Titel:
Schadensersatzanspruch nach einer eBay-Auktion
Normenkette:
BGB §§ 119 ff., § 138, § 242, § 280, § 281, § 325, § 433
Leitsatz:
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts beruft. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, Ware, Auktion, eBay, Anfechtung, Nichtigkeit, AGB, Beendigung, Rechtsmissbrauch, Beweislast, Abbruchjäger
Fundstelle:
BeckRS 2022, 28745
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.809,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 3.809,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch nach einer eBay-Auktion.
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Die AGB der eBay-Plattform lauten auszugsweise:
§ 3 Nummer 5: Verkäufer müssen die Grundsätze für das Einstellen von Artikeln beachten, ihre Artikel in die passende Kategorie einstellen und mit Worten und Bildern richtig und vollständig beschreiben. Es müssen alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß angegeben werden. Zudem muss über die Zahlung und Lieferungsbedingungen vollständig informiert werden.
§ 7 Nummer 2: Stellt ein Verkäufer mittels der eBay Dienste einen Artikel im Auktion oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt einen Start bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer).
§ 7 Nummer 6: Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Hinweis: wenn Sie Ihr Angebot ohne berechtigten Grund vorzeitig beenden und bereits vorhandene Gebote streichen, machen sie sich gegenüber dem bisherigen Höchstbietenden unter Umständen schadensersatzpflichtig.
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Der Beklagte bot über die Plattform eBay zur eBay-Artikelnummer … ein Konvolut verschiedener iPhone Modelle mit einem Startpreis von 1 € an.
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Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K1.
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Kurze Zeit später beendete der Beklagte die Auktion mit der Begründung, dass der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
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Wenig später stellte der Beklagte die selben Artikel unter der eBay-Artikelnummer … erneut zum Verkauf ein und veräußerte die Handys schließlich zu einem Preis von 3810 €.
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Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K3. Auf diese Auktion gab der Kläger keine Gebote ab.
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Mit eBay-Nachricht vom 18.01.2021 sowie inhaltsgleichen eingeschriebenen Brief vom 20.01.2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, mit ihm in Kontakt zu treten und seine Zahlungsdaten bereitzustellen.
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Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K2.
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Der Beklagte stellte seine Zahlungsdaten nicht bereit und verwies den Kläger darauf, dass die Aktion einige Fehler enthalten habe.
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Mit Schreiben vom 26.02.2021 erklärte der Kläger seinen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3809 € auf.
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Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 15.03.2021 wies der Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch zurück.
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Der Kläger behauptet, dass er bei Abbruch des 1. Angebots der einzige und damit Höchstbietender mit einem Betrag von 1 € gewesen sei. Der Kläger behauptet weiter, dass er der Inhaber des eBay-Accounts … sei. Der Kläger behauptet, dass die vom Beklagten angebotenen und im Rahmen der späteren Auktion veräußerten Handys einen Marktwert von 3810 € hatten. Der Kläger behauptet, dass er erst zu spät Kenntnis von dieser weiteren Auktion des Beklagten erlangt habe.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht zum Abbruch der Auktion gemäß den eBay-AGBs berechtigt gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte beweisbelastet für einen etwaigen Rechtsmissbrauch durch den Kläger sei.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3809 €, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt
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Der Beklagte behauptet, dass er zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt war. Der Beklagte behauptet weiter, dass dem Kläger das spätere weitere Angebot bekannt war. Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. „Abbruchjäger“ handele. Der Beklagte behauptet, dass der Marktwert für die angebotenen Handys 1 € betrage. Der Beklagte behauptet, dass der Kläger überhaupt keinen Willen zum Erwerb der gegenständlichen Handys hatte, da er auf die weitere Auktion keine Gebote abgegeben oder keinen Ersatzkauf vorgenommen habe.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass in dem Abbruch wenige Minuten nach Beginn der Auktion eine Anfechtung des Beklagten zu sehen sei. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass, sofern ein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen sein sollte, dieser gemäß § 138 BGB nichtig und die Geltendmachung von Schadensersatz in dieser Höhe rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger angesichts eines Marktwertes von 1 € kein Schaden entstanden sei.
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Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden.
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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
A) Anspruch des Klägers auf Schadensersatz:
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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 281, 325, 433 BGB in Höhe von 3809 € zu.
1) Aktivlegitimation des Klägers:
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Der Kläger ist Inhaber des eBay Accounts … Dies ergibt sich Überzeugung des Gerichts aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 11.
2) Vertrag zwischen den Parteien:
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Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das von dem Beklagten angebotene Handykonvolut zum Preis von 1 € zustande gekommen.
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In dem Einstellen der Handys durch den Beklagten mit einem Startpreis von 1 € ist gemäß den dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegenden eBay-AGB gemäß § 7 Nr. 2 ein verbindliches Angebot des Beklagten zu sehen.
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Der Kläger gab auf die entsprechende Auktion als einziger ein Gebot in Höhe von 1 € ab. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts wiederum aus der Anlage K 11. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus der vorgelegten Anlage K1 ergibt, dass bislang kein Bieter ein Gebot abgegeben hat. Aus der Anlage K 11 ergibt sich, dass dem antwortenden Mitarbeiter von eBay das laufende Gerichtsverfahren am Amtsgericht Augsburg bekannt war. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der antwortende Mitarbeiter gemäß Anlage K 11 nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.
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Durch die vorzeitige Beendigung der Auktion durch den Beklagten kam zwischen diesem und dem Kläger ein Vertrag über die gegenständlichen Handys zustande, vgl. § 7 Nr. 6 der eBay-AGB.
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Dass die Voraussetzungen des 2. Halbsatzes des 1. Satzes der vorgenannten eBay-AGB-Vorschrift vorliegen, dass nämlich der Verkäufer, hier der Beklagte, dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen und deshalb kein Vertrag mit dem Kläger zustande gekommen ist, unterliegt der Beweislast des Klägers, wie sich aus der Formulierung „… es sei denn …“ ergibt.
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Insoweit erfolgte durch den Beklagten kein Sachvortrag.
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Vielmehr ergibt sich aus der Begründung „Dieses Angebot wurde vom Verkäufer beendet, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist“ sowie der Tatsache, dass der Beklagte wenig später die streitgegenständlichen Handys erneut zum Verkauf anbot, dass der vom Beklagten angegebene Grund (fehlende Verfügbarkeit) gerade nicht vorlag. Sonstige Gründe, die dem Beklagten zur Zurücknahme seines Angebots hätten berechtigen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Anlage K3 ergibt sich zudem, dass lediglich marginale Ergänzungen im Vergleich zum ursprünglichen streitgegenständlichen Angebot (Anlage K1) vorgenommen wurden.
2) Nichtigkeit des Vertrags:
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Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB sprechen, sind nicht gegeben.
32
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit hat nach den allgemeinen Regeln derjenige zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des konkreten Rechtsgeschäfts beruft (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 138 Rn. 298), vorliegend der Beklagte.
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Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Daneben ist der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag auch nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig.
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Es fehlt hierbei schon an der Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche durch eine der beiden Parteien zulasten der anderen Partei. Dass bei einer der beiden Parteien eine entsprechende „Lage“ gegeben war, ist nicht ersichtlich.
3) Anfechtung des Beklagten:
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Soweit der Beklagte vorträgt, in dem Abbruch der Auktion wenige Minuten nach Beginn sei eine Anfechtung zu sehen, mag zwar grds. zutreffen, dass eine entsprechende Beendigung eine Anfechtungserklärung ggfs. darstellen kann. Ein Anfechtungsgrund gemäß §§ 119 ff ist jedoch nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
4) Rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers:
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Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers, hinsichtlich dessen Nachweises der Beklagte beweisbelastet ist, liegt nicht vor. Soweit der Beklagte behauptet, die Eigenschaft des Klägers als sog. „Abbruchjäger“ ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht auf die spätere weitere Auktion des Beklagten geboten habe, ist festzuhalten, dass der Kläger behauptet hat, dass er auf die spätere weitere Auktion erst zu spät aufmerksam geworden ist. Der Beklagte hat insoweit keine Beweismittel dafür angeboten, dass der Kläger rechtzeitig die spätere Auktion des Beklagten wahrnahm und trotzdem keine Gebote hierauf abgab und sich hieraus die Eigenschaft des Klägers als „Abbruchjäger“ ergebe. Unabhängig davon ergibt sich nach Auffassung des Gerichts allein daraus, dass der Kläger auf die spätere Auktion (seine rechtzeitige Kenntnis hiervon unterstellt) kein Gebot mehr abgab, nicht, dass es sich bei dem Kläger um einen sog. „Abbruchjäger“ handelt.
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Der Kläger hat dem Beklagten mit dem Schreiben gemäß Anlage K2 eine Frist zur Mitteilung der Zahlungsdaten binnen 5 Tagen gesetzt und damit deutlich gemacht, dass er auf der Erfüllung des Kaufvertrages besteht. Aus der Anlage K1 ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Handys binnen 24 Stunden nach registrierten Zahlungseingang versendet werden (sollten). Daraus ergibt sich, dass der Käufer im Hinblick auf seine Zahlungspflicht vorleistungspflichtig ist. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen, sondern ließ die angemessene Frist verstreichen. Daneben ist in dem Schreiben des Beklagten in Reaktion auf das klägerische Schreiben vom 18.01.2021 eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen. Eine solche liegt vor, wenn der Schuldner sich vom Vertrag ohne Rechtsgrund lossagt (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 281 Rn. 26). Der Beklagte hat vorliegend mit seiner Reaktion deutlich gemacht, dass er sich nicht mehr an den Vertrag mit dem Kläger gebunden fühlt, weil er die Handys bereits im Rahmen der weiteren späteren Auktion veräußerte.
5) Höhe des Schadensersatzanspruchs:
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Dem Kläger steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe von 3809 € zu.
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Dem Kläger sind alle Schäden zu ersetzen, die sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergeben (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1,11.2021, BGB § 281 Rn. 41). Hätte der Beklagte den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt, hätte der Kläger bei eigener Zahlung von 1 € die streitgegenständlichen Handys erlangt. Aus der späteren weiteren Auktion ergibt sich, dass die streitgegenständlichen Handys einen Marktwert von 3810 € hatten. Soweit der Beklagte vorträgt, dass sich, sofern überhaupt ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sein sollte, aus diesem ergebe, dass sich aus dem vereinbarten Kaufpreis von 1 € ein Marktwert der Handys in Höhe von 1 € ergebe und dem Kläger deshalb kein Schaden entstanden sei, überzeugt dies nicht. Es ist einer eBay-Auktion immanent, dass, wenn als Startpreis lediglich 1 € festgelegt wird, die entsprechenden Gebote in diesem niedrigen Bereich beginnen und sich je nach Attraktivität der Ware steigern. Der Marktwert der Ware ist deshalb mit dem Höchstgebot bei regulären Ablauf der Auktion gleichzusetzen. Dies war vorliegend in der weiteren späteren Auktion eben der Betrag von 3810 €.
B) Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit:
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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 92, 709, 711 ZPO.