Titel:
Erfüllung eines Reparaturauftrags durch den Werkkundendienst
Normenkette:
BGB § 631 Abs. 1
Leitsatz:
Wird der Kundendienst des Herstellers einer Gasbrennwerttherme mit deren Reparatur beauftragt, ist der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Funktionsfähigkeit der Therme wiederhergestellt ist, auch wenn das Gebäude erst nach Behebung eines weiteren Mangels im Rohrsystem, das der Hersteller nicht mitinstalliert hatte, wieder mit Heizung- und Warmwasser versorgt wird. (Rn. 17 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Werklohn, Gasbrennwerttherme, Werkskundendienst, Auftragsumfang, Erfüllung, Fehlercode, Warmwasserversorgung, Reparatur, mehrfache Ursachen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 29118
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.568,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2020 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 31,75 € zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.568,64 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Werklohnforderung aus Kundenauftrag.
2
Die Klägerin ist ein Unternehmen für Heiztechnik.
3
Am 28.09.2020 beauftragte der Beklagte die Klägerin telefonisch wegen eines Ausfalls der Gasbrennwerttherme in dessen Mietshaus in der …. Hierzu teilte der Beklagte mit, dass diese den Fehlercode 052 (maximale Speicherlaufzeit überschritten) anzeigen würde.
4
Infolgedessen erschien der Techniker des Werkskundendienstes des Klägers am 30.09.2020 am Mietshaus des Beklagten und tauschte den Heizwasserwärmetauscher, den Verdränungskörper und verschlissene Elektroden.
5
Der Leistungsumfang wurde durch Kundendienstinformationen vom 02.10.2020 erläutert und zugleich mit Rechnung vom 02.10.2020 an den Beklagten übersandt. Der Rechnungsbetrag belief sich auf 1.568,64 €. Auf die Kundendienstinformation (Anlage K1) und die Rechnung (Anlage K2) wird vollinhaltlich Bezug genommen.
6
Zwischen den Parteien entwickelte sich ein reger E-Mail-Verkehr.
7
Der Beklagte bezahlten die Werklohnforderung jedoch nicht.
8
Der Kläger behauptet, dass die vorgenommenen Reparaturarbeiten und der Teileaustausch alle erforderlich gewesen wären. Insbesondere sei eine bloße Reinigung des Heizwasserwärmetauschers nicht möglich gewesen, da dies zu dessen Zerstörung führen könne. So sei vor Ort festgestellt worden, dass der Heizwärmetauscher sehr stark mit Ablagerungen zugesetzt sei. Desweiteren habe der Techniker noch den Fehlercode 1, STB (Sicherheitstemperaturbegrenzer, Übertemperatur vorhanden) festgestellt. Er habe die geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht, so dass der am Heizgerät bestehende Fehler behoben worden sei. Arbeiten an der bauseitigen Technik habe der Techniker nicht vorgenommen, da sich der Leistungsumfang des Werkskundendienstes des Klägers lediglich auf die vom Kläger hergestellten Gerätschaften beschränke. Bei einer anschließenden Funktionskontrolle des Geräts sei festgestellt worden, dass keine weiteren Störungen mehr bestünden. Für die Behebung eines weiterhin bestehenden bauseitigen Defekts sei der klägerische Techniker nicht verantwortlich. Gegenständlich hätten 2 Defekte vorgelegen, wobei einer das Heizgerät, der andere den bauseitigen Entlüfter betroffen hätte.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.568,64 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 31,75 € zu zahlen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
Der Beklagte habe telefonisch die Inaugenscheinnahme der Heizanlage in seinem Mietobjekt beauftragt. Im Weiteren trägt der Beklagte dann vor, beauftragt zu haben, dafür Sorge zu tragen, dass den Mietern des Objekts wieder warmes Wasser zur Verfügung stünde und nicht, irgendwelche Fehlercodes zu beseitigen. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Leistungspflicht nicht erfüllt, weil die Warmwasserversorgung am Abend des 30.09.2020 wieder nicht funktioniert habe. Lediglich von der Mieterin … betreut, führte er Arbeiten an der Warmwasseraufbereitungstechnik des Hauses durch. Dabei seien die Arbeiten der Klägerin nicht erforderlich gewesen, da die Fehlerursache nicht im Produkt der Klägerin selbst, sondern in der bauseitigen Verrohrung gelegen habe. Dies habe der Techniker Herr … bereits erkannt und bei einer ersten Fehleranalyse am 30.09.2020 gegenüber der Mieterin … auch so geäußert gehabt. Aufgrund dieses Hinweises, der infolge des erneuten Defekts der Warmwasserversorgung am Abend des 30.09.2020 an den dann beauftragten Techniker … weitergegeben worden sei, sei die eigentlich notwendige bauseitige Reparatur möglich gewesen. Seit dieser Reparatur durch den Techniker … habe es keinerlei Probleme mehr mit der Warmwasserversorgung gegeben.
12
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen und auf das Protokoll vom 07.07.2021 und hier auf die Vernehmung der Zeugen … und … und auf das Protokoll vom 28.07.2021 und hier auf die Vernehmung des Zeugen … sowie auf das gerichtlich erholte, schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH … vom 25.02.2022 (Bl. 68/106) und auf den gerichtlichen Beschluss vom 28.03.2022 (Bl. 77(79) vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
13
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
14
Der Kläger kann Zahlung seines Werklohns gem. § 631 I BGB verlangen.
15
Am 28.09.2020 war es telefonisch zum Vertragsschluss zwischen dem Kläger und Beklagten gekommen.
16
Dabei sollte die Funktionsfähigkeit der Gasbrennwerttherme wiederhergestellt werden.
17
Dieser Erklärungsinhalt der vertraglichen Vereinbarung beider Parteien war nach entsprechender Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.
18
In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass allein „die Inaugenscheinnahme der Heizungsanlage“, wie dies der Beklagte in seiner Klageerwiderung angegeben hatte, wenig Sinn machte. Vielmehr kam es dem Beklagten ersichtlich gemäß seines weiteren Vortrags darauf an, dass die Warmwassererzeugung im Mietshaus wiederhergestellt wird; denn darum ging es dem Beklagten tatsächlich, nachdem er durch seine Mieter darüber informiert worden war, dass es im Mietshaus kein Warmwasser gäbe.
19
Gleichermaßen hatten sich die Parteien auch nicht nur darauf verständigt, den „Fehlercode 052 (maximale Speicherlaufzeit überschritten) zu beheben“, wie dies von Klägerseite in der Klageschrift dargestellt worden war. Auch von Seiten der Klägerin war die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Gasbrennwerttherme gewollt.
20
Darüber hinaus war im Rahmen der Auslegung des Werkvertrags aber auch zu beachten, dass Vertragsgegenstand ausschließlich die Gasbrennwerttherme der Klägerin war und nicht die gesamte Heizungs- und Warmwasseranlage des Mietshauses des Klägers. Eine weitergehende Vertragsleistung konnte und wollte die Klägerin als Herstellerin der Gasbrennwerttherme nicht erbringen. Dieser Umstand musste auch dem Beklagten bekannt sein, nachdem die Klägerin nur die Gasbrennwerttherme im Mietshaus eingebaut hatte, nicht jedoch die außerhalb derselben bestehende Heizungs- und Warmwasseranlage. Insoweit ergab daher die Auslegung der telefonischen Beauftragung durch den Beklagten ausschließlich die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Gasbrennwerttherme.
21
Dieser Kundenauftrag war auch durch den Techniker der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt worden.
22
Zu diesem Ergebnis war der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.02.2022 (Bl. 68/106) gekommen. So führte der Sachverständige in seinem Gutachten unter dem Punkt „Zusammenfassung“ auf Seite 38 f des Gutachtens (Bl. 105/106) aus: „Der Fehlercode 52 bzw. 052 bedeutet, dass das Trinkwasser nicht in der vorgegebenen Zeit auf die Solltemperatur erwärmt werden konnte. Ursächlich für den Fehlercode 1 bzw. 001 ist eine Übertemperatur in der Brennkammer. Im Heizraum ist ein Heizwasserwärmetauscher eingelagert. An diesem Heizwasserwärmetauscher waren deutliche Ablagerung erkennbar. Diese Ablagerungen waren sehr wahrscheinlich die Ursache für die Übertemperatur und somit den Fehlercode 1 bzw. 001. Im Heizgerät ist für die letzten zehn Störmeldungen der Fehlercode 1 gespeichert. Ein Austausch des Heizwasserwärmetauschers war aus sachverständiger Sicht nicht zwingend erforderlich. Es wäre auch eine Reinigung möglich gewesen. Die Frage, ob der Fehlercode 052 ein Folgefehler von Fehler 001 ist, kann ich nicht beantworten. Dies ist von der geräteinternen Programmierung abhängig. Aus technischer Sicht ist ein Folgefehler denkbar. Ob die Heizungsanlage nach den Arbeiten der Klägerin ohne Störung gelaufen ist, kann ich nachträglich nicht beurteilen. Durch den Beklagten wird vorgetragen, dass es in der Peripherie, also außerhalb des Heizgerätes eine Störung gab. Es sei ein Entlüfter defekt gewesen. Dadurch habe der Heizkreis der Trinkwassererwärmung nicht funktioniert. Im Heizkreis der Trinkwassererwärmung gibt es zwei Entlüfter. Diese sind an den Hochpunkten angeordnet. Befand sich Luft in dem Heizkreis der Trinkwassererwärmung, so war ein störungsfreier Betrieb nicht möglich. Die Klägerin ist Hersteller des installierten Gas-Brennwertgerätes. Gemäß Aktenlage hat der Beklagte die Klägerin zwecks Beseitigung einer Störung kontaktiert. Welche vertraglichen Vereinbarungen es zwischen den Parteien gab, ist mir nicht bekannt. Üblicherweise führt der Kundendienst eines Herstellers Arbeiten an dem Hersteller gefertigten Geräten aus. Arbeiten an der Peripherie gehören üblicherweise nicht zum Leistungsumfang. War ein Entlüfter, defekt, so war ein Austausch erforderlich. Durch den Austausch eines Entlüfters wird jedoch die Ursache für den Fehlercode 1 bzw. 001 nicht beseitigt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen vor Ort sowie der Aktenlage, hier insbesondere der Vortrag des Beklagten bezüglich des Entlüfters, waren sowohl Arbeiten am Gasgerät-Brennwertgerät als auch Arbeiten an der Peripherie erforderlich um die Trinkwassererwärmung zu ermöglichen.“
23
Das Gericht schließt sich den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in dessen schriftlichen Sachverständigengutachten an. Einwendungen hiergegen waren nicht ersichtlich und wurden auch von keiner Seite vorgebracht.
24
Danach wurde deutlich, dass gegenständlich 2 Störungen bzw. Defekte vorgelegen hatte, zum einen am Gasbrennwertgerät der Klägerin, zum anderen an der Peripherie bzw. der Verrohrung außerhalb des Geräts. Nur durch die Beseitigung beider Störungen war nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die Trinkwassererwärmung im Mietshaus des Beklagten wieder möglich.
25
Diese vom Techniker durchgeführten Maßnahmen am Gerät der Klägerin waren entsprechend den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch geeignet, die Funktionsfähigkeit des Gasbrennwertgerätes der Klägerin wiederherzustellen.
26
Der Techniker der Klägerin, der Zeuge … gab diesbezüglich bei seiner Zeugenaussage an: „Ich weiß um was es geht, der Auftrag ging die ganze Zeit zurück. An Einzelheiten kann ich mich nicht erinnern, bei der Masse an Aufträgen, die ich verarbeite. Ich habe mich eingelesen. Ich habe mich mit dem Sachverhalt nochmal vertraut gemacht. Ich bin dort wegen dem reklamierten Fehler 52, der eine Wolf Gasheiztherme CGB 50 mit dem reklamierten Fehler 52 betraf. Vor Ort habe ich festgestellt, dass dort noch ein weiterer Fehler auftrat. Der Fehler 01, der maßgeblich für die Störung in der Warmwasserbereitung ist. Der Fehler 52 ist ein Folgefehler, weil die Speicherlagezeit überschritten wird. Dann bin ich hin, habe das Gerät angeschaut und festgestellt, dass der Wärmetauscher mit Verschmutzungen stark verkrustet ist. Ich habe den Wärmetauscher ausgestaucht, da eine Reinigung nicht mehr möglich war bei dem Verschmutzungsgrad. Ich habe die Arbeit entsprechend den Vorgaben ausgeführt, die entsprechenden Messungen noch durchgeführt, Funktionskontrollen durchgeführt und den Einsatz abgeschlossen. Nach Funktionskontrolle hat alles funktioniert. Der Fehler 52 stand in der Reklamation im Auftrag. Ich wurde wegen dem Fehler 52 zur Anlage gerufen. Ich nehm das Gerät wieder in Betrieb und die Warmwasserbereitung wird dann eingeschaltet und durchgeführt und da wird dann geschaut, ob das Gerät die Warmwasserbereitung ausführt. Funktionskontrolle mit allem drum und dran dauert eine halbe Stunde. Die Möglichkeit habe ich nicht, Warmwasser zu entnehmen. Ich kann nur schauen, ob das Gerät die Funktion bei der Warmwasserbereitung, das Umschaltventil, in die entsprechende Stellung zurückfährt und das Warmwasser aus der Therme in den Speicher führt. Es gibt die Funktionskontrolle, die ich vor Ort ausführen kann. Warmwasser zu entnehmen, gibt es keine Möglichkeit. Ich bin dort durch eine Mieterin in das Haus reingelassen worden. Die hat mir den Zutritt gewährleistet in den Heizraum. Der war im Keller der Heizraum. Ob die Mieterin die ganze Zeit anwesend war, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange die Mieterin da dabei war. Das ist zu lange her. Ob ich der Mieterin was gesagt habe, kann ich mich nicht mehr erinnern. In der Regel werden keine Auskünfte an Mieter und andere Personen gegeben, weil der Auftraggeber ein ganz anderer ist. Wir sind nur Rechenschaft schuldig dem Auftraggeber gegenüber. Ich hatte den Auftraggeber - soweit ich weiß - telefonisch informiert. Ich gehe davon aus, nach der Maßnahme. 100 % kann ich mich nicht mehr erinnern. Wir als Werkskundendienst, ich werde nicht ich als Person beauftragt, sondern durch den Auftraggeber wird die Fa. … beauftragt, den Fehler Instand zu setzen. Wenn wir den Fehler vorfinden, müssen wir das Gerät wieder Instand setzen, dass es funktionstüchtig ist. Ich muss dann einen Bericht verfassen über Laptop, der wird elektronisch erfasst. Dieser Bericht wird dann abgeschlossen und dann geht das online an die Firma, an den Kundendienst. Ich erstelle nur einen Bericht über die geleistete Arbeit. (…) Mein Bericht sieht anders aus, hat eine andere Form. (…) Wenn der Fehler 1 und 52, also die Reklamation bei uns kommt, schau ich mir in der Regel als Erstes den Zustand des Wärmetauschers an. Ich muss den Wärmetauscher bei dem Gerät rausklappen und die Brenneinheit entnehmen und schaue den Wärmetauscher an. Dabei habe ich festgestellt, dass der Wärmetauscher sehr stark mit Verbrennungsrückständen verkrustet ist. Diese lassen sich ohne Werkzeug nicht beseitigen. Wenn man das mit Werkzeug beseitigen würde, würde man den Wärmetauscher zerstören. Er lässt sich nicht mehr reinigen. Notwendige Arbeit ist den Wärmetauscher komplett auszutauschen, um die Wärme des Brenners an das Wasser wieder ordnungsgemäß den Übergang zu gewähren. Die erzeugte Wärme muss ordnungsgemäß an das Wasser übertragen werden, dazu braucht man einen sauberen Wärmetauscher. Anders ist eine Funktion der Therme nicht mehr möglich. Wenn man den Wärmtauscher, den kann ich nicht mehr reinigen. Im Sinne des Kunden ist, dass die Funktion der Therme wieder gegeben ist. Würde man das nicht machen, würde der Fehler 1 wieder auftreten und der Fehler 52 wieder auftreten. Der Fehler 1 zeigt an, dass die Wärme vom Brenner in das Heizwasser übertragen werden kann. Der Brenner wird zu heiß. Auf dem Brennkammerdeckel ist ein Fühler, der misst die Brennkammer-Deckeltemperatur und dann, wenn die Brennkammer zu heiß wird, taucht der Fehler 1 auf. Ich kann mich an den Einsatz nicht mehr detailliert erinnern, weil er zu lange her ist. Grundsätzlich geben wir keine Auskunft an Mieter. Das passiert öfter in Mehrfamilienhäusern, dass da Personen vor mir stehen und wollen wissen, was da los ist. Ich kann die Person nicht einordnen. Mietern gegenüber geben wir deshalb keine Auskünfte, weil man nicht weiß, wie das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Es werden grundsätzlich keine Aussagen diesen gegenüber getroffen. Die Gesamtarbeitszeit war zwei Stunden. (…) Ich kann nicht beurteilen, den Prozess kann ich nicht nachvollziehen. Ich bekomme eine elektronische Meldung, Kundendienstauftrag, da steht nur kurze Beschreibung des Auftrags drinnen, mehr nicht. Der Fehler wird zurückgesetzt bei einem Reset. Die Therme fängt wieder an zu arbeiten. Wenn die Brennkammer-Temperatur in der Folge dann zu hoch wird, auf dem Brennkammer-Deckel da ist ein Fühler, der misst die Brennkammerdeckel-Temperatur, dann wird das Gerät wieder abgeschaltet und der Fehler 1 wird angezeigt. Die Warmwasserbereitung läuft nicht permanent, sondern nach gewissen Schaltzeiten wird die Warmwasserbereitung angefordert und nach diesen Zeiten taucht dann der Fehler auf. Erfahrungsgemäß in den Morgen- und Abendstunden. Interne Funktion ist direkt das Überprüfen, aber bauseitige Komponenten kann ich nicht prüfen, darf ich nicht prüfen, weil die nicht von unserem Haus sind. Ich hatte den Auftrag das Gerät zu überprüfen, das Gerät habe ich überprüft, ich habe das, wodurch die Fehler am Gerät verursacht wurden, beseitigt. Mehr kann ich an der Anlage nicht überprüfen. Wenn wir einen Auftrag erhalten, bezieht sich der Auftrag für uns nur auf die von uns hergestellten und gelieferten Geräte. Außerhalb dieses Gerätes dürfen wir gar nichts machen. Das ist zu lange her, ich kann mich entsinnen, dass ich mit dem Herrn … telefoniert habe. Es kann sein, dass ich das mit einem anderen Auftraggeber verwechsle, bei der Masse von Aufträgen. Wir sind nicht angehalten, den Kunden telefonisch zu kontaktieren. Ich habe einen Auftrag vom Arbeitgeber, den Auftrag habe ich auszuführen. Den habe ich ausgeführt. Rechenschaft muss ich gegenüber dem Arbeitgeber ablegen. Wenn nichts anderes im Auftrag festgelegt ist, verfahre ich so. (…) Das ist der Wärmetauscher, von dem wir die ganze Zeit gesprochen haben. Der Verdrängungskörper in dem Wärmetauscher, dass die Wärme nicht aufs Abgassystem übergeht. Die beiden Elektroden. Stundensatz, Auftragspauschale, alles gemäß Rechnung.“
27
Der Zeuge machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Der Zeuge war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
28
Der Zeuge machte nochmals deutlich, dass wohl zwei Störungen vorgelegen hatte, eine des Gerätes und eine in der Peripherie. Dabei erklärte dieser auch nachvollziehbar, dass er als Techniker der Klägerin nur Leistungen am Gerät der Klägerin erbracht und darüber hinaus keine Befugnisse hatte, insbesondere nicht Störungen an außerhalb des Gerätes befindlichen Gewerken vornehmen durfte und auch nicht vorgenommen hatte. Mit der Funktionsprüfung des Gerätes und der Feststellung des störungsfreien Betriebes war dessen Werkleistung volendet.
29
Diese war auch ordnungsgemäß.
30
Entgegen der Auffassung des Beklagten und trotz der Feststellungen des Sachverständigen, dass eine mechanische Reinigung des Wärmetauschers mittels einer Bürste möglich gewesen wäre, musste der Techniker hier eine solche mechanische Maßnahme nicht durchführen, da dies den - wohl - internen Qualitätsvorgaben der Klägerin widersprach. Diesbezüglich war er im vorliegenden Fall nur befugt, den Wärmetauscher komplett auszutauschen. Dieser Umstand resultiert daher, dass die Klägerin insofern dem Beklagten in der Pflicht steht, dass die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Gasbrennwerttherme ordnungsgemäß erfolgt war. Bei einer mechanischen Reinigung indessen konnte die Klägerin für diesen Umstand gerade nicht einstehen, da Schäden aufgrund übermäßiger mechanischer Beanspruchung nicht ausgeschlossen werden können. Dabei hätte sich die Klägerin auch nicht auf eine solche, im ersten Moment einfachere und billigere Lösung einlassen können und müssen, da sie vielmehr für eine Qualitätssicherung ihrer Geräte zu Sorgen hat. Insofern führen in diesem Bereich gerade bei einem Kundendienst durch den Hersteller selbst im Falle einer unzureichenden Werkleistung zu unübersehbaren negativen Folgen für das gesamte Unternehmen. Genau aus diesem Grund hatte der Beklagte auch gerade die Klägerin als Herstellerin mit der Störungsbeseitigung beauftragt und konnte sich damit auf eine der Klägerin entsprechenden Qualität der Fehlerbeseitigung verlassen. Gerade deswegen hatte der Beklagte die Klägerin und nicht irgend einen Kundendienst mit der Störungsbeseitigung beauftragt. Ähnliches dürfte dem Beklagten auch in anderen Bereichen beispielsweise der Automobilbranche bekannt sein. Demgemäß musste der Technik entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht nur eine mechanische Reinigung vornehmen, auch wenn diese erfolgreich gewesen wäre, sondern durfte hier berichtigter Weise einen Austausch vornehmen.
31
Darüber hinaus hatte aber auch die weitere Beweisaufnahme ergeben, dass entsprechend den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen neben der Störung am Gerät auch noch ein Defekt in der Peripherie vorhanden war.
32
So hatte der Techniker des Beklagten … bei seiner Zeugenaussage angegeben:
„Zu 1.: Das ist ein Wärmetauscher, Wellrohrwärmetauscher, ein Rohr und Blech drumrum gewickelt. Da wird eine Gasflamme hineingeblasen. Dann wird die Wärme an das Wellrohr abgegeben. Da ist nicht übermäßig verschmutzt nach 1 Jahr des Betriebes. Es ist Schmutz in der Luft, die das Brennwertgerät von außen hereinholt, die sich dann an dem Rohr absetzt. Nach einer Wartung wird das mechanisch entfernt. Ich hab nur die Fotos angeschaut. Ich war selbst nicht zugegen. Der Herr … hat mir erzählt, dass das Teil noch da wäre. Ich hab mir Fotos angeschaut. Da erkennt man keine übermäßige Verschmutzung, dass er zubetoniert ist.
Zu 2.: Ja das ist korrekt. Das Gerät fing an Fehler bzw. Störungen zu machen am 28.01.2019. Da gab es von Wolf die Mitteilung, dass bei diesen Geräten die Lüfter getauscht werden müssen, weil die Kupplung defekt gehen könnte. Das hat das Gerät nicht geschafft. Da musste ich zwischendurch hin, da musste ich den Entlüfter tauschen. In dem Atemzug habe ich eine Wartung mitgemacht. Das war die letzte Wartung, die gemacht worden ist von mir. Danach, am 15.05. bis 22.05. Hatte ich 3 Einsätze wegen Niedrigtemperatur. Da bin ich hingefahren und hab im Prinzip nach Rücksprache mit dem Herrn …, das ist der Gebietsleiter für … von der Firma … Modifizierungen vorgenommen am Leistungsverhalten des Gerätes gemacht. Von da an lief es relativ stabil. Das hat irgendwie nicht richtig funktioniert. Dann habe ich das Gerät aus den Augen verloren, dann habe ich nichts mehr davon gehört, ansonsten hätte der Herr … mich angerufen und gesagt, …, ich soll da hinfahren, das Gerät geht schon wieder nicht. Ich weiß nicht, ob danach noch was war. Ich hab irgendwann die Information bekommen, dass der Herr … den Kundendienst bestellt hat. Zu dem Termin, wo der Kundendienst da war, war ich nicht vor Ort. Ich war nicht zugegen, weil der normale Ablauf beim Kundendiensteinsatz, dass der Monteur, der das Gerät gerichtet hat und die Wartung betreibt, mit vor Ort ist. Ich war da nicht informiert, noch habe ich was gewusst davon. Nach dem Kundendiensteinsatz ist die Heizung erst mal gelaufen. Das weiß ich vom Herrn …. Ansonsten hat er mich angerufen und gesagt, … fahren sie da hin und schauen sie mal nach dem Gerät. Bei mir war der letzte Einsatz am 15.05. bis 20.05.2020. Das war das Letzte, wo ich dort war, da war ich dreimal dort. Danach war Funkstille mit der Heizungsanlage, da habe ich nichts mehr gehört davon. Erst als der Herr … gesagt hat, dass der Kundendienst da war. Es ist im Prinzip immer so, dass das Datum der Originalrechnung aussagt, wann die Wartung war. Die wäre im Dezember die nächste Wartung. Wenn eine Luftblase in der Wärmeerzeugung drinsteht, kann es sein, dass das Gerät im Prinzip die Wärme nicht mehr abgeben kann. Die Pumpe läuft in sich und führte die Wärme nicht mehr in die Heizungsanlage. Dann gibt es das Problem, dass das Gerät dann in die Übertemperatur geht. Nach dem Kundendiensteinsatz des Technikers war ich dann nicht mehr vor Ort an der Heizung tätig. Ich habe erst erfahren, dass der Kundendienst irgendwann da war, vielleicht Juni, Juli, August, keine Ahnung. Ich weiß es nicht, ich hab da keinerlei Unterlagen. Wenn ich für irgend jemand anders mit dem Problem nicht weiterkomme und der Kunde besteht drauf, dass der Kundendienst kommt, dann muss ich eigentlich den Kundendienst ordern und dann krieg ich auch eine Rechnung vom Kundendienst und muss das dem Kunden weiter berechnen, so ist der normale Ablauf. Ich weiß nicht warum, der Kundendienst nach dem Anruf des Herrn … angerückt ist. Das Problem kenne ich nicht. (…) Jawohl, habe ich gemacht. (…) Ich kann nur das sagen, was ich an Rechnungen eigentlich vor mir liegen hab. Wenn ich dieses Teil irgendwo auf einer anderen Baustelle von Herrn … das Ding mit reingeschrieben hab, dann ist das dort. Dann finde ich das hier nicht mehr. Ich weiß, dass ich den Lüfter ausgetauscht habe. Ich kann nur nicht sagen ob das 3 Tage, bevor der Kundendienst da war, war oder 3 Tage danach, oder eine Woche danach. Ich weiß nicht wann, ich kann’s nicht nachvollziehen. (…) Es ist über 1 Jahr her, in der Zeit von diesem Kundendiensteinsatz habe ich bestimmt alle Reparaturen gemacht an der Heizungsanlage. Alle Reparaturen, die eine Rechnung haben, kann ich mich genau drauf verlassen, dass das, was in der Rechnung steht, gemacht wurde. Wenn ich keine Rechnung habe, kann ich es nicht mit hundertprozentiger Gewissheit sagen, wann das gemacht wurde. Dann war das vielleicht eine Gefälligkeit, oder ich hab’s vergessen zu berechnen. Ich kann’s nicht sagen. Ich kann’s nicht nachvollziehen, deswegen kann ich’s nicht sagen, sonst würde es eine Rechnung geben. (…) Entweder habe ich den Lüfter getauscht ohne Rechnung oder auf eine andere Rechnung bei einer anderen Baustelle mit aufgeführt. Unter dem Ordner dieser Haus-Nr. erscheint der Entlüfter nicht. Ich kann mich nicht erinnern, ob das vor dem Kundendiensteinsatz war oder danach.“
33
Der Zeuge war allerdings als problematisch zu qualifizieren, da dessen Angaben jedenfalls nicht durchgängig nachvollziehbar erschienen. Insofern waren Nachfragen und Hinweise sowie Vorhalte durch das Gericht notwendig. Letztlich waren die Angaben so vage, dass sie kaum noch glaubhaft erschienen. Der Zeuge mochte sich nur an solche Dinge erinnern, zu denen es von ihm Rechnungen gab. An sonstiges konnte oder wollte er sich nicht erinnern. Dabei räumte er aber letztlich auch ein, dass er möglicherweise für den Beklagten auch Gefälligkeiten getätigt hatte oder Abrechnungen einzelner Tätigkeiten vergessen hätte. Jedenfalls wurde klar, dass eben auch eine Störung der Peripherie vorgelegen hatte, nach deren Beseitigung und aufgrund der zunächst zuvor erfolgten Beseitigung der Gerätestörung jedenfalls nunmehr die Trinkwassererwärmung problemlos funktionierte.
34
In diesem Zusammenhang war die Aussage der Mieterin … auch insofern nur hilfreich, als dass auch diese von einem weiteren Mangel an der Verrohrung sprach. So gab diese an: „Ich war Mieterin in dem Haus. Ich habe dem Herrn … den Einlass gewährt. Ich habe ihm dann die Schlüssel auch wieder abgenommen. Ich habe mit ihm kurz gesprochen. Er hat mir erklärt, was war. Er hat gesagt, dass das nichts mit der Anlage an sich ist, nicht mit dem Warmwasserboiler und hat mir die Knöpfe nochmal gezeigt, welche man drücken könnte. Dann hat er gesagt, dass das auf jeden Fall an der Verrohrung liegen würde, irgendwas mit der Luft, dass da irgendwas mit dem Ablauf nicht stimmen würde. Ob das der Herr war, der jetzt gerade vor mir hier drinnen war, das kann ich nicht sagen. Ich habe den jetzt gar nicht richtig erkannt. Ich habe nur dem einen die Tür geöffnet. Er hat geklingelt, er sei der Heizungsmonteur, Namen hat er mit Sicherheit erwähnt, aber kann ich nicht sagen. Wenn er ohne Mundschutz vor mir stehen würde, könnte ich es vielleicht beantworten, aber so habe ich den im Vorbeihuschen nicht erkannt. Draußen, bevor wir rein sind, habe ich ihn gar nicht gesehen. Da standen wir direkt davor, ich mit der Frau … habe da gewartet. Da stand er vielleicht hinter mir. Jetzt saß der auch relativ weit weg von uns. Ich wusste nicht, dass der mit uns überhaupt was zu tun hat. Ich habe dem keine Beachtung geschenkt. Ich hatte von Herrn … den Schlüssel für unseren Heizungsraum. Ich habe ihm den überreicht, habe dem aufgeschlossen und er hat gesagt, er braucht eine gewisse Zeit und nach der war ich dann wieder unten. Dann hat er mir den Sachverhalt nochmal erklärt, dann haben wir wieder zugeschlossen, er hat das Gebäude verlassen. Er hatte ein kleines Köfferchen dabei, ein Werkzeug-Köfferchen. Er hat jetzt nicht noch einen großen Karton mit einem Warmwasserboiler oder sonst was dabei. Er kam mit seinem Werkzeug, ist runter, das war vielleicht 1/4 Stunde oder 20 Minuten, das hat nicht lange gedauert. Während er da unten was gemacht hat, war ich nicht dabei. Ich war aber im Garten quasi. Der Garten führt zu dem Raum, ich habe einen kleinen Sohn, mit dem war ich Garten, dann war er halt fertig. (…) Prinzipiell kann es sein, dass er sich Teile geholt hat. Ich habe ihm nicht die ganze Zeit auf die Finger geschaut.“
35
Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
36
Jedenfalls war der Erkenntnisgewinn durch die Zeugin nicht sehr hoch, nachdem sie nicht mehr sagen konnte, ob derjenige, den sie in den Heizraum gelassen hatte, der Techniker der Klägerin war. Obwohl diese offensichtlich jedenfalls im Garten war, konnte sie nicht angeben, ob neben Werkzeug auch andere Dinge oder größere Teile durch denjenigen, dem sie den Heizraum geöffnet hatte, in den Keller getragen worden war. Letztlich blieb offen, welche Person die Zeugin in den Heizraum gelassen hatte.
37
Im Hinblick auf die Probleme mit der Trinkwassererwärmung war die Mieterin …, vernommen worden. Diese gab an: „Ich habe da mitgeteilt, dass das Warmwasser nicht ging. Ich weiß nicht, wann das direkt ausgewechselt wurde. Es ging einfach nach der Reparatur abends nicht. Es war wieder die Heizung kalt und das Warmwasser ging auch nicht. Ich glaube 29.09., wenn ich das richtig sehe und am 01.10. habe ich dem Herrn … geschrieben, dass es wieder nicht funktioniert. Am 28.09. ist in meinem WhatsApp-Verlauf das erste Mal was und dann am 01.10. habe ich es wieder geschrieben. Am 01.10. habe ich geschrieben, dass das Wasser wieder kalt ist, das war früh, so um halb acht gewesen. Von Reparaturmaßnahmen habe ich nichts mitbekommen. Es wurde nur gefragt, ob jemand den Werkstechniker reinlassen könne. Das ist dann die andere Zeugin gewesen. Ich habe gar nicht mitbekommen, dass da wer im Haus war. Ich kenne Herrn …. Ich habe ihn auch schon mal gesehen. Der Herr von ganz am Anfang, der war mir nicht bekannt. Der Name … ist mir bekannt, der hat auch immer mal nach der Heizung geschaut, das geht schon länger mit der Heizungsgeschichte. Mein Mann ist immer mal runter und hat den Knopf gedrückt, dass die Heizung sich wieder erwärmt sozusagen. Wo es richtig schlimm war, war es vielleicht 2, 3 Tage gut und dann ging es wieder schlechter. Das war aber schon bevor der Werkstechniker da war, Die Heizungsgeschichte ist eine never ending story. Dann kam irgendwann der Werkstechniker. Irgendwann dann hat anscheinend nochmal jemand nachgeschaut, ich kann es nicht sagen. Das letzte Mal, als ich mit dem Herrn … Kontakt hatte, war am 01.10., danach war es gelöst worden. Er hat sich dann darum gekümmert, mehr kann ich nicht sagen. (…) Ich habe das nur weitergegeben, dass das nicht funktioniert, und dann wurde geschrieben, dass der Werkstechniker da war, das hätte funktionieren müssen. Weiteren Kontakt hatte ich dann nicht. Für mich war das genauso und am 30.09. war es nur lauwarm. Es hatte sich ein bisschen erwärmt und dann komplett wieder abgekühlt.“
38
Die Zeugin machte nachvollziehbare und in sich schlüssige Angaben, die glaubhaft waren. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Gegenteiliges war nicht ersichtlich und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.
39
Im Ergebnis hatte sich daher nach durchgeführter Beweisaufnahme ergeben, dass die Rechnung der Klägerin berechtigt war und die dagegen erhobenen Einwendungen unberechtigt waren.
40
Die Klage war daher vollumfänglich begründet.
41
Die geltend gemachten Nebenforderungen beruhen auf §§ 280 I, 286 BGB.
42
Der Beklagte schuldete den geltend gemachten Werklohn in tenoriertem Umfang.
43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.