Titel:
Regress eines Schädigers aus abgetretenem Recht bei Vorliegen eines privat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten
Normenkette:
BGB § 280, § 631, § 633, § 634, § 677, § 681, § 812
Leitsätze:
1. Wird einer Kfz-Werkstatt der Auftrag erteilt, nach einem Unfall bestimmte in einem Sachverständigengutachten enthaltene Arbeiten durchzuführen, darf sich die Werkstatt auf das Schadensgutachten verlassen und die dort ausgeführten Arbeiten ausführen, ohne aufgrund eventuell überflüssiger Arbeiten schadensersatzpflichtig zu sein. (Rn. 15) (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Hinweispflicht für eine beauftragte Werkstatt, dass Positionen in einem Schadensgutachten nicht erforderlich sind, besteht nur dann, wenn im Gutachten auch für einen Werkstattmeister offensichtlich ohne Bezug zur Schadensbehebung erforderliche Arbeitsschritte ausgewiesen würden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Reparaturkosten, Reparaturauftrag, Regress, Werkvertrag, Sachverständigengutachten, Schadensbehebung, Pflichtverletzung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 28805
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 241,98 € festgesetzt.
Tatbestand
(entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) ist nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 241,98 € aus abgetretenem Recht zu. Es bestehen keine Ansprüche der Geschädigten, gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Reparaturrechnung.
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Die Klagepartei trägt vor, dass die Prozessbevollmächtigten der Geschädigten den Abzug nicht akzeptierten und die Geschädigte gemäß der vorgelegten Anlage K4 zur Schadloshaltung der Klagepartei die restlichen Reparaturkosten in Höhe des Klagebetrags an die Klagepartei abgetreten hatte.
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Zunächst ist klarzustellen, dass die Klagepartei angesichts der vorgenommenen Abtretung im Rahmen des Regress nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die dem Geschädigten selbst zugestanden haben. Dies folgt aus § 404 BGB. Im Lichte dieses Grundsatzes ergibt sich für die Ansprüche der Klagepartei Folgendes:
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1. Der Klagepartei steht gegen Frau kein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 631, 633, 634, 255 BGB auf Zahlung des geforderten Betrags in Höhe zu.
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Zwischen der Klagepartei und Frau ist ein Werkvertrag zustande gekommen, §§ 631 ff. BGB. Inhalt des Vertrags war die Reparatur nach dem Sachverständigengutachten der Fa. vom 12.01.2021 (Anlage B1).
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Nach den Angaben der Frau hat diese den Wekstattauftrag vom 11.01.2021 (vgl. Anlage B1) eigenhändig unterschrieben und damit die Reparatur beauftragt. Aufgrund der Angaben der Zeugin bestehen hieran keine Zweifel. Im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme gab Frau an: „Das, was ich unterschrieben habe, habe ich zuvor auch durchgelesen. Ich habe unterschrieben, dass das Auto durch die Firma Autohaus repariert wird“.
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Es bestehen jedoch keinerlei Gewährleistungsansprüche der Frau gegen die Beklagte. Die Klagepartei trägt jedenfalls weder vor, dass das Reparaturergebnis mangelhaft war noch, dass der Klageantrag auf Mängel der Reparatur gestützt wird. Vielmehr berichtet die Klagepartei in ihrer Klage von einem Eindruck, als ob durch die Sachverständigen und Werkstätten in den Fällen, in denen eine Versicherung für die Bezahlung einer Reparaturkostenrechnung verantwortlich sei, tief in die Rechnungskiste gegriffen wird und neue, überteure Schadenspositionen generiert würden, die - wenn es der Auftraggeber aber selber bezahlen müsse - überhaupt nicht berechnet würden.
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2. Der Klagepartei steht gegen Frau kein Anspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, 255 BGB auf Zahlung des geforderten Betrags zu.
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Es ist weder von der Klagepartei konkret vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Klagepartei als nicht erforderlich beanstandeten Arbeitsschritte bzw. Positionen nicht im Sachverständigengutachten der Fa. als Reparaturschritte vorgesehen sind.
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Die Ausführung sämtlicher streitigen Arbeiten stellt keine Verletzung des Werkvertrags zwischen Frau und der Beklagten dar.
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Ferner hat die Klagepartei keine Tatsachen vorgetragen, die im Zusammenhang mit den als nicht erforderlich bezeichneten Reparaturschritten ergäben, dass die Beklagte Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Frau verletzt hätte.
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Die Frage, welche Kosten jeweils von der Beklagten gegenüber dem Geschädigten abgerechnet werden, stellt keinen Mangel dar, der zu Zahlungsansprüchen führt. Dies ist vielmehr Ausfluss der Privatautonomie welche Vergütung bzw. Preise zwischen den Parteien abgerechnet werden. Es liegt hier auch kein Fall des Wuchers (§ 138 BGB) vor, dies wurde von der Klägerseite auch nicht vorgetragen.
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Grundsätzlich durften sich sowohl Frau als auch die Beklagte auf die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen verlassen. Die Beklagte verletzt daher bei einer Reparatur nach Gutachten grundsätzlich keine Aufklärungs- und/oder Hinweispflichten gegenüber Frau Die von der Beklagten abgerechneten Reparaturkosten liegen hier unterhalb der im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten.
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Die Werkstatt und der Geschädigte dürfen sich auf ein Schadengutachten verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen. Der Auftrag gemäß dem Gutachten zu reparieren, wurde vom Beklagten erfüllt. Aufgrund des vorliegenden Schadengutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten, den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen.
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Ein Gutachten bezweckt die neutrale Darstellung des Reparaturumfangs. Das gilt auch, wenn es sich um ein von dem Geschädigten in Auftrag gegebenes Privatgutachten handelt.
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Die Werkstatt darf den Auftrag „Reparatur wie vom Gutachter vorgesehen“ abarbeiten, ohne eigene Prüfungen anzustellen. Andernfalls würde man unterstellen, dass die Mitarbeiter der Reparaturwerkstatt besondere Kenntnisse hätten, die der Schadengutachter gerade nicht hat.
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3. Der Klagepartei steht gegen Frau kein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 677, 681 BGB auf Zahlung des geforderten Betrages zu.
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Bei der Durchführung der Fahrzeugreparatur im Zusammenhang mit der Naturalrestitution handelt es sich stets um ein Geschäft auch des Schädigers und damit für den ausführenden Dienstleister um ein objektiv auchfremdes Geschäft. Hintergrund ist neben dem im Recht der GoA weit auszulegenden Begriff des Geschäfts der Umstand, dass der Schädiger aufgrund der schädigenden Handlung qua Gesetz zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Insoweit liegt es selbstredend im Interesse des Schädigers, sich durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also durch Naturalrestitution, seiner Schadensersatzpflicht zu entledigen. (vgl. Kemperdiek: Der Schädiger im Spannungsfeld zwischen Werkstattrisiko, Indizwirkung und eigenen Regressansprüchen in r+s 2021, 372, 376).
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Selbst bei Annahme eines Fremgeschäftsführungswillens auf Seiten der Beklagten als Werkstatt, mangelt es jedoch an einem Ausführungsverschulden. Das Gericht ist im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass der Beklagten keine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vorzuwerfen ist. Ein Ausführungsverschulden ist aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem Maßstab des § 280 Abs. 1 BGB erforderlich.
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Nach Auffassung des Gerichts ist für eine Werkstatt maßgeblich, ob der Fachwerkstatt ein Sachverständigengutachten vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.
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Die Zeugin hat wörtlich ausgeführt, dass sie das Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gericht hat die Zeugin nach dieser Angabe nochmals eindringlich auf ihre Wahrheitspflicht vor Gericht hingewiesen. Dennoch blieb die Zeugin bei ihrer getätigten Aussage. Die Zeugin war ersichtlich im Rahmen ihrer Vernehmung aufgeregt. Für das Gericht ergab sich mehrmals im Rahmen der Vernehmung, dass die Zeugen offenbar Schwierigkeiten in ihrer persönlichen Situation hat und auch in den Zeiten der Unfallreparatur aufgrund ihrer familiären Situation sehr angespannt war. Dennoch war die Zeugin bemüht, die Wahrheit zu sagen, soweit sie sich noch an die Vorgänge erinnern konnte.
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Der weiter einvernommene Zeuge schilderte die üblichen Abläufe im Rahmen eines Schadensfalls bei der Beklagten. Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht, dass dieser nicht konkret einen aus seiner Sicht erinnerlichen Vorgang schilderte, welcher lange Zeit zurück liegt. Vielmehr schilderte der Zeuge die üblichen Abläufe bei der Beklagten.
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Die Zeugin hat den Werkstattauftrag auch unterschrieben. Dies hat sie im Rahmen ihrer Einvernahme glaubhaft bestätigt. Somit muss aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass das in dem Werkstattauftrag genannte Sachverständigengutachten nicht zuletzt auch den Zweck hatte, den Reparatur Umfang festzulegen.
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Die von der Beklagten abgerechneten Reparaturkosten liegen hier unterhalb der im Sachverständigengutachten kalkulierten Kosten.
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Die Werkstatt und der Geschädigte dürfen sich auf ein Schadengutachten verlassen und die Werkstatt darf den Auftrag, gemäß dem Gutachten zu reparieren, durchführen. Der Auftrag gemäß dem Gutachten zu reparieren, wurde vom Beklagten erfüllt. Aufgrund des vorliegenden Schadengutachtens war es auch nicht die Aufgabe des Beklagten, den Auftraggeber weitergehend zu beraten oder eigene Prüfungen anzustellen.
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Hiergegen spricht auch nicht die ins Blaue hinein vorgenommene Behauptung der Klagepartei in der Klageschrift, wonach es sich für die Beklagtenpartei so darstelle, als ob durch die Sachverständigen und Werkstätten in den Fällen, in denen eine Versicherung für die Bezahlung einer Reparaturkostenrechnung verantwortlich ist, tief in die Rechnungskiste gegriffen würde und neue, überteure Schadenspositionen generiert werden, die - wenn es der Auftraggeber aber selber bezahlen muss - überhaupt nicht berechnet werden. Die Klagepartei hat in dem Rechtsstreit nicht konkret das von der Beklagtenpartei in Auftrag gegebene Privatgutachten der Fa. vom 12.01.2021 substantiiert angegriffen. Die Klagepartei greift in ihrer Klage explizit die Reparaturrechnung der Beklagten vom 26.01.2021, und nicht das Sachverständigengutachten, an. Wörtlich führte die Klagepartei auf Seiten 2/3 der Klageschrift aus: „Der Klagepartei wurde als Schadennachweis zunächst ein Sachverständigengutachten mit Lichtbildern und in der Folge die Reparaturrechnung der Beklagten vom 26.01.2021 mit der Bitte um Zahlung an den Geschädigten übersandt. Die Klagepartei übergab diese Rechnung an die Fa. mit der Bitte, sie inhaltlich zu überprüfen. Es handelte sich dabei um eine rein technische Prüfung. Bei der Prüfung wurden insgesamt folgende Positionen in der Reparaturrechnung beanstandet, die einen Abzug in Höhe des Klagebetrags ausmachen“.
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Im Hinblick auf die Bedeutung des eingeholten Sachverständigengutachtens kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Grundsätzlich durften sich sowohl Frau als auch die Beklagte auf die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen verlassen.
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Eine Hinweispflicht, deren Unterlassung eine Pflichtverletzung und bei einem Vertreten müssen ein Ausführungsverschulden darstellen würde, besteht nur dann, wenn im Gutachten auch für einen Werkstattmeister offensichtlich ohne Bezug zur Schadensbehebung erforderliche Arbeitsschritte ausweisen würde. Eine solche besteht jedoch nicht, wenn ein Sachverständiger Ersatzteile für notwendig erachtet, welche gerade im Schadensbereich liegen. Gleiches gilt für die Höhe der vom Sachverständigen veranschlagten Kosten bzw. pauschalen Kostenpositionen.
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4. Der Klagepartei steht gegen Frau kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung des geforderten Betrages zu.
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Die Klagepartei trägt nicht vor, dass die Beklagte Arbeiten ohne jeden Bezug zum Unfallschaden und damit ohne Auftrag der Frau ausführte.
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In Betracht kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB im Lichte der. sog.
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Mehrpersonenverhältnisse. Rechtlich umstritten ist, ob der derzeitige Leistungsbegriff im Rahmen des § 812 BGB eine Unmittelbarkeit voraussetzt. Das kann für die hier besprochene Fallkonstellation dahinstehen, da in beiden Fällen - Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion - die Anspruchsvoraussetzungen im s. g. Mehrpersonenverhältnis gegeben sind. Abzustellen sein dürfte auf eine objektive Bewertung der erbrachten Leistung. Letztlich ist aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Mehrleistung (nur um diese geht es ja) nach Ausgleich durch den Schädiger diesem und nicht mehr dem insoweit befriedigten Geschädigten zuzurechnen. (vgl. Kemperdiek: Der Schädiger im Spannungsfeld zwischen Werkstattrisiko, Indizwirkung und eigenen Regressansprüchen in r+s 2021, 372, 376)
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Ohne Rechtsgrund erlangt die Reparaturwerkstatt denjenigen Teil der Vergütung, der nicht gemäß § 249 Abs. 2 BGB erforderlich zur Schadensbeseitigung ist bzw. war (vgl. Kemperdiek, aaO.).
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Nach Auffassung des Gerichts stellt in dieser Konstellation der zwischen dem Geschädigten und dem Dienstleister bestehende (Werk-)Vertrag einen Behaltensgrund dar.
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Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in welchen dem Werkvertrag ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten zu Grunde lag. Insoweit kann auf die vorstehenden Überlegungen zu dem Verhältnis von Reparaturauftrag und Sachverständigengutachten verwiesen werden.
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5. Weitere Anspruchsgrundlagen, führten sie zu Zahlungsansprüchen des Geschädigten gegen die Beklagte (abgetretenes Recht) oder zu direkten Ansprüchen der Klagepartei gegen die Beklagte - etwa aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und der Beklagten keine Schutzwirkung zugunsten der Klagepartei.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.
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III. Das Urteil ist nach § 708 Nummer 11 ZPO Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die von der Klagepartei vollstreckbare Hauptsache übersteigt 1.250,00 € nicht (§ 708 Nummer 11 Alternative 1 ZPO). Die von der Beklagtenpartei vollstreckbaren Kosten überschreiten die Wertgrenze von 1.500,00 € nicht (§ 708 Nummer 11 Alternative 2 ZPO).
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Abwendungsbefugnisse nach § 711 ZPO sind anzuordnen, da das Urteil hier nicht unanfechtbar ist (§ 713 ZPO). Zwar wird die Berufungssumme von 600,00 € (§ 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) 7 C 1119/21 - Seite 7 - von keiner Partei erreicht. Eine Berufung gegen das Urteil wird jedoch zugelassen (§ 511 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 1 ZPO).
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IV. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 Abs. 4 ZPO. Der Berufungswert von 600,00 € ist nicht erreicht. Eine obergerichtliche Entscheidung zu der rechtlichen Würdigung des Regress eines Schädigers aus abgetretenen Recht bei Vorliegen eines privat in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ist nicht ersichtlich. Nach Meinung des Gerichts hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.
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V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.