lässt, folgt daraus keine allgemeine Befreiung des in § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Personenkreises von der Pflicht zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments; die Bestimmung ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie den genannten Personenkreis zur Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument verpflichtet, wenn die Beschwerde nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt wird (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.02.2022, Az. 4 UF 8/22, BeckRS 2022, 3073, Rn. 9, 12,13).
27
§ 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung bestimmt, dass bei Gericht schriftlich einzureichende (der Schriftform unterliegende) Anträge und Erklärungen bestimmter Personen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Rechtsfolge des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG ist, dass eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Antrags besteht. Ist die elektronische Form nicht eingehalten, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht hat die Voraussetzung einer wirksamen Einreichung von Amts wegen zu prüfen. Eine Einreichung in anderer Form als der elektronischen kommt nur im Fall einer vorübergehenden technischen Störung in Betracht (§ 14b Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG). Solche entsprechenden Umstände müssen vom Antragsteller gemäß § 14b Abs. 1 Satz 3 FamFG mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Es ist auch nicht für eine Übergangszeit nach Inkrafttreten der Regelung des § 14b FamFG ab dem 01.01.2022 hinzunehmen, dass der Antragsteller einen Antrag noch schriftlich stellen darf statt ihn als elektronisches Dokument zu übermitteln; denn der Bundesgesetzgeber hat bereits einen Umsetzungsspielraum für die Neuregelung des § 14b FamFG von mehr als acht Jahren zur Verfügung gestellt (die Regelung über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung (§ 14b FamFG) wurde bereits im Jahr 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet). Zwar hat § 14b FamFG vor seinem Inkrafttreten im Jahr 2021 noch eine Gesetzesänderung erfahren, durch diese Änderung ist aber nicht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung neu geschaffen worden, sondern lediglich klargestellt worden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung sich ausdrücklich auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beschränkt. Über den engen Rahmen des § 14b Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG hinaus kommen keine weiteren Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Betracht. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Zum anderen würden weitere Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht gerade dem mit der Einführung des § 14b Abs. 1 FamFG verfolgten Zweck zuwiderlaufen, was sich auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt (BT-Drucksache 17/12634, Seite 36 in Verbindung mit Seite 27). Aus dieser Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich auch, wie die Einschränkungen „vorübergehend“ und „aus technischen Gründen“ deutlich machen, dass professionelle Einreicher durch die Ausnahmeregelung des § 14b Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 36 in Verbindung mit Seite 28) (zum ganzen Absatz: LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, Az. 7 T 19/22).
28
Ist die Übermittlung des elektronischen Dokuments aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, darf der Nutzungspflichtige das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften, also in der Regel auch durch Fax, übermitteln. Dies gilt auch, wenn der technische Grund für die Unmöglichkeit in der Sphäre des Nutzungspflichtigen liegt. Immer aber ist erforderlich, dass der Nutzungspflichtige die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorhält und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe sorgt (BeckOK ZPO/von Selle, 44. Ed. Stand 01.03.2022, § 130d, Rn. 4; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/12634, Seite 27, zu Nummer 4/ § 130d ZPO, in Verbindung mit Seite 36, zu Nummer 3/ § 14a FamFG). Strukturelle Mängel der IT-Infrastruktur des Nutzungspflichtigen oder gar Nutzungsunwille rechtfertigen den Rückgriff auf PapierKommunikation nicht (BeckOK ZPO, a. a. O., Rn.4). Aus diesem Grund hat der Nutzungspflichtige unaufgefordert die vorübergehende Unmöglichkeit schon bei der Ersatzeinreichung oder jedenfalls unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) danach glaubhaft zu machen (§ 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO) (BeckOK ZPO, a. a. O., Rn. 5).
29
§ 130d Satz 1 ZPO sieht eine Pflicht für alle Rechtsanwälte vor, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form zu übermitteln. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 17/12634, Seite 27, Nummer 4, 3. Absatz). Satz 2 sieht vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder per Fax) ausgewichen werden kann, solange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Satz 3 sieht daher auch vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist, und zwar möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung, jedenfalls aber ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 27, Nummer 4, 6. Absatz). Für die entsprechende Vorschrift in § 14b FamFG gilt dies entsprechend, insoweit wird auf die Begründung zu dieser Nummer 4 auf Seite 27 Bezug genommen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 36, Nummer 3).
30
Der Gesetzentwurf legt dabei auch anhand eines Beispiels näher dar, was mit einer unverzüglichen Nachholung gemeint ist: es seien Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt kurz vor Ablauf einer Frist feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht mehr möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen; in diesem Fall sei die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen (BT-Drucksache 17/12634, Seite 28).
31
2. Die beiden Beschwerden des Betroffenen vom 21.04.2022 waren daher gemäß § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der Frist von einem Monat gemäß § 63 Abs. 1 FamFG, die wegen der Zustellung per beA an den Verfahrensbevollmächtigten am 22.03.2022 mit Ablauf des 22.04.2022 endete, nicht in der durch §§ 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 14b Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt wurden.
32
Gemäß dem oben unter Ziffer 1 Ausgeführten waren die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Betreuungsgerichts vom 21.03.2022 (Unterbringung und Betreuungsanordnung) gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG als schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument im Sinne der §§ 14 Abs. 2 FamFG, 130a ZPO einzureichen.
33
Die Einreichung eines entsprechenden elektronischen Dokuments ist hier unzweifelhaft nicht erfolgt, die beiden Beschwerdeschreiben vom 21.04.2022 wurden als Schreiben per Post übersandt oder unmittelbar in den Briefkasten des Amtsgerichts geworfen.
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Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zur Übermittlung als elektronisches Dokument gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 FamFG, wonach die Einreichung in anderer Form als der elektronischen Form ausnahmsweise im Fall einer vorübergehenden technischen Störung in Betracht kommt, liegt hier nicht vor.
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Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen reichte nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung gemäß § 14b Abs. 1 FamFG zwischen dem 12.01.2022 und dem 21.04.2022 - also über etwa dreieinhalb Monate - insgesamt elf Schriftsätze bei dem Betreuungsgericht oder dem Beschwerdegericht per Fax bzw. per Post ein, die auch im Nachhinein nicht als elektronisches Dokument nachgereicht wurden (acht Schriftsätze im Betreuungsheft, drei im Unterbringungsheft, wegen der einzelnen Daten und Blattzahlen vergleiche oben aufgeführte Tabelle). Alle diese Schriftsätze enthielten stereotyp als Einleitung oder als letzten Satz die immer gleichlautende Erklärung, dass derzeit nicht über beA zugestellt werden könne, da „aufgrund einer Störung“ keine Signatur und Versendung möglich sei. Eine nähere Erklärung, um was für eine Störung es sich handle, bei welchen Schritten welche Symptome aufträten oder in welcher Form der Verfahrensbevollmächtigte unverzüglich versucht habe, für Abhilfe zu sorgen, und warum dies über mehrere Monate nicht möglich gewesen sei, wurde an keiner Stelle vorgetragen. Weder die Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument noch der vorübergehende Charakter einer solchen technischen Störung wurden mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht. Angesichts der ständigen Wiederholung der im Wortlaut übereinstimmenden allgemeinen Behauptung einer Störung betreffend Signatur und Versendung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte jedenfalls nicht hinreichend um die Beseitigung gekümmert oder - dieser Eindruck könnte jedenfalls entstehen - es besteht ein Unwillen zur Nutzung der elektronischen Übermittlung per beA.
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Auch die auf den Hinweis des Gerichts mit Schriftsatz vom 17.05.2022 nachgereichte Darlegung der Störung erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahme einer Übermittlung per Post oder Fax der Beschwerden statt der Übermittlung als elektronisches Dokument: Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat eine vorübergehende Unmöglichkeit weder mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeschriftsätze gingen am 21.04.2022 per Brief beim Betreuungsgericht ein. Unterstellt, zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerdeschriften hätte die vom Verfahrensbevollmächtigten geschilderte Störung so vorgelegen, hätte der Verfahrensbevollmächtigte nach dem oben Dargelegten unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, die vorübergehende Unmöglichkeit darlegen und glaubhaft machen müssen. Dies wäre ihm ohne weiteres innerhalb von Stunden oder maximal ein bis zwei Tagen möglich gewesen. Aus dem Schriftsatz vom 17.05.2022 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte eine technische Störung auf einer knappen Schriftsatzseite zu erklären versucht. Diese Nachholung hätte er - vergleiche die oben genannte Fundstelle BeckOK ZPO, § 130 d, Rn. 5 - unaufgefordert und unverzüglich vornehmen müssen. Der Verfahrensbevollmächtigte hat jedoch erst auf Aufforderung des Beschwerdegerichts vom 06.05.2022 mit Schriftsatz vom 17.05.2022 die von ihm behauptete Störung näher dargelegt. Nicht hinreichend dargelegt wurde mit diesem Schriftsatz, welche Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigte vorgenommen hat, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wie es der Gesetzentwurf zu § 130d ZPO vorsieht, was auch für § 14b FamFG gilt (vergleiche oben). Allein die Behauptung eines erfolglosen Anrufs bei der Hotline der Rechtsanwaltskammer bzw. der Bundesnotarkammer reicht als Bemühungen um eine unverzügliche Abhilfe sicher nicht aus. Wann eine neue beA-Karte angefordert worden sein soll angesichts deren Funktionsuntauglichkeit über mehrere Monate, ist ebenfalls nicht angegeben. An die Abhilfebemühungen wie auch an die Glaubhaftmachung einer solchen Störung sind außerdem hier insbesondere vor dem Hintergrund besondere Anforderungen zu stellen, dass der Verfahrensbevollmächtigte schon bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Vorschrift § 14b Abs. 1 FamFG zum 01.01.2022, nämlich am 12.01.2022, seinem per Fax übermittelten Schriftsatz den Satz anfügte, dass derzeit nicht über beA zugestellt werden könne, da aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei. Bei sämtlichen Schriftsätzen zwischen dem 12.01.2022 und dem 21.04.2022, also über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten, fügte der Verfahrensbevollmächtigte immer einfach diesen Satz wie oben dargelegt ohne eine nähere Beschreibung, wie sich eine solche Störung eigentlich darstelle, und ohne jede Glaubhaftmachung an. In dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung und der Beschwerdeeinlegung am 21.04.2022 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte keinen Schriftsatz per beA. Die Darlegung einer vorübergehenden Störung bzw. der Bemühungen um eine unverzügliche Abhilfe bzw. deren Glaubhaftmachung hätte somit einer deutlich ausführlicheren Erklärung bedurft, um darzulegen, welche Störung über so viele Monate - inzwischen bis 17.05.2022 - vorgelegen habe und warum trotz welcher Bemühungen eine Abhilfe in dieser Zeit nicht möglich war. Die Beschreibung der Störung mit dem Schriftsatz vom 17.05.2022 legt auch in keiner Weise dar, über welchen Zeitraum die Störung in welcher Form vorgelegen haben soll (Ausfall der Sendefunktion/ zwischenzeitliche Sperrung der Karte); zu einer zeitlichen Dauer äußert sich der Verfahrensbevollmächtigten nur auf der Seite 2 oben, wo er zum Ausdruck bringt, die Blockade möge hoffentlich nur noch kurz andauern. Eine Darlegung, die in irgendeiner Weise die technische Störung über mehrere Monate ohne die Möglichkeit einer Abhilfe trotz Bemühungen um eine solche nachvollziehbar erklären würde, ist daher nicht gegeben.
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Im Übrigen war der Verfahrensbevollmächtigte auch schon deswegen nicht an der Übermittlung eines elektronischen Dokuments über Monate gehindert, da § 130a Abs. 3, Abs. 4 ZPO regelt, dass statt per beA auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden kann oder auf einem anderen sicheren Übermittlungsweg. Dazu gehört beispielsweise ein De-MailKonto, das der Nutzungspflichtige sich hätte einrichten können, wenn tatsächlich über Monate der beA-Versand trotz Abhilfe-Bemühungen nicht funktioniert hätte. Schließlich hätten die Beschwerden gemäß § 64 Abs. 2 FamFG zur Not auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden können.
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Weitere Ausnahmen von der elektronischen Übermittlungspflicht bestehen nicht. Insoweit schließt sich das Beschwerdegericht den oben dargestellten Ausführungen des LG Lübeck (Beschluss vom 21.01.2022, Az. 7 T 19/22, BtPrax 2022, 69) an.
III.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.